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Beschluss

9 Ta 325/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0126.9TA325.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juli 2010 – 2 Ca 325/10 – abgeändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fritz aus Troisdorf mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses nach § 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. Die Klägerin begehrt mit der am 28. Juni 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage von dem Beklagten Ausstellung eines berichtigten Arbeitszeugnisses. 3 Sie war bei dem Beklagten vom 16. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2008 als Bürokauffrau in der Funktion einer Ersthelferin mit allen dazugehörigen Qualifikationen beschäftigt. 4 Der Beklagte erteilte ihr unter dem 30. September 2008 folgendes Arbeitszeugnis: 5 "Frau S K , geboren am 16. Januar 1980 war in meinem Notariat vom 16. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2008 als Bürokauffrau beschäftigt. 6 In dieser Funktion führte sie folgende Aufgaben aus: 7 Posteingang, Postausgang und Fristenüberwachung Mandantenempfang und –betreuung Vorbereitung von einfachen Unterschriftsbeglaubigungen Klärung einfacher Sachstandanfragen am Telefon Kopiertechnische Abwicklung von Aktenvollzügen mit 8 formaler Endkontrolle 9 Kontrolle der Urkundenrolle und –sammlung auf Richtigkeit 10 und Vollständigkeit 11 Allgemeine Büroorganisation, u. a. Bestellung von Büromaterial, 12 Ablage der abgeschlossenen Nebenakten 13 Führung der Barkasse 14 Frau K war in meinem Notariat die Ersthelferin mit allen dazugehörigen Qualifikationen. 15 Frau K beherrschte die Anwendung des Notarprogramms ArnoTop in den für ihre Tätigkeit notwendigen Teilbereichen und die mit dem Notarprogramm verknüpfte Textverarbeitung Microsoft Word vollumfänglich. 16 Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte Frau K zu meiner vollen Zufriedenheit. Sie arbeitete stets zuverlässig und gewissenhaft und konnte dadurch stets gute Arbeitsergebnisse erzielen. Frau K zeigte einen guten Einsatzwillen und verfolgte die ihr gesetzten Ziele gewissenhaft. Dabei bewältigte sie ein überdurchschnittliches Arbeitspensum und meisterte auch höhere Arbeitsbelastungen. 17 Frau K setzte ihre fundierten und umfassenden Fachkenntnisse erfolgreich um und fand sich auch nach kurzer Einarbeitungszeit mit notarfachspezifischen Grundtätigkeiten sehr gut zurecht. 18 Die Zusammenarbeit von Frau K mit Kollegen und Vorgesetzten war einwandfrei. Ihr Umgang mit Mandanten war vorbildlich – stets freundlich, hilfsbereit und zuvorkommend. 19 Das Arbeitsverhältnis wurde von mir fristgerecht zum heutigen Tag beendet. Ich danke Frau K für ihre Mitarbeit und wünsche ihr für ihren zukünftigen Berufsweg alles Gute und viel Erfolg." 20 Mit einer am 28. Juni 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Berichtigung des Zeugnisses. Dabei soll der drittletzte Absatz des Zeugnisses abgeändert werden und im Anschluss an die Tätigkeitsbeschreibung stehen unter (ersatzlosem) Wegfall der bisherigen Beschreibung der EDV-Kenntnisse. Zudem soll eine ausführlichere Leistungsbeschreibung erfolgen mit einer abschließenden Bewertung "jederzeit stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Auch begehrt die Klägerin eine abgeänderte Verhaltensbeurteilung. 21 Sie hält ihren Zeugnisanspruch nicht für verwirkt. Der Beklagte habe ihr gegenüber bei ihrem Ausscheiden erklärt, er habe ein gutes Zeugnis erteilt. Darauf habe sie vertraut. Erst später habe sie bei Bewerbungsgesprächen erfahren, dass sie mit einem solchen Zeugnis keine Einstellungschancen habe. Daraufhin habe sie mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2010 den Berichtigungsanspruch geltend gemacht. 22 Die Beklagte hält dagegen einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des Zeugnisses für verwirkt. Er könne sich nach fast zwei Jahren nicht mehr an die Leistungen der Klägerin erinnern, zumal die Klägerin nur einfache Büroarbeiten ausgeführt habe. 23 Das Arbeitsgericht Köln hat es durch Beschluss vom 22. Juli 2010 abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für den vorliegenden Rechtsstreit zu bewilligen. Es hat dies damit begründet, der Klägerin sei ein befriedigendes, in weiten Teilen sogar gutes Arbeitszeugnis erteilt worden. Sie habe nicht dargelegt, inwiefern sie einen Anspruch auf eine bessere Bewertung habe. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des Zeugnisses sei im Übrigen verwirkt, da die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 12. April 2010 Änderungswünsche geltend gemacht habe. Aufgrund der Untätigkeit der Klägerin habe der Beklagte darauf vertrauen können, dass die Angelegenheit erledigt sei. 24 Dagegen hat die Klägerin fristgerecht am 13. August 2010 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Köln erhoben. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. 25 II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 26 Zu Unrecht hat es das Arbeitsgericht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erhobene Klage auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses zu gewähren. 27 1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der von einer klagenden Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92 -; BAG, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 9 AZA 11/05 - ). 28 Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Das Hauptsacheverfahren eröffnet dem Unbemittelten – wie dem Gegner – ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die sich das Gericht zunächst bildet, zu überdenken (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 1 BvR 1873/09 - ). 29 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Klage auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. 30 a. Ein Arbeitszeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt, und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt. Daraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Nach dem in § 109 Abs. 2 GewO normierten Gebot der Zeugnisklarheit muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers, nicht auf die Vorstellungen des Zeugnisverfassers. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält. Nach § 109 Abs. 2 S. 2 GewO ist es unzulässig, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmers anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07 - ). 31 b. Mit einer Klage auf Berichtigung oder Ergänzung eines erteilten Zeugnisses macht der Arbeitnehmer weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend und keinen dem Gesetz fremden Berichtigungs- oder Ergänzungsanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07 - ). 32 c. Nach dem Vorbringen der Klägerin enthält das Zeugnis Formulierungen, die sich auf ihr berufliches Fortkommen negativ auswirken können. In der Tat erweckt die Hervorhebung von EDV-Kenntnissen, die sich nur auf Teilbereiche eines berufsspezifischen Programms und daneben auf ein auch bei privaten Anwendern allgemein verbreitetes Textverarbeitungsprogramms beschränken, bei einem Leser eher einen negativen Eindruck, zumal es sich bei der Klägerin um die Ersthelferin in dem Notariat gehandelt hat. Sie steht auch im Widerspruch zu der Aussage über "fundierte und umfassende Fachkenntnisse", wobei diese Erklärung – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – ohnehin entsprechend der üblichen Zeugnissystematik im Anschluss an die Tätigkeitsbeschreibung hätte erfolgen müssen. Auch rügt die Klägerin, der Beklagte habe ihr ein "gutes Zeugnis" zugesagt, sei aber tatsächlich mit der Leistungsbeurteilung "zu meiner vollen Zufriedenheit" dahinter zurückgeblieben. Des Weiteren kann die besonders positive Hervorhebung des Umgangs der Klägerin mit Mandanten im Vergleich zu der Beurteilung der Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten bei einem Leser einen negativen Eindruck hinsichtlich der Teamfähigkeit erwecken. Schließlich rügt die Klägerin zu Recht, dass das Zeugnis nicht auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens datiert ist. 33 Bereits diese Punkte reichen, um dem Zeugnisberichtigungsverlangen der Klägerin eine hinreichende Erfolgsaussicht zu geben. 34 3. Das Zeugnisverlangen der Klägerin ist auch nicht verwirkt. 35 Zwar unterliegt auch der Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses der allgemeinen Verwirkung (vgl. BAG, Urteil vom 17. Februar 1988 – 5 AZR 638/86 -). Jedoch setzt dies neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Zudem muss dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zumutbar sein. 36 Es ist schon zweifelhaft, ob neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment erfüllt ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Beklagte darauf vertrauen konnte, die Klägerin werde eine Berichtigung des Zeugnisses nicht mehr geltend machen. Vielmehr wird nur auf den Zeitablauf verwiesen. Zudem ist zu beachten, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe ihr die Erteilung eines "guten Zeugnisses" zugesagt und sie habe darauf vertraut. Weshalb es trotz einer solchen Zusage für den Beklagten unzumutbar sein sollte, das Zeugnis zu berichtigen, wenn es hinter dieser Zusage zurückbleibt, ist nicht erkennbar. 37 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 38 Schwartz