OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 1246/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine tarifliche Regelung, die persönliche Zulagen bei Tariflohnerhöhungen je nach Betriebszugehörigkeit unterschiedlich anrechnet, stellt keine unmittelbare Altersdiskriminierung nach § 2 Abs.1 Nr.2 AGG dar, wenn jede Altersgruppe hiervon betroffen sein kann. • Eine mittelbare Altersdiskriminierung liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung sachlich durch die Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt werden kann oder wenn die Maßnahme nach § 10 AGG wegen legitimer Zwecke und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. • Die Begünstigung längerer Betriebszugehörigkeit kann gerechtfertigt sein, weil langjährige Beschäftigte geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eingeschränktere Möglichkeiten zur anderweitigen Vergütungssteigerung haben. • Ein noch nicht vorhandener Rechtsanspruch auf künftig mögliche Situationen (z. B. nach Erreichen von 15 Jahren Betriebszugehörigkeit) begründet keinen gegenwärtigen Rechtschutzbedarf, solange die Betriebsparteien die tarifliche Regelung ändern könnten.
Entscheidungsgründe
Anrechnung persönlicher Zulagen nach Betriebszugehörigkeit ist keine Altersdiskriminierung • Eine tarifliche Regelung, die persönliche Zulagen bei Tariflohnerhöhungen je nach Betriebszugehörigkeit unterschiedlich anrechnet, stellt keine unmittelbare Altersdiskriminierung nach § 2 Abs.1 Nr.2 AGG dar, wenn jede Altersgruppe hiervon betroffen sein kann. • Eine mittelbare Altersdiskriminierung liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung sachlich durch die Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt werden kann oder wenn die Maßnahme nach § 10 AGG wegen legitimer Zwecke und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. • Die Begünstigung längerer Betriebszugehörigkeit kann gerechtfertigt sein, weil langjährige Beschäftigte geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eingeschränktere Möglichkeiten zur anderweitigen Vergütungssteigerung haben. • Ein noch nicht vorhandener Rechtsanspruch auf künftig mögliche Situationen (z. B. nach Erreichen von 15 Jahren Betriebszugehörigkeit) begründet keinen gegenwärtigen Rechtschutzbedarf, solange die Betriebsparteien die tarifliche Regelung ändern könnten. Die Klägerin, seit 2001 bei der Beklagten als Nachschubhelferin beschäftigt, erhielt nach Wegfall ihrer Akkordvergütung zum 31.12.2007 eine persönliche Zulage. Die Beklagte wandte ab dem 03.12.2007 den TV UmBW an, wonach persönliche Zulagen bei Tariflohnerhöhungen je nach Betriebszugehörigkeit unterschiedlich anzurechnen sind (bei unter 15 Jahren: 2/3, bei 15 Jahren aber unter 55 Jahren: 1/3, bei 15 Jahren und 55+ oder 25 Jahren insgesamt: keine Anrechnung). Die Klägerin beanstandete die Regelung als unmittelbare und mittelbare Altersdiskriminierung nach dem AGG. Nach einer Tariflohnerhöhung wurde bei der Klägerin ab Januar 2009 ein Kürzungsbetrag aus der Zulage einbehalten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist begründet; die Klage ist abzuweisen. Nach § 2 Abs.1 Nr.2 AGG liegt keine unmittelbare Altersdiskriminierung vor, weil die Regelung nicht Personen wegen ihres Alters schlechterstellt: Die entscheidende Differenzierung erfolgt nach Betriebszugehörigkeit, die Altersgruppen übergreifend wirken kann. • Die Klägerin war zum Kürzungszeitpunkt noch keine 15 Jahre beschäftigt; sie wurde damit in dieselbe Gruppe wie andere Mitarbeiter ohne 15 Jahre Betriebszugehörigkeit eingeordnet, unabhängig vom Lebensalter. Daher fehlt die unmittelbare Benachteiligung gegenüber 55‑Jährigen. • Eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, weil die Regelung an sachlichen Kriterien (Betriebszugehörigkeit) anknüpft, die nicht typischerweise mit einem bestimmten Alter synonym sind; viele über 55‑Jährige haben nicht zwingend 15 Jahre Betriebszugehörigkeit und umgekehrt. • Selbst bei Annahme einer mittelbaren Diskriminierung wäre diese nach § 10 AGG gerechtfertigt. Die Differenzierung zielt auf legitime Zwecke: Ausgleich der geringeren Marktchancen langjähriger Mitarbeiter und Berücksichtigung, dass langjährig Beschäftigte oft die Endstufe der Vergütung erreicht haben und daher Tariflohnerhöhungen stärker auf den Lebensstandard durchschlagen. • Die Maßnahme ist angemessen und erforderlich, weil jüngere und kurz Beschäftigte tendenziell leichter durch Arbeitsplatzwechsel Vergütungseinbußen ausgleichen können und weil Stufenaufstiege nach § 16 TVöD jüngeren/kurz Beschäftigten noch weitere Vergütungssteigerungen ermöglichen. • Ein vorweggenommener Feststellungsanspruch für mögliche künftige Sachverhalte (z. B. nach Erreichen von 15 Jahren Betriebszugehörigkeit) besteht nicht, da die Tarifparteien die Rechtsgrundlage ändern könnten und ein aktueller Rechtschutzbedarf fehlt. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die tarifliche Anrechnung persönlicher Zulagen nach Betriebszugehörigkeit verletzt das AGG nicht; weder eine unmittelbare noch eine nicht gerechtfertigte mittelbare Altersdiskriminierung ist feststellbar. Die Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit ist sachlich gerechtfertigt und kann nach § 10 AGG angemessen sein, weil langjährig Beschäftigte geringere Marktchancen und begrenzte interne Aufstiegsmöglichkeiten haben, wodurch Nachteile durch Anrechnung stärker ins Gewicht fallen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen.