Beschluss
9 Sa 1329/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2011:0524.9SA1329.10.00
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Leitsätze
Wird die Versicherungssumme aus einer Direktversicherung, die der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers an ein Kreditinstitut zur Sicherung eines aufgenommenen Firmendarlehens abgetreten hat, an die Bank ausgezahlt, so kann dies - bei Insolvenz des Arbeitgebers zu einer Minderung des Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Träger der Insolvenzsicherung (PSV aG) führen, wenn sich der Arbeitnehmer aus eigenem wirtschaftlichen Interesse an der Abtretung beteiligt hat.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 6. Juli 2010 13 Ca 9617/09 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Versicherungssumme aus einer Direktversicherung, die der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers an ein Kreditinstitut zur Sicherung eines aufgenommenen Firmendarlehens abgetreten hat, an die Bank ausgezahlt, so kann dies - bei Insolvenz des Arbeitgebers zu einer Minderung des Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Träger der Insolvenzsicherung (PSV aG) führen, wenn sich der Arbeitnehmer aus eigenem wirtschaftlichen Interesse an der Abtretung beteiligt hat. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Juli 2010 13 Ca 9617/09 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil. Die Klägerin, geboren am 1948, war seit dem 1. August 1973 bei der von ihrem Ehemann betriebenen Bauunternehmung (im Folgenden: Arbeitgeber) als kaufmännische Angestellte aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. August 1973 (Bl. 8 9 d. A.) beschäftigt. Unter dem 20. April 1976 erteilte ihr der Arbeitgeber eine Versorgungszusage in Form einer Direktversicherung (Bl. 53 54 d. A.). Danach sollte die Klägerin ab 1. Dezember 2008 lebenslang eine Rente in Höhe von DM 300,00 erhalten. Bei einem Ableben vor oder nach dem Rentenzahlungstermin sollte ein Betrag in Höhe von DM 45.000,00 fällig werden. In dieser Versorgungszusage wurde bestimmt, dass die Klägerin bezugsberechtigt war. Weiter hieß es: "Soweit uns die Versicherung vor Fälligkeit der Versicherungsleistung als Kreditunterlage dient, verpflichten wir uns, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen die zugesagten Versicherungsleistungen uneingeschränkt bei Fälligkeit zur Verfügung stehen." Unter dem 3. Februar 1999 trat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Ansprüche aus der Direktversicherung in voller Höhe an die Sparkasse W ab zur Sicherung der Forderungen gegen folgende Kreditnehmer: "Bauunternehmung J , Eheleute J und M geb. H (Klägerin im vorliegenden Verfahren) sowie einen Einzelnen von Ihnen." Die Klägerin erteilte auf der Abtretungserklärung ihr Einverständnis als Bezugsberechtigte. Unter dem 13. April 1999 schloss die Sparkasse W mit der "Bauunternehmung J sowie den Eheleuten J und M geb. H " einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von DM 250.000,00 zur Umschuldung einer bereits bestehenden Kreditverpflichtung gegen den Arbeitgeber. Als Darlehensnehmer unterzeichneten sowohl der Ehemann der Klägerin als auch die Klägerin selbst den Vertrag (Bl. 73 74 d. A.). Nachdem am 27. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes als Inhaber der Bauunternehmung J eröffnet worden war, zahlte die Versicherung nach dem 1. Dezember 2008 den Guthabenbetrag in Höhe von EUR 78.890,73 an die Sparkasse W . Sie bestätigte der Klägerin, dass sie bei einer Gewährung einer Rente ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund der Direktversicherung monatlich EUR 323,26 erhalten hätte. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Gewährung dieses Betrages ab dem 1. Januar 2009. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei von der Einstandspflicht nach § 7 Abs. 4 S. 1 BetrAVG frei, da die Klägerin durch die (teilweise) Tilgung des Firmendarlehens bei der Sparkasse W selbst eine Leistung erhalten habe. Als Darlehensnehmerin sei sie selbst gegenüber dem Kreditinstitut zur Rückzahlung verpflichtet. Gegen das am 4. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Sie ist der Ansicht, für die Berufung bestehende hinreichende Erfolgsaussicht. Sie meint, ihr Einverständnis zu der Sicherungsabtretung verstoße gegen § 4 BetrAVG und § 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG. Auch liege der Betrag der monatlichen Rente aus der Direktversicherung unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. Durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Sparkasse W sei ein Betriebsmittelkredit ihres Ehemannes teilweise getilgt worden, für dessen Rückzahlung sie nur als Zweitschuldnerin gehaftet habe. Hätte sie nur für die Rückzahlung des Betriebsmittelkredits lediglich verbürgt, wäre diese Bürgschaft sittenwidrig gewesen, da sie angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Haftung erkennbar überfordert gewesen wäre. Der Beklagte hat keine Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin abgegeben. II. Der Klägerin ist für die Berufung keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. 