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Urteil

11 Sa 439/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0314.11SA439.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.01.2010 – 5 Ca 163/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages. 3 Der Kläger war zunächst ab 01.10.1997 aufgrund zum 30.09.1998 bzw. 30.09.1999 und 30.09.2000 befristeter Arbeitsverträge als Doktorand und sodann ab dem 10.12.2001 aufgrund zum 31.12.2003 bzw. 28.02.2005, 30.06.2005, 29.02.2008 und 31.12.2008 befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Angestellter zu einem Monatsbruttoverdienst von zuletzt etwa 4.000,00 Euro bei dem Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverträge fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die jeweiligen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, zuletzt der TVöD Anwendung. Der letzte vom 27.02.2008 datierende Vertrag bestimmt unter anderem, dass die Befristung des Arbeitsvertrages gem. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) erfolge und der Kläger überwiegend in dem mit Drittmittel finanzierten Projekt E , dessen Laufzeit voraussichtlich am 31.12.2008 ende, mitarbeite. 4 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages waren dem Beklagten vom B Mittel für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewilligt worden, das sich mit der Weiterentwicklung des Einkommensteuersimulationsmodells sowie des Modells zur Unternehmensbesteuerung befasst. Der hierüber am 31.10.2006/02.11.2006 geschlossene Vertrag enthält unter Ziffer 2 zur Vertragslaufzeit folgende Regelungen: 5 2.1 Das Vorhaben beginnt am 01. Januar 2007. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009. Sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um weitere 2 Jahre zum 31. Dezember 2011. Er verlängert sich ab dann um jeweils 2 weitere Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt worden ist. 6 Die Kündigungsfrist beträgt für den Auftraggeber 9, für den Auftragnehmer 18 Monate. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. 7 Für den Teilbereich IT-Betrieb kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündigen, erstmals zum 31.12.2008. 8 2.2 Der Auftraggeber erwägt, für die Zeit ab 01.01.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt das Z mit dem IT-Betrieb zu beauftragen 9 … 10 Der Kläger war im Rahmen dieses Projekts entsprechend seiner Qualifikation als Informatiker mit Aufgaben im IT-Bereich befasst. Seine Tätigkeit bestand unter anderem im Entwurf von Software-Konzepten für das Modellieren von E -Gesetzen und der Erstellung neuartiger Datenbankmodelle. 11 Mit der vorliegenden, am 21.01.2009, beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2008 geltend. 12 Der Kläger hat vorgetragen, dass seine Tätigkeit im Projekt E zwar durch das B unterstützt und damit drittmittelfinanziert im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG worden sei, die Mittel aber auch für die durch den Kläger wahrzunehmenden technischen Aufgaben nicht für eine bestimmte Zeitdauer, jedenfalls nicht lediglich bis zum 31.12.2008 bewilligt worden seien. Das Projekt sei vielmehr auf Jahre ausgelegt und ausweislich der Vertragsvereinbarungen des Beklagten mit dem B sei gerade kein fester Beendigungszeitpunkt vorgegeben gewesen. Für seinen Tätigkeitsbereich seien ausweislich dieses Vertrages mindestens 12, höchstens 18 sogenannte Personenmonate jährlich veranschlagt worden und zwar abhängig vom nachgewiesen Personalaufwand des Vorjahres. Damit fehle es an dem für die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nötigen Erfordernis der Bewilligung der Mittel für einen bestimmten Zeitraum. Dies mache die arbeitsvertragliche Befristung unwirksam. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27.02.2008 vereinbarten Befristung zum 31.12.2008 geendet hat. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Befristung sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG wirksam erfolgt. Die Beschäftigung des Klägers sei überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert, die Finanzierung sei für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt und der Kläger sei schließlich auch überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt worden. Erforderlich, aber auch ausreichend sei dabei, dass die Mittel nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt worden seien, es also der Drittmittelgeber in der Hand gehabt habe, das Projekt zu diesem Zeitpunkt enden zu lassen. Vorliegend habe das B das E -Projekt insgesamt zwar erstmalig zum 31.12.2009 kündigen können, der IT-Teil, in dem der Kläger eingesetzt gewesen sei, sei aber bereits zum 31.12.2008 kündbar gewesen. Zu Recht habe jedenfalls der Beklagte im Rahmen einer durchzuführenden Prognoseentscheidung auf der Grundlage der Umstände bei Vertragsabschluss davon ausgehen dürfen, dass durch die geplante Reduzierung der Personenmonate im Technik-Teil des Projektes E auf 12 Personenmonate ab dem Januar 2009 das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger jedenfalls mit dem 31.12.2008 entfallen werde. 