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Beschluss

2 Ta 122/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0502.2TA122.11.00
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Leitsätze

Streiten die Parteien darum, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist die Festsetzung von 3 Bruttomonatsvergütungen für die uneingeschränkte Kündigungsschutzklage nicht fehlerhaft, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Mehrere Kündigungen auf verschiedenen Zugangswegen und ordentliche Kündigungen, die von außerordentlichen Kündigungen mit umfasst sind, lösen den Streitwert nur einmal aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Steitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2011 Az.: 1 Ca 2983/10 wird dieser teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:

Der Streitwert wird für den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 09.04.2010 auf 4.752,00 € festgesetzt, für den Antrag zu 2. auf 480,00 €, für den Antrag zu 3. auf 1.584,00 €, für den Antrag zu 4. auf 792,00 €, für den Antrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 28.04.2010 auf 1.584,00 €, für den Antrag zu 6. auf 00,00 €. Für die Widerklage vom 08.06.2010 insgesamt auf 600,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streiten die Parteien darum, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist die Festsetzung von 3 Bruttomonatsvergütungen für die uneingeschränkte Kündigungsschutzklage nicht fehlerhaft, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Mehrere Kündigungen auf verschiedenen Zugangswegen und ordentliche Kündigungen, die von außerordentlichen Kündigungen mit umfasst sind, lösen den Streitwert nur einmal aus. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Steitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2011 Az.: 1 Ca 2983/10 wird dieser teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst: Der Streitwert wird für den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 09.04.2010 auf 4.752,00 € festgesetzt, für den Antrag zu 2. auf 480,00 €, für den Antrag zu 3. auf 1.584,00 €, für den Antrag zu 4. auf 792,00 €, für den Antrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 28.04.2010 auf 1.584,00 €, für den Antrag zu 6. auf 00,00 €. Für die Widerklage vom 08.06.2010 insgesamt auf 600,00 €. G r ü n d e Zwischen den Parteien waren verschiedene Anträge rechtshängig, für die die richtige Streitwertbewertung nach vergleichsweiser Erledigung des Verfahrens streitig ist. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 1.584,00 €. Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 14.09.2009. Zwischen den Parteien war die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes streitig. Der Klageantrag zu 1. betraf eine betriebsbedingte Kündigung vom 22.03.2010. Der Klageantrag zu 2. enthielt eine bezifferte Klageforderung in Höhe von 480,00 €. Der Klageantrag zu 3. bezog sich auf eine bezifferte Klageforderung von 1.584,00 €. Der Klageantrag zu 4. betraf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieses wurde am 30.04.2010 erteilt. Die Klage wurde am 07.10.2010 insoweit zurück genommen. Der Klageantrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 28.04.2010 betraf eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22.04.2010. Diese Kündigung war per E-Mail dem Klägerprozessbevollmächtigten zur Kenntnis gegeben worden. Hierauf bezieht sich der vorsorgliche Klageantrag zu 6. Mit der Widerklage vom 08.06.2010 macht der Beklagte die Herausgabe von 2 Schlüsseln zu einer Haustür und einem Nebengebäude geltend, sowie mit dem Antrag zu 2. die Feststellung, dass der Kläger zur Kostenerstattung verpflichtet sei, falls die Schließanlage wegen der fehlenden Rückgabe der Schlüssel ausgetauscht werden müsse. Der Beklagte hat hierzu angegeben, dass der Austausch der Schließanlage voraussichtliche Kosten in Höhe von 600,00 € auslösen würde. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert in dem angegriffenen Beschluss nach Zeiten aufgespalten und für die Zeit bis zum 27.04.2010 den Gegenstandswert auf 8.400,00 € für die Zeit bis 08.06.2010 auf 12.096,00 € und für die Zeit seit dem 09.06.2010 auf 17.096,00 € festgesetzt. Diesen Streitwert hat es auch dem Vergleich zugrundegelegt. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten per Zustellungsurkunde am 22.03.2011 zugestellt. Hiergegen legte er, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 01.04.2011 Streitwertbeschwerde ein. Die zulässige und fristgerechte Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Für die Kündigung vom 22.03.2010 hat das Arbeitsgericht zu Recht 3 Bruttomonatsvergütungen = 4.752,00 € als Gegenstandswert festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, da die Kündigung bei der vom Kläger behaupteten Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und dem Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit für den Kläger den Verlust eines aus seiner Sicht kündigungsgeschützten Arbeitsverhältnisses bedeutet hat. Der vom Kläger erstrebte Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses ist in seiner Bedeutung unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat und zielt auf das uneingeschränkte zukünftige Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ab. Der Ansatz von 3 Bruttomonatsvergütungen hierfür ist angemessen. Der Streitwert für die Anträge zu 2. und 3 ergibt sich aus der geforderten Summe. Der Streitwert für das Zwischenzeugnis war auf ein halbes Gehalt festzusetzen, da das Zwischenzeugnis nur auf eine kurzfristige Benutzbarkeit ausgerichtet ist und zudem inhaltlich zwischen den Parteien keine konkreten Streitigkeiten über Formulierungsfragen bestanden. Die Kündigung vom 22.04.2010 war mit einem Streitwert in Höhe eines Monatsgehaltes zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Zeitabstand zwischen dem Ausspruch der ersten und der zweiten Kündigung. Würde man das durch die Kündigung ausgelöste Beendigungsdatum für die Streitwertbemessung berücksichtigen, käme es beispielsweise im Falle einer zunächst betriebsbedingt sodann verhaltensbedingt zum gleichen Enddatum ausgesprochenen Kündigung zu Bewertungsproblemen. Um hier ein tragfähiges überschaubares System der Streitwertbewertung zugrundezulegen und andererseits der Kappungsgrenze aus § 42 Abs. 3 GKG gerecht zu werden erscheint es angemessen, die Folgekündigung nach ihrem zeitlichen Abstand zum Ausspruch der ersten Kündigung, nicht aber nach dem Abstand der Beendigungsdaten zu bewerten. Hierbei war allerdings zu berücksichtigen, dass für die gleichzeitig ausgesprochene außerordentliche und fristgerechte Kündigung und die E-Mail-Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten nur einmal der Streitwert von einem Monatsgehalt berücksichtigungsfähig ist. Die auf verschiedenen Zugangswegen zugegangenen, auf einem einheitlichen Kündigungsentschluss beruhenden Kündigungen sowie (hilfsweise) fristgerechte Kündigungen, die in einer außerordentlichen Kündigung enthalten sind, lösen keine gesonderten Streitwerte aus. Hinsichtlich der Widerklage war der Streitwert lediglich auf 600,00 € festzusetzen. Dies entspricht dem von dem Beklagten dargestellten Interesse an der Rechtsverfolgung. Wenn dem Kläger lediglich zwei Schlüssel ausgehändigt wurden, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich um Sicherheitsschlösser (sogenannte BKS-Schlösser) handelte, so erscheint es eher sogar zu hoch gegriffen, dass der Austausch von zwei Sicherheitsschlössern, auch wenn ihn eine Fachfirma vornimmt, 600,00 € kosten soll. Nach der Erläuterung des Beklagten, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, handelt es sich nicht um eine Schließanlage mit einem Schlüssel aber unzähligen Zugangsmöglichkeiten, sondern mit zwei verschiedenen Schlüsseln zu jeweils einem, an einer einzigen Tür angebrachten Schloss. Da der Vergleich alle in den Anträgen wiedergespiegelten Streitgegenstände einschließlich der Erteilung eines Schlusszeugnisses anstelle des Zwischenzeugnisses regelte, beträgt der Vergleichswert die Summe aller Einzelstreitwerte. Auf die zeitliche Staffelung der Streitgegenstände kommt es für die Frage der Bewertung der Höhe des Gegenstandwertes nicht an. Dies betrifft nur die Frage, ob zu jedem Streitgegenstand die Geschäfts- und die Verhandlungsgebühr angefallen sind, nicht aber die Frage, mit welchem Geldbetrag der Gegenstandswert zu bewerten ist. Nur die Zuordnung des Geldbetrages zu dem einzelnen Antrag ist Gegenstand der Streitwertfestsetzung und des Beschwerdeverfahrens. Olesch