Beschluss
9 TaBV 56/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Unterlagen zur bloßen Ist-Bestandsanalyse eines Qualitätsmanagementsystems besteht nur, wenn die Planungen ein Stadium erreicht haben, das Beteiligungsrechte begründet.
• Die bloße Erhebung des Ist-Zustands gehört nicht zur Mitbestimmung und begründet kein Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG.
• Erst mit konkreter Planung von Maßnahmen, durch die sich Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte zu realisieren drohen, ist der Betriebsrat umfassend zu unterrichten; mögliche Anspruchsgrundlagen sind insbesondere § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 1 und § 98 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Unterrichtung des Betriebsrats erst bei konkreter Planungsentscheidung des Arbeitgebers • Ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Unterlagen zur bloßen Ist-Bestandsanalyse eines Qualitätsmanagementsystems besteht nur, wenn die Planungen ein Stadium erreicht haben, das Beteiligungsrechte begründet. • Die bloße Erhebung des Ist-Zustands gehört nicht zur Mitbestimmung und begründet kein Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG. • Erst mit konkreter Planung von Maßnahmen, durch die sich Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte zu realisieren drohen, ist der Betriebsrat umfassend zu unterrichten; mögliche Anspruchsgrundlagen sind insbesondere § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 1 und § 98 BetrVG. Der Arbeitgeber führte ein dezentrales KfH-Qualitätsmanagementsystem ein; für jedes Nierenzentrum sollte zunächst eine Ist-Bestandsanalyse erfolgen, danach die Planung und Umsetzung. Der Betriebsrat des Nierenzentrums A verlangte Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen zur Einführung und Umsetzung des QM-Systems sowie hilfsweise zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen (zentrumsinterne Kommunikation, Fehlermanagement, Einarbeitung, Mitarbeiterinformation, Personalentwicklung). Das Arbeitsgericht Aachen wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Ist-Bestandsaufnahme sei noch nicht abgeschlossen. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein. Der Arbeitgeber erklärte, er führe zunächst die Bestandsaufnahme durch und werde erst nach Feststellung von Defiziten mögliche Maßnahmen planen und den Betriebsrat dann beteiligen. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 2 BetrVG (Unterrichtung und Vorlage erforderlicher Unterlagen); Beteiligungsrechte ergeben sich ferner aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 98 BetrVG. • Der Zweck der Unterrichtungspflicht ist, den Betriebsrat zu befähigen, selbstständig zu prüfen, ob Aufgaben oder Beteiligungsrechte bestehen; dies erfordert aber einen konkreten Bezug der angeforderten Unterlagen zu möglichen Betriebsrataufgaben oder eine reale Wahrscheinlichkeit für Beteiligungsrechte. • Die bloße Ist-Bestandsanalyse dient allein der Feststellung des vorhandenen Zustands und ist noch keine Planungsentscheidung, die Mitbestimmungsrechte auslösen würde; deshalb ist sie der Beteiligung des Betriebsrats entzogen. • Erst mit Beginn der konkreten Planung, welche Maßnahmen zur Umsetzung der QM-Vorgaben eingesetzt werden sollen, entstehen für den Betriebsrat Unterrichtungspflichten, da dann Aufgaben und Beteiligungsrechte begründet werden können. • Die vom Betriebsratsvorsitzenden geäußerten Befürchtungen, nicht bekannte Richtlinien könnten Arbeitnehmern nachteilig sein, rechtfertigen keinen vorgezogenen Unterrichtungstitel, zumal Regelungen gegenüber Arbeitnehmern nur wirksam werden, wenn sie bekannt gemacht worden sind. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Betriebsrat hat derzeit keinen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur noch nicht abgeschlossenen Ist-Bestandsanalyse des KfH-QM-Systems. Ein Unterrichtungstitel besteht erst, wenn der Arbeitgeber mit konkreten Planungen beginnt, aus denen sich Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte nach § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder § 98 BetrVG ergeben können. Das Gericht hat damit den Anträgen auf Vorlage und auf Androhung eines Ordnungsgeldes sowie dem hilfsweise gestellten Antrag auf Unterrichtung zu bestimmten Maßnahmen nicht stattgegeben. Der Betriebsrat bleibt insoweit ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für einen Unterrichtungsanspruch noch nicht vorlagen.