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Urteil

13 Sa 954/06

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0505.13SA954.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil dfes Arbeitsgerichts Bonn vom 06.07.2006 - 3 Ca 3941/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über Vergütungszahlung aus Annahmeverzug bzw. Schadensersatz sowie Erstattungszahlung an die Bundesagentur für Arbeit. 3 Der Kläger absolvierte bei der Beklagten vom 01.09.2001 bis zum Bestehen seiner Abschlussprüfung am 06.07.2004 eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.07.2005 wurde die Beklagte verpflichtet, an den Kläger das Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis des konzerneigenen Betriebs der Beklagten "V " zu übernehmen. Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 19.09.2005 und 25.10.2005 an. In dem Berufungsverfahren beantragte der Kläger "äußerst hilfsweise" die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.704,00 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen. Mit dem Schreiben vom 25.10.2005 forderte der Kläger von der Beklagten Zahlung der Bruttovergütung für die Zeit vom 07.07.2004 bis 06.07.2005 in Höhe von 19.766,80 € abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.850,22 €. Nach vorprozessualer Ablehnung der Beklagten verlangt er diese Vergütung nunmehr mit seiner am 28.12.2005 eingegangenen Klage weiter. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs sowie der Erstattung auf Arbeitslosengeld in Prozessstandschaft für die Bundesanstalt für Arbeit stattgegeben. Auf das Urteil wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter die Auffassung vertritt, dass ein Annahmeverzugsanspruch nicht besteht. Darüber hinaus sei der Vergütungsanspruch verfallen. 4 Die Beklagte beantragt, 5 unter teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen. 7 Er ist der Ansicht, die Ansprüche seien nicht verfallen. Die Anwendung des Tarifvertrages werde bestritten. Die Vergütungsansprüche könnten erst verfallen, wenn sie entstanden und fällig geworden seien. Dies sei frühestens mit Annahme des Vertragsangebotes der Beklagten der Fall gewesen, also mit dem 25.10.2006. Im Übrigen sei die Vergütung in dem Berufungsverfahren hilfsweise eingeklagt und mit Schreiben vom 25.10.2005 rechtzeitig geltend gemacht. Schließlich stehe dem Kläger, soweit tatsächlich Verfall eingetreten sei, gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Entgeltanspruchs wegen Verstoß gegen das Nachweisgesetz zu. 8 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (§ 31 MTV) verfallen sei, weil die zweite Stufe der Verfallfristen (§ 31 Abs. 4 MTV) eingreife, da der Kläger die Zahlungsklage nicht rechtzeitig erhoben habe. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu unter I.2.b.gg.: 9 Der Kläger hat jedoch die 2. Stufe der Ausschlussfrist (§ 31 Abs. 4 MTV) nicht gewahrt. Danach ist, wenn die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten in Schriftform nicht erfüllt werden, innerhalb einer Frist von 2 Monaten Klage zu erheben. Die Beklagte hat die Annahmeverzugsansprüche schriftlich im bereits genannten Vorprozess (2. Halbjahr 2004) mit angekündigtem Klageabweisungsantrag bestritten. Auch insoweit ist die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzprozess heranzuziehen. Danach stellt der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte und dem Arbeitnehmer bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zugegangene Klageabweisungsantrag eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Vergütungsansprüche dar. Auch hier ist eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (BAG 26.04.2006 a.a.O. m.w.N.). Ebenso wie der Arbeitgeber einer Kündigungsschutzklage entnehmen muss, dass der Arbeitnehmer Zahlungsansprüche, die sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben, geltend machen will, hat der Arbeitnehmer den Klageabweisungsantrag dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber diese Ansprüche zurückweist und ihre Erfüllung ablehnt. Mit dem Klageabweisungsantrag macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er entgegen der Auffassung des Klägers die Kündigung für wirksam hält und lehnt zugleich die mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Entgeltansprüche ab, die vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Der Zweck von Ausschlussfristen, über das Bestehen von Ansprüchen nach Fristablauf nicht mehr streiten zu müssen, besteht für beide Vertragsparteien in gleicher Weise. Der jeweilige Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (BAG a.a.O.). 10 hh. Der Kläger hat die mit Klageabweisung, also spätestens Ende 2004 beginnende zweimonatige Klagefrist nicht eingehalten. Denn die vorliegende Klage ist erst am 28.12.2005 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen. Auch die im Vorprozess erstmals vor dem Landesarbeitsgericht am 26.04.2005 hilfsweise erhobene Vergütungsklage ist verspätet, sodass es nicht darauf ankommt, ob diese eine gerichtliche Geltendmachung iSd Verfallfrist ist. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 12 Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig zurückgewiesen, da die Begründung nicht den Anforderungen des § 72 a Abs. 3 S. 2 ArbGG entspricht (Divergenzbeschwerde) und die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen des § 72 a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ArbGG entspricht. Auf den Beschluss vom 09.05.2007 (Bl. 295 – 296 d. A.) wird verwiesen. 