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Urteil

10 Sa 1309/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0610.10SA1309.10.00
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Leitsätze

Zur betrieblichen Übung bei Betriebsrenten.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11588/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur betrieblichen Übung bei Betriebsrenten. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11588/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der am geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 20.02.1953 bis zum 30.11.1992 beschäftigt. Der Kläger schied aus dem Arbeitsverhältnis auf Grund der Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 16.11.1992 gemäß dem Sozialplan vom 01.02.1989. Seit dem 01.02.1995 verfügt der Kläger über Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte. Die Beklagte, bei der früher mehr als 1000 Mitarbeiter und nach Stilllegung der Produktion zum 31.03.1994 zuletzt nur noch 5 Mitarbeiter beschäftigt waren bzw. sind, gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern – wie dem Kläger – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der "Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung für Arbeiter und Angestellte vom 06.05.1968" in der Fassung des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993. Bis zum 31.08.2009 erhielt der Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.032,30 €. Auf die Berechnungen der Beklagten vom 06.03.1995 und 06.03.1996 ( Bl. 149 ff d. A. ) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger die Änderung und Neuberechnung seiner Betriebsrente ab dem 01.09.2009 auf monatlich 977,00 € bzw. nach späterer Korrektur auf 984,00 € monatlich mit. Hiergegen richtet sich die Feststellungs- bzw. Zahlungsklage vom 14.12.2009. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er brauche eine Änderung der Betriebsrente zu seinen Ungunsten nicht hinnehmen. In sämtlichen Regelungen über die betriebliche Altersversorgung sei die Beklagte so verfahren, dass die Betriebsrente jeweils auf den Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet worden sei und die Mitarbeiter ohne Abschläge in Rente hätten gehen können. Damit habe die Beklagte auf Grund dieser Besserstellung gegenüber gesetzlichen Regeln bzw. den Vorgaben der Rechtsprechung die Mitarbeiter zum freiwilligen Ausscheiden veranlassen wollen. Der Personalleiter habe diese entsprechende Handhabung in der Werkszeitung Nr. 3 aus dem Jahre 1989 erläutert. Die Sozialpläne bei der Beklagten aus den Jahren 1979, 1982, 1989 und 1993 würden die Mitarbeiter mit den dort vorgesehenen Betriebsrentenberechnungen besser als die gesetzliche Regelung stellen, so dass von einem reinen Normenvollzug bei der Beklagten nicht ausgegangen werden könne. Auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2006 (3 AZR 314/05) könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz hinsichtlich der für ihn günstigen Rentenberechnung berufen. Die Beklagte habe jedenfalls ihr Recht verwirkt, sich auf eine etwaig geänderte Rechtsprechung zu berufen, da sie erst im Jahr 2009 und damit drei Jahre nach der von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 die Kürzung habe vornehmen wollen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.032,30 € hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 165,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.12.2009) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Berechtigung der Neuberechnung auf mehrere Änderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05) und vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) berufen. Früher sei die Beklagte entsprechend § 6 BetrAVG davon ausgegangen, dass die gesetzliche Altersrente als Vollrente vor dem 65. Lebensjahr den Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze darstelle und dann keine zeitratierliche Kürzung vorzunehmen sei. Daher habe die Beklagte gemeint, keine Kürzungsmöglichkeit aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ableiten zu können. Hierzu sei durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten, da dort entschieden worden sei, dass stets die fiktive Vollrente auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen sei. Ein vorheriges Ausscheiden bringe dem Mitarbeiter stets nur eine Teilrente. Dies sei ergänzt worden für die Gesamtversorgung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05). Während früher die Sozialversicherungsrente nur mit dem Wert angesetzt worden sei, der bis zu dem Versicherungsfall angefallen sei, sei nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2006 die Sozialversicherungsrente fiktiv auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen, wobei § 2 Abs. 1 BetrAVG die Berechnung der fiktiven Vollrente voraussetze. Gemäß dem Anschreiben vom 06.03.1996 an den Kläger habe die Beklagte die Berechnung der Betriebsrente des Klägers zunächst auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung vorgenommen, indem sie die Sozialversicherungsrente nicht fiktiv zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres hoch gerechnet habe und hierbei zudem nicht vom maßgeblichen letzten Monatsbruttogehalt, sondern von einem Durchschnitt der letzten Monatsgehälter ausgegangen sei. Die Beklagte sei auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst durch zwei Rechtsstreite im letzten Quartal 2008 aufmerksam geworden und habe dann nach Prüfung und Abklärung mit ihrer Muttergesellschaft die Neuberechnung gemäß Schreiben vom 31.07.2009 vorgenommen. Der von der Beklagten stets vorgenommene Normenvollzug habe für die Mitarbeiter keine abweichende verbindliche betriebliche Übung auf Fortgewährung der Betriebsrente nach dem früheren Berechnungsmodus begründet. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 08.09.2010 – 7 Ca 11588/09 – die Klage weitgehend, hinsichtlich des berufungsrelevanten Teils – als begründet angesehen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, zwar übersteige die geleistete Betriebsrente sowohl den nach den Versorgungsrichtlinien eigentlich an den Kläger zu leistenden Betrag, da die Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiv hochzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen gewesen sei. Da die Beklagte dies in der Vergangenheit jedoch stets anders durchgeführt habe, sei hierdurch eine Selbstbindung der Arbeitgeberseite eingetreten. Auf einen bloßen Normenvollzug könne sich die Beklagte hinsichtlich ihrer vergangenen Handhabung nicht berufen. In Abweichung zur früheren Rechtsprechung habe die Beklagte die fiktive Vollrente bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bei den Arbeitnehmern, die vor Eintritt des Versorgungsfalls ausschieden, berechnet, obgleich das Bundesarbeitsgericht schon zuvor betont habe, dass Ruhegehaltszusagen, die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellten, hinsichtlich des Unverfallbarkeitsfaktors keinen früheren Zeitpunkt maßgeblich werden ließen, selbst wenn die Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt gesetzliche Rentenansprüche realisierten. Die Beklagte habe bei vorzeitigem Rentenbezug abweichend von der auch schon früher gegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nie versicherungsmathematische Abschläge vorgenommen. Zudem habe die Beklagte die Sozialversicherungsrente mit dem Wert angerechnet, der bis zu dem vorgezogenen Versicherungsfall angefallen sei und anders als der bisherigen BAG-Rechtsprechung entsprechend die Sozialversicherungsrente nicht fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnet. Gegen das ihr am 05.10.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Beklagte am 26.10.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.01.2011 am 31.01.2011 schriftlich begründet. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht Köln gehe unzutreffend davon aus, dass das Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis im Vertrauen auf die Höhe seiner Betriebsrente erfolgt sei. Tatsächlich sei die Aufhebungsvereinbarung bereits im November 1992 zwischen den Parteien geschlossen worden, während die Rentenberechnung erst im Februar 1995 und damit mehr als 2 Jahre später erfolgt sei. Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Jahren 2001 und 2006 sei der Beklagten naturgemäß zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Die Nichtgeltendmachung eines versicherungsmathematischen Abschlags sei vom Arbeitsgericht unzutreffend als Element einer von der Rechtsprechung abweichenden betrieblichen Übung angesehen worden. Die Geltendmachung des versicherungsmathematischen Abschlags sei nach Maßgabe der Vereinbarung im Betrieb der Beklagten vom 10.12.1986 nicht möglich gewesen. Nach damaliger Rechtsprechung habe die Beklagte die Rente auf den Eintritt des Versorgungsfalls zum 30.01.1995 für den Kläger berechnet. Sowohl hinsichtlich der Obergrenze wie auch bezüglich der anrechenbaren Sozialversicherungsrente habe die Beklagte den so berechneten Rentenbetrag im Verhältnis zur möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres quotiert. Die Neuberechnung nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stelle auf das Erreichen der Altersgrenze durch Vollendung des 63. Lebensjahres zum 30.01.1998 ab. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 zum Aktenzeichen: 7 Ca 11588/09 – zugestellt am 05.10.2010 – abzuändern und den Kläger mit der Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft seinen diesbezüglichen Sachvortrag. Die Beklagte sei von den Regeln der Richtlinien vom 06.05.1968 in Verbindung mit dem Sozialplan vom 07.05.1993 abgewichen, in dem sie nicht die fiktive Sozialversicherungsrente bei Vollendung des 63. Lebensjahres berücksichtigt habe, sondern diese lediglich auf den Eintritt des Versorgungsfalls zum 60. Lebensjahr berechnet habe. Dies sei eine bewusste Abweichung von der früheren Rechtsprechung gewesen, was der damalige Personalleiter Herr B gegenüber den Mitarbeitern geäußert habe. Dem entspreche auch die Regelung in Ziffer 7 der Richtlinien für das vorzeitige Ausscheiden älterer Arbeitnehmer vom 01.06.1979. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht Köln zu Recht den Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der Betriebsrente in der bisher berechneten Höhe und die entsprechenden Nachzahlungsbeträge bejaht hat. 1. Ein solcher Anspruch folgt allerdings weder aus § 6 BetrAVG noch aus den betrieblichen Regelungen bei der Beklagten in Gestalt der Richtlinien vom 06.05.1968, den Betriebsvereinbarungen vom 01.02.1989 und vom 07.05.1993, aus dem Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 und aus dem Aushang vom 10.12.1986, da in diesen Regelungswerken keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Berechnung der Betriebsrente auf den Eintritt des Versorgungsfalls zur Vollendung des 60. Lebensjahres beim Kläger, hinsichtlich der Berechnung der in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsrente und hierbei des für die Berechnung der Sozialversicherungsrente heranzuziehenden maßgeblichen Bruttoentgelts enthalten sind. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung der Betriebsrente in unveränderter Höhe jedoch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu. a. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, dass den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2002 – 3 AZR 224/01 -, zitiert nach Juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung auf Grund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände gemäß § 133, 157 BGB auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG, Urteil vom 05.11.2008 – 5 AZR 455/07 -, zitiert nach Juris). b. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar auf Grund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.2008 – 5 AZR 455/07 -, zitiert nach Juris). c. Von Letzterem ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht auszugehen. Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe sich vor Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers gemäß ihrem Schreiben vom 31.07.2009 durch die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gesehen, die Betriebsrente des Klägers auf den Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu berechnen, hierbei die Sozialversicherungsrente lediglich bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen und für die Berechnung der Sozialversicherungsrente den Durchschnitt der letzten Gehälter des Klägers heranziehen müssen. Entgegen der Darstellung der Beklagten existierte allerdings auch schon seit Beginn der Gewährung der Betriebsrente an den Kläger ab dem Jahr 1995 keine entsprechende Vorgabe durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. aa. Schon in seinem Urteil vom 13.03.1990 (3 AZR 338/89 – bestätigt durch Urteil vom 12.03.1991 – 3 AZR 102/90) geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf vorzeitige Altersleistung nach § 6 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der ihm zustehenden Betriebsrente nicht auf den Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres beim Kläger abzustellen wäre, sondern auf den früheren Zeitpunkt bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors nur abzustellen wäre, wenn dieser in der maßgeblichen Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG). Wenn dies – wie hier bei der Beklagten – nicht der Fall ist, stellt die Vollendung des 60. Lebensjahres damit keine feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dann eine zweifache Kürzung stattzufinden, nämlich 1. im Verhältnis des Eintritts des Versorgungsfalls bei Vollendung des 60. Lebensjahres zum Erreichen der Altersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres und 2. im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bei vorzeitigem Ausscheiden zum Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Hiervon weicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) ab, die sich im Ergebnis dahingehend auswirkt, dass bei Versorgungszusagen, die einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen, die