Beschluss
7 TaBV 13/07
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0728.7TABV13.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 in Sachen 2 (4) BV 279/03 teilweise abgeändert: Der Antrag der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen E und M in die Entgeltgruppe 4 des ETV-D AG wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Zunächst wird an den Sach- und Streitstand angeknüpft, wie er im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in vorliegender Sache vom 21.10.2009, 4 ABR 40/08, erreicht war. Auf die vollständigen Gründe dieser BAG-Entscheidung wird Bezug genommen. 4 Streitgegenständlich sind nur noch die Umgruppierungen der Mitarbeiterinnen E und M . Wegen der ursprünglich streitgegenständlichen Umgruppierungen weiterer Mitarbeiterinnen haben die Beteiligten das Verfahren zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt. 5 Hinsichtlich der Mitarbeiterinnen E und M streiten die Beteiligten weiter darum, ob diese anlässlich der Überleitung in den Entgelttarifvertrag der D AG (ETV-D AG) zum 01.09.2003 in die Entgeltgruppe 4 oder die Entgeltgruppe 5 umzugruppieren sind. 6 Mit Änderungstarifvertrag vom 12.05.2009 haben die Tarifvertragsparteien mittlerweile in dem Entgeltgruppenverzeichnis gemäß Anlage 1 des ETV bei der Entgeltgruppe 5 das Richtbeispiel "Personaldisponent" eingefügt. Die von der Arbeitgeberin verwendete Stellenbeschreibung "Personaldisponent" lautet wie folgt: 7 " 1 Aufgaben 8 Steuerung des Personaleinsatzes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung der tariflichen/gesetzlichen Vorgaben; im Wesentlichen 9 Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen sowie Anwesenheitskontrollen durchführen kurzfristige Personaldisposition (z. B. bei kurzfristiger Erkrankung, Anpassung bei Verkehrsmengenschwankungen) mittel-/langfristige Personaldisposition (z. B. Urlaubsplanung) Unterrichtung des Personals über Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, ggf. Einweisung am Arbeitsplatz durchführen 10 Erledigung von Aufgaben im Rahmen der Personaladministration, wie z. B. 11 Personalbuchführung Bearbeitung personalwirtschaftlicher Daten sowie zahlungsrelevanter Vorgänge Nachweise/erforderliche Unterlagen führen und bearbeiten 12 Unfallaufnahme und meldung 13 Unterstützung der Betriebsleitung (z. B. bei der Personalrekrutierung). 14 2 Kompetenzen 15 Die Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben bzw. im Rahmen gesetzlicher/normativer Bestimmungen 16 Bedingte Entscheidungsbefugnis zum kurzfristigen Eingreifen in den Betriebsablauf 17 3 Verantwortung 18 Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben oder Verantwortung für den reibungslosen Personaleinsatz 19 4 Fachliche Anforderungen 20 Theoretische und/oder praktische Ausbildung: 21 Fachkaufmann (z. B. Personalkaufmann) 22 Berufliche Erfahrung: 23 Mehrjährige Berufserfahrung 24 5 Besonderes 25 " 26 Wegen der aktuell von der Mitarbeiterin E ausgeübten Tätigkeiten wird auf die Tätigkeitsbeschreibung einschließlich der Einteilung in Teiltätigkeiten in dem Schriftsatz der Antragstellerin/Arbeitgeberin vom 12.10.2010, S. 3 und 4 (Bl. 392 f. d. A.) Bezug genommen. 27 Wegen der aktuellen Tätigkeiten der Mitarbeiterin M nebst Einteilung in Teiltätigkeiten und Erläuterung derselben wird auf die Darstellung der Antragstellerin/Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 25.03.2011, S. 2 bis 7 (Bl. 439 ff. d. A.) Bezug genommen. 28 Die Tätigkeitsbeschreibungen als solche sind zwischen den Beteiligten unter dem seitens des Betriebsrats angebrachten Vorbehalt einer gewissen Ungenauigkeit der Zeiterfassung unstreitig. 29 Was die Tätigkeit der Mitarbeiterin E angeht, so ist zwischen den Beteiligten in der rechtlichen Bewertung unstreitig, dass die im 4., 5., 6. und 12. Gliederungsabschnitt der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Teiltätigkeiten ( Einsatzanzeigen schreiben
; Arbeitsunfälle aufnehmen ; Personal auf Anweisung des Leiters des NRZ einstellen; Erstellen der Anwesenheitslisten
) jeweils der Entgeltgruppe 5 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum ETV zuzuordnen sind, die im 8. und 9. Gliederungspunkt aufgeführten Teiltätigkeiten ( Journale TV 37 b ausdrucken und versenden; Bestellungen im zentralen Bestellsystem GeT) dagegen der Entgeltgruppe 4. Die übrigen Teiltätigkeiten der Tätigkeitsbeschreibung ordnet der Betriebsrat weiterhin entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin der Entgeltgruppe 5 zu. Die streitigen Teiltätigkeiten seien entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin mit den Stellenbeschreibungen einer Aufsicht und/oder eines Personaldisponenten kompatibel und daher entsprechend diesen Richtbeispielen zu bewerten. 30 Von den Tätigkeiten der Arbeitnehmerin M bewerten die Beteiligten nur die im Gliederungspunkt 13 ( Aufsicht im ZSPL W ) aufgeführte Teiltätigkeit übereinstimmend als eine solche der Entgeltgruppe 5. Der Beschwerdeführer/Betriebsrat ist jedoch der Ansicht, dass ein 50 % der Gesamttätigkeit deutlich übersteigender Teil dem Richtbeispiel Aufsicht der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen sei, aber auch dem neueingefügten Richtbeispiel Personaldisponent. Insbesondere gelte das für die Teiltätigkeit des Ausräumens von Problemen aller Art bei der Nutzung der Handscanner (700 Minuten pro Woche), der Führung von Mitarbeitergesprächen infolge von Mängeln innerhalb der Paketzustellung (350 Minuten pro Woche) sowie der Klärung von Anfragen (140 Minuten pro Woche). 31 Der Betriebsrat als Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt weiterhin, 32 den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen E und M in die Entgeltgruppe 4 des ETV-DP AG zurückzuweisen. 33 Die Arbeitgeberin als Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin, 34 die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. 35 Die Arbeitgeberin vertritt weiterhin die Auffassung, dass der überwiegende Teil der Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen E und M dem Richtbeispiel Assistent der Entgeltgruppe 4 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum ETV zuzuordnen sei. Im Anhörungstermin vom 13.01.2011 sowie mit Hinweisbeschluss vom 24.02.2011 hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass nach ihrer Rechtsüberzeugung ein 50 % deutlich übersteigender Teil der Tätigkeiten der Mitarbeiterin E der Entgeltgruppe 5, Richtbeispiel Personaldisponent, entspreche. Die Arbeitgeberin hat zu diesem Hinweis keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben. 36 Zur Mitarbeiterin M führt die Arbeitgeberin aus, dass deren Tätigkeit nur zu einem geringen, eingruppierungsrechtlich irrelevanten Umfang dem Richtbeispiel der Aufsicht aus Entgeltgruppe 5 entspreche. Der tarifvertraglich gewählte Begriff der Aufsicht sei historisch geprägt durch die Beaufsichtigung großer Personalkörper, wie sie z. B. in den Briefzentren mit ihren komplexen Organisationsabläufen vorkämen. Die organisatorischen Abläufe in einem kleinen Zustellstützpunkt seien jedoch weit weniger komplex als in einem Briefzentrum, in welchem eine Aufsichtstätigkeit in der Tat die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 rechtfertige. Die Mitarbeiterin M verrichte überwiegend keine betriebslenkenden Tätigkeiten. Für die aktiv steuernden Prozesse im Zustellstützpunkt sei sie nicht verantwortlich. Ihre Tätigkeit sei assistierender Natur. Sie übe quasi eine Schnittstellenfunktion zwischen den Sortier- und Zustellkräften und der ZSPL-Leitung aus. 37 Auf den vollständigen Inhalt der von den Beteiligten nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das BAG zur Akte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. 38 II. 39 A. Zur formalen Zulässigkeit der Beschwerde wird auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in Abschnitt II A des Beschlusses vom 12.12.2007 verwiesen. Klarstellend sei wiederholt, worauf bereits das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 21.10.2009 hingewiesen hat, nämlich dass es vorliegend entgegen der Formulierung der erstinstanzlichen Antragstellung der Arbeitgeberin und entgegen der erstinstanzlichen Tenorierung durch das Arbeitsgericht nicht um die Zustimmungsersetzung zu einer Eingruppierung, sondern, rechtstechnisch korrekt, zu einer Umgruppierung geht. Die Antragstellung der Arbeitgeberin kann jedoch ohne Weiteres entsprechend ausgelegt werden. Die Frage ist daher für die Zulässigkeit der Antragstellung ohne Bedeutung. 40 B. Der Antrag der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen E und M in die Entgeltgruppe 4 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum ETV-D AG zu ersetzen, ist jedoch unbegründet. Die gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 war daher insoweit abzuändern und der Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. 41 1. Der Betriebsrat/Beschwerdeführer hat die Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiterin E in die Entgeltgruppe 4 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum ETV-D AG zu Recht verweigert. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin E erfüllt nämlich zum zeitlich ganz überwiegenden Teil die Merkmale des mit Änderungstarifvertrag vom 12.05.2009 neu eingeführten Richtbeispiels Personaldisponentin. 42 a. Maßgebend für die Eingruppierung bzw. Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen ist nach § 3 Abs. 3 ETV-D AG diejenige auszuübende Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit ausmacht. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009 ist zunächst davon auszugehen, dass die Eingruppierung der Arbeitnehmerin E und ebenfalls diejenige der Arbeitnehmerin M nicht bereits unmittelbar durch die Tarifvertragsparteien im ETV-D AG geregelt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich nicht unmittelbar mit den konkreten Stellen der beiden Arbeitnehmerinnen befasst und diese mit bindender Wirkung in ihrem abstrakten Entgeltgruppenverzeichnis eingeordnet. Vielmehr bedarf es der tariflichen Bewertung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit. 43 b. Welche Tätigkeit die Arbeitnehmerin E an ihrem Arbeitsplatz auszuüben hat, ergibt sich aus der unstreitigen Darstellung der Arbeitgeberin in deren Schriftsatz vom 12.10.2010. Das Beschwerdegericht macht sich auch die dortige Einteilung der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu Teiltätigkeiten zu eigen. Diese wurde in der Tätigkeitsdarstellung der Arbeitgeberin sachgerecht durchgeführt und entspricht den Vorgaben der einschlägigen BAG-Rechtsprechung z. B. aus der Entscheidung vom 25.08.1993 in Sachen 4 AZR 577/92. Die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten jeweiligen Teiltätigkeiten sind je für sich betrachtet einer sinnvollen und eigenständigen tariflichen Bewertung zugänglich. Da auch der Betriebsrat gegen die von der Arbeitgeberin vorgenommene Einteilung der Tätigkeit in Teiltätigkeiten keine Einwände erhoben hat, sieht das Beschwerdegericht an dieser Stelle von einer vertiefenden Begründung ab. 44 c. Aus der Tätigkeitsdarstellung der Mitarbeiterin E ergibt sich, dass diese keine eingruppierungsrechtlich einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt. Unter den von ihr zu verrichtenden Teiltätigkeiten nimmt auch keine einzelne schon für sich betrachtet mehr als die Hälfte der Gesamtwochenarbeitszeit ein. Daher ist entsprechend der Regelung in § 3 45 Abs. 3 Unterabschnitt 2 S. 1 ETV-D AG diejenige Entgeltgruppe für die Eingruppierung maßgebend, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und ggf. den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mehr als der Hälfte der Wochenarbeitszeit erreicht wird. 46 Die in die Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiterin E aufgenommenen Zeitanteile sind auf den typischen Durchschnittsarbeitstag bezogen. In Anbetracht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden umfasst der Durchschnittsarbeitstag insgesamt 462 Minuten. Die von der Arbeitgeberin befürwortete Umgruppierung der Arbeitnehmerin E in die Entgeltgruppe 4 kommt somit dann nicht in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin E im Umfang von durchschnittlich mehr als 231 Minuten pro Arbeitstag Teiltätigkeiten verrichtet, die eingruppierungsrechtlich höher zu bewerten sind, als dies der Tarifgruppe 4 entspricht. 47 d. Die Arbeitnehmerin E verrichtet im Umfang von deutlich mehr als 231 Minuten pro durchschnittlichem Arbeitstag Tätigkeiten, die den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen sind, insbesondere dem Richtbeispiel Personaldisponent sowie dem Richtbeispiel Aufsicht. 48 aa. Diejenigen Teiltätigkeiten der Mitarbeiterin E , die die Beteiligten übereinstimmend als solche der Entgeltgruppe 5 bewerten, summieren sich auf 60 Minuten pro Arbeitstag ( Einsatzanzeigen schreiben
= 30 Minuten; Arbeitsunfälle aufnehmen = 6 Minuten; Personal auf Anweisung des Leiters des NRZ einstellen = 12 Minuten; Erstellen der Anwesenheitslisten
