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Beschluss

9 TaBV 56/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:1201.9TABV56.10.00
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Leitsätze

Will ein Arbeitgeber ein neues betriebliches Qualitätsmanagement einführen und erstellt er zu diesem Zweck zunächst eine Analyse des Ist-Zustandes, so hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage der dabei erstellten Unterlagen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.05.2010

– 6 BV 89/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will ein Arbeitgeber ein neues betriebliches Qualitätsmanagement einführen und erstellt er zu diesem Zweck zunächst eine Analyse des Ist-Zustandes, so hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage der dabei erstellten Unterlagen. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.05.2010 – 6 BV 89/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Antragsteller (Betriebsrat) von dem Antragsgegner (Arbeitgeber) bei der Einführung eines Qualitätsmanagements im Nierenzentrum A zu beteiligen ist. Der Arbeitgeber betreibt bundesweit ca. 210 Nierenzentren und Behandlungseinrichtungen. Nach § 135 a Abs. 2 Ziff. 2 SGB V ist der Arbeitgeber verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Dementsprechend entwickelte der Arbeitgeber unter Einbeziehung des bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrats ein KfH-QM-System (G-BA) als dezentral angelegtes Qualitätsmanagementsystem. Dieses Dokument (Bl. 117 – 201 d. A.) wurde im April 2008 im Intranet des Arbeitgebers veröffentlicht. Es sieht 4 Phasen bei der Einführung und Weiterentwicklung in den einzelnen Einrichtungen vor: die Planung, die Umsetzung, die Überprüfung und die fortlaufende Weiterentwicklung. In der ersten Phase "Planung", für die längstens zwei Jahre vorgegeben worden sind, hat zunächst eine Analyse des Ist-Zustandes in der jeweiligen Einrichtung zu erfolgen. Die Umsetzungsphase, in der auf der Grundlage der in der Phase I erfolgten Analysen und Planungen über einen Zeitraum von längstens zwei weiteren Jahren die Einführung aller Grundelemente unter Verwendung aller festgelegten Instrumente zu erfolgen hat, sollte bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen sein. Die Verantwortung für die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements ist auf die Betriebsstättenleitungen in den jeweiligen Einrichtungen delegiert worden. Mit dem vorliegenden Antrag, der am 16. November 2009 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, begehrt der Betriebsrat, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn unter Vorlage von ihm selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erstellten Unterlagen über die Einführung und Umsetzung des KfH-QM-Systems zu unterrichten, sowie ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Auferlegung eines Ordnungsgeldes anzudrohen. Zuletzt begehrt er zudem hilfsweise, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn durch Vorlage von ihm selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erstellten Unterlagen zu 5 Punkten (zentrumsinterne Kommunikation, Risiko- und Fehlermanagement, Einstellung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Mitarbeiterkommunikation/Mitarbeiterinformation und Personalentwicklung) zu unterrichten. Er macht geltend, er habe nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend von dem Arbeitgeber bei der Umsetzung des KfH-QM-Systems in dem A Nierenzentrum unterrichtet zu werden. Er müsse in die Lage versetzt werden, selbst prüfen zu können, ob sich dabei Beteiligungsrechte für ihn ergäben. Die Erklärung des Arbeitgebers, ihn bei mitbestimmungspflichtigen Änderungen zu beteiligen, genüge ihm nicht, da er nicht für ihn diese Prüfung vornehmen könne. Sofern der Hauptantrag für zu weitgehend gehalten werde, benenne er mit dem Hilfsbegehren die Umsetzungsmaßnahmen, bei denen er bereits jetzt davon ausgehe, dass Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Arbeitsabläufe), § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Mitarbeitergespräche) und § 98 BetrVG (betriebliche Bildungsmaßnahmen) bestehen könnten. Bei der Anhörung vor dem Beschwerdegericht hat der anwesende Betriebsratsvorsitzende ausgeführt, er befürchte, dass dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern unbekannte Richtlinien über die Durchführung von Behandlungen der Patienten im Schadensfall den beschäftigten Arbeitnehmern zu Nachteilen gereichen könnten. Der Arbeitgeber macht geltend, bei der Einführung des Qualitätsmanagements im Nierenzentrum A sei zunächst festzustellen, welche der im KfH-QM-System beschriebenen verpflichtenden bzw. optionalen Vorgaben unter Nutzung welcher Mittel bereits vorher eingeführt worden seien. Dabei handle es sich um eine Ist-Bestandsaufnahme, die noch nicht abgeschlossen sei. Erst nach ihrem Abschluss werde er analysieren, welche Defizite bestünden und durch welche Maßnahmen sie zu beseitigen seien. Sofern diese Änderungen mitbestimmungspflichtig seien, werde er den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligen. Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 12. Mai 2010 den Hauptantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, da nach Auskunft des Arbeitgebers derzeit noch nicht die Dokumentation des Ist-Zustands abgeschlossen sei, bestehe die Unterrichtungspflicht nicht. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 30. Juni 2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 27. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. September 2010 – am 30. September 2010 begründen lassen. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 12. Mai 2010 – 6 BV 89/09 – dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn – den Betriebsrat - unter Vorlage von ihm selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erstellten Unterlagen über die Einführung und Umsetzung des KfH-Qualitätsmanagementsystems (G-BA) im Nierenzentrum A zu unterrichten, dem Arbeitgeber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) die Verhängung eines Ordnungsgeldes anzudrohen, hilfsweise dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn – den Betriebsrat – über die geplante Umsetzung des KfH-Qualitätsmanagementsystems (G-BA) im Nierenzentrum A zu den Punkten 1.17 Zentrumsinterne Kommunikation (Teambesprechungen, Dienstübergabe, Übergabe- und Informationsbuch), 2.4 Risiko- und Fehlermanagement (Regelmäßige Besprechung aller Mitarbeiter zu Vorkommnissen und Beinahe-Vorkommnissen), 3.2 Einstellung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter (Zentrumsinterne Einarbeitungspläne, Mitarbeitergespräche während der Einarbeitungsphase, Mitarbeitergespräche zum Abschluss der Einarbeitungsphase, Gesprächsprotokolle zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter), 3.3/3.4 Mitarbeiterkommunikation/Mitarbeiterinformation (Musterübersicht der Kommunikationswege im Zentrum, Muster für ein Besprechungsprotokoll, Teambesprechungsprotokolle), 3.5 Personalentwicklung (Zentrumsinterner Fortbildungs- und Schulungsplan, Teilnehmerlisten zentrumsinterner Fortbildungsmaßnahmen) durch Vorlage von ihm selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erstellter Unterlagen zu unterrichten. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. B. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat derzeit keinen Anspruch auf Vorlage von dem Arbeitgeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erstellten Unterlagen über die Einführung und Umsetzung des KfH-Qualitätsmanagements im Nierenzentrum des Arbeitgebers in A . a. Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die vom Arbeitgeber geschuldete Unterrichtung – auch durch das Überlassen der erforderlichen Unterlagen – soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Betriebsrat alle Unterlagen vorzulegen sind, um vom Betriebsrat daraufhin überprüft werden zu können, ob sich für ihn Aufgaben ergeben. Erforderlich ist, dass die Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, einen Bezug haben zu möglichen Aufgaben des Betriebsrats oder bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht bzw. für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrats gegeben ist. Soweit das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat Beteiligungsrechte zuweist, sei es, dass der Arbeitgeber eine beteiligungspflichtige Maßnahme vornehmen will, sei es, dass er Maßnahmen in Erwägung zieht, über deren Planung der Betriebsrat zu unterrichten ist und die schon vorab mit dem Betriebsrat zu beraten sind, kann der Betriebsrat die Vorlage von Unterlagen erst verlangen, wenn der Arbeitgeber sich zu solchen Maßnahmen entschließt. Seine Überlegungen müssen das Stadium der Planung erreicht haben, da sich erst in diesem Moment für den Betriebsrat Aufgaben stellen, zu deren Erfüllung erforderliche Unterlagen vom Arbeitgeber vorzulegen sind (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 27. Juni 1989 – 1 ABR 19/88 ; Fitting, BetrVG, 25. Auflage, § 80 Rdn. 55). b. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einem Bezug der noch nicht abgeschlossenen Ist-Bestandsanalyse zu möglichen Aufgaben des Betriebsrats. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass im Zuge der Einführung des Qualitätsmanagements zunächst eine Ist-Bestandsanalyse durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Ihr Ziel ist es, tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, welche der im KfH-QM-System beschriebenen verpflichtenden bzw. optionalen Vorgaben unter Nutzung welcher Mittel bereits eingeführt sind. In einem zweiten Schritt soll nach Feststellung der Defizite geplant werden, mit welchen Mitteln die Vorgaben, soweit sie verpflichtend sind oder als Option angenommen werden sollen, nunmehr umgesetzt werden. Die Ist-Bestandsanalyse beschreibt nur einen Zustand und ist damit ein Bereich, der der Beteiligung des Betriebsrats entzogen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 1989 – 1 ABR 19/88 – zu Revisions- und Inspektionsberichten). Erst mit dem Beginn der Planung durch den Arbeitgeber, mit welchen Mitteln verpflichtende und/oder optionale Vorgaben des KfH-QM-Systems in dem Nierenzentrum in A umgesetzt werden, hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht im Hinblick auf mögliche Beteiligungsrechte, z. B. nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 98 BetrVG. Zutreffend weist der Betriebsrat darauf hin, dass er durch die Unterrichtung und die Vorlage von Unterlagen selbst in die Lage versetzt werden muss, das Bestehen von Beteiligungsrechten zu prüfen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, nur über Maßnahmen unterrichtet zu werden, bei denen auch die Arbeitgeberin davon ausgeht, es bestünden Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Eine derartige Einschränkung der Beteiligung hat der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren allerdings auch nicht zu erkennen gegeben. Aus dem Umstand, dass nach dem KfH-QM-System die Planung bis zum 31. Dezember 2007 und die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen sollten, kann der Betriebsrat für das vorliegende Begehren ebenfalls nichts herleiten. Er hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einführung des Qualitätsmanagementsystems und/oder jedenfalls der entsprechenden Planung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. c. Die von dem Betriebsratsvorsitzenden in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht geäußerte Befürchtung, unbekannte Richtlinien könnten im Schadensfall den beschäftigten Arbeitnehmern zu Nachteilen gereichen, kann das Begehren nicht rechtfertigen und ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Festlegungen darüber, wie der Bereich oder die Abteilung die gestellten Arbeitsaufgaben fachlich richtig und unter Beachtung von einschlägigen Vorschriften zu erledigen haben, können auch im Nierenzentrum nur dann den Arbeitnehmern entgegengehalten werden, wenn sie ihnen vom Arbeitgeber bekannt gemacht worden sind. 2. Da der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterrichtungsanspruch nicht besteht, ist auch dem Bestrafungsantrag nicht stattzugeben. 3. Ebenfalls ist der Hilfsantrag nicht begründet, mit dem das Hauptbegehren lediglich auf bestimmte Maßnahmen beschränkt worden ist, bei deren Planung und Umsetzung ein Beteiligungsrecht nach Ansicht des Betriebsrats vornehmlich in Frage kommt. Nach alledem war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a ArbGG verwiesen. Schwartz Scharf Bongard