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Urteil

9 Sa 1469/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0803.9SA1469.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. Juli 2010 - 8 Ca 4560/09 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 19. August 2006 sowie Schmerzensgeld verlangen kann. 3 Der Kläger, geboren am . 1969, verheiratet, zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet, ist seit dem 8. Juli 2002 als angelernte Reinigungskraft bei der Firma S AG beschäftigt gewesen. Diese firmierte im Oktober 2006 in M AG um und wurde im Januar 2008 durch gesellschaftsrechtliche Umwandlung zur jetzigen Beklagten. 4 Am 19. August 2006 war der Kläger mit der Reinigung der Walzen an der Beschichtungsmaschine BM 9 beschäftigt, die aus zwei Silikonauftragswerken besteht. Jedes Auftragswerk besteht aus 5 sichtbaren und zum Teil gegeneinander laufenden Walzen, wobei die Walzen 1 und 2 waagerecht und die Walzen 3, 4 und 5 senkrecht angebracht sind. Auf die überreichte schematische Darstellung der BM 9, die Detailskizze der 5 Walzen sowie die Fotografie des Auftragswerks wird Bezug genommen (Anlage B 3, B 4 und B 5, Bl. 148 – 151 d. A.). Die Walzen 2 und 4 haben eine Gummioberfläche, die übrigen Walzen eine Stahloberfläche. Der Kläger gibt an, gegen etwa 9. 00 Uhr bei der Reinigung der Walze 2 des Auftragswerks 1 abgerutscht zu sein und zuerst mit den Armen und dann auch mit seinem Oberkörper zwischen die gegeneinander laufenden Walzen 3 und 4 geraten zu sein. 5 Der Kläger war danach 4 bis 5 Wochen auf der Intensivstation und danach noch weitere 2 Wochen auf einer anderen Station eines Krankenhauses. Im Anschluss fand eine erste 6-wöchige Rehabilitationsmaßnahme statt. Er war weiterhin arbeitsunfähig erkrankt und musste nach etwa 1 ½ Monaten erneut an einer 5-wöchigen Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. In der Zeit vom 7. Februar 2007 bis zum 9. März 2007 musste er sich erneut einer Behandlung in einem Krankenhaus unterziehen. 6 Die Deutsche Rentenversicherung stellte die volle Erwerbsminderung des Klägers fest und zahlte ab dem 1. Dezember 2007 befristet bis zum 31. Dezember 2009 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 669,99. Die zuständige Berufsgenossenschaft billigte dem Kläger nach einem Widerspruch eine monatliche Rente in Höhe von EUR 1.659,94 zu. 7 Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 verlangte der Kläger von der Beklagten, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2008 ab. 8 Sein Begehren verfolgt der Kläger weiter mit der am 8. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage. 9 Er trägt vor, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Arbeitsunfall als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen. Sie könne sich nicht auf den Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII berufen. 10 Entgegen der Anweisung der Herstellerin der Beschichtungsmaschine BM 9 sei wöchentlich die Oberfläche der Walzen mit Hilfe eines Schleifblocks per Hand von erhärtetem Silikon befreit worden, wobei die Walzen wie auch bei sonstigen Reinigungsarbeiten gelaufen hätten. Beim Abschleifen mit dem Schleifblock seien die Walzen mit 28 % der möglichen Geschwindigkeit von 280 m pro Minute gelaufen. Beim Reinigen und Abschleifen hätten die betreffenden Mitarbeiter häufig unter Zeitdruck gestanden. Den Verantwortlichen der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Reinigen und Schleifen bei laufender Maschine extrem gefährlich sei. Sie hätten auch gewusst und gebilligt, dass ungelernte Hilfskräfte - wie er - und nicht die qualifizierten Mitarbeiter diese Arbeiten verrichtet hätten. Die Mitarbeiter seien nicht dahin unterwiesen worden, dass das Schleifen nicht bei laufenden Walzen vorgenommen werden dürfe. Schutzvorrichtungen, die verhindert hätten, dass Mitarbeiter bei diesen Arbeiten zwischen die laufenden Walzen gerieten, seien nicht vorhanden gewesen. Auch dies sei den Verantwortlichen der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt gewesen. Die Reinigungsarbeiten seien auch dann bei laufender Maschine durchgeführt worden, wenn ein Vertreter der Betriebsleitung in der Nähe gewesen sei. Der Umstand, dass sie dies nicht unterbunden hätten, und auch keine Schutzvorrichtungen hätten anbringen lassen, zeige, dass sie den von ihm erlittenen Arbeitsunfall in Kauf genommen hätten. 11 Vor dem Unfalltag habe er nur 3- oder 4-mal selbst mit Hilfe des Schleifblocks die Reinigungsarbeiten ausgeführt, wobei keine ausreichende Einweisung erfolgt sei. Am 19. August 2006 habe der Schichtführer, Herr B , ihn und einen anderen Arbeitnehmer, Herrn Be , angewiesen, Reinigungs- und Schleifarbeiten an der BM 9 auszuführen und dabei zunächst die Schutzeinrichtung des Auftragswerks abzumontieren. Danach habe Herr Be die BM 9 so eingestellt, dass die Walzen 2, 3 und 4 mit Schleifgeschwindigkeit gelaufen seien. Sodann habe er den Schleifblock an der Walze 2 angesetzt, um die Oberfläche zu schleifen. Dabei sei er abgerutscht und zwischen die gegeneinander laufenden Walzen 3 und 4 geraten. Seine Arme seien eingezogen worden, sein Gesicht sei gegen die Walze 4 geschlagen und sein ganzer Oberkörper sei zwischen den Walzen 3 und 4 eingeklemmt gewesen. Ein weiterer Arbeitnehmer, Herr Bä , habe den Notknopf ausgelöst und die BM 9 zum Stillstand gebracht. Anschließend sei er von seinen Arbeitskollegen aus der Maschine befreit worden. 12 Er habe durch die schnell rotierende Gummiwalze 3 lebensgefährliche Ablederungen im Gesicht, an den Oberarmen und am Oberkörper erlitten. Die oberen Extremitäten und der Kopf, auch das Gesicht, seien gequetscht worden. Er habe sich Verbrennungen an der rechten Gesichtshälfte und der Schulter, multiple Frakturen des Schädels und der Gesichtsknochen sowie eine Sternumfraktur zugezogen. 10 bis 19 % seiner Körperoberfläche seien verbrannt gewesen, wobei die Verbrennungen im Gesicht und an der Schulter 2. und 3. Grades gewesen seien. Der obere Teil seines rechten Ohres sei abgerissen. Nachdem er 4 bis 5 Wochen im Koma auf der Intensivstation gelegen habe, seien mehrere Operationen und Transplantationen bis September 2006 erforderlich gewesen. Er habe eine traumatische Belastungsstörung entwickelt und leide nach wie vor unter Schmerzen im Gesicht, an der Wirbelsäule und im Brustkorbbereich. Die Beweglichkeit der Schulter und der Ellbogengelenke sei stark eingeschränkt. Er leide regelmäßig unter starken Kopfschmerzen und einem Tinitus im rechten Ohr. Es sei ihm kaum möglich, mit seinen Händen Gegenstände zu greifen, was daran liege, dass beide Arme und fast alle Finger taub seien. Taubheit bestehe auch an Schulter, Brust, Achselhöhlen und im linken Bein. Er habe Probleme, sich länger zu konzentrieren. Autofahrten von mehr als einer Stunde könne er nicht unternehmen. An der rechten Gesichtshälfte habe er eine handgroße Narbe. Eine großflächige tiefe Narbe habe er auch am rechten Oberarm bis zur Schulter. Er leide unter schweren psychischen Störungen, Panikattacken und Herzrasen. Er habe oft Todesangst und leide unter schweren Schlafstörungen. Wegen der auffälligen Hauttransplantate und Narben im Gesicht, an Hals, Schultern und Armen habe er Panik, sich unter Menschen zu bewegen und soziale Kontakte herzustellen. Er leide wegen seines veränderten Aussehens unter Depressionen, die mit Antidepressiva behandelt würden. Auch habe sich aufgrund der psychischen Beeinträchtigung eine nichtorganische sexuelle Funktionsstörung entwickelt. Nach wie vor sei er in psychologischer Betreuung und schmerztherapeutischer Behandlung. 13 Sein Bruttoverdienst bei der Beklagten habe höher gelegen als die ihm zugebilligten Renten, so dass die Beklagte den Differenzbetrag als Schaden zu ersetzen habe. Auch habe die Beklagte für seinen Haushaltsführungsschaden und die durch die Krankenhausbesuche entstandenen Kosten einzustehen. Er ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 150.000,00 sei angesichts der erlittenen Verletzungen angemessen. 14 Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld. Der Kläger habe den erlittenen Arbeitsunfall selbst verschuldet. 15 Da es sich um einen Arbeitsunfall handle und der Kläger Leistungen von der zuständigen Berufsgenossenschaft beziehe, bestehe zu ihren Gunsten die Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII. Ein diese Privilegierung ausschließendes vorsätzliches Handeln der Vertreter der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter, das sich sowohl auf die Verletzungshandlung als auch den Verletzungserfolg erstrecken müsse, liege nicht vor. 16 Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls seit 5 Jahren bei ihr beschäftigt und mit den Reinigungsarbeiten an Auftragswerken vertraut gewesen, was er gegenüber der Kreispolizeibehörde D auch so angegeben habe. Der Kläger sei am Unfalltag für Reinigungsarbeiten an der BM 9 eingeteilt gewesen und dabei zwischen die Walzen 3 und 4 geraten. Er habe ein blaues Putztuch in einer Hand gehabt, nicht jedoch den Schleifblock. Auch könne er nicht beim Reinigen der Walze 2, was nur von vorne erfolgen könne, zwischen die dann außer Reichweite befindlichen Walzen 3 und 4 geraten sein. Der Unfall könne nicht bei einem Schleifvorgang geschehen sei. Als "Schleifen" werde zunächst die Bearbeitung der Oberfläche der Gummiwalzen zur Beseitigung von Verschleiß oder Beschädigungen bezeichnet. Dafür müsse die betreffende Walze ausgebaut werden, was auch in der Herstelleranweisung für die BM 9 so vorgegeben werde. Daneben gebe es die betrieblich auch als "Schleifen" bezeichnete Behandlung der Oberfläche der Gummiwalzen, um den Silikonfilm zu entfernen, der sich beim Auftragen von Silikon auf das zu beschichtende Spezialpapier bilden könne und der dann auf der Walze aushärte und kleben bleibe. Es könne dabei auch der Einsatz von Schleifpapier oder eines bei der Beklagten entwickelten Schleifblocks erforderlich sein. Ob Gummiwalzen zur Beseitigung von Silikonresten "abgeschliffen" werden müssten, nachdem sie zuvor gereinigt worden seien, entscheide der jeweilige Werkleiter. Weder der damalige Werkleiter, Herr B , noch der Mitarbeiter Herr Be hätten am Unfalltag eines derartiges "Schleifen" abgeordnet. Herr Be habe auch nicht die Walzen 2, 3 und 4 "auf Schleifgeschwindigkeit" eingestellt. Im Übrigen könne jede Walze separat in Gang gesetzt werden, so dass es absurd wäre, gleichzeitig 3 Walzen für Reinigungsarbeiten einzuschalten. Sie vermute, dass der Kläger selbst die Maschine in Gang gesetzt habe, um sich die Reinigungsarbeiten zu erleichtern, was ausdrücklich nach der Anweisung BA-001 "Betrieb von Beschichtungsmaschinen" vom 16. September 1998 (Bl. 163 d. A.) untersagt sei und worüber der Kläger auch unterrichtet gewesen sei (Bl. 164 d. A.). Er sei angewiesen gewesen, die Gummiwalzen an dem Auftragswerk mit Hilfe von Tüchern aus Vlies und einem Spezialreiniger Mataclean zu reinigen. Dagegen sei er nicht beauftragt gewesen, die Walzen mittels Schleifpapier oder Schleifblock zu "schleifen". Soweit der Kläger auf die Stellungnahme des technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft verweise, wonach die Handeinlaufschutzstange zwischen den Walzen 1 und 2 zwei Tage nach dem Unfalltag nicht angebracht gewesen sei, bestreite sie, dass durch diese Sicherung der Unfall verhindert worden wäre. Der Aufsichtsbeamte habe in seiner Stellungnahme vom 23. August 2006 festgestellt, dass kein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift vorliege. Auch sei die Bezirksregierung Köln in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 (Bl. 165 – 169 d. A.) zu dem Ergebnis gekommen, dass alle gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten worden seien und der Unfall auf das Nichtbefolgen der Anweisung zurückzuführen sei. 17 Sie habe unmittelbar nach dem Unfall die Berufsgenossenschaft telefonisch durch ihren Sicherheitsbeauftragten unterrichten lassen. Dieser habe zudem am Unfalltag gegen 11.00 Uhr das Staatliche Amt für Arbeitsschutz durch Nachricht auf Anrufbeantworter unterrichtet, da es an dem Samstag nicht anders erreichbar gewesen sei. Die Unfallstelle sei durch Absperrungsband gesichert worden bis sie am Montag, 21.8.2006, in Augenschein genommen worden sei. Sie verwahre sich gegen den Vorwurf, sie habe dem Kläger die Beweisführung erschwert oder unmöglich gemacht. Es treffe zu, dass sie den Arbeitsunfall zum Anlass genommen habe, zusätzliche Sicherheitseinrichtungen an dem Auftragswerk einzubauen. Sie bestreite mit Nichtwissen den vom Kläger geschilderten gesundheitlichen Zustand. 