Beschluss
9 TaBV 78/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2011:0805.9TABV78.10.00
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Leitsätze
Macht der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend, ist es gerechtfertigt, anstelle eines Grundwerts in Höhe des 2-fachen Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000,00 ) von einem Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswert (12.000,00 ) auszugehen, der sich mit jeder Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) um den halben Hilfswert (2.000,00 ) erhöht..
Tenor
wird der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf
EUR 16.000,00
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend, ist es gerechtfertigt, anstelle eines Grundwerts in Höhe des 2-fachen Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000,00 ) von einem Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswert (12.000,00 ) auszugehen, der sich mit jeder Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) um den halben Hilfswert (2.000,00 ) erhöht.. wird der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf EUR 16.000,00 festgesetzt. G r ü n d e : Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln hängt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Landesarbeitsgerichte - die streitwertrechtliche Bewertung eines Beschlussverfahrens nicht zuletzt von der Größe des betroffenen Betriebes ab, die sich wiederum in der Größe des Betriebsrats widerspiegelt, dessen Wahl angefochten wird. Eine Orientierung an den Steigerungsstufen des § 9 BetrVG ist sachgerecht. Danach ist bei der Anfechtung der Wahl eines einköpfigen Betriebsrats von einem Grundwert in Höhe des 2-fachen Hilfswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (EUR 8.000,00) auszugehen, der sich mit jeder Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG um den halben Hilfswert (EUR 2.000,00) erhöht (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 7 ABR 42/99 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2004 17 Ta 65/04 -, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2007 1 Ta 117/07 -; LAG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2010 7 Ta 249/10 und Beschluss vom 1. Juni 2011 5 Ta 94/11 - ). Macht der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend, ist die Bedeutung des Verfahrens noch erhöht, da die Feststellung der für die Vergangenheit wirkenden Nichtigkeit der Wahl noch über die lediglich für die Zukunft wirkende Ungültigkeitserklärung hinausgeht. Daher ist es gerechtfertigt, bei einem derartigen Beschlussverfahren von einem Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (EUR 12.000,00) auszugehen (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 7 ABR 42/99 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2007 1 Ta 117/07 -; GK-ArbGG-Schleusener, § 12 ArbGG Rdn. 448). Demgemäß ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Gebührenstreitwert mit EUR 12.000,00 + 2 x EUR 2.000,00 = EUR 16.000,00 zu bemessen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Köln, 5. August 2011 Der Vorsitzende der 9. Kammer Schwartz Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht