Leitsatz: 1.) Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing unterfallen der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT und sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2007 8 AZR 709/06 -). 2.) Fälligkeit der Ansprüche tritt jedenfalls mit Abschluss der letzten Mobbinghandlung ein (ebenso BAG v. 16.05.2007 8 AZR 709/06 und LAG Köln v. 03.06.2004 5 Sa 241/04 -). 3.) In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2010 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Klage, mit der er die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden geltend machen will. In der Zeit vom 22.06.1993 bis zum 23.9.2008 war der Antragsteller zuletzt als Bauaufseher beim A der Antragsgegnerin beschäftigt und in die Entgeltgruppe 6 TVöD (vorher: Vergütungsgruppe VI b BAT) eingruppiert. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 21.06.1993 ist geregelt, dass sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt. Seit 1998 gab es Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die zunächst die Eingruppierung und sodann die dienstliche Beurteilungen des Antragstellers betrafen. Mit Schreiben vom 28.08.2008 stellte der Antragsteller unter Behauptung fortgesetzten Mobbings Strafanzeige gegen drei Beschäftigte der Antragsgegnerin wegen Körperverletzung, Beleidigung und weiterer in Betracht kommender Delikte. Zur Begründung führte er unter Berufung auf ein ärztliches Attest aus, die unberechtigten schlechten Beurteilungen, die Beleidigungen durch einen Kollegen und der Druck von Vorgesetzten hätten zu einer psychischen Belastung mit körperlichen Auswirkungen geführt. Es sei zu Konzentrations- und Schlafstörungen sowie Panikanfällen gekommen. Bereits zuvor sei in der Zeit vom 11.06.2003 bis zum 11.07.2003 eine stationäre Behandlung im E erforderlich gewesen, die ebenfalls im Zusammenhang mit seelischen Belastungen am Arbeitsplatz gestanden habe. Mit Schreiben vom 23.09.2008 kündigte die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis fristlos wegen nachhaltiger und dauerhaft verursachter Störung des Betriebsfriedens. Gegen diese Kündigung wandte sich der Antragsteller mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 02.07.2009 ab. Zur Begründung führte es aus, die fristlose Kündigung vom 23.09.2008 sei gerechtfertigt gewesen, denn der Antragsteller habe die Strafanzeige grundlos erstattet. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Antragstellers wies das Landesarbeitsgerichts Köln durch Urteil vom 17.02.2010 - 9 Sa 1056/09 - zurück. Die beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2010 (9 AZN 640/10) hat der Antragsteller am 02.11.2010 Verfassungsbeschwerde eingelegt (-1 BvR 2815/10 -). Mit seiner in Aussicht genommenen Klage will der Antragsteller Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen. Er wirft ihr vor, es zugelassen zu haben, dass er über Jahre hinweg von Vorgesetzten und Mitarbeitern gemobbt worden sei. Das Arbeitsgericht Köln hat den Prozesskostenhilfeantrag sowie den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Zur Begründung stützt es sich auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.02.2010, aus dem sich entnehmen lasse, der Mobbingvorwurf des Antragstellers habe nicht die erforderliche Objektivierung gefunden. Dem Sachvortrag im Klageentwurf lasse sich nichts Anderweitiges entnehmen. Gegen den am 26.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er sinngemäß geltend, der Kündigungsschutzprozess habe sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung, nicht jedoch mit Entschädigungsansprüchen wegen Mobbings befasst. Etwaige Ausschlussfristen seien durch das wegen der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgeschlossene Kündigungsschutzverfahren gewahrt. Die Ansprüche seien im Übrigen noch nicht fällig. Der entstandene Schaden könne vollumfänglich erst ab Beendigung seiner Erkrankung festgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2010 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sieht § 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vor, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BVerfG v. 08.12.2009 1 BvR 2733/06 WM 2010, 208; BAG v. 26.01.2006 9 AZA 11/05 AP Nr. 81 zu § 233 ZPO 1977). Dabei ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Dies bedeutet, der weniger Bemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG v. 29.12.2009 1 BvR 1781/09 bei juris; BVerfG v. 14.10.2008 1 BvR 2310/06 BVerfGE 122, 39, 49 ff). Bei vernünftiger Abwägung würde der Antragsteller die Klage nicht durchführen, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Die beabsichtigte Klage ist in der vorliegenden Form bereits unzulässig. a) Der Klageantrag zu 1) ist zu unbestimmt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.). Für die hinreichende Bestimmtheit eines Antrages, der die Höhe eines Schmerzensgeldbetrages in das Ermessen des Gerichts stellt, ist erforderlich, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei seiner Ermessensausübung heranziehen soll und die Größenordnung der Forderung benennt (BAG v. 24.09.2009 8 AZR 705/08 NZA 2010, 387 ff. Rz. 17; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 14). In seiner beabsichtigten Klage hat der Antragsteller weder entsprechende Schätzgrundlagen benannt noch die von ihm beabsichtigte Größenordnung des zu zahlenden Schmerzensgeldes. b) Für den Feststellungsantrag zu 2) fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellung von zukünftigen, noch nicht bezifferbaren Schäden setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit zukünftiger Schäden voraus (BAG v. 16.05.2007 8 AZR 709/06 NZA 2007, 1154 Rz. 126). Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Er ist in der beabsichtigten Klage auf mögliche, zu erwartende zukünftige Leiden bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht eingegangen. Seine Ausführungen beschränken sich auf die Behandlungen in den Jahren 2003 und 2008. Weder hat er den weiteren Verlauf seines Gesundheitszustandes in den Jahren 2009 und 2010 angegeben, noch den Grund, warum in Zukunft mit Schadensfolgen zu rechnen ist. Es fehlt daher die Grundlage für die erforderliche Prognose. 2. Unabhängig von den Zulässigkeitsbedenken hätte die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht Köln bereits problematisiert, ob der Vortrag des Antragstellers überhaupt Ansprüche aus dem Gesichtspunkt von Mobbinghandlungen rechtfertigt. Jedenfalls wären etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG aber nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT verfallen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist hat der Antragsteller nicht gewahrt. aa) Der TVöD-AT findet aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel auf das inzwischen beendete Arbeitsverhältnis des Antragstellers Anwendung. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt, erfassen arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die sich auf den BAT "ersetzende" Tarifverträge beziehen, den TVöD (vgl. BAG v. 22.04.2009 4 ABR 14/08 BAGE 130,286 = NZA 2009, 1286). Denn als Nachfolgetarifvertrag hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA der TVöD den BAT im Bereich der Kommunen mit Wirkung ab dem 01.10.2005 abgelöst. Auch die Parteien sind von der Geltung des TVöD ausgegangen. Nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ist das Arbeitsverhältnis nämlich von der Antragsgegnerin den Bestimmungen des TVöD sowie des TVÜ-VKA unterstellt worden. Der Antragsteller, der zunächst in das Vergütungssystem des BAT eingruppiert war, ist nach Inkrafttreten des TVöD in die Entgeltgruppe 6 gemäß Anlage 1 TVÜ-VKA übergeleitet worden. bb) Bei den Ansprüchen auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT. In seiner Grundsatzentscheidung vom 16.05.2007 (- 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Verfallklausel, die sich nach ihrem Wortlaut auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, sowohl Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung als auch solche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst. Soweit das Bundesarbeitsgericht in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung nunmehr auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ausschlussklausel unterstellt, erscheint dies zur Vermeidung einer unangemessenen Differenzierung von allgemeinen Schadensersatzansprüchen und solchen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts sachgerecht. Im Anwendungsbereich des TVöD kann nichts anderes gelten (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblatt, § 37 Rn. 61). cc) Der Antragsteller hat die Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. (1) Die verfolgten Ansprüche waren spätestens am 23.09.2008 fällig. (aa) Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs tritt ein, sobald der Gläubiger von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt und er seine Ansprüche wenigstens annähernd beziffern kann (BAG v. 16.05.2007 a.a.O. Rz. 54; vgl. auch BAG v. 30.10.2008 8 AZR 886/07 EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 192). Mit seiner beabsichtigten Klage bezieht der Antragsteller sich auf einen Zeitraum der fortdauernden Persönlichkeitsverletzung von 1997 bis zum Jahre 2008. Er macht geltend, dass bereits 2003 und nachfolgend im Jahre 2008 gesundheitliche Störungen eingetreten seien, die auch gegenüber der Antragsgegnerin und in der Strafanzeige vom 28.8.2008 benannt worden seien. Insoweit hatte der Antragsteller bereits damals sowohl Kenntnis von dem Schadensereignis als auch von Schadensfolgen, auch wenn diese nach seinem Vortrag noch andauerten. Es wäre für ihn im August 2008 mithin ohne Weiteres möglich gewesen, für die Zeit von 1997 bis 2008 Schmerzensgeld zu verlangen und die bisher von der Krankenkasse nicht abgedeckten - Kosten aufgrund der stationären und ambulanten Behandlung zu beziffern sowie schriftlich geltend zu machen. Eine solche Geltendmachung hätte im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT auch für später fällig werdende Ansprüche ausgereicht. Diese Regelung macht die Intension des Tarifvertrages deutlich, wonach Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber frühzeitig zu erheben sind und nicht erst bei Fälligkeit der letzten Leistung. (bb) Für den speziellen Fall von länger andauernden Mobbinghandlungen hat das Bundesarbeitsgericht außerdem festgeschrieben, dass der Beginn der Ausschlussfrist