1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der von einer klagenden Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 VI ZR 235/92 -; BAG, Beschluss vom 26. Januar 2006 9 AZA 11/05 - ). 2. Ausgehend von diesem Grundsatz ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen: a. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin im Jahr 1976 eine Versorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist, das zwischen ihr und ihrem Ehemann seit 1973 für die von ihm betriebene Bauunternehmung bestand. Die Klägerin war nicht Mitinhaberin dieses Unternehmens. Auch geben Art und Höhe der versprochenen Altersversorgung keinen Anlass zu der Annahme, die Versorgungszusage sei nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, sondern aus anderen Gründen, z. B. als verkappter Unternehmerlohn, gewährt worden. Auffallend ist allerdings, dass für keinen anderen Arbeitnehmer eine derartige Direktversicherung abgeschlossen worden ist. Dagegen ist für den Ehemann selbst bei demselben Versicherungsunternehmen gleichfalls eine Lebensversicherung abgeschlossen worden ist (Bl. 18 d. A., Versicherungsnummer ). Die daraus resultierenden Ansprüche sind ebenfalls an die Sparkasse W abgetreten worden. b. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Regelung in der Versorgungszusage vom 20. April 1976, wonach dem Ehemann als Arbeitgeber die Versicherung vor Fälligkeit als Kreditunterlage zur Verfügung stand und er sich für diesen Fall verpflichtete, selbst für die Gewährung der Versicherungsleistungen bei Fälligkeit einzustehen. Von dieser Regelung hat der Ehemann durch die Sicherungsabtretung vom 3. Februar 1999 an die Sparkasse W Gebrauch gemacht. aa . Unter § 1 b Abs. 2 S. 3 BetrAVG ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Direktversicherungsvertrag abtreten oder beleihen kann. Er ist dann verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Das Gesetz geht davon aus, dass der Arbeitgeber seine Leistungen an den Versicherer ähnlich wie Rückstellungen für unmittelbare Versorgungszusagen nach Versicherungsvertrag und Versorgungszusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wirtschaftlich nutzt. Die wirtschaftliche Nutzung des Bezugsrechts ist dem Arbeitgeber ohne Rücksicht darauf möglich, ob es sich um ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht handelt. Die Regelung geht vom üblichen Inhalt des Versorgungsversprechens aus, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht zur ständigen Prämienzahlung, sondern nur dazu verpflichtet ist, ihm im Versorgungsfall eine Versicherungsleistung in der versprochenen Höhe zu verschaffen (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl., § 1 b Rdn. 237 f.). bb. Diese Möglichkeit zur Abtretung und Beleihung wird nicht durch § 4 BetrAVG eingeschränkt. Diese Vorschrift betrifft die hier nicht in Frage stehende Übertragbarkeit der Versorgungsverbindlichkeiten auf andere Versorgungsträger und schränkt sie ein (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 4 Rdn. 10). c. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BetrAVG haben Personen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, wenn die Versorgungsanwartschaft auf einer Direktversicherung beruht und die Versicherungsleistungen aufgrund der Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber (§ 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Gleichstellung nach § 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall ist das Bezugsrecht der Klägerin dadurch beeinträchtigt worden, dass der Ehemann als Arbeitgeber im Jahr 1999 die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Sparkasse W abgetreten hatte. Allerdings erfolgte die Abtretung mit Zustimmung der Klägerin. Allein die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führt aber nicht bereits zum Wegfall des Insolvenzschutzes. Zwar kann eine nachträgliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung der Versicherung das Insolvenzrisiko erhöhen. