Urteil
10 Sa 705/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifvertragliche Regelungen über Rationalisierungsschutz gelten auch bei reinen Verlegungen von Arbeitsplätzen; § 1 Abs. 2 TV Ratio D unterscheidet Wegfall und Verlegung als alternative Anwendungsfälle.
• Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 TV Ratio D ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Auswahl betroffener Arbeitnehmer in einer paritätischen Auswahlkommission umfassend zu erörtern und zu beraten.
• Eine Gewerkschaft als Tarifvertragspartner kann die Durchführungspflicht aus einem Haustarifvertrag gerichtlich geltend machen; ein Antrag auf gerichtliche Durchsetzung ist nicht objektiv unmöglich, wenn die Entscheidung noch nicht unumkehrbar vollzogen ist.
• Bei reiner Verlegung sind die Sozialauswahlkriterien gemäß Protokollnotiz zu § 3 anzuwenden; die Rechtsfolge der Überführung in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit ist bei reiner Verlegung nicht zwingend anzunehmen.
• Beschäftigte mehrerer Arbeitsstätten können eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze im Sinne des § 3 TV Ratio D bilden, wenn die Maßnahme die einheitliche Aufbauorganisation und Zuständigkeit betrifft.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Beratung der Auswahl bei Verlegung von Arbeitsplätzen (TV Ratio D) • Tarifvertragliche Regelungen über Rationalisierungsschutz gelten auch bei reinen Verlegungen von Arbeitsplätzen; § 1 Abs. 2 TV Ratio D unterscheidet Wegfall und Verlegung als alternative Anwendungsfälle. • Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 TV Ratio D ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Auswahl betroffener Arbeitnehmer in einer paritätischen Auswahlkommission umfassend zu erörtern und zu beraten. • Eine Gewerkschaft als Tarifvertragspartner kann die Durchführungspflicht aus einem Haustarifvertrag gerichtlich geltend machen; ein Antrag auf gerichtliche Durchsetzung ist nicht objektiv unmöglich, wenn die Entscheidung noch nicht unumkehrbar vollzogen ist. • Bei reiner Verlegung sind die Sozialauswahlkriterien gemäß Protokollnotiz zu § 3 anzuwenden; die Rechtsfolge der Überführung in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit ist bei reiner Verlegung nicht zwingend anzunehmen. • Beschäftigte mehrerer Arbeitsstätten können eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze im Sinne des § 3 TV Ratio D bilden, wenn die Maßnahme die einheitliche Aufbauorganisation und Zuständigkeit betrifft. Die Beklagte, ein Call-Center-Tochterunternehmen, setzte ein Standortkonzept um und verlagerte vier von fünf Berliner Arbeitsstätten nach F.; eine paritätische Auswahlkommission nach dem Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio D) wurde nicht einbezogen. Die klagende Gewerkschaft verlangt, die Beklagte zu verpflichten, die Auswahl der von Versetzungen betroffenen Arbeitnehmer in der paritätischen Auswahlkommission gemäß § 4 TV Ratio D zu erörtern und zu beraten. Die Beklagte meint, der Tarifvertrag greife bei reinen Ortsverlegungen nicht bzw. sei teleologisch einzuschränken, und teilt mit, die Gesamtbetriebsvereinbarung lege die Migrationspfade abschließend fest, sodass für einzelne Arbeitsstätten keine Auswahl erforderlich sei. Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Verpflichtung zur Beratung und Erörterung unter Hinweis auf Anwendbarkeit des TV Ratio D und die Möglichkeit der Gewerkschaft, die Durchführungspflicht gerichtlich geltend zu machen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; die Klage ist nicht objektiv unmöglich, da die Auswahlentscheidung nicht unumkehrbar vollzogen war und nur vorläufige Maßnahmen nach § 100 BetrVG vorlagen. • Anwendbarkeit des Tarifvertrags: § 1 Abs. 2 TV Ratio D erfasst Änderungen der Aufbauorganisation; der Wortlaut ("oder") erfasst Verlegungen unabhängig vom Wegfall von Arbeitsplätzen; Auslegung nach tariflichem Gesamtzusammenhang und Zweck bestätigt dies. • Durchsetzung durch Gewerkschaft: Die klagende Gewerkschaft kann als Tarifvertragspartner die schuldrechtliche Durchführungspflicht aus dem Firmen-/Haustarifvertrag geltend machen; Arbeitgeber ist Schuldner der Durchführungspflicht. • Verpflichtung zur Beratung: Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 TV Ratio D ergibt sich für die Arbeitgeberseite die Pflicht, in der paritätischen Auswahlkommission umfassend zu erörtern und zu beraten, wenn eine Auswahl erforderlich wird. • Einbeziehung einzelner Arbeitsstätten: Die Arbeitsstätte B S ist nicht ausdrücklich ausgenommen und gehört nach Gesamtbetriebsvereinbarung und deren Präambel zur einheitlichen Maßnahme; daher sind deren Beschäftigte Teil der Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze im Sinne des § 3 Abs. 1 TV Ratio D. • Sozialauswahl bei Verlegung: Die Protokollnotiz zu § 3 ist so auszulegen, dass bei reinen Verlegungen die Sozialauswahlkriterien herangezogen werden, ohne zwingend die Rechtsfolge der Überführung in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit anzuwenden; teleologische Reduktion ist nicht geboten. • Vergleichbarkeit und Qualifikation: Unterschiede zwischen Standorten reichen nicht aus, um eine Einbeziehung auszuschließen; erforderliche Qualifizierungen sind vorgesehen, und Ausnahmen gelten nur für unverzichtbare Spezialkenntnisse gemäß § 3 Abs. 5 TV Ratio D. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, wonach die Beklagte verpflichtet ist, die Auswahl der nach Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung nach F versetzten Arbeitnehmer in der paritätischen Auswahlkommission nach § 4 TV Ratio D umfassend zu erörtern und zu beraten. Die Klage ist demnach begründet, weil der Tarifvertrag auch bei reinen Verlegungen anwendbar ist und die Gewerkschaft als Tarifvertragspartner die Durchführungspflicht gerichtlich durchsetzen kann. Die Arbeitsstätte B S ist als von der Maßnahme betroffen anzusehen und ihre Beschäftigten sind in die Auswahl einzubeziehen, wobei Sozialauswahlkriterien auch bei Verlegungen anzuwenden sind; die Klägerin hat insoweit einen durchsetzbaren Anspruch. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision wurde zugelassen.