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Urteil

4 Sa 8/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0415.4SA8.11.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2010 – 15 Ca 783/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2010 – 15 Ca 783/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte im Wege der Insolvenzsicherung für die Versorgungsanwartschaft der Klägerin einstandspflichtig ist. Wegen des in allen wesentlichen Einzelheiten unstreitigen tatsächlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.01.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.03.2011 am 28.02.2011 begründet. Die Parteien verfolgen ohne neuen Sachvortrag mit Rechtsausführungen ihr jeweiliges Prozessziel weiter. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in jeder Hinsicht zutreffend entschieden. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG dessen Entscheidungsgründe zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. Nur im Hinblick auf die Argumente der Berufung sei Folgendes ergänzt: 1. Die Berufung wendet sich mit den Ausführungen unter 2 a – c der Berufungsbegründung im Wesentlichen gegen die Auffassung, dass der Widerspruch auch noch nach dem Zeitpunkt erklärt werden kann, zu dem das das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Hierzu hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alles Erforderliche gesagt. Die Argumente der Klägerin werden insbesondere vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 20.03.2008 – 8 AZR 1016/06 Randnoten 37, 38 ausführlich behandelt. Auch darauf wird Bezug genommen. 2. Zu dem unter 2 d von der Klägerin aufgeführten Argument, es sei die Auffassung des Arbeitsgerichts "nicht nachvollziehbar", die Parteien hätten sich im Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht München nicht in statthafter Weise zu Lasten eines Dritten einigen können, sei nur Folgendes ergänzt: Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass dem Insolvenzverwalter der Streit verkündet wurde, für den jetzigen Beklagten schon deshalb irrelevant ist, weil mit der Insolvenzeröffnung für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht der Insolvenzverwalter sondern der Beklagte passiv legitimiert war. Davon abgesehen aber können sich die Parteien eines Prozesses in einem Rechtsstreit grundsätzlich nicht mit Rechtswirkungen zu Lasten eines Streitverkündeten einigen, der nicht dem Vergleich als solchem beigetreten ist. Dem entspricht es, dass der beigetretene Streitverkündete, der die Stellung eines Nebenintervenierten hat (§ 64 Abs. 1 ZPO), wegen der Beschränkung seiner prozessualen Möglichkeiten nach § 67 ZPO nicht den Prozessgegenstand ändern oder auf ihn einwirken darf (vgl. Zöller/Vollkommer § 67 Rn. 9 a) und dementsprechend nicht nur die Klagerücknahme durch die Hauptpartei sondern auch einen ihm ungünstigen Vergleich hinnehmen muss (Zöller/Vollkommer a. a. O.). Kann er einen Vergleich der Hauptparteien nicht verhindern, so hat dieser auch keine Wirkung für ihn. Von einer Drittwirkung eines zwischen den Hauptparteien abgeschlossenen Vergleichs ist dementsprechend auch in § 68 ZPO, der die Wirkungen der Nebenintervention und damit auch der Streitverkündung (§ 74 Abs. 3 ZPO) regelt, keine Rede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Backhaus Hudec Janssen