18 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.01.2010 insgesamt stattgegeben und die Unwirksamkeit der Befristung im Wesentlichen damit begründet, dass die Drittmittelfinanzierung nicht wie von § 2 Abs. 2 WissZeitVG verlangt, für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt worden sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 179 ff. d. A.) Bezug genommen. 19 Gegen dieses ihm am 01.03.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.04.2010 begründet. 20 Der Beklagte hält die arbeitsvertragliche Befristungsabrede weiterhin für rechtswirksam und meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG seien vorliegend erfüllt. Dies gelte insbesondere auch für das Merkmal der Bewilligung einer Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer. Der Gesetzgeber habe durch die Verknüpfung von bestimmter Aufgabe und Bewilligungszeitraum einerseits sicherstellen wollen, dass nicht die bloße Unsicherheit über den weiteren Zufluss von Drittmitteln eine Befristung rechtfertigen könne. Auf der anderen Seite habe der Gesetzgeber aber auch die Verknüpfung von Aufgabe und Bewilligungszeitraum für ausreichend erachtet. Eine darüberhinausgehende, besondere Wahrscheinlichkeit des Endes des Drittmittelprojektes fordere der Gesetzgeber gerade nicht. Dementsprechend sollten aus dem Anwendungsbereich des § 2 WissZeitVG lediglich solche Drittmittel ausgeschlossen werden, die nicht an eine bestimmte Aufgabe gebunden, sondern der Forschungseinrichtung allgemein zur Verfügung gestellt worden seien. Würden allerdings wie im vorliegenden Fall die Drittmittel mit einer bestimmten Aufgabe verbunden, führe der Wegfall der Drittmittel zum Ende des drittmittelfinanzierten Projekts und damit zum Wegfall der Aufgabe des Arbeitnehmers. 21 Demgegenüber habe das Arbeitsgericht den Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung unzutreffend ausgelegt, wenn es ausgeführt habe, dass eine Kündigungsmöglichkeit des Drittmittelvertrages keine hinreichende Unsicherheit über das Ende des Projekts zu einem bestimmten Zeitpunkt begründen könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten gerade auch die Fälle erfasst werden sollen, in den die Bewilligung abschnittweise erfolge und von Beginn an eine Fortsetzung des Projekts möglich gewesen sei. Auch in solchen Fällen seien die Drittmittel nur bis zu einem Zeitpunkt im Sinne des Gesetzes "bewilligt". Insgesamt verlange das Gesetz weder nach seinem Wortlaut, noch nach seinem Sinn, noch nach dem Willen des Gesetzgebers, dass nur befristete Drittmittelverträge erfasst würden und damit solche, in denen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kündigung durch den Drittmittelgeber möglich sei, aus dem Anwendungsbereich der Norm auszuschließen wären. Vielmehr erfülle auch ein Drittmittelvertrag, der das Recht des Drittmittelgebers vorsehe, den Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kündigen und damit das Drittmittelprojekt zu beenden, die Voraussetzung der "Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum". 22 Schließlich sei zu berücksichtigten, dass zwischen dem Beklagten und dem B vereinbart worden sei, dass ab dem 01.01.2009 für den Fall der Fortführung des IT-Teils lediglich 12 sogenannte Personenmonate für die technischen Aufgaben aufwendet werden würden. Eine entsprechende Reduktion sei Gegenstand der Verhandlungen und Inhalt der Vereinbarung des Beklagten mit dem Ministerium gewesen. Dies könnten mehrere Zeugen bestätigen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.01.2010, Az.: 5 Ca 163/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Der Kläger tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält die streitgegenständliche Befristung mit dem Arbeitsgericht für rechtsunwirksam. Auch er meint, dass die gesetzliche Voraussetzung einer Drittmittelbewilligung für eine bestimmte Zeitdauer vorliegend nicht erfüllt sei. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Kündbarkeit der Vertragsvereinbarung des Beklagten mit dem B allenfalls eine Unsicherheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darstelle, nicht aber ausreichend dafür sein könne, dass von einer Bewilligung der Mittel für eine bestimmte Zeitdauer im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG auszugehen sei. Nach dieser Vorschrift könne ein Arbeitgeber bei einem drittmittelfinanzierten Projekt, dessen Beendigungszeitpunkt bei Vertragsschluss feststeht, seine Prognose zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs auf die Mittelbewilligung für eine bestimmte Dauer stützen. Hierin liege eine bewusste gesetzliche Befristungserleichterung für den Arbeitgeber. Eine weitergehende Befreiung des Arbeitgebers von der von ihm zu leistenden Prognose sei jedoch vom Gesetz nicht intendiert. Danach liege hier ein auf eine bestimmte Zeitdauer befristetes Projekt gerade nicht vor. Das Projekt E und seine Durchführung durch den Beklagten seien auf Dauer angelegt gewesen. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung, dass sich das Projekt automatisch verlängere. Damit sei gerade kein fester Beendigungszeitpunkt vorgegeben, denn nicht für seine Weiterführung, sondern für seine Beendigung sei ein besonderer erneuter Beschluss des Drittmittelgebers erforderlich. 28 Schließlich habe das Arbeitsgericht auch zu Recht das Beweisangebot des Beklagten zur angeblichen Vereinbarung mit dem B über eine Reduzierung der sogenannten Personenmonate für das Jahr 2009 unberücksichtigt gelassen, denn der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten sei insgesamt unsubstantiiert. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 32 II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 33 1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist für die Wirksamkeit der Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages der Parteien erforderlich, dass die Beschäftigung des Klägers überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, diese Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Kläger überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Lediglich zwei dieser kumulativ erforderlichen drei tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn unstreitig ist die Beschäftigung des Klägers überwiegend aus Drittmitteln finanziert und der Kläger ist auch zweckentsprechend beschäftigt worden. Es fehlt allerdings am Vorliegen der dritten Voraussetzung, nämlich der Finanzierungsbewilligung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer. 34 Mit diesem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal wird die für den Sachgrund konstitutive Beziehung zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer bestimmten und begrenzten Aufgabenerledigung hergestellt (KR-Treber, 9. Auflage, § 2 WissZeitVG, Randnummer 55). Zugleich wird auf diese Weise eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs geschaffen (BT-Drucksache, 16/3438, Seite 14). So wird erreicht, dass der Drittmittelgeber und der Arbeitgeber sich im Rahmen der Drittmittelzuweisung mit den Verhältnissen der Stelle, der zu erledigenden Aufgabe und ihrer Dauer beschäftigt haben (vgl. APS/Schmidt, 3. Auflage, § 2 WissZeitVG, Randnummer 31). Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer Drittmittelbefristung nach der vom Arbeitgeber zu treffenden Prognoseentscheidung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Kongruenz von Beschäftigungsdauer und Dauer der Drittmittelbewilligung bestehen muss, da die inhaltliche Fremdbestimmung der Tätigkeit durch den Drittmittelgeber das wesentliche Merkmal der Drittmittelbefristung darstellt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 09.09.2009 – 3 Sa 746/09 - ). 35 Ausgehend von diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend an der konkreten Finanzierungsbewilligung für eine bestimmte Zeitdauer. 36 Der Drittmittelbewilligung liegt der zwischen dem Beklagten und der Bu , vertreten treten durch das B , am 02.11.2006 geschlossene Vertrag (Bl. 42 ff. d. A.) zugrunde. Nach Nr. 2.1 dieses Vertrages hat das am 01.01.2007 beginnende Forschungsvorhaben eine Laufzeit bis zum 31.12.2009 und der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwei Jahre, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Als Kündigungsfrist ist für den Auftraggeber ein Zeitraum von neun und für den Auftragnehmer ein Zeitraum von 18 Monaten vereinbart. Zusätzlich ist eine Kündigungsmöglichkeit für den Auftraggeber für den Teilbereich IT-Betrieb mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Vertragsjahres, erstmals zum 31.12.2008 vereinbart. 37 Diese vertraglichen Regelungen zur Vertragslaufzeit verdeutlichen, dass eine auf eine bestimmte, konkrete Zeitdauer bezogene Drittmittelbewilligung nicht vorliegt. Zwar ist der Vertrag förmlich befristet, indem die Vertragsparteien eine Laufzeit bis zum 31.12.2009 vereinbart haben. Dies stellt jedoch nicht den eigentlichen Kern der Vereinbarungen dar. Dieser ergibt sich vielmehr aus den folgenden Bestimmungen zur automatischen Laufzeitverlängerung und Vertragskündigung. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarungen ist danach, dass sich die Drittmittelbewilligung auf der Grundlage dieses Vertrages regelmäßig in einem zweijährigen Turnus verlängert. Der Vertrag ist also erkennbar auf eine mehr als zweijährige Laufzeit angelegt. Erst recht gilt dies für die hier streitgegenständliche Befristung auf den 31.12.2008. Zur Begründung dieses Befristungszeitpunktes könnte allenfalls die besondere Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers für den Teilbereich IT-Betrieb mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2008 herangezogen werden. Alleine diese besondere Kündigungsmöglichkeit führt jedoch nicht zu einer von vorneherein feststehenden befristeten Drittmittelbewilligung auf genau diesen Zeitraum. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Drittmittelbewilligung für diesen Teilbereich entsprechend befristet erfolgt wäre. Genau dies haben die Vertragsparteien jedoch nicht vereinbart. 38 Nach allem stellt somit der Vertrag vom 02.11.2006 zwischen der B D und dem Beklagten über die Bewilligung von Drittmitteln keine hinreichende Grundlage dar, um eine Drittmittelbefristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger auf den 31.12.2008 rechtfertigen zu können. 39 2. Eine sonstige, über diesen schriftlichen Vertrag zwischen der Bu und dem Beklagten hinausgehende Vereinbarung über eine entsprechende befristete Drittmittelbewilligung hat der Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich hinreichend substantiiert dargetan. Der in der Berufungsbegründung geltend gemachte Einwand, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht von einer Beweisaufnahme abgesehen, geht ins Leere. 40 Der Beklagte hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen, in dem Projekt sei eine kontinuierliche Reduzierung der Informatikkapazität mit dem B für den Fall vereinbart worden, dass auch der Teilbereich IT über den 31.12.2008 fortgesetzt werden würde. Die vom Kläger übernommenen Aufgaben hätten bis zum Ende des Jahres 2008 abgeschlossen sein sollen, was letztlich auch tatsächlich erfolgt sei. Diesen Vortrag hat der Beklagte durch Benennung mehrerer Zeugen unter Beweis gestellt. In der Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf diesen Vortrag Bezug und meint weiterhin, eine entsprechende Zeugenvernehmung sei angezeigt. Schließlich widerspricht der Beklagte mit seinem weiteren Schriftsatz vom 06.10.2010 der Auffassung des Klägers, dass sein diesbezüglicher Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert sei und ergänzt seinen Vortrag dahingehend, dass die Reduktion der Mannstärke von 18 auf 12 sogenannte Personenmonate Gegenstand der Verhandlungen und Inhalt der Vereinbarung des Beklagten mit dem B gewesen sei. Auch diesen ergänzenden Vortrag stellt er unter entsprechenden Zeugenbeweis. 41 Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Beklagten in der Berufungsinstanz liegt ein hinreichend substantiierter Vortrag, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, nicht vor. Denn der Beklagte bleibt nach wie vor jeglichen konkreten Tatsachenvortrag zu dieser weitergehenden Vereinbarung schuldig. Ebenso wie in der ersten Instanz trägt er lediglich vor, dass im Zusammenhang mit den Verhandlungen um den Abschluss des schriftlichen Vertrages vom 02.11.2006 eine Vereinbarung über die Reduktion der Mannstärke zum 01.01.2009 getroffen worden sei. Wann, wo und zwischen wem diese Vereinbarung abgeschlossen worden sein soll, wird nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund liefe eine Beweisaufnahme auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auch das Berufungsgericht hat dementsprechend keinen Anlass gesehen, Beweis zu erheben. 42 3. Insgesamt bleibt es damit bei der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. 43 III. Da der Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG. 44 Rechtsmittelbelehrung 45 Gegen dieses Urteil kann von 46 R E V I S I O N 47 eingelegt werden. 48 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 49 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 50 Bundesarbeitsgericht 51 Hugo-Preuß-Platz 1 52 99084 Erfurt 53 Fax: 0361 2636 2000 54 eingelegt werden. 55 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 56 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 57 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 58 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 59 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 60 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 61 VRLAG Weyergraf Bechtold Göbel