jedenfalls mit Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen "Mobbinghandlung" eintritt (BAG v. 16.05.2007 a.a.O. Rz. 60; ebenso LAG Köln v. 3.6.2004 5 Sa 241/04 - ZTR 2004,643; Sponer/Steinherr, TVöD, Loseblatt, § 37 Rn. 127). Mit Ausscheiden des Antragstellers aus dem Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 23.09.2008 konnte er keinen Mobbinghandlungen von Vorgesetzten oder Kollegen mehr ausgesetzt sein. Zum damaligen Zeitpunkt waren ihm sowohl die angeblichen Pflichtverletzungen als auch bereits eingetretene angebliche Schadenserfolgen bekannt, so dass spätestens ab dem 24.09.2008 die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs eingetreten war. (cc) Auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf die Beendigung des Kündigungsrechtsstreits oder auf die Dauer der Krankheit bzw. auf die vollständige Genesung kommt es mithin entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. (2) Innerhalb der nach alledem spätestens am 24.3.2009 endenden Ausschlussfrist hat der Antragsteller die Ansprüche nicht geltend gemacht. (aa) Der Antragsteller hat innerhalb der Frist keine konkrete Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderung gegenüber der Antragsgegnerin erhoben. Die Geltendmachung der Mobbingvorwürfe war nicht mit der Forderung nach Entschädigung verbunden. (bb) Eine Geltendmachung ergibt sich auch nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung. Soweit das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkennt, dass auch mit einer Kündigungsschutzklage Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden können (vgl. etwa BAG v. 19.05.2010 5 AZR 253/09 NZA 2010, 939 ff, Rz. 18, m. w. N.), betrifft diese Rechtsprechung nur die durch die Kündigung bedrohten, regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche. Andere Ansprüche werden davon nicht erfasst. In der Entscheidung vom 14.12.2005 (10 AZR 70/05 BAGE 116, 307 ff Rz. 26 u. Rz. 29) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechungsgrundsätze - denen sich das erkennende Gericht anschließt - wie folgt näher begründet: " Die tariflichen Ausschlussfristen haben den Sinn, möglichst zeitnah das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen beider Parteien des Arbeitsvertrages festzustellen. Sie sollen Beweisschwierigkeiten verhindern und Klarheit schaffen. Dementsprechend sind die Anforderungen an das (in der Regel, so auch im BRTV aF) erforderliche Geltendmachungsschreiben ausgestaltet. Es muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17.April 2002 -5AZR 644/00- AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr.40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr.148). Eine präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine annähernde Bezifferung ist jedoch unerlässlich (BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11) . Hiervon kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe der Forderung eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, 184) . Denn dann ist der Grund und der Umfang der streitigen Forderung erkennbar."
" Es ist daher stets von denjenigen Ansprüchen auszugehen, die dem "Normalfall entsprechen, also beim Arbeitgeber, dem Empfänger der Geltendmachung, als nach Grund und Höhe bekannt vorauszusetzen sind. Ansprüche, die auf Abweichungen von der bisherigen, zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages praktizierten Verfahrensweise beruhen, unterfallen nicht der fristwahrenden Wirkung der Kündigungsschutzklage.
" Bei den von dem Antragsteller mit seiner beabsichtigten Klage geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um Ansprüche, die der Antragsgegnerin nach Grund und Höhe bekannt oder regelmäßig wiederkehrend und errechenbar gewesen wären. Sie betreffen vielmehr besondere Einzelansprüche aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen, die gesondert zu beziffern und geltend zu machen gewesen wären. Dies sieht der Antragsteller im Ergebnis auch selbst so, denn er hat in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde klargestellt, dass es in dem Kündigungsschutzverfahren lediglich um die Kündigung und nicht um etwaige Ansprüche wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld gegangen sei. b) Die beabsichtigte Klage wäre auch nicht nach § 15 Abs. 1 u. 2 AGG erfolgversprechend. Soweit die von dem Antragsteller behaupteten Mobbinghandlungen möglicherweise auch im Zusammenhang mit fehlenden Sprachkenntnissen stehen, könnte ein Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch ggf. auch auf Ansprüche aus dem AGG gestützt werden. Indes sind solche Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Eine besondere Frist zur Geltendmachung verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und ist wirksam (EuGH v. 08.07.2010 C 246/09 NZA 2010, 869; BAG v. 24.09.2009 8 AZR 705/08 NZA 2010, 387). Mit Rücksicht auf die Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens am 23.9.2008 und auch im Hinblick auf die Kenntnis des Antragstellers von den Mobbinghandlungen und bereits eingetretenen Schadensfolgen im August 2008 wäre die Frist zur Geltendmachung ebenfalls verstrichen. III. Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dr. vom Stein