Leitsatz: Hat ein Arbeitgeber einem Beschäftigten für einen Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses eine Entgeltabrechnung mit der Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung erteilt, trägt er die Beweislast, wenn er geltend machen will, das Beschäftigungsverhältnis sei in Wahrheit ein freiberufliches Beschäftigungsverhältnis gewesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2010 6 Ca 10170/09 wird abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.900,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 ff d. A.) ab dem 01.04.2009 als kaufmännische Angestellte für den Betrieb der Beklagten, die eine Personalvermittlung betreibt, tätig. Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin betrug 3.600,00 . Die Beklagte erteilte über die monatliche Vergütung jeweils eine Entgeltabrechnung, in der die Bruttovergütung sowie die abzuführende Lohnsteuer und die abzuführenden Sozialversicherungsabgaben aufgeführt waren (siehe Entgeltabrechnung für Juli und August 2009 Bl. 7 ff d. A.) Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin durch Schreiben vom 15.08.2009 zum 30.09.2009 (Bl. 32 d. A.) gekündigt zu haben, sowie ferner am 29.08.2009 eine fristlose Kündigung (Bl. 33 d. A.) ausgesprochen zu haben; die Klägerin bestreitet, diese Kündigungen erhalten zu haben. Die Klägerin, die gleichzeitig die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten war, erbrachte in der ersten Hälfte des September 2009 von ihrem Arbeitsplatz im Büro der Beklagten in R aus noch Dienstleistungen für die Beklagte. Sie hat ihren Arbeitsplatz verlassen und geräumt, nach Darstellung der Beklagten Mitte September 2009, nach Darstellung der Klägerin zum Monatsende September 2009. Mit E-Mailschreiben vom 29.09.2009 (Bl. 57 d. A.) übermittelte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin die Lohnabrechnung für den Monat September 2009 (Bl. 9 d. A.). Auf Nachfrage der Klägerin, wann das dort ausgewiesene Nettogehalt gezahlt werde, übermittelte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin einen Kontoauszug (Bl. 58 d. A.), der zwar eine Zahlung auswies, allerdings nicht auf ein Konto der Klägerin. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin tatsächlich die in der Lohnabrechnung für September 2009 ausgewiesene Vergütung nicht erhalten hat. Eine weitere Email wurde am 30.09.2009 übermittelt (Bl. 59 d. A.), mit der der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin detaillierte Nachfragen des Finanzamtes (Bl. 60 f der Akte) übersandte. Das der Klägerin unter dem 30.09.2009 ausgestellte Zeugnis (Bl. 108 d. A.) bescheinigte, dass die Klägerin bis zum 30.09.2009 für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Klägerin, die ihre Beziehung zu dem Geschäftsführer der Beklagten im Laufe des Monats September 2009 beendet hatte, verzog in der zweiten Oktoberwoche nach G in N . Von ihrem neuen Wohnort aus erbrachte die Klägerin weitere Dienstleistungen für die Beklagten auf Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten hin (Emails vom 17. und 20.09.2009 Bl. 62, 63 d. A.). Dabei handelte es sich insbesondere um die Bearbeitung von detaillierten Nachfragen des Finanzamtes, die sich auf die Umsatz- und Einkommenssteuererklärung der Beklagten bezogen. Nach dem die Klägerin Entgeltansprüche für die Zeit ab November 2009 anwaltlich geltend machen ließ, antwortete der Geschäftsführer der Beklagten Ende Oktober 2009 mit einem Schreiben (Bl. 65 d. A.), in welchem er ausführte, es habe zwischen der Klägerin und der Beklagten kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden, vielmehr sei die Klägerin im Rahmen eines freiberuflichen Verhältnisses tätig geworden und habe hierfür ein entsprechendes Honorar erhalten. Die Klägerin trat dem durch anwaltliches Schreiben Ende Oktober 2009 entgegen (Bl. 66 d. A.) und verlangte ihre Arbeitsvergütung aus dem nach ihrer Ansicht fortbestehenden Arbeitsverhältnis für die Monate September und Oktober 2009. Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten dauerten bis zum 21.11.2009. Die Klägerin zeigte die Beendigung der Arbeiten an, der Geschäftsführer der Beklagten bedankte sich hierfür (Emails Bl. 64 d. A.). Mit der Klage verlangt die Klägerin in dem im Berufungsverfahren letztlich noch streitigen Umfang die Bruttovergütung für die Zeit bis zur Beendigung der Arbeiten am 21.11.2009, und zwar 3.600,00 brutto für September 2009, weitere 3.600,00 brutto für Oktober 2009 sowie für die Zeit vom 01. bis 21.11.2009 einen Betrag von 2.700,00 brutto, insgesamt 9.900,00 brutto. Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen, sie habe auch über die angeblichen Kündigungen hinaus, die sie nie erhalten habe, Arbeitsleistungen für die Beklagte im Rahmen des nicht gekündigten Arbeitsverhältnisses erbracht. Demgegenüber hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, dass die Klägerin nach Ausspruch der Kündigungen nur noch auf freiberuflicher Basis für die Beklagte tätig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die streitige Frage des Zugangs der ordentlichen Kündigung vom 15.08.2009 und der außerordentlichen Kündigung vom 29.08.2009. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll (Bl. 112 ff der Akte) Bezug genommen. Die Klage hat das Arbeitsgericht alsdann abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, es sei nachgewiesen, dass die Kündigungen vom 15.08.2009 und vom 29.08.2009 zugegangen seien. Auf § 625 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Arbeitsleistungen nach Zugang der Kündigungen auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses und nicht auf freiberuflicher Basis erbracht worden seien. Entsprechenden Beweis habe die Klägerin nicht anzutreten vermocht. Die für den Monat September 2009 erteilte Lohnabrechnung begründe auch kein Anerkenntnis der Beklagten dahingehend, dass tatsächlich das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis fortgesetzt und Arbeitsvergütung geschuldet sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen. Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beweis, dass die streitigen Kündigungen zugegangen seien, sei nicht erbracht. Die vernommenen Zeuginnen seien unglaubwürdig. Dies gelte insbesondere deshalb, weil beide Zeuginnen jeweils eine Beziehung mit dem Geschäftsführer der Beklagten gehabt hätten. Die Angaben der Zeuginnen seien unglaubhaft. Unabhängig hiervon sei trotz der angeblich ausgesprochenen Kündigungen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt worden, und zwar über die jeweils durch die Kündigungen gesetzten Beendigungszeitpunkte hinaus. Dies werde deutlich durch die umfangreichen Arbeiten, die die Klägerin für die Beklagte bis zum 21.11.2009 erbracht habe, zunächst noch von ihrem Arbeitsplatz im Büro der Beklagten, später von ihrem neuen Wohnort in N . Unrichtig sei der Vortrag der Beklagtenseite, es sei eine freiberufliche Tätigkeit vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung sei zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.900,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 31.10.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Aussagen der Zeuginnen gewürdigt und sei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Zugang der Kündigungen vom 15.08.2009 und vom 29.08.2009 nachgewiesen sei. Auf § 625 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Dienstleistungen, die die Klägerin nach Ausspruch der jeweiligen Kündigungen für die Beklagte erbracht habe, auf freiberuflicher Basis erfolgt sei. Zudem habe die Klägerin durch ihren Wegzug nicht mehr an dem arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitsort arbeiten können. Die Klägerin sei zudem anderweitig tätig geworden und habe Konkurrenztätigkeit zur Beklagten betrieben. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Arbeitsvergütung für September und Oktober 2009 sowie für die Zeit vom 01. bis 21.11.2009 gemäß § 611 BGB. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz den Betrag der geforderten Vergütung geändert und ihren Anspruch auf den Zeitraum der erbrachten Arbeitsleistungen und einen Gesamtbetrag in Höhe von 9.900,00 als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gemäß § 611 BGB umgestellt. Die darin liegende Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig, wenn der Gegner einwilligt, oder die Klageänderung sachdienlich ist und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Klageänderung nach denselben tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist, die das Berufungsgericht auch der Beurteilung der nicht geänderten Klageforderung zu Grunde legen müsste. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klageänderung ist sachdienlich, weil sie sich auf den Zeitraum der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte beschränkt. Zudem hat die Beklagte der beantragten Klageänderung nicht widersprochen. Der Klageänderung sind darüber hinaus, soweit es um die erbrachten Arbeitsleistungen geht, dieselben tatsächlichen Voraussetzungen zu Grunde zu legen, die für die Beurteilung der ursprünglichen Klageforderung maßgebend waren. Es liegt daher eine zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO vor. II. Der Klägerin stehen die Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für September und Oktober und anteilig für November 2009 zu. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf die Arbeitsvergütung für den Monat September 2009 in Höhe von 3.600,00 brutto. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, der Arbeitgeber hat die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dieser Anspruch wird durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht in Frage gestellt. Die ordentliche Kündigung vom 15.08.2009 zum 30.09.2009 vermag den Anspruch schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil diese Kündigung, wäre sie zugegangen, das Arbeitsverhältnis ohnehin erst zum 30.09.2009 beenden sollte. Auch die außerordentliche Kündigung vom 29.08.2009 vermag dies nicht in Frage zu stellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Kündigung tatsächlich zugegangen ist oder nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass auf Grund der Bestimmung des § 625 BGB das Arbeitsverhältnis trotz einer eventuell zugegangenen Kündigung vom 29.08.2009 als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt gilt. Gemäß § 625 BGB ist von einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers über den Kündigungstermin hinaus das Arbeitsverhältnis fortsetzt und weiter für den Arbeitgeber arbeitet (siehe BAG Urteil vom 2.12.1998 7 AZR 508/97, NZA 1999, Seite 482 ff). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Klägerin hat unstreitig auch nach dem angeblichen Zugang der fristlosen Kündigung vom 29.08.2009 für die Beklagte Arbeitsleistungen erbracht. Auch wenn dies nach Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 28.03.2011 nach dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nur noch sporadisch vom Arbeitsplatz der Klägerin im Büro der Beklagten in R aus geschehen sein soll und ab Mitte September 2009 nur noch von außerhalb geschehen ist, ändert dies nichts daran, dass Arbeitstätigkeiten über den Kündigungszeitpunkt hinaus von der Klägerin für die Beklagte mit dessen Wissen und Wollen erbracht worden sind und daher von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Mit dem gegenteiligen Vortrag der Beklagten, diese Tätigkeiten seien allein auf freiberuflicher Basis erbracht worden, kann die Beklagte nicht gehört werden. Denn die Beklagte hat keinerlei substantiierten Vortrag dazu zu liefern vermocht, wann und mit welchen Einzelheiten ein solches Vertragsverhältnis auf freiberuflicher Basis vereinbart worden sein soll. Auch auf intensive Nachfrage des Gerichts im Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 28.03.2011 hat der Geschäftsführer der Beklagten keine näheren Angaben dazu zu liefern vermocht, wann und mit welchen Einzelheiten ein solches Vertragsverhältnis vereinbart worden sein soll. Dabei trifft die Beklagte angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Dienstleistungen statt auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses auf der Basis eines freiberuflichen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sein sollen. Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Zeugnis (Bl. 108 d. A.) eine Tätigkeit bis zum 30.09.2009 bescheinigt. Da das Vertragsverhältnis auf Grund des geschlossenen Arbeitsvertrages, der eine Beschäftigung als kaufmännische Angestellte vorsah, eindeutig ein Arbeitsverhältnis war, und das Zeugnis keinerlei Hinweis darauf enthält, dass sich an diesem Rechtsstatus bis zum 30.09.2009 etwas geändert hätte, war das Arbeitsverhältnis auch für die nach dem 29.08.2009 erbrachten Tätigkeiten die Vertragsbasis. Es kommt hinzu, dass die Beklagte für den Monat September 2009 eine Entgeltabrechnung erteilt hat (Bl. 9 d. A.), die die Tätigkeit der Klägerin für den gesamten Monat September 2009 als Arbeitsverhältnis zu Grunde legte und deshalb unter anderem auch die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben vorsah. Von besonderer Bedeutung ist