13 Die vom Kläger dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es dazu unter III.2.: 14 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. 15 Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird. Das Landesarbeitsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der von ihm vertretenen Art und Weise ausgelegt und angewandt werden durfte, und ob das von ihm erzielte Ergebnis in Ansehung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz vertretbar war. Es hat grundlegend Inhalt und Umfang des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verkannt, indem es dem Beschwerdeführer eine übersteigerte Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auf Annahmeverzugslohn auferlegte. 16 a) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>). Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). 17 Auch die Festsetzung der Verfahrenskosten darf daher nicht in einer Weise erfolgen, die dem Betroffenen die Anrufung des Gerichts praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 11, 139 <143>; 54, 39 <41>). Eine derartige rechtsschutzhemmende Wirkung liegt aber nicht nur vor, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt. Vielmehr wird die Beschreitung des Rechtswegs oder die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten auch dann faktisch vereitelt, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht, so dass die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 <347>). 18 Der Gesetzgeber erkennt durch § 4 Abs. 1 KSchG und § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG an, dass dem Bürger der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht durch Kostenbarrieren abgeschnitten werden darf, indem sie den Streitwert bei Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei Monatsgehälter begrenzen und den Arbeitnehmer lediglich dazu zwingen, die Bestandsschutzstreitigkeit binnen drei Wochen rechtshängig zu machen, nicht aber die mit ihr im Zusammenhang stehenden Entgeltansprüche (so auch BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -, NZA 2007, S. 453 <456 f.>). Dies ist Teil einer vom Gesetzgeber seit jeher verfolgten Gesamtkonzeption, dem Arbeitnehmer insbesondere beim Streit über den (Fort-)Bestand seines Arbeitsverhältnisses den Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu ebnen und nicht durch Kostenbarrieren zu versperren ( BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -, NZA 2007, S. 453 <456 f.>). Die Vorschriften sind damit als Ausprägungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei der Auslegung und Anwendung von Regelungen, wie der in § 31 MTV T. enthaltenen Ausschlussfrist zu berücksichtigen. 19 Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>). Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn sich aus der Auslegung und Anwendung einer materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfrist Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ergeben ( BVerfGK 4, 137 <141>). 20 b) Das angegriffene Urteil wird diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die vom Beschwerdeführer verlangte Art der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Annahmeverzugslohn diesem möglich und zumutbar war. Dies war vorliegend nicht der Fall. 21 Denn dadurch, dass der Beschwerdeführer bereits bevor der Rechtsstreit über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen war, gezwungen war, seine Ansprüche auf Annahmeverzugslohn einzuklagen, erhöhte sich sein Kostenrisiko im Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses (vgl. zu Ausschlussfristen in Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -, NZA 2007, S. 453 <456 f.>). Jedenfalls mit Blick auf die Kostenrisiken eines Leistungsantrags oder eines unechten Hilfsantrags, die angesichts der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bestehen, weil diese Anträge insgesamt oder zumindest mit Blick auf die Anwaltsgebühren als streitwerterhöhend angesehen werden ( LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 Ta 167/07 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 -, juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 13. März 2008 - 6 Ta 57/08 -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2008 - 17 Ta (Kost) 6027/08 -, juris), war es naheliegend der Frage nachzugehen, ob die entsprechende Obliegenheit zur Klageerhebung für den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zumutbar war. Vor dem Hintergrund des bei einer derartigen Antragstellung bestehenden Kostenrisikos (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -, NZA 2007, S. 453 <456 f.>) durfte dem Beschwerdeführer die vom Landesarbeitsgericht angenommene Obliegenheit zur Klageerhebung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses jedenfalls im Ergebnis nicht auferlegt werden. 22 Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 01.12.2010 (Bl. 306 – 309 d. A.) verwiesen. 23 Auf die Stellungnahmen der Parteien mit Klägerschriftsatz vom 28.03.2011 und Beklagtenschriftsatz vom 31.03.2011 wird Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 26 1. Dem Kläger steht für die Zeit vom 07.07.2004 bis 06.07.2005 ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug gemäß § 293 ff., 615, 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien in Höhe von 19.766,80 € brutto abzüglich an ihn geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.863,98 €, also wie erstinstanzlich antragsgemäß ausgeurteilt 14.902,85 € brutto nebst Zinsen zu. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger im Zeitraum zwischen dem 07.07.2004 und dem 31.07.2005 empfangenen Bezüge auf Arbeitslosengeld in Höhe von 4.567,27 € an die Bundesagentur für Arbeit zurück zu erstatten. 27 2. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTV nach § 31 Abs. 1 Satz 1 MTV verfallen. 28 a. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 MTV innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 31 Abs. 2 MTV). Die geltend gemachten Vergütungsansprüche unterfallen der Tarifbestimmung. 29 b. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vergütungsansprüche nicht erst mit Annahme des Vertragsangebots der Beklagten, also am 25.10.2005 fällig geworden. Nach dem allgemeinen Verständnis beschreibt der Begriff Fälligkeit (§ 271 BGB) den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Lohnanspruch geltend machen kann und der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn zu erfüllen. Nach der gesetzlichen Fälligkeitsregel des § 614 BGB ist der Lohn am Ende der jeweiligen Lohnabrechnungsperiode zu zahlen, mithin regelmäßig am 1. des Folgemonats. Im Streitfall war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Lohn nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vom 07.07.2004 jeweils am Ende der jeweiligen Lohnabrechnungsperiode zu zahlen. Dementsprechend konnte und musste der Kläger den Lohnanspruch auch ab diesem Zeitpunkt geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend entstanden ist. Denn auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nicht an. Vielmehr begründet die rückwirkende Entstehung des Arbeitsverhältnisses auch einen dementsprechend zurückliegenden Fälligkeitszeitpunkt und den damit verbundenen Lauf der Verfallfristen (vgl. BAG AP Nr. 69 zu § 1 TVG Auslegung). 30 c. Da die Vergütungsansprüche mithin während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind, greift die Ausschlussfrist unter § 31 Abs. 3 MTV nicht ein, die Ansprüche nur dann erfasst, wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. 31 d. Die schriftliche Geltendmachung mit Schreiben vom 25.10.2005 war für sämtliche Vergütungsansprüche verspätet. Denn entweder waren diese Ansprüche bereits bis Dezember 2004 aufgrund der Sechsmonatsfrist nach § 31 Abs. 1 MTV verfallen oder soweit sie, wie die Ansprüche für Januar bis Juli 2005 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 06.07.2005 noch nicht verfallen waren, unterlagen sie aber der dreimonatigen Verfallfrist nach § 31 Abs. 2 MTV. Danach verfallen die Vergütungsansprüche spätestens 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also im Streitfall am 06.10.2005. 32 e. Die schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 MTV ist im Streitfall jedoch rechtzeitig mit Klageerhebung auf Abgabe eines Angebots, den Kläger ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu übernehmen, erfolgt. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass damit die 1. Stufe einer Verfallklausel gewahrt ist, wenn diese nur eine Geltendmachung fordert. Dabei wird nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen unterschieden (BAG vom 26.04.2006 – 5 AZR 403/05 – AP-Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegende Klage, die auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist anzuwenden. Denn auch hierbei ist das Gesamtziel der Klage nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auf die Sicherung der Vergütungsansprüche gerichtet. 33 f. Die Klage ist im 2. Halbjahr 2004, mithin innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit der monatlichen Vergütungsansprüche ab dem 07.07.2004 erhoben worden. Einer erneuten schriftlichen Geltendmachung für später entstandene Vergütungsansprüche bedurfte es gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 MTV nicht, da die Nichterfüllung des Vergütungsanspruchs "auf dem selben Fehler beruht", nämlich dem Bestreiten der Beklagten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 34 g. Unter Berücksichtigung der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) ist davon auszugehen, dass der Kläger auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist (§ 31 Abs. 4 MTV) gewahrt hat. 35 aa. Danach ist, wenn die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten in Schriftform nicht erfüllt werden, innerhalb einer Frist von 2 Monaten Klage zu erheben. 36 bb. Für die verfassungskonforme Auslegung der Klageerhebung auf der zweiten Stufe der hier zu überprüfenden tariflichen Ausschlussfrist, ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) die Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu beachten. Danach ist es dem Kläger im Hinblick auf die Kostenrisiken eines Leistungsantrags oder eines unechten Hilfsantrags nicht zumutbar, Ansprüche auf Annahmeverzugslohn bereits einzuklagen, bevor der Rechtsstreit über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen ist, weil diese Anträge insgesamt oder zumindest mit Blick auf die Anwaltsgebühren als Streitwert erhöhend angesehen werden. Diesen Anforderungen wird eine Auslegung gerecht, die bereits die Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. Bestandschutzklage als ausreichend ansieht, um das Erlöschen der vom Ausgang Erstbestandsschutzstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern. 37 cc. Danach hat der Kläger im Streitfall die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach § 31 Abs. 4 MTV mit Erhebung der Bestandsschutzklage gewahrt. Das Bestandsschutzverfahren war hier darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis des konzerneigenen Betriebs der Beklagten zu übernehmen. Diese Bestandsschutzklage wurde bereits im Jahre 2004 nach Beendigung der Berufsausbildung des Klägers am 06.04.2004 bei der Beklagten erhoben und mit rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.07.2005 zugesprochen. 