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 und 5 BetrAVG aber bewusst davon abgesehen, bei jeder Gefahrerhöhung oder bei jeder nachträglichen Zustimmung zu einer Beleihung den Insolvenzschutz auszuschließen. Unter welchen Voraussetzungen bei einer Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus einer Direktversicherung ein Versicherungsmissbrauch vorliegt und der Insolvenzschutz entfällt, ist in § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG geregelt (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 1995 3 AZR 420/94 ). Nach § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG besteht kein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn und soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Beleihung des Anspruchs aus einer Direktversicherung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Es sind keine Anhaltspunkte für einen Versicherungsmissbrauch nach § 7 Abs. 5 BetrAVG vorhanden. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass wie es Satz 1 der Regelung verlangt nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, der alleinige oder überwiegende Zweck der Beleihung sei es gewesen, den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2010 3 AZR 660/09 - ). d. Jedoch ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin die Auszahlung der Versicherungssumme an die Sparkasse W nach § 7 Abs. 4 BetrAVG als Anspruch auf die Leistungen des Beklagten anrechnen lassen muss. Zur Minderung des Versicherungsanspruchs führen nach § 7 Abs. 4 S. 1 BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung. Zu den sonstigen Trägern der Versorgung gehören u. a. Lebensversicherer bei einer Direktversicherung (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 7 Rdn. 272). Soweit eine derartige Anrechnung nach § 7 Abs. 4 BetrAVG vorzunehmen ist, erfolgt kein Forderungsübergang bezüglich der Ansprüche und Anwartschaften auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 9 Rdn. 48). Entscheidend ist aber, dass der Versorgungsberechtigte tatsächlich die Leistungen erhalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 1989 3 AZR 540/88 - ). Die Versicherung hat die Versicherungssumme an die Sparkasse W gezahlt zur teilweisen Tilgung des im Jahr 1999 gemeinsam von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgenommenen Umschuldungskredits. Der Umstand, dass es sich um ein Firmendarlehen handelte, änderte nichts daran, dass die Klägerin von einer gegen sie persönlich bestehenden Schuld befreit wurde. Sie hatte nicht nur die Zustimmung zur Abtretung des unwiderruflichen Bezugsrechts durch ihren Ehemann als Arbeitgeber erteilt, sondern sich aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Abtretung beteiligt. Denn sie diente nicht nur zur Sicherung der Forderungen der Sparkasse aus der Tätigkeit des Ehemannes als Bauunternehmer, sondern auch zur Sicherung aller Forderungen des Kreditinstituts sowohl gegen die Klägerin als auch gegen ihren Ehemann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei nicht neben ihrem Ehemann im Wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentschieden hat. Sie war echte Mitdarlehensnehmerin und nicht nur Mithaftende, da sie ein eigenes persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 XI ZR 539/07 - ). Es ging ihr nicht nur um die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes, sondern um die Sicherung der gemeinsamen wirtschaftlichen Existenz. In diesem Zusammenhang hat sie nach dem im vorgerichtlichen Schreiben vom 4. März 2009 des Beklagten zitierten - Bericht des Insolvenzverwalters in der Folgezeit zugunsten des von ihrem Ehemann geführten Unternehmens Barkredite gewährt und Sicherheiten an ihrem privaten Wohnhaus bestellt. Zudem ist ihr im Rahmen einer Freistellungserklärung etwa ein Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags das gesamte bewegliche Anlagevermögen sicherungsübereignet worden. Des Weiteren sind Mieteinnahmen an sie abtreten worden (Bl. 33 d. A.). Die Klägerin hat in ihrem Antwortschreiben vom 6. April 2009 bestätigt, dass sie Darlehen an das Einzelunternehmen gewährt und Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten dieses Unternehmens gegenüber Dritten gewährt hat (Bl. 31 d. A.). Angesichts dessen war die teilweise Rückzahlung des Kontokorrentkredits eine Versorgungsleistung zugunsten der Klägerin, die befreit wurde von einer Verbindlichkeit. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe nur geringe Einkünfte und deshalb sei die Sicherungsabtretung sittenwidrig gewesen, kann dies keinen Anspruch gegen den Beklagten, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Sparkasse begründen. Die von ihr zitierte Rechtsprechung betrifft allerdings nicht die Verpflichtung einer Mitdarlehensnehmerin, sondern die einer (bloßen) Mithaftenden bzw. Bürgin (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 XI ZR 539/07 - ). Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Schwartz