desweiteren, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf das Begehren der Klägerin, die Lohnabrechnung für September 2009 zu erhalten und die daraus resultierende Vergütung ausgezahlt zu bekommen, dergestalt reagierte, dass er der Klägerin die Entgeltabrechnung per Email übersandte und der Klägerin gegenüber sogar den Eindruck durch Übersendung eines Kontoauszuges zu erwecken versuchte, die Vergütung für September 2009 sei überwiesen worden. Wäre der jetzige Vortrag des Beklagten richtig, dass die Klägerin bereits ab Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 29.08.2009 auf freiberuflicher Basis gearbeitet hätte, wäre es stattdessen angezeigt gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen, eine Entgeltabrechnung auf Arbeitsvertragsbasis nicht vorzunehmen und auch nicht den Eindruck zu erwecken, als sei diese bereits gezahlt worden. Zwar ist richtig, dass die Erstellung einer Entgeltabrechnung allein noch kein förmliches Anerkenntnis dahingehend, dass das ausgewiesene Entgelt geschuldet ist, darstellt. Jedoch führt eine solche Entgeltabrechnung dazu, dass Verfallfristen nicht mehr eingehalten werden müssen (BAG 21.4.1993 - 5 AZR 399/92, NZA 1993, Seite 1091), weil durch die Abrechnung eine spezifizierte Geltendmachung ersetzt wird. Ein Arbeitgeber der eine Entgeltabrechnung erstellt und damit den Rechtsschein setzt, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dass entsprechende Entgeltansprüche erwachsen sind, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, wenn er nachträglich geltend machen will, es habe doch kein Arbeitsverhältnis bestanden oder die Arbeitsleistungen seien nicht in dem Umfang, wie in der Entgeltabrechnung zugrunde gelegt, erbracht worden. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Sie hat keine Umstände darzulegen vermocht, weshalb trotz der objektiven Faktenlage, die die Beklagte selbst durch ihr Zeugnis, die erteilte Entgeltabrechnung und das Verhalten danach geschaffen hat, gleichwohl kein Arbeitsverhältnis existiert haben soll. Aus dem Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe Konkurrenztätigkeit ausgeübt, folgt kein rechtserheblicher Einwand. Dies mag zwar, wenn es zutreffen sollte, einen Vertragsverstoß darstellen, der eine weitere Kündigung hätte rechtfertigen können. Der Vergütungsanspruch der Klägerin für die erbrachte Arbeitsleistung, der durch die Vergütungsabrechnung für September 2009 unterlegt wird, wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Auf Grund dessen ist von einer Vergütungspflicht der Beklagten gemäß § 611 BGB in der Höhe, wie sie durch die Entgeltabrechnung für September 2009 ausgewiesen wird, auszugehen. Der Klägerin steht daher für September 2009 der Betrag von 3.600,00 brutto zu. 2. Auch für Oktober 2009 steht der Klägerin die Vergütung in Höhe von 3.600,00 brutto zu. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB. Das Arbeitsverhältnis ist auch im Oktober 2009 fortgesetzt worden. § 625 BGB findet auch hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten ordentlichen Kündigung zum 30.09.2009 Anwendung. Unstreitig hat die Klägerin über den 30.09.2009 hinaus Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht. Sie hat, wie aus den umfangreichen zur Akten gereichten Unterlagen hervorgeht, über Wochen die detaillierten Nachfragen des Finanzamtes hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommenssteuer bearbeitet und unter Aufbereitung der Belege beantwortet. Diese Arbeiten gehörten zum Aufgabenbereich des Arbeitsvertrages, da die Klägerin als kaufmännische Angestellte angestellt worden war. Zwar sind im Arbeitsvertrag als Arbeitstätigkeiten weitere besondere Aufgaben, z.B. Arbeitsvermittlung aufgeführt und als Tätigkeitsfeld das Organisationsmanagement angeführt. Aus den per E-Mail übermittelten Aufträgen des Geschäftsführers der Beklagten an die Klägerin ergibt sich aber, dass auch die Bearbeitung der Nachfragen des Finanzamtes zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte . Wie aus dem umfangreichen Mailverkehr der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten desweiteren hervorgeht, hat die Klägerin diese Arbeiten auf Bitten des Geschäftsführers der Beklagten und mit dessen Willen und Wollen in dessen Auftrag erledigt. In keiner der Mails hat der Geschäftsführer der Beklagten deutlich gemacht, dass die Arbeiten nicht