Beschluss
7 Ta 323/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0511.7TA323.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.09.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 ist zulässig, aber unbegründet. 3 Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente gehen fehl. 4 Es ist zwar richtig, dass es sich bei dem vorliegenden KIageverfahren ungeachtet der Verweisung des Rechtsstreites vom Amtsgericht Euskirchen an das Arbeitsgericht Bonn um einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 20 5 S. 1 RVG handelt. Dem widerspricht das Festsetzungsbegehren des Beklagten aber auch nicht, da es auch nur auf die Festsetzung einer einheitlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale gerichtet ist. Diese zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale ist erstmals aber bereits in demjenigen Verfahrensstadium entstanden, in welchem noch - aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts durch die Klägerin - das Amtsgericht Euskirchen mit der Sache befasst war. 6 In einem solchen Fall hat der Beklagte, zu dessen Gunsten die für das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren erster Instanz getroffene Kostengrundentscheidung ergangen ist, einen Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn der Beklagte vor wie nach der Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Arbeitsgericht durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird. Dies entspricht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 01.11.2004, 3 AZB 10/04 = NZA 2005, 429 ff., die mit der auch sonst herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmt und der sich das Beschwerdegericht anschließt. 7 Die für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG enthaltene Kostenprivilegierungsregel findet für den Fall der Verweisung eines Rechtsstreits von der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das Arbeitsgericht gemäß § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG eine Ausnahme. § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG wird von der herrschenden Meinung zu Recht dahin ausgelegt, dass diese Ausnahme von der Kostenprivilegierung nicht nur für solche Mehrkosten gilt, die ohne die Anrufung des unzuständigen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entstanden wären, sondern vielmehr für alle Kosten, die erstmals in der vor dem ordentlichen Gericht stattfindenden Verfahrensphase entstanden sind (BAG, a.a.O. mit z. w. N.). 8 Für das vorliegende Verfahren hat das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 24.06.2010 eine Kostengrundentscheidung getroffen. Danach hat die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten vorab zu tragen. Dies zielt auf § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG ab. Zur Auslegung dieser Vorschrift ist das Notwendige gesagt. 9 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. 10 Dr. Czinczoll