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Beschluss

9 TaBV 78/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0504.9TABV78.10.00
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Leitsätze

Zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl, die nach ordentlicher Kündigung eines Tarifvertrages über vom Gesetz abweichende Betriebsratsstrukturen (§ 3 BetrVG), aber vor Auslaufen der Kündigungsfrist, stattgefunden hat.

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2010

– 13 BV 54/10 – wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

a. Die am 03.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

b. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl, die nach ordentlicher Kündigung eines Tarifvertrages über vom Gesetz abweichende Betriebsratsstrukturen (§ 3 BetrVG), aber vor Auslaufen der Kündigungsfrist, stattgefunden hat. 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2010 – 13 BV 54/10 – wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert: a. Die am 03.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt. b. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 3. März 2010 stattgefundenen Betriebsratswahl. Die Antragstellerin zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der H Group. Sie bietet Kunden eine Vielzahl von spezialisierten Unternehmensdienstleistungen wie Geschäftsreisen-Management, Reisekosten-Management sowie Event- und Meetings-Management an. Der Hauptsitz der Antragstellerin zu 1) liegt in K . Daneben unterhält die Antragstellerin zu 1) bundesweit Betriebe, um flächendeckend bei ihren Kunden vor Ort zu sein. Dabei handelt es sich um sog. Business-Travel-Center (BTC) sowie Implants in den Geschäftsräumen der jeweiligen Kunden. Bundesweit beschäftigt die Antragstellerin zu 1) etwa 790 Arbeitnehmer. Die Antragstellerin zu 2) war zum Zeitpunkt der Wahl eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 1) mit Sitz in B , die ihren Kunden Geschäftsreisen-Management anbietet. An drei Betriebsstätten in B sind insgesamt 18 Mitarbeiter tätig. Antragsgegner ist der für die Region West 2 der beiden Antragstellerinnen gewählte Regionalbetriebsrat. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) haben mit weiteren verbundenen Unternehmen zuletzt am 25. Oktober 2004 einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen (im Folgenden: TV einheitliche Betriebsratsstrukturen) mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Gemäß diesem Tarifvertrag wird das Bundesgebiet in Wahlregionen aufgeteilt. In den Betriebsstätten innerhalb der Regionen wird ein unternehmensübergreifender Regionalbetriebsrat gewählt. Neu hinzukommende Betriebsstätten, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, werden den jeweiligen Regionen bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl zugeordnet. Aus den Regionalbetriebsräten werden Mitglieder in einen Gesamtbetriebsrat entsandt. Das Bundesgebiet ist in 9 Wahlregionen unterteilt: Nord, Mitte, Ost, West 1, West 2, Südwest 1, Südwest 2, Süd 1 und Süd 2. Im Jahr 2006 wurden 9 Regionalbetriebsräte gewählt. Für vier Betriebsstätten in A , O , E und O , die erst im Jahr 2007 durch eine Verschmelzung der E GmbH (K ) auf die Antragstellerin zu 1) übergingen, ist ein gesonderter gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden. Der Tarifvertrag ist nach § 7 mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende erstmals zum 31. März 2006 ordentlich kündbar. Beiden Tarifvertragsparteien steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende u. a. zu, wenn die vereinbarte Betriebsratsstruktur nicht mehr der sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen dienlich ist. Soweit Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder die Änderung oder Beendigung des Tarifvertrages ein gesetzliches Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG begründen, bleibt dieses von dem Tarifvertrag unberührt. Im Falle einer Kündigung wirkt der Tarifvertrag nicht nach. Mit Schreiben vom 17. September 2009 kündigten die Antragstellerinnen und die weiteren mit ihnen verbundenen Unternehmen den TV einheitliche Betriebsratsstrukturen ordentlich zum 31. März 2010. Die Gewerkschaft ver.di bestätigte mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 den Eingang der Kündigung. Am 22. Dezember 2009 bestellte der Regionalbetriebsrat für die Region West 2, der zuletzt außerhalb der regelmäßigen Amtszeit wegen Unterschreitens der vorgeschriebenen Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG am 28. März 2008 gewählt worden war und sich am 8. April 2008 konstituiert hatte, einen Wahlvorstand für die Neuwahl eines Regionalbetriebsrats in dieser Region. Der Wahlvorstand bestand aus drei bei der Antragstellerin zu 1) beschäftigten Arbeitnehmern, wovon zwei in der Betriebsstätte in M und einer in der