= 12 Minuten). Die Bewertung dieser Teiltätigkeiten als solche der Entgeltgruppe 5 ist sachgerecht und entspricht den tarifvertraglichen Vorgaben. Da zwischen den Beteiligten insofern Übereinstimmung besteht, sieht das Beschwerdegericht von einer vertiefenden Begründung ab. 49 bb. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin fällt auch die Teiltätigkeit Buchungen in OPEN unter die Entgeltgruppe 5. Sie wird nämlich von dem Richtbeispiel Personaldisponent erfasst. Zu den Aufgaben eines Personaldisponenten gehört u. a. typischerweise die Erledigung von Aufgaben im Rahmen der Personaladministration wie z. B. die Personalbuchführung. Bei dem System OPEN handelt es sich um ein IT-Programm im Personalbereich. Das Einbuchen von Anwesenheitszeiten, Mehr- und Minderleistungen, Urlaub und Krankheit in ein solches System stellt ein typisches Beispiel von " Personalbuchführung " dar. Da die Mitarbeiterin die ermittelten Daten selbst in das elektronische Buchungssystem eingibt, handelt es sich auch nicht mehr nur um bloße Vorbereitungsarbeiten für die Personalbuchführung. 50 Überdies handelt es sich bei der vorgenannten Teiltätigkeit auch um ein " Bearbeiten personalwirtschaftlicher Daten sowie zahlungsrelevanter Vorgänge ", welches ausweislich der Stellenbeschreibung eines Personaldisponenten ebenfalls zu dessen Aufgaben gehört. 51 cc. Dasselbe gilt für die in der tabellarischen Tätigkeitsbeschreibung an vorletzter Stelle aufgenommene Teiltätigkeit " Pflege von PersPlan ". Bei den hierunter zusammengefassten Einzeltätigkeiten wie neue Kräfte einpflegen, neue Dienstpläne einpflegen, Zeitbuchungen durchführen, handelt es sich ebenfalls um typische Beispiele von "Personalbuchführung" bzw. der Bearbeitung von personalwirtschaftlichen Daten und zahlungsrelevanten Vorgängen. 52 dd. Die weiteren Teiltätigkeiten " Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag
" (150 Minuten Arbeitszeit täglich) und " Telefonate entgegennehmen und Urlaubs-/Freizeitwünsche mit dem Leiter des NRZ abstimmen " (60 Minuten) sind ebenfalls der Aufgabenstellung eines Personaldisponenten zuzuordnen. Sie fallen dort unter die Aufgabe der "kurzfristigen Personaldisposition". Die Aufgabe, Personal zusätzlich zu bestellen und Personal abzubestellen enthält zugleich auch die " Unterrichtung des Personals über Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ", wie sie ebenfalls kennzeichnend für die Aufgaben eines Personaldisponenten sind. Der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 steht nicht entgegen, dass die zuletzt genannten Teiltätigkeiten nach Rücksprache mit dem Leiter des jeweiligen NRZ durchzuführen sind. Ausweislich der Stellenbeschreibung erfolgt gerade auch die Aufgabenerfüllung eines Personaldisponenten der Entgeltgruppe 5 " überwiegend nach detaillierten Vorgaben ". 53 Ebenso wenig widerspricht das Erfordernis einer Rücksprache mit dem Leiter des NRZ der in der Stellenbeschreibung des Personaldisponenten vorgesehenen " eigenverantwortlichen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ". Wenn beispielsweise die Arbeitnehmerin E den kurzfristigen Freizeitwunsch eines Mitarbeiters entgegennimmt, kann sie zwar nur nach Rücksprache mit dem NRZ-Leiter hierüber disponieren. Wenn die Rücksprache aber erfolgt ist, veranlasst sie das Weitere den Vorgaben des NRZ-Leiters entsprechend wiederum eigenverantwortlich, z. B. im Falle der Genehmigung des Freizeitwunsches den Mitarbeiter abbestellen, ggf. Ersatzpersonal bereitstellen etc. 54 Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, dass das Kriterium " eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben " kein Unterscheidungsmerkmal der Aufgaben eines Personaldisponenten der Entgeltgruppe 5 einerseits und der Aufgaben eines Assistenten der Entgeltgruppe 4 andererseits darstellt. Dieses Kriterium erscheint nämlich in beiden Stellenbeschreibungen in gleicher Weise. Auch der Assistent der Entgeltgruppe 4 wird in der Stellenbeschreibung dadurch gekennzeichnet, dass er " die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt ". 55 ee. Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass die Teiltätigkeit " Erstunter- weisungen im Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen " einen Teil der " Einweisung am Arbeitsplatz " darstellt, wie sie laut Stellenbeschreibung zu den Aufgaben eines Personaldisponenten gehört. 56 ff. Die Pflege der Personaleinsatztafel schließlich dürfte, auch wenn es hierauf nicht mehr entscheidend ankommt, der Aufgabe " Unterrichtung des Personals über Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung " entsprechen. 57 e. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nur die zeitlich zu vernachlässigenden Teiltätigkeiten " Journale TV 37 b ausdrucken und versenden " sowie " Bestellungen im zentralen Bestellsystem (GeT)" für sich betrachtet nicht die Wertigkeit der Entgeltgruppe 5, Richtbeispiel Personaldisponent erreichen. 58 g. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin E in die Entgeltgruppe 4 des ETV-D AG kann somit nicht ersetzt werden; denn die Mitarbeiterin E ist richtigerweise in die Entgeltgruppe 5 umzugruppieren. 59 2. Auch dem Begehren der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe 4 des ETV-D AG zu ersetzen, kann nicht stattgegeben werden. Auch die Mitarbeiterhin M verrichtet zum überwiegenden Teil ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die höher zu bewerten sind, als nach Entgeltgruppe 4, nämlich Tätigkeiten entsprechend dem Richtbeispiel der Aufsicht und entsprechend dem Richtbeispiel des Personaldisponenten der Entgeltgruppe 5. 60 a. Die Beschreibung der Gesamttätigkeit der Mitarbeiterin M kann unstreitig der von der Arbeitgeberin erstellten Tätigkeitsbeschreibung im Schriftsatz vom 25.03.2011 entnommen werden. 61 Jedenfalls diese, im Anschluss an den Hinweis- und Auflagenbeschluss der Beschwerdekammer vom 24.02.2011 erstellte letzte Version der Tätigkeitsbeschreibung enthält auch eine sachgerechte Aufteilung der Gesamttätigkeit in selbständige, jeweils separat tariflich zu bewertende Teiltätigkeiten. Da hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht das Beschwerdegericht von einer vertiefenden Begründung ab. 62 b. Auch die Mitarbeiterin M übt keine einzelne einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit aus. Ebenso wenig ist bei der Mitarbeiterin M eine einzelne einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit festzustellen, die in ihrem Umfang mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin in Anspruch nimmt. Auch bei der Mitarbeiterin M ist demnach entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 3 Unterabschnitt 2 S. 1 ETV-D AG diejenige Entgeltgruppe für die Eingruppierung maßgebend, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und ggf. den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mehr als der Hälfte der Wochenarbeitszeit erreicht wird. 63 Die in der Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiterin M den jeweiligen Tätigkeiten zugeordneten Zeitanteile beziehen sich auf die Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin. Die Mitarbeiterin hat eine Gesamtwochenarbeitszeit von 2310 Arbeitsminuten zu erbringen. Maßgeblich für die Eingruppierung ist daher, mindestens welcher Entgeltgruppe Teiltätigkeiten der Mitarbeiterin M entsprechen, die insgesamt mehr als 1155 Wochenarbeitsminuten ausmachen. 64 c. Nach der Bewertung durch das Beschwerdegericht verrichtet auch die Mitarbeiterin M ausweislich der von der Arbeitgeberin erstellten Tätigkeitsbeschreibung zu deutlich mehr als der Hälfte ihrer Gesamtwochenarbeitszeit Teiltätigkeiten, die dem Richtbeispiel Aufsicht und/oder dem Richtbeispiel Personaldisponent der Entgeltgruppe 5 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum ETV-D AG entsprechen. 65 aa. Nach übereinstimmender Bewertung beider Beteiligten entspricht die in der Tätigkeitsbeschreibung an drittletzter Stelle aufgeführte Teiltätigkeit, bezeichnet als " Aufsicht im ZSPL W ", dem Richtbeispiel Aufsicht und damit der Entgeltgruppe 5. Mit dieser Teiltätigkeit ist die Mitarbeiterin M zu 90 Wochenarbeitsminuten beschäftigt. Die Bewertung der Beteiligten ist zutreffend. Da insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht das Beschwerdegericht von einer vertiefenden Begründung ab. 66 Zutreffend bewertet auch die Arbeitgeberin diese Teiltätigkeit als Tätigkeit einer Aufsicht im Sinne der Entgeltgruppe 5, obwohl sie an anderer Stelle ausgeführt hat, dass der tarifvertraglich gewählte Begriff der "Aufsicht" historisch geprägt sei durch die Beaufsichtigung großer Personalkörper, wie sie z. B. in den Briefzentren mit ihren komplexen Organisationsabläufen vorkämen, nicht aber in kleineren Zustellstützpunkten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Einschätzung in "historischer Sicht" zutreffend sein mag. Maßgeblich ist, dass sie jedenfalls keinen Niederschlag im Wortlaut der Stellenbeschreibung einer Aufsicht gefunden hat, die dem gleichnamigen Richtbeispiel der Entgeltgruppe 5 zugeordnet ist. Die Stellenbeschreibung unterscheidet nicht danach, ob sich die Tätigkeit in einem Briefzentrum mit seinen typischerweise komplexen Organisationsabläufen abspielt oder in einem Zustellstützpunkt. Auch Mitarbeiter, die in einem Zustellstützpunkt tätig werden, sind somit als Aufsicht im tarifvertraglichen Sinne einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit den Aufgaben, Kompetenzen und der Verantwortung einer Aufsicht im Sinne der Stellenbeschreibung gerecht wird. 67 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind aber auch eine Vielzahl weiterer Teiltätigkeiten der Mitarbeiterin M einem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen. 68 bb. So entsprechen nach der Bewertung der Beschwerdekammer die Teiltätigkeiten " Personaleinsatz für N und Ne nach Vorgabe des Personaldisponenten " mit 120 Wochenarbeitsminuten, sowie die Teiltätigkeiten " Mitwirkung IBIS- und Fracht-Bemessung und Dienstplangestaltung" mit 60 Wochenarbeitsminuten sowie die Teiltätigkeit " Koordinierung des Urlaubsplans
" mit 15 Wochenarbeitsminuten dem neueingeführten Richtbeispiel eines Personaldisponenten. 69 Es geht hierbei um die in der Stellenbeschreibung des Personaldisponenten aufgeführten Aufgaben, Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einzusetzen bzw. kurzfristige Personaldisposition bzw. was den Urlaubsplan angeht um mittel-/langfristige Personaldisposition, für die die Urlaubsplanung im Aufgabenkatalog der Stellenbeschreibung sogar explizit als Beispiel genannt ist. 70 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin spielt es dabei keine Rolle, dass die Mitarbeiterin M hierbei nicht in freiem Ermessen eigene Organisationsentscheidungen trifft, sondern vielmehr in Plänen bereits vorstrukturierte oder auch durch Vorgaben im Einzelfall geprägte Maßnahmen umzusetzen hat. Es entspricht nämlich ausdrücklich der Stellenbeschreibung des Personaldisponenten, dass dieser einerseits eine " vorgegebene Einsatzplanung " umsetzt, dass er andererseits aber generell seine Aufgaben " überwiegend nach detaillierten Vorgaben " zu erledigen hat. Gerade in letzterer Hinsicht unterscheidet sich die Stellenbeschreibung eines Personaldisponenten weder von derjenigen einer Aufsicht, noch aber auch von derjenigen eines Assistenten der Entgeltgruppe 4. 71 cc. Auch wenn dies aufgrund eines Wochenarbeitszeitanteils von nur 15 Minuten zeitlich vernachlässigt werden könnte, bleibt der Vollständigkeit halber anzuführen, dass auch die vorletzte in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführte Teiltätigkeit mit der von der Arbeitgeberin gewählten Bezeichnung " Zuarbeiten Personalbuchführung " der Aufgabe der Personalbuchführung entspricht, wie sie in der Stellenbeschreibung der Personaldisponenten als Aufgabe aufgeführt wird. Inwiefern hier zwischen "Zuarbeiten" und einer Personalbuchführung selbst unterschieden werden kann und muss, wird aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin nicht deutlich. Unter bloßem "Zuarbeiten" für einen Buchungsvorgang könnte man z. B. das Sammeln von Belegen verstehen. Aus der Erläuterung der Einzeltätigkeiten zu dieser Teiltätigkeit geht aber hervor, dass die Mitarbeiterin Maschke selber sog. "Ist-Zeit-Buchungen" in dem System OPEN vornimmt. Ob diese Buchungen einfacherer oder komplexerer Natur sein mögen, ist für die tarifvertragliche Bewertung unerheblich, da die Stellenbeschreibung des Personaldisponenten keine entsprechende Unterscheidung enthält. 72 dd. Nach Entgeltgruppe 5 ist ferner auch die an oberster Stelle genannte Teiltätigkeit " Mitarbeitergespräche im ZSP N oder Ne führen " einzuordnen, und zwar mit allen ihren verschiedenen Gesprächskategorien, wie sie im Schriftsatz vom 25.03.2011 bei der Aufschlüsselung der Einzeltätigkeiten vorgenommen worden ist. Das Führen der verschiedenen Arten von Mitarbeitergesprächen ist in der Stellenbeschreibung des Personaldisponenten unter die Aufgabe " Unterstützung der Betriebsleitung " zu subsumieren. 73 (1) Das Führen von Mitarbeitergesprächen, seien es nun Beurteilungsgespräche, die Vergütung und berufliches Fortkommen des Mitarbeiters beeinflussen können, seien es Kritikgespräche hierunter fallen auch Gespräche über die Berechtigung von Kundenreklamationen , die als Vorstufe einer Abmahnung zu sehen sind, seien es Rückkehrgespräche arbeitsunfähig Erkrankter, bei denen es um die Frage etwaiger Auswirkungen der Erkrankung auf das weitere Arbeitsverhältnis geht, oder seien es auch nur Gespräche, die Mitarbeiter aufgrund persönlicher Probleme mit ihrem Arbeitgeber suchen, gehört grundsätzlich zu den ureigensten Aufgaben einer Personalleitung. Gegenstandsschwerpunkt solcher Gespräche ist typischerweise das einzelne Arbeitsvertragsverhältnis selbst, nicht so sehr dagegen das operative Alltagsgeschäft. Der Gesprächsführer tritt dem jeweiligen Arbeitnehmer bei solchen Gesprächen als Repräsentant des Arbeitgebers in seiner Eigenschaft als Arbeitsvertragspartner gegenüber. An diesem Charakter der Gespräche ändert sich nichts, wenn die Personalleitung in großen Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern solche Gespräche auch delegiert. 