im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, sondern auf freiberuflicher Basis erbracht werden sollten. Auch fehlt jegliche Regelung über eine Vergütung für eine freiberufliche Tätigkeit, ebenso jeder Nachweis für eine freiberufliche Vergütung Die Beklagte hat weder detailliert vortragen noch unter Beweis stellen können, dass, wann und mit welcher freiberuflichen Vergütungshöhe eine Tätigkeit auf freiberuflicher Basis vereinbart worden seien soll. Da die Beklagte die Vereinbarung einer freiberuflichen Basis für die Tätigkeiten der Klägerin ab Oktober 2009 nicht darlegen und nachweisen konnte, andererseits aber die in den Rahmen des Arbeitsvertrages passenden Tätigkeiten tatsächlich auf Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten erbracht worden sind, findet der Normalfall des § 625 BGB bei Fortsetzung vertraglicher Tätigkeit Anwendung. Danach gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Dass die Klägerin die Arbeitsleistungen von ihrem neuen Wohnort in N aus erbracht hat, ist diesbezüglich kein Grund, die Entgeltzahlung zurückzuhalten. Zwar bestand auf Grund des fortgeltenden Weisungsrechts für die Beklagte die weiterhin bestehende vertragliche Möglichkeit, die Klägerin dahingehend anzuweisen, ihre Arbeitsleistungen am vereinbarten Arbeitsort in R zu erbringen. Von diesem arbeitsvertraglich fortbestehenden Weisungsrecht hat der Geschäftsführer der Beklagten jedoch in Bezug auf die der Klägerin übertragenen Arbeiten an den Steuererklärungen keinen Gebrauch gemacht, sondern durch die Versendung der entsprechenden Unterlagen und die Emailschreiben deutlich gemacht, dass er mit der Erledigung dieser Arbeiten vom neuen Wohnsitz der Klägerin aus einverstanden war. Die Beklagte schuldet daher die vertraglich vereinbarte Vergütung für Oktober 2009 in Höhe von 3.600,00 brutto. Hinsichtlich des Umfangs des Entgeltanspruchs hat die Beklagte keine relevanten Einwendungen vorgebracht, insbesondere nicht die Einrede des teilweise nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 geltend gemacht, etwa weil die verlangte Arbeitsleistung nicht das Stundensoll der Klägerin ausgefüllt hätte. Dies wäre im Übrigen auch daran gescheitert, dass es bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis Sache der Beklagten gewesen wäre, der Klägerin im Rahmen des fortbestehenden Weisungsrechts Arbeitsaufgaben zuzuweisen und ansonsten § 615 BGB als Anspruchsgrundlage eingegriffen hätte. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Oktobervergütung in Höhe von 3.600,00 brutto. 3. Schließlich steht der Klägerin aus den vorstehenden dargelegten Gründen auch die anteilige Vergütung für den Monat November 2009 in Höhe von 2.700,00 brutto zu. Wie aus der Email des Geschäftsführers der Beklagten vom 21.11.2009 (Bl. 64 d. A.) ersichtlich ist, hat die Klägerin bis zum 21.11.2009 Arbeitsleistungen für die Beklagte auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten erbracht. Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich alsdann für die Erbringung dieser Arbeitsleistungen mit E-Mail vom 21.1.2009 bedankt (Blatt 64 der Akte). Eine freiberufliche Basis für diese Arbeitsleistungen ist weder im Einzelnen dargelegt noch unter Beweis gestellt. Hinsichtlich des Umfangs der Vergütung sind auch diesbezüglich keine Einwendungen erhoben worden. Da damit zu Grunde zu legen ist, dass in den ersten 3 der insgesamt 4 Arbeitswochen des November 2009 Arbeitsleistungen erbracht worden sind, steht der Klägerin ¾ der Monatsvergütung für November 2009 zu. Folglich hat die Klägerin für November 2009 einen Anspruch in Höhe von 2.700,00 brutto. 4. Insgesamt stehen der Klägerin daher 9.900,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Klage hatte daher im Rahmen des zuletzt gestellten Antrages in vollem Umfang Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits hatte die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da die Klägerin im Rahmen der Klageänderung des zuletzt gestellten Antrages voll obsiegt hat und eine Erstattung der anwaltlichen Kosten in erster Instanz gemäß § 12 a ArbGG nicht stattfindet. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern ein Einzelfall auf der Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung zu entscheiden war und auch keine Divergenz vorlag. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen Bezug genommen. Dr. Griese Willner Marx