18 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 1. Juli 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe wegen des Arbeitsunfalls vom 19. August 2006 keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die Beklagte. Sofern der Unfall auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sei, greife der Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. Dieser Haftungsausschluss entfalle nur dann, wenn der Arbeitgeber bzw. dessen gesetzlicher Vertreter den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe, wobei der Vorsatz nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen müsse. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß. Der Kläger habe nicht konkret dargetan, dass dem früheren Vorstandsmitglied Dr. Sc oder anderen Vertreter bzw. leitenden Mitarbeiter der Beklagten die Gefährlichkeit des Schleifvorgans bekannt gewesen sei und sie Körperverletzungen der Mitarbeiter billigend in Kauf genommen hätten. Dagegen spreche die regelmäßige Unterrichtung der Arbeitnehmer über die Betriebsanweisung BA-001. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Protokollen über die polizeilichen Vernehmungen der Mitarbeiter der Beklagten. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen, die von vornherein nur auf ein fahrlässiges Verhalten ausgerichtet gewesen seien, seien eingestellt worden. Die zuständige Berufsgenossenschaft und die Bezirksregierung hätten nicht festgestellt, dass die Beklagte gegen Arbeitsschutzbestimmungen oder Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe. 19 Das Urteil ist dem Kläger am 29. November 2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 30. November 2010 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2011 – am 28. Februar 2011 begründen lassen. 20 Der Kläger ist der Ansicht, die gesetzlichen Regelungen über den Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gelte nach der Schuldrechtsreform, insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses von Schmerzensgeldansprüchen bei Schwerstverletzten. 21 Abgesehen davon habe die Beklagte den Unfall und auch die Verletzungen billigend in Kauf genommen. Es müsse dafür reichen, dass der Eintritt des Schadensereignisses als "nicht gänzlich unwahrscheinlich" erkannt worden sei. 22 Er trägt vor, die Beklagte habe zur Kosten- und Zeitersparnis das "Schleifen" bei laufender Maschine trotz entgegenstehender Herstelleranweisungen durchführen lassen, obwohl die dadurch gegebene Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter bekannt und ausdrücklich toleriert worden sei. Er verweist auf eine Arbeitsanweisung der Beklagten "Überschleifen der Walzen 2 Silikonauftragswerke BE, BT" in der Version 01 vom 19. Dezember 2006. Darin werde entgegen der Herstelleranweisung ein "Schleifen" bei laufender Maschine angeordnet mithilfe des von der Beklagten selbst entwickelten Schleifblocks. Ein bei der Beklagten beschäftigter Meister, Herr G , habe ihm vorgeführt, wie das Schleifpapier in den Schleifblock zu spannen sei und dieser Schleifblock dann auf die laufende Walze zu halten sei. Zudem ließen sich eine Reihe von Umständen anführen, die gegen die Beklagte sprächen: - fehlende Unterrichtung der Polizei und nicht unverzügliche Benachrichtigung der Berufsgenossenschaft und des Amtes für Arbeitsschutz, - Anweisung an nicht hinreichend geschulte Arbeitnehmer, Reinigungsarbeiten an den Maschinen auszuführen, - übliche Durchführung der Reinigungsarbeiten bei laufender Maschine, auch wenn die Betriebsleitung in der Nähe gewesen sei, - bevorzugte Behandlung von Mitarbeitern, die am Unfalltag anwesend gewesen sei, z. B. bei verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz, - allgemeine Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit der Reinigungsarbeiten bei laufender Maschine, - Vorschlag eines Mitarbeiters an die Arbeitssicherheit der Beklagten, eine Wanne zum Auffangen des beim Schleifen abgelösten Silikons unter der Maschine zu installieren, um so ein Ausrutschen der Mitarbeiter auf dem Silikon zu vermeiden, - zwei gleichgelagerte Situationen in der Vergangenheit bei dem Mitarbeiter Herrn Se , die beinahe zu Unfällen geführt hätten, - fehlende Vorlage des Unfallbuchs durch die Beklagte, - nachträgliche Veränderung des Unfallortes (Reinigen, Aufräumen) durch die Beklagte vor Durchführen der Ermittlungen durch die zuständigen Stellen und Behörden wie die Berufsgenossenschaft. Diese Umstände zeigten, dass der gesetzliche Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herr Dr. Sc , einen derart schweren Unfall beim Schleifen der Walzen vorausgesehen und zur Kosten- und Zeitersparnis billigend in Kauf genommen habe. Dabei müsse Herr Dr. Sc nicht das Ausmaß und die Schwere der Verletzung vorausgesehen habe. Gegenteiliges habe die Beklagte zu beweisen. 23 Der Kläger beantragt, 24 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. Juli 2010 – 8 Ca 4560/09 d – 25 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 150.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von EUR 2.475,80 zu zahlen, 26 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden materiellen und immateriellen Schaden voll zu ersetzen, der ihm aus dem Arbeitsunfall vom 19. August 2006 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, der Kläger habe selbst den Unfall verschuldet. Sie meint zudem, sie könne ohnehin nicht haften, da sie nicht selbst, sondern nur ihre Organe vorsätzlich handeln könnten. Etwaige Ansprüche gegen das damalige Vorstandsmitglied ihrer Rechtsvorgängerin, Herrn Dr. Sc , seien verjährt. Für den Kläger ergäben sich aus dem Arbeitsunfall keine finanziellen Nachteile, da er Zahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung und die Berufsgenossenschaft erhalte. Weiterhin behaupte der Kläger ins Blaue hinein, Herr Dr. Sc habe alle Umstände gekannt, insbesondere auch, dass die Reinigungsarbeiten bei laufenden Walzen ausgeführt würden, die Tätigkeit extrem gefährlich für Leib und Gesundheit sei und sie gegen Herstelleranweisungen bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften verstoße. Weiterhin bestreite sie, dass der Kläger an dem Unfalltag beauftragt gewesen sei, die Oberfläche der Walzen an der BM 9 von Silikonresten durch "Schleifen" mithilfe des Schleifblocks zu reinigen. Die Arbeitsanweisung, auf die sich der Kläger beziehe, sei erst nach dem Unfall erlassen worden. Sie bestreitet, das Unfallgeschehen verschleiert zu haben. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 I. Die Berufung ist zulässig. 33 Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. 34 II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 35 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Personenschäden und auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, namentlich gestützt auf §§ 823, 253 BGB, da ihre Ersatzpflicht gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen ist. 36 1. Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung z. B. nach den Vorschriften des StVG (vgl. BAG, Urteil v. 19. August 2004 – 8 AZR 349/03 -). 37 2. Die vom Kläger gegen die Vorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht stichhaltig. 38 Die bis zum 31. Dezember 1996 geltenden §§ 636 ff. RVO als Vorläuferbestimmungen der §§ 104 ff. SGB VII und ihre beamtenrechtlichen Parallelnormen (§ 46 Abs. 2 BeamtVG, § 91 a SVG) sind im Hinblick darauf, dass sie auch den Anspruch auf Schmerzensgeld ausschließen, obwohl die gesetzliche Unfallversicherung immaterielle Schäden nicht ersetzt, mehrfach Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Normenkontrollanträge und Verfassungsbeschwerden stets zurückgewiesen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1972 – 1 BvL 4/71 – und vom 8. Februar 2005 – 1 BvR 753/94 - ). Dazu hat es ausgeführt, das Entschädigungssystem der Unfallversicherung sei insgesamt nicht ungünstiger als das des Privatrechts, weil es anders als dieses Leistungen einerseits auch dann gewähre, wenn der Unfall nicht von einem Dritten verschuldet worden sei, und andererseits ein Mitverschulden des Verletzten nicht zu einer Leistungskürzung führe. Zudem hätten § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI und § 57 SGB VII die Situation des Schwerstverletzten weiter verbessert, indem die Unfallrente teilweise nicht mehr auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet, bzw., wenn eine solche nicht zu zahlen sei, der Verletzte infolge des Unfalls aber einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne, um 10 % erhöht werde. Damit werde den Schwerstverletzten nunmehr eine Leistung gewährt, die über den materiellen Schadensausgleich hinausreiche und dementsprechend nur als Kompensation der Einbußen an Immaterialgüterrechten verstanden werden könne. In der dem Sozialversicherungsrecht typischen pauschalierenden Betrachtungsweise werde damit der Entzug des Schmerzensgeldanspruchs durch die §§ 104 ff. SGB VII zumindest teilweise kompensiert (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 1 BvR 753/94 -; ErfK-Rolfs, Arbeitsrechtskommentar, 8. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 3). Auch nach der Schuldrechtsreform hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2009 – 1 BvR 3505/08 -, juris, die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen nochmals überprüft und bestätigt. 39 3. Den Unfall am 19. August 2006 hat der Kläger bei einer versicherten Tätigkeit erlitten. Es handelte sich um einen Arbeitsunfall, der von dem Unfallversicherungsträger anerkannt ist (§ 8 SGB VII). 40 4. Der Ausschluss der Haftung entfällt lediglich im Falle einer vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch den Unternehmer (§ 104 SGB VII). 41 a. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sie als juristische Person des Privatrechts Arbeitsunfälle selbst nicht verursacht. Eine solche Verursachung kann nur durch die für sie handelenden Personen erfolgen. Als solche kommen für eine juristische Person deren Organe, gesetzliche Vertreter sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen in Betracht. Nach § 278 S. 1 BGB hat der Unternehmer für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer bedient (Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verschulden. Dies widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII. Ist der Arbeitsunfall durch ein vorsätzliches Verhalten, also ein besonders zu missbilligendes Verhalten eines Erfüllungsgehilfen verursacht worden, gebieten Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht, zugunsten des Unternehmers, der nicht in persona tätig geworden ist, weil er dies nicht wollte oder nicht konnte (z. B. bei einer juristischen Person als Unternehmer), die Haftungszurechnungsnorm des § 278 S. 1 BGB nicht anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09 - ). 42 b. Für die Beklagte bestand die sich aus § 618 Abs. 1 BGB ergebende arbeitsvertragliche Verpflichtung, die unter ihrer Anordnung vom Kläger vorzunehmenden Dienstleistungen so zu regeln, dass dieser gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt war als es die Natur der Dienstleistung gestattete (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09 - ). Die Beklagte bediente sich zur Erfüllung dieser arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger neben ihren gesetzlichen Vertretern u. a. des Produktionsleiters, Herr Br , und des Schichtführers, Herr B , und – sollte ihm am 19. August 2006 die konkrete Arbeitseinteilung für den Reinigungsauftrag an der BM 9 von dem Zeugen B überlassen worden sein - auch des Maschinenführers, Herr Be . Diesen oblag die Dienstaufsicht und der konkrete Einsatz des Klägers. Damit waren sie Vorgesetzte des Klägers. Ob sie sich im vorliegenden Fall bei der Anweisung des Arbeitseinsatzes des Klägers innerhalb der ihnen im Innenverhältnis zur Beklagten zustehenden Befugnisse gehalten haben, ist für den Status als Erfüllungsgehilfe der Beklagten ohne Belang. Es wird in der Regel eine Überschreitung der Befugnisse vorliegen, wenn der Vorgesetzte Weisungen erteilt, durch welche der Arbeitnehmer Schäden erleidet, da nicht anzunehmen ist, dass solche Weisungen sich im Rahmen der dem Vorgesetzten vom Arbeitgeber eingeräumten Befugnisse halten (vgl. BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09 - ). 43 c. Nach § 278 BGB hat die Beklagte das Verschulden der Erfüllungsgehilfen wie eigenes zu vertreten. 