mehrfache Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze unzulässig ist. Eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bei Gesamtversorgungen die Rentenberechnung auf den Eintritt des vorzeitigen Versorgungsfalls und nicht auf die feste Altersgrenze abstellt, war demnach schon damals nicht gegeben, so dass sich die Beklagte bei ihrer entsprechenden Handhabung der Rentenberechnung nicht auf bloßen Normenvollzug beziehungsweise Nachvollziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Bindungswirkung berufen kann. bb. Auch hinsichtlich der anspruchsmindernden Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente beruft sich die Beklagte zu Unrecht darauf, sie sei früher durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gewesen, die Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt des Eintritts des vorzeitigen Versorgungsfalls – beim Kläger der Vollendung des 60.Lebensjahres –und nicht auf die feste Altersgrenze – hier nach der Betriebsvereinbarung vom 07.05.1993 ( hier Buchst. E, s. Bl. 49 ) auf die Vollendung des 63. Lebensjahres zu berechnen. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) zu verweisen. Bereits in dieser Entscheidung vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass maßgeblich ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalls "Alter", in dem dort entschiedenen Fall also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre. cc. Auch hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, sie sei auf Grund der früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, für die Berechnung der maßgeblichen Sozialversicherungsrente von den Durchschnittswerten der letzten Bruttomonatsgehälter als maßgebliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen des Klägers auszugehen, während die geänderte aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als maßgeblich lediglich das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ansehe, gilt das gleiche. Eine solche ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die früher auf die Durchschnittswerte für die Bestimmung des maßgeblichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens abgestellt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) kommt es für die maßgebenden Bezüge auf die Bruttobezüge des betreffenden Arbeitsnehmers im Zeitpunkt seines Ausscheidens an, ohne dass hierbei zwischen Durchschnittswerten und dem letzten erhaltenen Bruttomonatsgehalt unterschieden wird. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen geringfügigen Teil der gesamten Rentenberechnung, so dass sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Teilpunkt nicht auf den Bestand einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Gesamtberechnung der betrieblichen Altersversorgung auswirken würde. d. Die Beklagte hat eine Übung geschaffen, die die versorgungsberechtigten Pensionäre als verbindlich ansehen und auf deren Bestand sie vertrauen durften. Für das Entstehen einer betrieblichen Übung genügt es, dass der Arbeitgeber den objektiven Eindruck einer bindenden Zusage und damit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat ( vgl. BAG, Urteil vom 30.10.1984 – 3 AZR 236/82, in DB 1985, S. 1747 f ). Zwar hat eine Mitteilung des Arbeitgebers über die Betriebsrentenhöhe im Regelfall nicht den Erklärungswert, sich unabhängig von der in Bezug genommenen Versorgungsordnung verpflichten zu wollen ( vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2002 – 3 AZR 224/01 ). In dem vom Bundearbeitsgericht im Urteil vom 23.04.2002 ( 3 AZR 224/01 ) entschiedenen Fall lag der Rentenberechnung des Arbeitgebers allerdings eine ausdrückliche und ins Einzelne gehende Berechnungsregel zugrunde. Eine solche enthalten die Versorgungsrichtlinien vom 06.05.1968 jedoch nicht. Ein für die betroffenen Arbeitnehmer bzw. Rentenbezieher erkennbarer Widerspruch zwischen den Vorgaben der Versorgungsrichtlinie und der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte in Gestalt der Rentenberechnung und der hieran anknüpfenden langjährigen Rentengewährung stand daher dem Vertrauensschutz zugunsten der Rentenempfänger nicht entgegen. Vielmehr füllt die Rentenberechnung und entsprechende langjährige entsprechende Zahlung aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer die insoweit bestehende Regelungslücke in den Richtlinien vom 06.05.1968 hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten für den Fall des Bezugs von vorzeitigen Altersleistungen. Dies ist aus Sicht der Rentenberechtigten ein ausreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalls beruht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Staschik Sprack Reuber