74 (2) Die Arbeitgeberin führt aus, die Mitarbeiterin M nehme eine " Schnittstellenfunktion zwischen den Sortier- und Zustellkräften und der ZSPL-Leitung " ein. Damit beschränkt sich ihre Funktion aber nicht etwa auf diejenige einer Art von "Briefkasten" für den Personalvorgesetzten. Gerade beim Führen von Mitarbeitergesprächen nimmt sie vielmehr in Vertretung des Personalvorgesetzten eine aktive Rolle ein. 75 (3) Die Wahrnehmung der von der Arbeitgeberin beschriebenen Schnittstellenfunktion erscheint auch keineswegs gleichbedeutend damit, dass die Aufgabe der Mitarbeiterin Maschke dem Richtbeispiel "Assistent" entspräche. Das Führen von Mitarbeitergesprächen lässt sich keiner der Aufgaben eines Assistenten zuordnen, wie sie in dessen Stellenbeschreibung aufgeführt sind. Es handelt sich weder um eine " operative und/oder organisatorische Teilaufgabe ", noch um eine " Beratungstätigkeit ", noch um eine " konzeptionelle Mitarbeit bei der Erledigung von Sachgebietsaufgaben " und erst recht nicht um die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben, auch nicht solcher mit " besonderen Anforderungen ". 76 (4) Gerade wenn man indessen die Aufgabe " Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben mit besonderen Anforderungen " zum Maßstab für die Wertigkeit einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 4 nimmt, wird deutlich, dass das Führen von Mitarbeitergesprächen jeder Art, welches eben keine, auch keine qualifizierte Sekretariatsaufgabe darstellt, richtigerweise bei der Aufgabe " Unterstützung der Betriebsleitung " im Sinne der Stellenbeschreibung eines Personaldisponenten anzusiedeln ist. 77 ee. Andere Teiltätigkeiten der Mitarbeiterin M erfüllen zur Überzeugung des Beschwerdegerichts Aufgabenstellungen, wie sie in die Stellenbeschreibung zum Richtbeispiel "Aufsicht" der Entgeltgruppe 5 aufgenommen worden sind. 78 Das gilt zunächst für die Einzeltätigkeiten der " Qualitätskontrollen aller Art " und der Durchführung von " Arbeitsplatzkontrollen ", die die Arbeitgeberin in der Teiltätigkeit " Prüfungen aufgrund der Prüfnachweise und Checklisten " zusammengefasst hat. Die Beobachtung und insbesondere die Kontrolle (!) des Betriebsgeschehens nach Vorgaben stellt eine der typischen Hauptaufgaben einer Aufsicht im Tarifsinne dar. 79 ff. Auch die in der Tätigkeitsbeschreibung an zweiter Stelle genannte Teiltätigkeit " Organisation und Arbeitsablauf prüfen " gehört, wie auch schon die von der Arbeitgeberin die gewählte Bezeichnung dieser Teiltätigkeit nahelegt, zu den typischen Beobachtungs- und Kontrollaufgaben im Sinne der Stellenbeschreibung einer Aufsicht. Dass die Arbeitgeberin bei der Bezeichnung der Teiltätigkeit das Wort "kontrollieren" durch das im Wesentlichen gleichbedeutende Wort "prüfen" ersetzt hat, ändert am sachlichen Gehalt der Tätigkeit nichts, wie auch aus der Erläuterung hervorgeht, dass es an dieser Stelle wiederum darum geht, die " Einhaltung der Vorgaben " gemeint sind an dieser Stelle die Vorgaben, die die operativ tätigen Kräfte einzuhalten haben , sicherzustellen. 80 gg. Aber auch die weitere selbständig zu bewertende Teiltätigkeit " Mitarbeitergespräche infolge Mängel laut IT-System TAREPO (Paketzustellung) " genügt in ihrer Wertigkeit den Anforderungen der Entgeltgruppe 5 und nicht lediglich derjenigen der Entgeltgruppe 4. Es handelt sich hierbei um eine Teiltätigkeit, die sowohl der Stellenbeschreibung Aufsicht, wie auch derjenigen eines Personaldisponenten entspricht. 81 (1) Es geht bei dieser Teiltätigkeit, der Erläuterung durch die Arbeitgeberin entsprechend darum, Problemen in der Paketzustellung nachzugehen, die durch die Aufzeichnungen des IT-Systems TAREPO angezeigt werden. Durch die Auswertung der Aufzeichnungen dieses Systems sind der Arbeitgeberin zufolge Rückschlüsse auf etwaige Probleme in bestimmten Zustellbezirken möglich, Ursachen ermittelbar und unter Zuhilfenahme eines weiteren IT-Systems auch der in dem Problemfeld tätige verantwortliche Zusteller zu ermitteln. Die Mitarbeiterin M hat der Arbeitgeberin zufolge hierbei u. a. Befragungen durchzuführen, Ursachenforschung zu betreiben, entsprechende Erläuterungen und Anweisungen zu erteilen, um falsche Handhabungen der Handscanner oder falsches Vorgehen bei der Dokumentation von Paketsendungen zu unterbinden. Dies stellt eine Aufgabe dar, die der Aufgabe des Beobachtens und Kontrollierens des Betriebsgeschehens entspricht, wie sie in der Stellenbeschreibung einer Aufsicht aufgeführt sind. Dass dabei der Schwerpunkt auf der Kontrolle liegt, wird daran deutlich, dass es neben der Feststellung von Fehlern gerade auch um die Erteilung von Anweisungen zu deren Behebung geht. 82 (2) Soweit dabei Gespräche mit einzelnen Mitarbeitern geführt werden müssen, um diese dazu anzuhalten, ein bestimmtes Arbeitsfehlverhalten abzustellen, kann dies auch den Charakter eines sog. Kritikgespräches annehmen, dessen Führung zusätzlich, wie oben in anderem Zusammenhang erläutert, auch der Rolle eines Personaldisponenten entspricht. 