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Beschluss

7 TaBV 31/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0728.7TABV31.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2010 in Sachen 8 BV 23/10 d wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 26.02.2010 im Wahlbezirk 245 D . 3 Bei der Beteiligten zu 1./Arbeitgeberin handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in B -W , welches bundesweit in knapp 10.000 Verkaufsstellen/Filialen vornehmlich Drogerieartikel vertreibt. Beteiligter zu 2. ist der am 26.02.2010 im Wahlbezirk 245 D neu gewählte Betriebsrat. 4 Am 07.04.1995 schloss die Beteiligte zu 1. mit der damaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG in der damals gültigen Fassung zum Zwecke der Erleichterung der Errichtung von Betriebsräten einen sog. Zuordnungstarifvertrag. Bestandteil des Zuordnungstarifvertrages ist eine Landkarte der B D . Die Landkarte ist in ca. 320 geographisch abgegrenzte Regionen unterteilt. Alle Verkaufsstellen bzw. Filialen der Beteiligten zu 1. sind entsprechend ihrer geographischen Lage einer dieser Regionen zugeordnet. § 3 Abs. 2 des Zuordnungs-TV bestimmt: 5 "Infolge dieser Zuordnung wählen die Arbeitnehmer der in der jeweiligen Region liegenden Verkaufsstelle oder Filialen jeweils einen Betriebsrat." 6 Wesentliche Arbeitgeberfunktionen wurden seinerzeit und werden auch heute noch gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Verkaufsstellen/Filialen durch sog. Bezirksleiter ausgeübt. Diese entscheiden über vakante Stellen, nehmen Kündigungen und die Auswahl einzustellender Mitarbeiter vor und beteiligen den Betriebsrat in Angelegenheiten des § 99 BetrVG. Jedem Bezirksleiter sind bestimmte Verkaufsstellen/Filialen fest zugeordnet. Dabei verfügen die Bezirksleiter außerhalb ihres Dienstfahrzeugs über keinen festen Bürositz, sondern üben ihre Tätigkeit quasi "ambulant" aus. 7 Der Zuschnitt der im Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 gebildeten Regionen orientierte sich an den damals bestehenden Zuständigkeitsbezirken der einzelnen Bezirksleiter. 8 Der Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 trat nach Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung planmäßig in Kraft. Er wurde ausweislich seines § 5 S. 2 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gemäß § 5 S. 3 konnte er mit einer Frist von 6 Monaten erstmals zum 31.12.1997 und kann danach jeweils zum Ende der gesetzlichen Amtszeit der Betriebsräte gemäß § 13 BetrVG gekündigt werden. Auf den vollständigen Wortlaut des Zuordnungstarifvertrages wird Bezug genommen (Bl. 7 - 10 d. A.). 9 Keine der Tarifvertragsparteien hat den Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 bislang gekündigt. 10 Seit Inkrafttreten des Zuordnungstarifvertrages hat sich die Anzahl der Verkaufsstellen des Unternehmens der Beteiligten zu 1. erheblich erhöht. Andererseits hat sich im Zuge verschiedener Umstrukturierungen die Anzahl der Bezirksleiter nach den Angaben der Beteiligten zu 1. im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht auf zurzeit nur noch 230 Bezirksleiter vermindert. Aufgrund von Umstrukturierungen decken sich heute die Zuständigkeiten verschiedener Bezirksleitungen räumlich-geographisch nicht mehr mit den im Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 gebildeten Betriebsratsregionen. 11 Die Region 245 D , in welcher am 26.02.2010 der Beteiligte zu 2. gewählt wurde, umfasst 25 Verkaufsstellen. Für alle diese Verkaufsstellen war im Zeitpunkt der Betriebsratswahl der Bezirksleiter J zuständig. Zum Zuständigkeitsbereich des Bezirksleiters J gehörten darüber hinaus aber auch noch neun Verkaufsstellen, die nach dem Zuordnungstarifvertrag der Betriebsratsregion N zugeordnet sind (vgl. die Aufstellung der dem Bezirksleiter J unterstellten Verkaufsstellen wie Bl. 13 d. A. und die Aufstellung der in den Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2. fallenden Verkaufsstellen wie Bl. 14 d. A.). Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in den neun Verkaufsstellen der Region N beschäftigt waren, welche dem Bezirksleiter J unterstellt sind, nahmen am 03.03.2010 an der Wahl des Betriebsrats für die Region N teil. Die Wahl des Betriebsrats für die Region N wurde nicht angefochten. 