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Urteil

6 Sa 20/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0721.6SA20.11.00
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Leitsätze

Mangels abweichender tariflicher Regelung galt für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende vor dem 1.1.2010 die gesetzliche Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2010 – 17 Ca 3886/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels abweichender tariflicher Regelung galt für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende vor dem 1.1.2010 die gesetzliche Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2010 – 17 Ca 3886/10 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin war gemäß schriftlichem Vertrag vom 14.09.2009 für die Zeit vom 18.09.2009 bis zum 31.10.2009 bei der Produktion "U " gegen ein wöchentliches Honorar von 1.000,00 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (im Folgenden: TV FFS) Anwendung. In der Zeit vom 12.10. bis zum 16.10.2009 war die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung nur für den 16.10.2009 in Höhe von 200,00 €. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung restlicher 800,00 € für die verbleibenden Ausfalltage begehrt. Sie hat gemeint, es sei gängige Praxis, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses gültige gesetzliche Regelung anzuwenden. Am 01.01.1996 sei die in § 3 Abs. 3 EFZG geregelte Wartezeit von vier Wochen noch nicht Gesetzesinhalt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Anspruch stehe die Regelung in § 3 Abs. 3 EFZG entgegen. Auch aus Ziffer 13.3 TV FFS 1996 ergebe sich nichts anderes, wie der Umkehrschluss aus der ab Januar 2010 geltenden Fassung zeige. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Tarifparteien seien sich bei Abschluss des TV FFS am 24.05.1996 einig gewesen, dass die Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten werden sollte. Deswegen habe man damals gezielt nur § 3 Abs. 1 EFZG in Bezug genommen. Bei der zum 01.01.2010 erfolgten Neufassung der Ziffer 13.3 TV FFS habe es sich lediglich um eine Klarstellung gehandelt. Für diese Tarifauslegung sprächen auch die Besonderheiten der Branche, die dadurch gekennzeichnet seien, dass die Arbeitsverhältnisse im Film- und Fernsehbereich in der Regel nur wenige Wochen bestünden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2010 – 17 Ca 3886/10 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 EFZG keine weitergehende Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Die Einwände der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 EFZG, weil die Klägerin vor dem 16.10.2009 noch nicht die vierwöchige Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG erfüllt hatte. 2. Ein Anspruch folgt aber auch nicht aus der zur Zeit der Arbeitsunfähigkeit geltenden Regelung in Ziffer 13.3 TV FFS, in der es hieß: "Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden wird die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krankmeldung kann vom ersten Tag an verlangt werden." Selbst wenn man diese Bestimmung nicht nur als Verweis auf die gesetzliche Regelung versteht, sondern darin eine eigenständige tarifliche Festlegung der Entgeltfortzahlungspflicht sieht, steht die gesetzliche Wartezeit dem Grundsatz der Entgeltfortzahlung, so wie er in Ziffer 13.3 TV FFS niedergelegt ist, nicht entgegen. Dabei ist die Reichweite einer eigenständigen Regelung durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 248/00, juris). Ziffer 13.3 TV FFS enthielt ersichtlich keine vollständige und abschließende Regelung der Entgeltfortzahlung. Vielmehr bestand nur ein Grundsatz gemäß der Grundregel in § 3 Abs. 1 EFZG, der der Konkretisierung und Ergänzung bedurfte. Hierzu muss das Gesetzesrecht nebst der einschlägigen Rechtsprechung herangezogen werden. Nach dem Wortlaut der Ziffer 13.3 TV FFS hatten die Beschäftigten auch nach Einführung einer Wartezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, längstens bis zum Vertragsende. Die Wartezeit verkürzt den Anspruch aus dem tariflich geregelten Grundsatz nicht, sondern stellt nur eine besondere Modalität dar. Durch § 3 Abs. 3 EFZG werden weder der Kreis der Anspruchsberechtigten eingeschränkt, noch Anlass und Dauer der Zahlung verändert. Der Tarifwortlaut schloss daher die gesetzliche Wartezeit nicht aus. Die erkennbar unvollständige Tarifregel stand vielmehr unter dem Vorbehalt einer Änderung des Gesetzes (vgl. BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 248/00, juris). Eine andere Auslegung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass die Tarifvertragsparteien um die geplante Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes bei Abschluss des Tarifvertrages im Frühjahr 1996 wussten. Es war ihnen unbenommen, eine abschließende andere Regelung zu vereinbaren. Wenn die Tarifvertragsparteien – wie hier – keine abschließende Regelung getroffen haben, sind sie, sofern der Gesetzgeber Regelungen in das Gesetz aufnimmt, die dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht entsprechen, auf eine nachträgliche Korrektur der Rechtslage durch nachfolgenden Tarifvertrag angewiesen (vgl. BAG, a.a.O.; ArbG Hamburg vom 08.04.2010 – 1 Ca 392/09). Dem entspricht nunmehr der neue, ab dem 01.01.2010 geltende TV FFS, der in Ziffer 13.3 ausdrücklich vorsieht, dass die Entgeltfortzahlung auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung zu leisten ist und der § 3 Abs. 3 EFZG insofern unberücksichtigt bleibt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass § 3 Abs. 3 EFZG in der Zeit davor zu berücksichtigen war. III. Da die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die zentrale Auslegungsfrage höchstrichterlich geklärt ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a) ArbGG verwiesen. Dr. Kalb Bönders Hartmann