Beschluss
12 TaBV 12/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn sie außerhalb der regulären Wahlperiode ohne rechtskräftigen Grund oder entgegen zwingender Bestimmungen über die Bestellung des Wahlvorstandes eingeleitet oder durchgeführt wird.
• Die Bestellung des Wahlvorstandes ist nach § 16 BetrVG Pflicht des Betriebsrats und kann nicht von der Betriebsversammlung übernommen werden, sofern ein Betriebsrat wirksam im Amt ist.
• Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen zur Unwirksamkeit der Wahl, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat (§ 19 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestellung des Wahlvorstandes • Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn sie außerhalb der regulären Wahlperiode ohne rechtskräftigen Grund oder entgegen zwingender Bestimmungen über die Bestellung des Wahlvorstandes eingeleitet oder durchgeführt wird. • Die Bestellung des Wahlvorstandes ist nach § 16 BetrVG Pflicht des Betriebsrats und kann nicht von der Betriebsversammlung übernommen werden, sofern ein Betriebsrat wirksam im Amt ist. • Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen zur Unwirksamkeit der Wahl, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst hat (§ 19 BetrVG). Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit Pflegeheim und ca. 170 Beschäftigten. Nach einer Wahl 2008 war der Betriebsrat weiterhin im Amt, obwohl dessen Wirksamkeit später gerichtlich angefochten wurde. Die Gewerkschaft lud am 30.07.2009 zu einer Betriebsversammlung, in deren Folge ein Wahlvorstand gewählt und am 19.02.2010 eine Betriebsratswahl durchgeführt wurde. Auf dem verwendeten Stimmzettel waren irreführenderweise drei Ankreuzmöglichkeiten bei nur zwei Listen vorhanden; 10 Stimmzettel wurden für ungültig erklärt, darunter sieben mit Kreuz bei einer nicht existenten Liste 3. Die Arbeitgeberin rügte u.a. die unzulässige Bestellung des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung, Unklarheiten beim Wahlzettel und Unwählbarkeit bestimmter Personen und beantragte die (hilfsweise) Unwirksamkeit der Wahl. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam; der gewählte Betriebsrat legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Arbeitgeberin ist gem. § 19 Abs. 2 S.1 BetrVG anfechtungsberechtigt und hat fristgemäß gehandelt. • Fehler bei Einleitung und Bestellung: Zum Zeitpunkt der Einleitung der Neuwahl war der bisherige Betriebsrat noch wirksam im Amt; eine vorzeitige Neuwahl war ohne Rechtskraft eines Anfechtungsentscheids nicht zulässig (§ 13 BetrVG). Die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung verstößt gegen zwingende Vorschriften des § 16 BetrVG, da nur der Betriebsrat zur Bestellung verpflichtet und berechtigt ist. • Unabdingbarkeit der Vorschrift: Die Bestellung des Wahlvorstandes ist eine zwingende Pflicht des Betriebsrats und kann nicht durch Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder durch Beschluss der Versammlung ersetzt werden. • Beeinflussung des Wahlergebnisses: Nach § 19 Abs.1 BetrVG sind Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann unbeachtlich, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Hier kann ein Einfluss nicht ausgeschlossen werden, insbesondere wegen der Ermessensentscheidungen des Wahlvorstandes und der konkreten Umstände. • Keine Entscheidung zu Wahlzettel nötig: Da die Wahl bereits wegen des fehlerhaften Vorgehens bei der Bestellung des Wahlvorstandes unwirksam ist, war eine weitergehende Prüfung des Stimmzettels entbehrlich. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da keine Veranlassung nach §§ 92 Abs.1, 72 Abs.2 ArbGG besteht. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wurde zurückgewiesen; die Wahlbeschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg: die Betriebsratswahl vom 19.02.2010 ist unwirksam. Begründend führt das Gericht aus, dass die Betriebsversammlung zum Zeitpunkt der Einleitung der Neuwahl nicht berechtigt war, einen Wahlvorstand zu bestellen, weil der bisherige Betriebsrat noch im Amt war und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Neuwahl nicht vorlagen. Die fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, durch den eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (§ 19 BetrVG). Mangels Veranlassung wurde nicht weiter darüber entschieden, ob weitere Verfahrensfehler, etwa beim Stimmzettel, ebenfalls vorliegen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.