44 d. Es bestehen aber keine berechtigten Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, dass das damalige Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herr Dr. Sc , der Produktionsleiter, Herr Br , der Schichtführer, Herr B , oder ein anderer Vertreter der Beklagten, insbesondere Herr Be , den Unfall und den Personenschaden des Klägers billigend in Kauf genommen haben. 45 aa. Auch nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII gilt, dass die Haftungsbeschränkung des Unternehmens oder der im selben Betrieb Beschäftigte nur dann wegen Vorsatz entfällt, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Danach genügt es für das Entsperren des Haftungsausschlusses nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Der Versicherungsfall ist erst eingetreten, wenn die Verletzungshandlung auch zu einem Schaden, also zu einem Verletzungserfolg geführt hat. Zudem gebietet die gesetzliche Regelung, den Versicherungsschutz nur dann zu versagen, wenn die mit dem Unfallversicherungsschutz zusammenhängende Freistellung von der Haftung nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. BAG, Urteil vom 19. August 2004 – 8 AZR 349/03 -; ErfK-Rolfs, a.a.O., § 104 SGB VII Rdn. 24; KassKommentar-Ricke, a.a.O., § 104 SGB VII Rdn. 12). Allein ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften indiziert kein vorsätzliches Verhalten. Es verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 104 SGB VII gleichzubehandeln. Dies folgt bereits aus dem verschiedenen Unrechtsgehalt. Derjenige, der vorsätzlich eine zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Das Gewicht seines Rechtsverstoßes ist geringer als in dem anders gelagerten Fall, in dem jemand – mit oder ohne Pflichtenverstoß – den Unfall eines anderen billigend in Kauf nimmt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 1975 – 3 AZR 457/74 - ). Diese zur vorsätzlichen Herbeiführung eines Arbeitsunfalls im Sinne des außer Kraft getretenen § 636 Abs. 1 S. 1 RVO ergangene Rechtsprechung ist auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles iSd. §§ 104 f. RVO entsprechend anzuwenden, weil sich insoweit der Inhalt der gesetzlichen Regelung nicht verändert hat (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 AZR 188/08 - ). Die Ansicht, "schon die Gleichgültigkeit gegenüber einem nicht für unwahrscheinlich zu haltenden Erfolg" genüge, einen bedingten Vorsatz zu bejahen, entspricht nicht der Rechtsprechung, die für die Annahme des Vorsatzes verlangt, dass der Schädiger den Eintritt des Unfalls gebilligt hat (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 AZR 188/08 - ). 46 bb. Selbst wenn der Kläger angewiesen war, am 19. August 2006 mithilfe des im Betrieb entwickelten Schleifblocks auf der Oberfläche der Walze 2 Silikonrückstände zu entfernen, und selbst wenn dabei einer betrieblichen Üblichkeit entsprechend sämtliche Walzen in Gang gesetzt wurden, und dabei gegen Anweisungen des Herstellers der Maschine und eine Betriebsanweisung über den Betrieb von Beschichtungsmaschinen (Bl. 163 d. A.) verstoßen worden sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt des Unfalls von einem der genannten Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewollt war (dolus directus) oder jedenfalls billigend in Kauf genommen worden ist (dolus eventualis). Allein der Verstoß gegen zugunsten der mit den Reinigungsarbeiten betrauten Arbeitnehmer bestehenden Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls. (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09 -). 47 Dabei sind der unstreitige Sachstand und das streitige Vorbringen des Klägers darauf zu würdigen, ob sie belegen, dass ein oder mehrere Erfüllungsgehilfen der Beklagten den Unfall vom 19. August 2006 vorsätzlich herbeigeführt haben. Von maßgeblicher Bedeutung ist in dem Zusammenhang, dass der Begriff "Vorsatz" eine innere Tatsache bezeichnet, die sich im Streitfall nur aus äußeren Hilfstatsachen ergeben kann. Dies gilt auch für den bedingten Vorsatz, der von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Bewusst fahrlässig handelt, wer den möglicherweise eintretenden Erfolg sieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, oder