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Beschluss

12 TaBV 96/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen des Entleiherunternehmens während Sonderveranstaltungen kann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG darstellen. • Maßgeblich für § 99 BetrVG ist die tatsächliche Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und nicht das formale Rechtsverhältnis; entscheidend sind Weisungsgebundenheit sowie die gemeinsame Erfüllung arbeitstechnischer Zwecke. • Globalanträge, die unterschiedliche Fallgestaltungen ohne Einschränkung erfassen, sind unbegründet, wenn unter ihnen auch Konstellationen fallen, in denen das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht besteht. • Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG gegenüber externen Fahrern setzt in der Regel voraus, dass diese Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG sind und eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Entleiherbetrieb geboten ist. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage ständiger Rechtsprechung handelt.
Entscheidungsgründe
Einsatz externer Busfahrer bei Sonderverkehr: Eingliederung begründet Mitbestimmung nach § 99 BetrVG • Der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen des Entleiherunternehmens während Sonderveranstaltungen kann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG darstellen. • Maßgeblich für § 99 BetrVG ist die tatsächliche Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und nicht das formale Rechtsverhältnis; entscheidend sind Weisungsgebundenheit sowie die gemeinsame Erfüllung arbeitstechnischer Zwecke. • Globalanträge, die unterschiedliche Fallgestaltungen ohne Einschränkung erfassen, sind unbegründet, wenn unter ihnen auch Konstellationen fallen, in denen das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht besteht. • Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG gegenüber externen Fahrern setzt in der Regel voraus, dass diese Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG sind und eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Entleiherbetrieb geboten ist. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage ständiger Rechtsprechung handelt. Die Arbeitgeberin betreibt den öffentlichen Busverkehr und organisiert Sonderverkehre bei Stadionveranstaltungen (sog. T‑Einsätze). Der bei ihr gebildete Betriebsrat rügte, dass zur Ergänzung eigener Fahrer regelmäßig Mitarbeiter von Fremdunternehmen eingesetzt werden, die teilweise eigene Busse verwenden oder Busse der Arbeitgeberin anmieten. Die externen Fahrer erhalten Kursbücher und führen die Fahrten eigenständig durch, werden aber von der Verkehrsleitung der Arbeitgeberin koordiniert; eine umfassende direkte Weisungsbefugnis werde nicht ausgeübt. Der Betriebsrat begehrte Feststellung, dass der Einsatz dieser Fremdfahrer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG darstellt, hilfsweise Einschränkungen bei Nichtvorliegen eines Notfalls, sowie subsidiär Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und Unterlassungsansprüche. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; das Landesarbeitsgericht änderte teilweise ab und gab dem Feststellungsantrag zu § 99 statt. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag war hinreichend bestimmt und der Betriebsrat hatte ein rechtliches Interesse wegen Wiederholungsgefahr. • Rechtliche Grundlagen: § 99 Abs.1 BetrVG schützt die Interessen der Belegschaft und erfasst Einstellungen, die durch Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation gekennzeichnet sind; maßgeblich sind Weisungsgebundenheit, gemeinsame Erfüllung arbeitstechnischer Zwecke und Leitung durch den Betriebsinhaber. • Eingliederung festgestellt: Die fremden Fahrer verrichten dieselben, weisungsgebundenen Tätigkeiten wie eigene Fahrer, arbeiten nach einheitlichen Kursbüchern, werden in die Disposition der Verkehrsmeister einbezogen und bedienen gemeinsam mit eigenen Kräften die Einsätze; dies begründet eine aufgespaltene Arbeitgeberfunktion und damit eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. • Abgrenzung zu § 87 BetrVG: Das allgemeine Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 BetrVG konnte nicht generell bejaht werden, weil hierfür regelmäßig Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG und eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Entleiherbetrieb erforderlich sind; der Antrag war als unzulässiger Globalantrag zu weit gefasst. • Globalanträge: Allgemeine Feststellungs- und Unterlassungsanträge, die unterschiedliche mögliche Vertragsgestaltungen ohne Einschränkung erfassen, sind abzulehnen, wenn unter ihnen auch Konstellationen fallen, in denen kein Mitbestimmungsrecht besteht. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil die Entscheidung eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage ständiger Rechtsprechung darstellt. Der Betriebsrat hat in der Sache teilweise Recht: Es wurde festgestellt, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Arbeitgeberin während der sogenannten T‑Einsätze eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt. Damit steht dem Betriebsrat das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG zu, weil die fremden Fahrer in die betriebliche Organisation eingegliedert sind und unter einheitlicher Disposition wie eigene Fahrer eingesetzt werden. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats auf Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und auf Unterlassung wurden aus einem zu weiten Globalantrag abgewiesen, weil für diese Mitbestimmungsrechte zusätzlich die Aspekte der Leiharbeit und eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung geprüft werden müssen und unterschiedliche Vertragsgestaltungen ein anderes Ergebnis ermöglichen können. Die Entscheidung ist damit eine teilige Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.