12 Mit der am 12.03.2010 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1. die Feststellung begehrt, dass die Betriebsratswahl vom 26.02.2010 im Wahlbezirk 245 D rechtsunwirksam erfolgt sei. Die Beteiligte zu 1. hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Betriebsratswahl sei nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Betriebsratswahlen auf der Grundlage des Zuordnungstarifvertrages vom 07.04.1995 seien unwirksam. Dies folge aus einer Verkennung des Betriebsbegriffs. 13 Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, 14 die Betriebsratswahl vom 26.02.2010 im Wahlbezirk 245 D für unwirksam zu erklären. 15 Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, 16 den Antrag zurückzuweisen. 17 Der Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass der Zuordnungstarifvertrag nach wie vor maßgeblich sei, da er von keiner der Tarifvertragsparteien bislang gekündigt worden sei. Der Zuordnungstarifvertrag selbst konstituiere die Betriebsidentität der durch ihn gebildeten Betriebsratsregionen. 18 Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 19 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Beteiligten zu 1. am 15.03.2011 zugestellt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist am 25.03.2011, die Beschwerdebegründung am 20.04.2011 beim Beschwerdegericht eingegangen. 20 Die Arbeitgeberin als Beschwerdeführerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Wahl des Beteiligten zu 2. vom 26.02.2010 unwirksam sei. Der Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 sei nicht weiter wirksam. Ein Zuordnungstarifvertrag könne nur selbstständige Betriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zusammenfassen. Ein selbstständiger Betrieb habe zum Zeitpunkt der Wahl nur unter Einbeziehung der neun dem Bezirksleiter J unterstellten Verkaufsstellen im Raume N bestanden; denn unter einem Betrieb sei bei ihr, der Arbeitgeberin, der jeweils von einem Bezirksleiter geführte Verkaufsbezirk zu verstehen. Mit der Umorganisation der Bezirksleiterbereiche sei die Betriebsidentität der früheren Betriebsratsregion 245 D entfallen. Deshalb habe eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Betriebsratswahl nicht mehr bestanden. Bei Wegfall der Betriebsidentität ende der Zuordnungstarifvertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung des Tarifvertrages bedurft hätte. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Laufe des Jahres 2010 Verhandlungen über die Neufassung des Zuordnungstarifvertrages aufgenommen hätten. 21 Die Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr: 22 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2010, 8 BV 23/10 d wird abgeändert: 23 Die Betriebsratswahl vom 26.02.2010 im Wahlbezirk 245 D wird für unwirksam erklärt. 24 Der Beteiligte zu 2. und Beschwerdegegner beantragt, 25 die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen. 26 Der Beschwerdegegner macht geltend, der Zuordnungstarifvertrag bestehe fort und sei weiter maßgeblich. Zwar sei es dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet, während der Laufzeit eines solchen Tarifvertrages auch Umstrukturierungen vorzunehmen. Diese führten jedoch nicht zu einem Identitätsverlust der durch den Zuordnungstarifvertrag gebildeten "Betriebe", da die betriebliche Identität im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes durch den Tarifvertrag selbst erst geschaffen werde. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die tatsächlichen Umstände seit Abschluss des Tarifvertrages geändert hätten, denn es sei ausschließlich Angelegenheit der Tarifvertragsparteien, tarifliche Bestimmungen veränderten tatsächlichen Umständen anzupassen. 27 Schließlich, so führt der Beschwerdegegner aus, sei die Arbeitgeberin mit einem Anfechtungsrecht vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, da die Wahlen in der durch den Zuordnungstarifvertrag gebildeten Betriebsratsregion N nicht angefochten worden seien. Der Beschwerdegegner weist insofern auf die Entscheidungen des BAG vom 31.05.2000, 7 ABR 78/98, und vom 07.12.1988, 7 ABR 10/88, hin. 28 Ergänzend beruft sich der Beschwerdegegner auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.03.2010 in Sachen 11 BV 28/09 und des sächsischen LAG vom 26.08.2010 in Sachen 5 TaBV 9/10. 29 II. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2010 ist zulässig. Formelle Bedenken sind 30 nicht ersichtlich. 31 B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und konnte keinen Erfolg haben; denn das Arbeitsgericht Aachen hat den Antrag, die Wahl des Beteiligten zu 2 vom 26.02.2010 für unwirksam zu erklären, in Einklang mit der Rechtslage zutreffend zurückgewiesen. 32 1. Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 26.02.2010 kommt vorliegend nicht in Betracht. 33 a. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass bei der Durchführung der Betriebsratswahl der Betriebsbegriff verkannt worden sei. Vielmehr hätten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der neun Verkaufsstellen in der Region N , die ebenfalls dem Bezirksleiter J unterstellt gewesen seien, an der Dürener Betriebsratswahl teinehmen müssen. Dies sei rechtswidrig nicht geschehen. Dadurch habe das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden können. 34 b. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Verkennung des Betriebsbegriffes bei der Durchführung einer Betriebsratswahl zu deren Unwirksamkeit führen kann. Eine Nichtigkeit der Wahl kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Betriebsbegriff "offensichtlich" bzw. "willkürlich" missachtet wird (BAG vom 19.11.2003, 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972; BAG vom 17.01.1978, AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; Fitting u. a., § 19 BetrVG, Rdnr. 5 m. w. N.). 35 c. Eine "offensichtliche" oder gar "willkürliche" Verkennung des Betriebsbegriffs scheidet bei der Durchführung der Wahl des Beteiligten zu 2 von vornherein aus. Dies folgt schon daraus, dass staatliche Gerichte wie das Arbeitsgericht Chemnitz oder das sächsische LAG in ähnlich gelagerten Parallelfällen eine Verkennung des Betriebsbegriffes verneint haben, dass sich die Organisatoren der Wahl an einen unbefristet abgeschlossenen und bislang von keiner der Tarifvertragsparteien gekündigten Tarifvertrag gehalten haben und dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Betriebsratswahl keinesfalls "von selbst" aufdrängen, sondern diffiziler und komplexer Überlegungen zu ihrer Begründung bedurften. 36 2. Die Wahl des Beteiligten zu 2 vom 26.02.2010 ist jedoch auch nicht gemäß § 19 BetrVG anfechtbar. Die Argumentation, mit der die Beteiligte zu 1 die Rechtswidrigkeit der Betriebsratswahl vom 26.02.2010 glaubt begründen zu können, erscheint nicht stichhaltig. Die Organisatoren der Betriebsratswahl haben den Betriebsbegriff nicht verkannt. 37 a. Der Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 ist seinerzeit rechtswirksam zustande gekommen. Die Rechtswirksamkeit des Tarifvertrages wurde auch nicht durch die Novellierung von § 3 BetrVG im Jahre 2001 in Frage gestellt. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.08.2010, 5 TaBV 9/10, Gliederungspunkt II, 2 b, aa., bbb. und ccc., an. 38 b. Die Betriebsratswahl vom 26.02.2010 wurde nach Maßgabe der Bestimmungen des Zuordnungstarifvertrages vom 07.04.1995 ordnungsgemäß durchgeführt. Die Wahl betraf die im Zuordnungstarifvertrag gebildete Betriebsratsregion 245 D . In die Wahl wurden zu Recht alle, aber auch nur diejenigen Verkaufsstellen des Unternehmens der Beteiligten zu 1 einbezogen, die geographisch im Bereich der Region 245 angesiedelt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob alle 25 in dieser Region gelegenen Verkaufsstellen/Filialen bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuordnungstarifvertrages vom 07.04.1995 existiert haben oder ob sie im Sinne von § 4 des Zuordnungs-TV während der Laufzeit des Tarifvertrages neu hinzugekommen sind. 39 c. Die Betriebsratsfähigkeit der durch den Zuordnungs-TV gebildeten Betriebsratsregion 245 D wird auch durch spätere Umorganisationen nicht in Frage gestellt, die die Beteiligte zu 1 auf der Ebene ihrer Bezirksleitungen vorgenommen hat. 40 aa. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zuordnungs-TV die von ihm gebildeten Betriebsratsregionen rein geographisch definiert. Keineswegs enthält der Zuordnungs-TV ausdrücklich oder auch nur konkludent die Bestimmung, dass Betriebsräte jeweils immer in allen denjenigen Verkaufsstellen/Filialen einheitlich zu wählen sind, die jeweils einem einzelnen Bezirksleiter unterstellt sind. 41 bb. Zwar mag seinerzeit bei der konkreten Grenzziehung der gebildeten Zuordnungsregionen das Motiv eine wesentliche Rolle gespielt haben, sich an den damals gegebenen jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Bezirksleitungen zu orientieren. Auch wenn man dem Umstand Rechnung trägt, dass nach der Organisationsstruktur der Beteiligten zu 1 wesentliche Arbeitgeberfunktionen in der alltäglichen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durch die Bezirksleiterebene ausgeübt werden, handelt es sich bei einer solchen Art der Zuordnung jedoch keineswegs um die einzig mögliche oder gar von Rechts wegen zwingend gebotene. Wie z. B. in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zum Ausdruck kommt, spielt bei der Bildung betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen in Großunternehmen immer auch der Gesichtspunkt einer räumlich-geographischen Homogenität der Betriebsratseinheiten eine wichtige Rolle. Dies gilt insbesondere gerade auch für große Einzelhandelsunternehmen wie die Beteiligte zu 1, bei denen sich eine sehr große Anzahl von Beschäftigten auf eine sehr große Anzahl nahezu flächendeckend über die Landkarte zerstreuter kleiner und kleinster Vertriebseinheiten verteilt. Dies legt es nahe, dass in solchen Unternehmen durch Zuordnungstarifverträge einerseits sinnvoll arbeitsfähige, andererseits überschaubar bleibende und insbesondere regional homogene Betriebsratseinheiten gebildet werden. 42 cc. Dies kann - rechtlich bedenkenfrei - dazu führen, dass auf Arbeitgeberseite ein und dieselbe mit Personalführungsaufgaben befasste Funktionseinheit in unterschiedlichen Regionen mit unterschiedlichen Betriebsräten zu tun hat. Machte man sich demgegenüber die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu eigen, wäre es von vornherein als unzulässig anzusehen, in einem bundesweit auftretenden Einzelhandelsgroßunternehmen durch einen Zuordnungs-TV überhaupt regionale Betriebsräte zu bilden, falls das Unternehmen nur - anders als die Beschwerdeführerin - ihre Arbeitgeberfunktionen allen Verkaufsstellen gegenüber unterschiedslos einheitlich durch eine Hauptverwaltung wahrnehmen lassen würde. Dies wäre jedoch mit dem in § 3 Abs. 1 BetrVG dokumentierten Sinn und Zweck des Abschlusses von Zuordnungstarifverträgen nicht vereinbar, welcher nämlich darin besteht, " die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer zu dienen" . 43 dd. Dementsprechend verliert eine auf der Grundlage eines Zuordnungs-TV gebildete Betriebsratsregion auch nicht ihre "Betriebsidentität", wenn sich die Zuständigkeiten der Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite ändern. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG gilt eine aufgrund eines Zuordnungs-TV gebildete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dies bedeutet, dass die durch den Zuordnungs-TV vom 07.04.1995 gebildeten Betriebsratsregionen ihre Betriebsidentität im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne Kraft Gesetzes aus dem Zuordnungs-TV selbst beziehen. Diese Betriebsidentität kann daher nicht schon dadurch in Frage gestellt werden, dass sich aufgrund innerorganisatorischer Änderungen, Änderungen beim Ansprechpartner des Betriebsrats auf Arbeitgeberseite ergeben. 44 d. Dies haben offensichtlich auch die Tarifvertragsparteien des Zuordnungs-TV vom 07.04.1995 so gesehen. Während sie für den Fall, dass nach Inkrafttreten des Tarifvertrages neue Verkaufsstellen hinzukommen, in § 4 des Zuordnungs-TV Vorsorge getroffen haben, findet der auch schon aus damaliger Sicht nicht fernliegende Fall, dass sich nachträglich die Zuständigkeitsbereiche von Bezirksleitungen ändern könnten, im Tarifvertrag keine Erwähnung. Die Tarifvertragsparteien sind offensichtlich davon ausgegangen, dass derartigen Veränderungen nur durch eine Kündigung des Tarifvertrages, wie sie in § 5 vorgesehen ist, Rechnung getragen werden kann, wenn dies eine der Tarifvertragsparteien für sinnvoll oder erforderlich hält. Zu beachten ist dabei auch, dass die Tarifvertragsparteien der Kontinuität der in dem Zuordnungs-TV geschaffenen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten einen hohen Stellenwert einräumen wollten, lassen sie doch in § 5 S. 2 Zuordnungs-TV die Kündigung des Tarifvertrages jeweils nur zum Ende der gesetzlichen Amtszeit der Betriebsräte gemäß § 13 BetrVG zu. 45 e. Die obigen Grundsätze gelten im konkreten Fall des Beteiligten zu 2 erst recht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben Zuständigkeitsveränderungen auf Bezirksleiterebene gerade nicht dazu geführt, dass die wesentliche arbeitgeberseitige Leitungsmacht in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten dem Betriebsrat des Bezirks 245 D gegenüber nicht mehr einheitlich ausgeübt würde. Vielmehr ist nach dem unstreitigen erst- wie zweitinstanzlichen Sachvortrag beider Beteiligten für ausnahmslos alle den Bezirk 245 D bildenden Verkaufsstellen/Filialen einheitlich der Bezirksleiter J zuständig. 46 f. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Zuständigkeitsbereich des Bezirksleiters J nicht (mehr) vollständig mit der Betriebsratsregion 245 D deckt. Dies liegt aber ausschließlich daran, dass der Bezirksleiter J zusätzlich zu den 25 den Betriebsratsbezirk 245 D bildenden Verkaufsstellen für 9 weitere Verkaufsstellen/Filialen zuständig ist, die im Betriebsratsbezirk N liegen. Wie jedoch dieser Umstand nach dem oben Gesagten dazu führen soll, dass der durch den Zuordnungs-TV gebildete Bezirk 245 D seine Betriebsidentität verloren haben könnte, erschließt sich nicht. 47 g. Im Gegenteil erschiene es " einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer " (§ 3 Abs. 1 S. 1 BetrVG) kaum dienlich und begegnete daher erheblichen rechtlichen Bedenken, wenn in Konsequenz der arbeitgeberseitigen Rechtsauffassung die Mitarbeiter der 25 in der Region 245 D zusammengefassten Verkaufsstellen gemeinsam mit den 9 Verkaufsstelen/Filialen der Region N , die dem Bezirksleiter J unterstellt sind, einen einheitlichen Betriebsrat wählen würden. Zwischen den auf der Grundlage des Zuordnungs-TV gebildeten Betriebsratsregionen D einerseits und N andererseits bestehen keinerlei regionale Berührungspunkte. Die beiden Regionen haben nicht einmal gemeinsame Grenzen, liegen in unterschiedlichen Bundesländern und sind, worauf bereits das Arbeitsgericht Aachen zutreffend hingewiesen hat, nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sogar räumlich weit voneinander entfernt. 48 3. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist schließlich ein etwaiges Recht der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Betriebsratswahl des Beteiligten zu 2. vom 26.02.2010 auch deshalb ausgeschlossen, weil die Betriebsratswahl vom 03.03.2010 in der Region N von der durch die Beschwerdeführerin aufgeworfenen Problematik zwangsläufig mit betroffen ist, nicht angefochten wurde. Die Wahl des N Betriebsrats ist mittlerweile unanfechtbar geworden. Der von der Beschwerdeführerin reklamierte, vermeintlich rechtswidrige Zustand betrifft aber nicht nur den Betriebsratsbezirk D sondern auch den Bezirk N . Er hätte nur durch gerichtliche Annullierung der Wahl sämtlicher betroffener Betriebsräte beseitigt werden können. Eine Korrektur kann in derartigen Fällen nur durch die Anfechtung einer einzelnen der Betriebsratswahlen nicht mehr erreicht werden (BAG vom 07.12.1988, 7 ABR 10/88, AP Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972; BAG vom 31.05.2000, 7 ABR 78/98, NZA 2000, 1350 ff.; Sächsisches LAG vom 26.08.2010, 5 TaBV 9/10 ). 49 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 musste bei alledem erfolglos bleiben. 50 III. Gemäß §§ 92 Abs. 1, S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war nach Auffassung der Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 51 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 52 Gegen diesen Beschluss kann von der Beschwerdeführerin 53 R E C H T S B E S C H W E R D E 54 eingelegt werden. 55 Für den Beteiligten zu 2 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 56 Die Rechtsbeschwerde muss 57 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 58 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 59 Bundesarbeitsgericht 60 Hugo-Preuß-Platz 1 61 99084 Erfurt 62 Fax: 0361 2636 2000 63 eingelegt werden. 64 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 65 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 66 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 67 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 68 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 69 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 70 Dr. Czinczoll Bergner Brückner