Betriebsstätte in W arbeiteten. Der Wahlvorstand fasste die Betriebsstätten der Antragstellerin zu 1) in K , L , W , M , D , E und O und die Betriebsstätten der Antragstellerin zu 2) in B zu einem einzigen Wahlbetrieb zusammen und leitete die Wahl nach den Vorgaben des TV einheitliche Betriebsratsstrukturen ein. Auf Aufforderung des Wahlvorstandes erstellten die Antragstellerinnen eine Aufstellung über die in der Region West 2 beschäftigten Arbeitnehmer. Die Antragstellerinnen wiesen den Wahlvorstand auf die Kündigung des Tarifvertrages einheitliche Betriebsratsstrukturen hin und teilten mit, die Betriebsräte seien nunmehr nicht mehr nach den tariflichen, sondern den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen zu wählen. Daraus folge, dass in der Region West 2 mehrere Betriebsräte gewählt werden müssten. Der Wahlvorstand führte am 3. März 2010 die Wahl des neuen Regionalbetriebsrats für die Region West 2 durch. Das Wahlergebnis gab er am 9. März 2010 bekannt. Am 16. März 2010 fand die konstituierende Sitzung des neugewählten Regionalbetriebsrats statt, in der Herr G T (Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1. in der Betriebsstätte M ) zum Vorsitzenden gewählt wurde. Weitere Betriebsratsmitglieder sind folgende bei der Antragstellerin zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer: Herr B D (Betriebsstätte M ), Herr W W (Betriebsstätte W ), Herr J G (Betriebsstätte K ) und Frau A R (Betriebsstätte D ). Mit dem vorliegenden Antrag, der am 17. März 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehren die Antragstellerinnen Feststellung, dass die Wahl vom 3. März 2010 wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nichtig ist. Hilfsweise beantragen sie, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Äußerst hilfsweise beantragen sie Feststellung, dass der Betriebsrat mit seinem Amtsantritt ein Übergangsmandat im Sinne von § 21 a BetrVG inne hat und mit Entstehung dieses Übergangsmandats verpflichtet ist, unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 6. Juli 2010 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne bei der Prüfung der Nichtigkeit dahinstehen, ob die Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt sei. Denn dies führe nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, weil ein besonders krasser Wahlverstoß auch dann nicht vorliege. Der Wahlvorstand und der neu gewählte Betriebsrat seien von dem Betriebsbegriff nach dem bis zum 31. März 2010 geltenden TV einheitliche Betriebsratsstrukturen ausgegangen. Auch liege kein Anfechtungsgrund vor. Die Betriebsratsstrukturen seien zwar weiterentwickelt worden, die Interessen der Arbeitnehmer könnten aber weiterhin von Regionalbetriebsräten wahrgenommen werden. Die gesetzlichen Betriebsratsstrukturen hätten noch nicht bei der Wahl des Regionalbetriebsrats am 3. März 2010 gegolten, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2010. Der gewählte Betriebsrat habe nicht nur ein Übergangsmandat. Die Kontinuität der Betriebsratsarbeit habe Vorrang vor dem durch die Kündigung erklärten Interesse der Arbeitgeberin an einer Veränderung der Betriebsräte. Der Beschluss ist den Antragstellerinnen am 13. Oktober 2010 zugestellt worden. Sie haben hiergegen am 21. Oktober 2010 Beschwerde einlegen und diese am 13. Dezember 2010 begründen lassen. Die Antragstellerinnen tragen vor, die Bildung von Regionalbetriebsräten entsprechend dem TV einheitliche Betriebsratsstrukturen sei nicht mehr sachdienlich gewesen, nachdem im April 2004 die Regionalleiterebene fortgefallen sei. Seitdem gebe es eine Leitung "Operations", die die Verantwortung für den operativen Bereich im gesamten Bundesgebiet trage und für die Business-Travel-Center und Implants in Deutschland verantwortlich zeichne. Daneben steuerten mit zunehmender Tendenz die jeweiligen BTC-Manager und teilweise auch die Führungskräfte des jeweiligen Implants eigenverantwortlich den Einsatz der Mitarbeiter und der Betriebsmittel, so dass den Regionalbetriebsräten ein Ansprechpartner mit entsprechendem Zuständigkeitsbereich fehle und die weite Entfernung zwischen den Betriebsstätten zu praktischen Problemen bei der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte führten. Trotz der Änderungen innerhalb der Leitungsstruktur hätten die beteiligten Unternehmen entschieden, den TV einheitliche Betriebsratsstrukturen im Oktober 2004 neu abzuschließen und nicht bereits zum 31. März 2006 zu kündigen. Obwohl in der Folgezeit die Probleme bei der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte aufgetreten seien, hätten die beteiligten Unternehmen dennoch entschieden, den Tarifvertrag weder als unwirksam zu behandeln noch außerordentlich zu kündigen, sondern – im Interesse einer guten Zusammenarbeit mit den Betriebsräten – erst vor der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl zum 31. März 2010 zu kündigen und damit die Möglichkeit zu schaffen, dass die neuen Betriebsräte nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen gewählt werden könnten. Diese Sichtweise habe auch die tarifabschließende Gewerkschaft ver.di gehabt. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des Mitglieds der Tarifkommission und damaligem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der Antragstellerin zu 1), Herrn M V , in der es heiße, "31.3. deshalb, weil dann die neuen Betriebsräte bei Kündigung noch während der turnusgemäßen Betriebsratswahlen von März bis Mai 2006 gewählt werden könnten." Innerhalb der Region West 2 hätten zum Zeitpunkt der Wahl Betriebsstätten der Antragstellerin zu 1) in K /L , in W , in M /D und in E /O bestanden, die jeweils betriebsratsfähig gewesen seien. Zudem habe die Antragstellerin zu 2) in B einen Betrieb geführt. Sowohl bei der Bestimmung des Wahlvorstandes als auch bei der Wahl des Regionalbetriebsrats sei grob der Betriebsbegriff verkannt worden mit der Folge, dass die Wahl nichtig sei. Es sei von der falschen Rechtsgrundlage ausgegangen worden. Im Übrigen gelte der Grundsatz, dass nach Kündigung eines Zuordnungstarifvertrages die Wahl nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen auch dann vorzunehmen sei, wenn die Wahl vor Ende der Kündigungsfrist stattfinde. Jedenfalls sei der TV einheitliche Betriebsratsstrukturen dahin auszulegen, dass bei einer derartigen Konstellation die Neuwahl nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen vorzunehmen sei. Sollte die Wahl nicht nichtig sein, so sei sie jedenfalls anfechtbar, da gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden sei. Sollte die Wahl weder nichtig noch anfechtbar sein, so habe der Betriebsrat ab dem 1. April 2010 nur ein sechsmonatiges Übergangsmandat entsprechend § 21 a BetrVG innegehabt. Er sei verpflichtet, unverzüglich Wahlvorstände für Wahlen nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen zu bestellen. Die Antragstellerinnen beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Juli 2010 – 13 BV 54/10 – festzustellen, dass die am 3. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist, hilfsweise die am 3. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, (äußerst) hilfsweise festzustellen, dass der Betriebsrat ab dem 1. April 2010 ein 6-monatiges Übergangsmandat im Sinne von § 21 a BetrVG hatte. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, die Wahl sei selbst bei einer Verkennung des Betriebsbegriffs nicht nichtig, da ein derartiger Fehler in aller Regel nur zur Anfechtbarkeit der Wahl führe. Die Wahl sei aber auch nicht wirksam angefochten worden, weil kein Anfechtungsgrund vorliege. Bei der Wahl hätten die Betriebsratsstrukturen nach dem TV einheitliche Betriebsratsstrukturen zugrunde gelegt werden können, da die Wahl vor Auslaufen der Kündigungsfrist am 31. März 2010 stattgefunden habe. Der Äußerung eines Mitglieds der Tarifkommission könne keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Praktische Probleme bei der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte hätten sich auch nach Wegfall der Regionalleitungen nicht ergeben. Die Leitungskompetenzen für die BTC und Implants innerhalb der Region West 2 bestünden nicht so wie es die Antragstellerinnen darstellten. Dem Regionalbetriebsrat habe nicht nur ein Übergangsmandat zugestanden. Vielmehr habe seine Kontinuität Vorrang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG iVm. § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet worden. B. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 3. März 2010 richtet. Dagegen ist sie begründet, soweit sie die Anfechtung der Betriebsratswahl betrifft. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 3. März 2010 zurückgewiesen. Die Betriebsratswahl vom 3. März 2010 ist nicht nichtig. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs aufgrund der Anwendung eines nicht mehr geltenden TV einheitliche Betriebsratsstrukturen erfolgt ist. Dies führt ebenso wenig zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl wie die Bestellung eines Wahlvorstands durch den Regionalbetriebsrat am 22. Dezember 2009, der sich nur aus Arbeitnehmern der Antragstellerin zu 1) zusammensetzte. a. Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. z. B. BAG, Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 25/03 - ). b. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 3. März 2010 verneint. Der Betriebsbegriff ist nicht offensichtlich verkannt worden. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, bereits im Jahr 2004 sei die Regionalleiterebene weggefallen und damit der Ansprechpartner für die Regionalbetriebsräte mit entsprechendem Zuständigkeitsbereich, ist festzuhalten, dass trotz dieser Organisationsänderung noch am 25. Oktober 2004 der TV einheitliche Betriebsratsstrukturen erneut abgeschlossen worden ist und auch die erste Kündigungsmöglichkeit zum 31. März 2006 ausgelassen wurde, obwohl damals die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfanden. Auch danach haben die behaupteten "Probleme" bei der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte aufgrund des Wegfalls der Regionalleiterebene die Antragstellerinnen nicht veranlasst, von dem unter § 7 des genannten Tarifvertrages festgelegten Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. Dieses Kündigungsrecht galt u. a. für den Fall, dass "…die vereinbarte Betriebsratsstruktur nicht mehr der sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen dienlich ist…". Selbst die im Jahr 2009 außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorgenommenen Neuwahlen von einzelnen Regionalbetriebsräten haben die Antragstellerinnen nicht wegen Verkennung des Betriebsbegriffs angefochten. Vielmehr haben sie selbst vorgetragen, sie hätten bewusst entschieden, anstelle der erfolgten ordentlichen Kündigung des Tarifvertrages am 17. September 2009 mit Wirkung zum 31. März 2010 weder eine außerordentliche Kündigung auszusprechen noch die tarifliche Regelung als unwirksam zu behandeln. Angesichts dessen ist es ihnen auch verwehrt, sich darauf zu berufen, nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe der TV einheitliche Betriebsratsstrukturen bereits zuvor seine Wirkung verloren. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, jedenfalls die ordentliche Kündigung des Tarifvertrages zum 31. März 2010 habe den Regionalbetriebsrat veranlassen müssen, nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen für mehrere Betriebe Wahlvorstände zu bestellen, die dann innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2010 getrennte Betriebsratswahlen hätten durchführen müssen, ist festzustellen, dass keinesfalls offenkundig war, ob nach den tariflichen oder den gesetzlichen Vorschriften die Betriebsratsstrukturen bei einer Wahl vor dem Ende der Kündigungsfrist am 31. März 2010 zu bestimmen waren. Auch das erstinstanzliche Gericht ist im vorliegenden Verfahren nach Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass die damals von dem Regionalbetriebsrat und dem Wahlvorstand vertretene Ansicht, bei einer Wahl vor dem 1. April 2010 seien die tariflichen Betriebsratsstrukturen maßgebend, zutreffend ist. 2. Jedoch ist die am 3. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG wirksam von den Antragstellerinnen angefochten worden und damit unwirksam. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte. a. Die für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die beteiligten Arbeitgeberinnen sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie haben die am 3. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl, deren Ergebnis am 9. März 2010 bekanntgemacht worden ist, am 17. März 2010 und damit innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 BetrVG angefochten. b. Die Wahl ist unter Verkennung des anwendbaren Betriebsbegriffs und damit unter Verstoß gegen das Wahlverfahren erfolgt. Nach der ordentlichen Kündigung des TV einheitliche Betriebsratsstrukturen vom 17. September 2009 zum 31. März 2010 hatte die regelmäßige Neuwahl des Betriebsrats, die in der Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2010 stattzufinden hatte, in den nach dem gesetzlichen Betriebsbegriff zu bestimmenden Betrieben in der Region West 2 zu erfolgen. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmungen des § 7 TV einheitliche Betriebsratsstrukturen vom 25. Oktober 2004. aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 11. November 2010 – 8 AZR 392/09 - ). bb. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Tarifvertrag ordentlich gekündigt wird und das Ende der Kündigungsfrist in den Zeitraum für eine regelmäßige Neuwahl fällt, haben die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Allerdings haben sie die erste Kündigungsmöglichkeit mit dem Kündigungstermin "31.3.2006" auf einen Zeitpunkt festgelegt, der in einen solchen Zeitraum fiel. Daraus ist zu schließen, dass es den Tarifvertragsparteien darauf ankam, die zeitliche Geltung des am 25. Oktober 2004 abgeschlossenen Tarifvertrages nicht vor der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl enden zu lassen. Dagegen sollte die Wahl für die folgende regelmäßige Amtsperiode bei einer Kündigung des Tarifvertrages zum "31.3.2006" nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen erfolgen. Es entsprach dagegen nicht ihrem Willen, für Wahlen, die bis zum 31. März 2006 erfolgten, die tariflichen Betriebsratsstrukturen weiter zur Anwendung zu bringen, und für Wahlen, die in dem verbleibenden Wahlzeitraum 1. April 2006 bis 31. Mai 2006 erfolgten, die gesetzlichen Betriebsratsstrukturen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall einer Kündigung des Tarifvertrages die Nachwirkung ausgeschlossen hatten. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass mit dem Ende der Kündigungsfrist innerhalb des für regelmäßige Wahlen geltenden Zeitraums für in diesem Zeitraum stattfindende Neuwahlen die gesetzliche Regelung zum Tragen kommen sollte. Andernfalls verlor diese Regelung weitgehend an Bedeutung für Neuwahlen innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, da durch eine Festsetzung des Wahltermins auf einen Zeitpunkt vor dem 1.4.2006 faktisch die zeitliche Dauer des TV einheitliche Betriebsratsstrukturen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im Jahr 2010 verlängert wurde. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch die Mitteilung des Mitglieds der Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di in der Mail vom 24. September 2004, in der berichtet wird, nach einer rechtlichen Prüfung durch den Bereich Mitbestimmung in der Bundesverwaltung der Gewerkschaft solle der erstmalige Kündigungstermin "31.3.2006" gelten, damit "dann die neuen Betriebsräte bei Kündigung noch während der turnusgemäßen Betriebsratswahlen von März bis Mai 2006 gewählt werden könnten". Mit den "neuen Betriebsräten" waren dabei offensichtlich die Betriebsräte gemeint, die nach der nunmehr geltenden gesetzlichen oder ggf. geänderten tariflichen Betriebsstruktur zu wählen waren. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch der Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung unter § 3 Abs. 4 BetrVG. Danach sind tarifvertraglich festgelegte Betriebsratsstrukturen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden. Sofern der Tarifvertrag einen anderen Wahlzeitpunkt vorsieht, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die abweichenden tariflichen Betriebsratsstrukturen entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Zwar betrifft die Vorschrift den umgekehrten Fall des Übergangs von gesetzlichen zu davon abweichenden tariflichen Betriebsratsstrukturen. Denn es fällt in die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien, den – hier vorliegenden Fall – des Übergangs von der tariflichen Betriebsratsstruktur zurück zur gesetzlichen Betriebsratsstruktur zu regeln, da damit das Ende der Geltungsdauer der abweichenden tariflichen Betriebsratsstruktur festgelegt wird. Es ist ihnen aber unbenommen, sich an dem vom Gesetzgeber für den umgekehrten Fall festgelegten Ablösungszeitpunkt (nächste regelmäßige Betriebsratswahl) zu orientieren. dd. Die vorliegende Ansicht führt auch zu einer sachgerechten und praktikablen Regelung. Die Tarifvertragsparteien mussten davon ausgehen, dass in den 9 Regionen regelmäßige Betriebsratswahlen in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum von 4 Jahren stattfanden. Sie wollten erkennbar dafür Sorge tragen, dass diese regelmäßigen Wahlen nach dem TV einheitliche Betriebsratsstrukturen in allen Wahlregionen nach dem gleichen Betriebsbegriff erfolgten, sei es die tarifliche Betriebsratsstruktur oder sei es durch einheitliche Rückkehr zur gesetzlichen Betriebsratsstruktur. Eine Kompetenz für die Regionalbetriebsräte und die von ihnen bestellten Wahlvorstände, durch Festlegung des Zeitpunkts der Wahl innerhalb des Wahlzeitraums die Betriebsratsstruktur für die nächste regelmäßige Amtsperiode von 4 Jahren festzulegen, also ihnen sozusagen ein Auswahlermessen und damit eine Regelungsbefugnis einzuräumen, würde auch erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. dazu: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 3 Rdn. 22). Nach alledem ist der TV einheitliche Betriebsratsstrukturen dahin auszulegen, dass bei einer ersatzlosen Kündigung des Tarifvertrages einheitlicher Betriebsratsstrukturen mit einem Kündigungstermin, der in einen Zeitraum für regelmäßige Betriebsratswahlen fällt, erstmals der Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Mai 2006, die Wahl des Betriebsrats nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen stattzufinden hat. Für den Beginn Amtszeit dieses Betriebsrats bzw. dieser Betriebsräte gilt § 21 BetrVG mangels abweichender Regelung in dem TV einheitliche Betriebsratsstrukturen. Da auf der Grundlage des TV einheitliche Betriebsratsstrukturen ein Regionalbetriebsrat für den Bereich West 2 gewählt worden ist und bei Anwendung des gesetzlichen Betriebsbegriffs unstreitig mehrere Betriebsräte für nach § 1 BetrVG selbständige Betriebe zu wählen waren, liegt ein nicht berichtigungsfähiger Verstoß gegen das Wahlverfahren vor. Damit ist die Wahl unwirksam. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. R RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann sowohl von den Antragstellerinnen als auch von dem Antragsgegner R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Schwartz Dr. Scharnke Otten