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Beschluss

2 Ta 87/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist bei Arbeitsgerichten der im Urteil genannte Rechtsmittelstreitwert nicht automatisch bindend; die gesonderte Festsetzung kann nach Abschluss der Instanz verlangt werden. • Bei einem qualifizierten Weiterbeschäftigungsantrag ist als Streitwert regelmäßig die Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern zugrunde zu legen. • Bei Teilzeitbegehren ist aus Gründen der Wertungskohärenz die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (Höchstbetrag von 3 Bruttomonatsgehältern) auf die Streitwertberechnung anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei qualifiziertem Teilzeitantrag und Anwendung der GKG-Kappungsgrenze • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist bei Arbeitsgerichten der im Urteil genannte Rechtsmittelstreitwert nicht automatisch bindend; die gesonderte Festsetzung kann nach Abschluss der Instanz verlangt werden. • Bei einem qualifizierten Weiterbeschäftigungsantrag ist als Streitwert regelmäßig die Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern zugrunde zu legen. • Bei Teilzeitbegehren ist aus Gründen der Wertungskohärenz die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (Höchstbetrag von 3 Bruttomonatsgehältern) auf die Streitwertberechnung anzuwenden. Die Klägerin begehrt eine Vertragsänderung bzw. ihre konkretisierte Weiterbeschäftigung in halber Arbeitszeit mit entsprechender Vergütung. In erster Instanz stellte sie einen Hauptantrag, wonach bereits ein Änderungsvertrag zustande gekommen sei, und hilfsweise die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Zustimmung zu einer 50%igen Arbeitszeit mit bestimmten Verteilungs- und Inhaltsregelungen. Die monatliche Vergütung bei voller Tätigkeit beträgt 2.816,66 €. Das Arbeitsgericht entschied in der Sache, setzte im Urteil jedoch einen Rechtsmittelstreitwert von 2.600 € fest und lehnte die getrennte Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit ab. Die Prozessbevollmächtigten beantragten daraufhin beim Landesarbeitsgericht die gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG mit Verweis auf die übliche 36-fache Differenzermittlung und die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. • Zuständigkeit und Verfahren: Nach § 62 GKG gilt die Regel, dass ein im Urteil festgesetzter Streitwert auch für Gebühren gilt, aber Satz 2 stellt diese Regel für arbeitsgerichtliche Verfahren in Frage, sodass die Bekanntgabe des Rechtsmittelstreitwerts im Urteil keinen Beschluss i.S.d. § 63 GKG ersetzt und eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG möglich bleibt. • Feststellungsbedarf: Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der im Urteil genannte Rechtsmittelstreitwert verhindere eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG; daher hatte das Landesarbeitsgericht erstmals über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung zu befinden. • Bewertung Hauptantrag (Antrag 1): Der qualifizierte Weiterbeschäftigungsantrag ist als Antrag auf konkrete Weiterbeschäftigung mit bestimmten Inhalten zu qualifizieren; hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung 2 Bruttomonatsgehälter als Streitwertmaßstab heranzuziehen, also 2 x 1.408,33 € = 2.816,66 €. • Bewertung Hilfsantrag (Antrag 2): Der Hilfsantrag zielt auf eine Willenserklärung zur Vertragsänderung und ist grundsätzlich nach der 36-fachen Differenz der Vergütungen zu bemessen. Aus Wertungsgründen und zur Vermeidung von Widersprüchen mit der Kappungsregelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist jedoch diese Höchstgrenze von 3 Bruttomonatsgehältern auch bei Teilzeitbegehren anzuwenden, sodass der Streitwert für den Hilfsantrag 8.450,00 € beträgt. • Rechtsmittelausschluss: Die getroffene Festsetzung ist abschließend und gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde der Klägervertreter war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für den Hauptantrag auf 2.816,66 € und für den Hilfsantrag auf 8.450,00 € fest. Begründet wurde dies damit, dass für den qualifizierten Weiterbeschäftigungsantrag 2 Bruttomonatsgehälter als Maßstab gelten und für Teilzeitbegehren die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (3 Bruttomonatsgehälter) anzuwenden ist, sodass ein höherer, nach der 36-fachen Differenz berechneter Streitwert nicht in Betracht kommt. Das Arbeitsgericht durfte nicht den im Urteil genannten Rechtsmittelstreitwert als Ersatz für eine gesonderte Gebührenfestsetzung ansehen. Damit ist der Gebührenstreitwert für die anwaltliche Tätigkeit abschließend festgelegt und die Entscheidung nicht weiter anfechtbar.