OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 675/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

31mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber materielle Betriebsmittel, Aufträge und im Wesentlichen die Belegschaft übernimmt; entscheidend ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. • Vertragliche Konstruktionen (dreiseitiger Aufhebungsvertrag mit Zwischenschaltung einer Transfergesellschaft und anschließender Einstellung beim Erwerber), die objektiv darauf zielen, die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, sind nach § 134 BGB unwirksam. • Besteht ein Betriebsübergang, kann der Erwerber eine nachträgliche sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht wirksam vereinbaren; ebenso verdrängt die Gründungsregelung des § 14 Abs. 2a TzBfG eine solche Umgehung nicht. • Überschreitet eine sachgrundlose Befristung die gesetzlich zulässige Höchstdauer (2 Jahre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), führt dies nach § 16 TzBfG zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Umgehungskonstruktionen bei Betriebsübergang; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses • Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber materielle Betriebsmittel, Aufträge und im Wesentlichen die Belegschaft übernimmt; entscheidend ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. • Vertragliche Konstruktionen (dreiseitiger Aufhebungsvertrag mit Zwischenschaltung einer Transfergesellschaft und anschließender Einstellung beim Erwerber), die objektiv darauf zielen, die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, sind nach § 134 BGB unwirksam. • Besteht ein Betriebsübergang, kann der Erwerber eine nachträgliche sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht wirksam vereinbaren; ebenso verdrängt die Gründungsregelung des § 14 Abs. 2a TzBfG eine solche Umgehung nicht. • Überschreitet eine sachgrundlose Befristung die gesetzlich zulässige Höchstdauer (2 Jahre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), führt dies nach § 16 TzBfG zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Der Insolvenzverwalter verkaufte Betriebsmittel an die Beklagte; zuvor wurden umfangreiche Vereinbarungen mit Gewerkschaft und Betriebsrat getroffen, einschließlich eines Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrags und einer Betriebsvereinbarung, sowie das BQG-Modell mit dreiseitigen Aufhebungsverträgen und Angeboten befristeter Arbeitsverträge. Der Kläger unterzeichnete den dreiseitigen Vertrag und erhielt ein Angebot für einen sachgrundlos auf 32 Monate befristeten Vertrag bei der Beklagten. Die Beklagte nahm zahlreiche Angebote an und setzte die Produktion fort. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 31.01.2011 endete; er rügte Betriebsübergang, Umgehung von § 613a BGB und Unzulässigkeit der Befristung nach TzBfG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht stattgab ihr und stellte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB: Die Beklagte übernahm wesentliche materielle Betriebsmittel, Aufträge, Produktionsstätte und im Wesentlichen die Belegschaft; die wirtschaftliche Einheit blieb erhalten, sodass die Identität des Betriebs gewahrt blieb. • Unwirksamkeit der Vertragskonstruktion nach § 134 BGB wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB: Das System aus dreiseitigem Aufhebungsvertrag, Transfergesellschaft und anschließender Einstellung diente objektiv dazu, die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs (insbesondere die zwingende Übernahme der Arbeitsverhältnisse) zu vermeiden; die Gesamtumstände und die vorausgehenden Tarif- und Betriebsvereinbarungen belegen den Umgehungszweck. • Folge der Unwirksamkeit: Sowohl der dreiseitige Aufhebungsvertrag als auch der befristete Arbeitsvertrag sind nach § 134 BGB nichtig; infolgedessen ist das Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen und besteht unbefristet fort. • Alternative Begründung über TzBfG: Selbst wenn man den Betriebsübergang berücksichtigt, greift § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung bei vorherigem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber unzulässig ist; § 14 Abs. 2a TzBfG (Neugründung) rechtfertigt hier die Befristung nicht, weil es sich faktisch um eine Umstrukturierung beim Betriebsübergang handelt. • Rechtsfolge nach TzBfG: Die vereinbarte 32-monatige sachgrundlose Befristung überschreitet die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; nach § 16 TzBfG entsteht daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 31.01.2011 aufgelöst worden ist. Die Vertragskonstruktion mit dreiseitigem Aufhebungsvertrag und anschließender Befristung ist wegen objektiver Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB nach § 134 BGB unwirksam. Als Folge des festgestellten Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis unbefristet auf die Beklagte über. Zudem wäre die sachgrundlose Befristung wegen Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bzw. Überschreitung der zulässigen Höchstdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unwirksam, sodass nach § 16 TzBfG ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Revision wurde zugelassen.