38 h. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung für die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist bisher entschieden, dass die Kündigungsschutzklage nicht geeignet ist, eine Ausschlussfrist zu wahren, mit der die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird. 39 aa. Die gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist dem gegenüber die Wirksamkeit einer Kündigung. Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 26.04.2006 – 5 AZR 403/05 m.w.N.). 40 bb. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht die Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. Bestandschutzklage als ausreichend zur Wahrung der 2. Stufe der Verfallfrist als ausreichend angesehen soweit diese in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt sind (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 429/07). Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass das in einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist in der zweiten Stufe enthaltene Erfordernis des Einklagens von Annahmeverzugsansprüchen, die von einem Kündigungsschutzprozess abhängen, aus der Sicht des Durchschnittsarbeitnehmers nicht mehr verlangt als die Erhebung der Kündigungsschutzklage selbst, die bereits eine ausreichende schriftliche Geltendmachung der von dem Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängigen Ansprüche darstellt. Die zweite Stufe verdeutlicht dem Arbeitnehmer nach allgemeinem Sprachgebrauch nur, dass ein Anspruch vor einem Gericht vorgebracht werden muss und eine außergerichtliche Geltendmachung nicht genügt. Wie bei der schriftlichen Geltendmachung kann er davon ausgehen, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Geltendmachung von hiervon abhängigen Ansprüchen auf Annahmeverzugsvergütung beinhaltet, denn die Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sodann zugleich und gerade auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Dem Erfordernis einer Klageerhebung bzw. gerichtlichen Geltendmachung hat der Arbeitnehmer aus seiner Sicht damit zugleich Genüge getan (BAG 19.03.2008 – 5 AZR 429/07). 41 cc. Die - wie im Streitfall - in einem Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist unterliegt nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB allerdings nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB. 42 dd. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus auch bei der Überprüfung einer Betriebsvereinbarung festgestellt, dass durch die Obliegenheit, Annahmeverzugsansprüche zur Vermeidung ihres Verlusts trotz eines laufenden Kündigungsschutzprozesses innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen, in die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers eingegriffen und dadurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG 12.12.2006 – 1 AZR 96/06). 43 ee. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BAG12.12.2006 – 1 AZR 96/06) ausdrücklich klargestellt, dass der Prüfungsmaßstab bei Betriebsvereinbarungen ein strengerer als bei der gerichtlichen Kontrolle tarifvertraglicher Normen ist, da die Tarifautonomie als wesentlicher Teil der durch Artikel 9 Abs. 3 GG garantierten Betätigungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist. Außerdem ist die Bindung der Tarifunterworfenen anders als diejenige der Adressaten einer Betriebsvereinbarung jedenfalls auch mitgliedschaftlich legitimiert. Daher ist ein durch tarifliche Regelung erfolgender Eingriff der Tarifvertragsparteien in die allgemeine Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder gerichtlich nicht nach dem oben beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung liefe auf eine mit Artikel 9 Abs. 3 GG nicht vereinbare "Tarifzensur" hinaus (BAG 12.12.2006 – 1 AZR 96/06 m.w.N.). 44 3. Der vom Kläger als Prozessstandschafter für die Bundesagentur für Arbeit zulässig geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeldzahlungen ist begründet. Die Begründetheit ergibt sich aus der Begründetheit des Vergütungsanspruchs des Klägers. Dieser Vergütungsanspruch ist in Höhe der von der Bundesagentur für Arbeit geleitsteten Arbeitslosengeldzahlungen für den fraglichen Zeitraum auf die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 115 SGB X übergegangen, wie der Beklagten angezeigt. Zur Höhe des Anspruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. 45 II. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 46 III. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. 47 RECHTSMITTELBELEHRUNG 48 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 49 R E V I S I O N 50 eingelegt werden. 51 Die Revision muss 52 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 53 schriftlich beim 54 Bundesarbeitsgericht 55 Hugo-Preuß-Platz 1 56 99084 Erfurt 57 Fax: (0361) 2636 - 2000 58 eingelegt werden. 59 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 60 Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 61 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 62 Dr. von Ascheraden Schloß Friedhofen