83 (3) Die Zuordnung der zuletzt behandelten Teiltätigkeit " Mitarbeitergespräche infolge Mängel laut IT-System TAREPO " zur Stellenbeschreibung einer Aufsicht entspricht jedenfalls eher den tarifvertraglichen Eingruppierungsvorgaben als eine Zuordnung zur Stellenbeschreibung Assistent. Insbesondere können die Mitarbeitergespräche wegen mit Hilfe von TAREPO festgestellter Mängel bei der Paketzustellung auch nicht als " Beratung interner Kunden " im Sinne einer der Teilaufgaben der Stellenbeschreibung eines Assistenten gleichgesetzt werden; denn vorliegend geht es darum, konkrete Mängel durch Erteilung konkreter Anweisungen abzustellen und hierdurch einen reibungslosen Betriebsablauf zu ermöglichen. 84 hh. Diejenigen Teiltätigkeiten, die das Beschwerdegericht vorstehend der Entgeltgruppe 5 zugeordnet hat, nehmen bereits insgesamt 1230 Wochenarbeitsminuten der Mitarbeiterin M ein. Damit ist der bei 1155 Minuten liegende 50-%-Wert bereits deutlich überschritten. Bereits damit kommt eine Umgruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe 4 von Rechts wegen nicht in Frage. Zugleich kommt es auf die Bewertung der bisher nicht im Einzelnen behandelten anderen Teiltätigkeiten nicht mehr entscheidungserheblich an. 85 ii. Gleichwohl ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass auch die Teiltätigkeit " Präsenz im ZSP Anfragen klären " sowie die Teiltätigkeit " Probleme aller Art bei Nutzung der Handscanner " richtigerweise unter die Aufgabe " Betriebsgeschehen nach Vorgaben beobachten bzw. kontrollieren " zu subsumieren sind und damit eingruppierungsrechtlich ebenfalls der Wertigkeit der Tätigkeit einer "Aufsicht" entsprechen. 86 (1) Die Besonderheit der Teiltätigkeit " Probleme aller Art bei Nutzung der Handscanner " besteht darin, dass es hier im Wesentlichen um die Arbeiten der Arbeitskräfte im Zustelldienst geht. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich das Betriebsgeschehen bei der Zustelltätigkeit selbst ohne unzumutbaren Aufwand nicht unmittelbar beobachten lässt. Die Mitarbeiterin M kann somit insoweit keine eigene aktive Beobachterrolle einnehmen, sondern im Wesentlichen nur auf Rückmeldungen seitens der Zusteller reagieren. Die Funktion ihrer Aufgabe ist aber ungeachtet ihrer als "passiv" zu bezeichnenden Rolle dieselbe wie beim aktiven Beobachten und Kontrollieren eines Betriebsgeschehens, das sich z. B. in einem Briefverteilzentrum abspielt. Durch die Entgegennahme der Anfragen und Problemmeldungen registriert sie das Betriebsgeschehen, soweit es dabei um den Einsatz der Handscanner geht, und übt eine entsprechende Kontrolle aus, indem sie Fragen beantwortet und Anweisungen (!) zum richtigen Umgang mit den Handscannern erteilt. 87 (2) Ähnliches gilt auch für die weitere Teiltätigkeit, die die Arbeitgeberin mit " Präsenz im ZSP Anfragen klären " beschrieben hat, wobei hier nach der Erläuterung der Arbeitgeberin zusätzlich auch noch die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften eine Rolle spielt. 88 (3) Da es aber auf die Frage, ob auch die beiden zuletzt behandelten Teiltätigkeiten richtigerweise der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen wären, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, sieht das Beschwerdegericht an dieser Stelle von vertiefenden Ausführungen ab. 89 Soweit es um die Umgruppierung der Mitarbeiterinnen E und M geht, bleibt es somit dabei, dass die Beschwerde des Betriebsrats Erfolg haben musste: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 2.12.2006 war insoweit abzuändern und die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin waren zurückzuweisen. 90 III. 91 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Insbesondere wirft die tarifrechtliche Bewertung der zuletzt behandelten individuellen Einzelarbeitsplätze keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. 92 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 93 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. 94 Dr. Czinczoll Bergner Brückner