wem es gleichgültig ist, ob er eintritt. Bedingt vorsätzlich handelt dagegen, wer den möglichweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt (vgl. BAG, Urteil vom 31. Oktober 1991 – 8 AZR 637/90 - ). In der vorstehend genannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zu dem damals zu prüfenden Sachverhalt ausgeführt: 48 "Selbst wenn der Beklagte die gesetzliche Arbeitszeitregelung verletzt haben sollte, die Sicherungsautomatik an der Teigknetmaschine hätte entfernen lassen und die Teigknetmaschine in diesem Zustand betrieben haben sollte und darüber hinaus die damit verbundene Gefahr gekannt und dazu noch die Anweisung erteilt haben sollte, die Maschine während des laufenden Betriebs zu reinigen, ist damit der bedingte Vorsatz des Beklagten für den konkreten Unfall nicht dargelegt. Es ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Verletzung des zur Reinigung der Teigknetmaschine eingesetzten Mitarbeiters billigte. Insbesondere reichte es nicht aus, wenn der Beklagte zwar die Möglichkeit einer Verletzung erkannt haben sollte, aber annahm, "es werde schon gutgehen". Eine derartige Leichtfertigkeit begründete "nur" den Vorwurf bewusster, grober Fahrlässigkeit, die aber den Haftungsausschluss des § 636 RVO (jetzt: § 104 SGB VII) unberührt lässt. In dieser Frage ist das Landesarbeitsgericht zutreffend von der Darlegungs- und Beweislast des Klägers ausgegangen. Die vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls im Sinne von § 636 Abs. 1 S. 1 RVO stellt eine gesetzliche Ausnahme von der wiederum eine Ausnahme von allgemeinen Haftungsnormen bildenden Haftungs-freistellung des § 636 Abs. 1 S. 1 RVO dar…" 49 Das Sachvorbringen des Klägers geht objektiv nicht über das Vorbringen hinaus, das in der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen war. Er wirft der Beklagten vor, gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen zu haben, obwohl sie die damit verbundene Gefahr gekannt habe. Zu würdigen ist, dass selbst wenn es so war, die Reinigung mittels Schleifblock vor dem Unfall schon seit längerem durchgeführt worden war, ohne dass sich ein solch schwerwiegender Unfall ereignet hatte. Auch spricht einiges dafür, dass neben dem Abgleiten des Schleifblocks noch ein anderer Umstand hinzugekommen sein muss, damit der Kläger in den Einzug zwischen die Walzen 3 und 4 mit Armen und Oberkörper geriet. Es mag sein, dass sich der Kläger zu weit nach vorne gebeugt hatte. Es mag auch sein, dass der Boden unter der Maschine glitschig war und der Kläger deshalb ausrutschte. Aber auch unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Folgen des Unfalls billigend in Kauf nahm und nicht "nur" darauf vertraute, es werde schon gutgehen. Sie würde auch gegen jede kaufmännische Vernunft handeln, wenn sie solchen Folgen in Kauf nähme angesichts der negativen Auswirkungen solcher Arbeitsunfälle bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und auch in der Öffentlichkeit, möglicher langwieriger Auseinandersetzungen mit Aufsichtsstellen und auch der Staatsanwaltschaft sowie der nach § 110 Abs. 1 SGB VII bestehenden Ersatzpflicht gegenüber Sozialversicherungsträgern, die im Übrigen schon bei – hier nicht zu prüfender - grob fahrlässiger Herbeiführung des Arbeitsunfalls eingreifen würde. 50 Nach alledem steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Ersatz ihm entstandener materieller und immaterieller Schäden einschließlich Rechtsverfolgungskosten, soweit deren Erstattung nicht ohnehin nach § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen ist, und auch kein Schmerzensgeldanspruch zu, so dass die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen war. 51 Das Landesarbeitsgericht hätte es angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für den Kläger für angemessener gehalten, diesen Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. 52 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. 53 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 54 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 55 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 56 Schwartz Elsen Holzberger