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Urteil

9 Sa 318/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0817.9SA318.11.00
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Leitsätze

1. Knüpft eine betriebliche Ruhegeldordnung aus dem Jahr 1975 für den Anspruch auf Altersrente an die Inanspruchnahme „des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung" und das Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin an, so steht auch Frauen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind, nur eine ratierlich gekürzte Betriebsrente zu.

2. Hat die Arbeitgeberin in der Rentenberechnung klargestellt, dass die Rente allein „nach der Ruhegeldordnung 1975" gewährt werde, so kann eine bei Frauen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschieden waren, irrtümlich unterbliebene Kürzung jedenfalls für die Zukunft korrigiert werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2010 – 13 Ca 5431/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Knüpft eine betriebliche Ruhegeldordnung aus dem Jahr 1975 für den Anspruch auf Altersrente an die Inanspruchnahme „des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung" und das Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin an, so steht auch Frauen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind, nur eine ratierlich gekürzte Betriebsrente zu. 2. Hat die Arbeitgeberin in der Rentenberechnung klargestellt, dass die Rente allein „nach der Ruhegeldordnung 1975" gewährt werde, so kann eine bei Frauen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschieden waren, irrtümlich unterbliebene Kürzung jedenfalls für die Zukunft korrigiert werden. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2010 – 13 Ca 5431/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Berechnung der von der Beklagten zu leistenden Betriebsrente. Die Klägerin, geboren am 4. Februar 1946, war bei der Beklagten vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Dezember 2006 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2007 bezieht die Klägerin gesetzliche Altersrente für Frauen. Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß einer Ruhegeldordnung vom 15. November 1975. Darin ist u. a. bestimmt: " § 2 Art und Fälligkeit der Ruhegeldleistungen (1) Es werden gewährt: a) Altersrente (§ 7) … § 6 Bemessung der Rente (1) Die Rente wird nach Prozentsätzen des rentenfähigen Einkommens bemessen (Abs. 3) und auf volle Deutsche Mark aufgerundet. (2) Die monatliche Rente beträgt bei Vollendung einer zehnjährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit 10 v. H. des rentenfähigen Einkommens; sie steigt mit jedem weiteren zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahr um 0,5 v. H. bis zum Höchstsatz von 20 v. H. (3) Als rentenfähiges Einkommen gilt das gesamte monatliche Bruttoentgelt, das der Verlagsangehörige im Durchschnitt des letzten Jahres vor Eintritt des Rentenfalles bezogen hat… § 7 Altersrente (1) Altersrente wird gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist…" Die Beklagte erteilte der Klägerin eine unter dem 20. November 2006 erstellte "Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Altersrente nach der Ruhegeldordnung Nr. 1 vom 15. November 1975", nach der sich bei einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von 35 Jahren und 10 Monaten ein monatliches Altersruhegeld in Höhe von 20 % von EUR 2.888,25 = EUR 577,65 (aufgerundet: EUR 578,00) ergab. Dieses gewährte sie der Klägerin ab Januar 2007. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund neuerer Rechtsprechung zum Betriebsrentengesetz habe sie ihre Betriebsrentenberechnungen überprüft, insbesondere von Mitarbeitern, die – wie sie – vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschieden seien. Grundsätzlich sei in diesen Fällen die Rente anteilig zu kürzen nach folgendem Faktor: tatsächlich im Betrieb verbrachte Zeit im Verhältnis zur möglichen Gesamtzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Danach sei ihre Betriebsrente um EUR 57,00 zu hoch berechnet worden. Für die Vergangenheit wolle sie es dabei belassen. Allerdings werde sie in zwei Schritten die Rente ab Januar 2010 um zunächst EUR 40,00 und ab Januar 2011 um (weitere) EUR 17,00 kürzen. Zwischenzeitliche tarifliche Erhöhungen, die sich auf die Betriebsrente auswirkten, blieben unberührt. Mit der vorliegenden Klage, die am 5. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die ihr zustehende Betriebsrente wegen der Inanspruchnahme von Altersrente für Frauen zeitanteilig zu kürzen. Die Klägerin ist der Ansicht, nach der Ruhegeldordnung habe sie ab dem Bezug der gesetzlichen Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres auch Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 7. Dezember 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Arbeitnehmer, der vor Erreichen der festen Altersgrenze ohne Inanspruchnahme einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Betrieb ausscheide, müsse eine Kürzung der Betriebsrente nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes hinnehmen. Das gelte gerade auch in den Fällen, in denen in der Ruhegeldordnung eine entsprechende Kürzung nicht ausdrücklich geregelt sei. Die Klägerin nehme seit Vollendung des 60. Lebensjahres und damit vor Erreichen der festen Altersgrenze die Betriebsrente in Anspruch. Die Beklagte handle auch nicht treuwidrig, wenn sie nunmehr die Betriebsrentenhöhe korrigiere, da sie erst nachträglich von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfahren habe, die eine solche Kürzung zulasse. Die Kürzung belaufe sich auf etwa 10 % des Rentenbetrages und bedeute daher keine gänzliche Entwertung der Leistung. Das Urteil ist der Klägerin am 11. März 2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 28. März 2011 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Mai 2011 – am 26. Mai 2011 begründen lassen. Die Klägerin verweist darauf, in der Ruhegeldordnung sei eine Kürzung für den Fall des Bezugs der gesetzlichen Altersrente für Frauen nicht vorgesehen. Die Ruhegeldordnung sehe auch kein Regelrentenalter oder eine feste Altersgrenze vor. Der Betriebsrentenanspruch knüpfe allein an die Inanspruchnahme von "Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung" an. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen, wie die zunächst erstellte Rentenberechnung zeige. Im Übrigen habe die Beklagte das von ihr geltend gemachte Kürzungsrecht verwirkt, nachdem sie seit Anfang 2007 die Rente in voller Höhe gezahlt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Dezember 2010 – 13 Ca 5431/10 – festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die ihr zustehende Betriebsrente wegen der klägerischen Inanspruchnahme von Altersrente für Frauen zeitanteilig zu kürzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin eine bezifferte Leistungsklage erheben könne. Im Übrigen sei sie berechtigt, die Betriebsrente ab Januar 2010 gemäß der korrigierten Berechnung zu kürzen. Mit der Anknüpfung an den Bezug von "Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung" werde an die jeweils geltende gesetzliche Regelaltersgrenze angeknüpft. Den Anspruch auf vorzeitigen Bezug der Betriebsrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres könne die Klägerin nur aus § 6 BetrAVG herleiten. Der Anspruch auf das vorgezogene Altersruhegeld berechne sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie – die Beklagte – habe das Kürzungsrecht verwirkt. Es fehle das erforderliche Umstandsmoment. Die Verringerung der Rente um EUR 57,00 stelle auch keine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Härte für die Klägerin dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Betriebsrente auch für die Zeit ab Januar 2010 ohne die erfolgten ratierlichen Kürzungen in Höhe von EUR 50,00 ab Januar 2010 und von EUR 57,00 ab Januar 2011 zu zahlen. Dies ergibt die gebotene Auslegung des Feststellungsantrags (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 - ). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage für den zurückliegenden Zeitraum und einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO. Die Klägerin hat insoweit ein Wahlrecht. Sie musste den Feststellungsantrag nicht für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fälligen Rentendifferenzbeträge auf Leistung umstellen (vgl. BAG, Urteil vom 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 - ). 2. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer nicht um EUR 57,00 ratierlich gekürzten monatlichen Betriebsrente. a. Die Ruhegeldordnung vom 15. November 1975 enthält keine Bestimmungen darüber, wie die Betriebsrente im Falle des Ausscheidens vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres und des Bezugs einer gesetzlichen vorzeitigen Altersrente für Frauen zu berechnen ist. aa. Die Klägerin ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausgeschieden und bezieht seit dem 1. Januar 2007 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine vorzeitige Altersrente für Frauen. Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie (1.) vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, (2.) das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und (4.) die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Nach § 237 a Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 20 ist diese Altersgrenze von 60 Jahren für Versicherte, die – wie die Klägerin im Jahr 1946 geboren sind – um 60 Monate auf 65 Lebensjahre angehoben worden, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglich ist (§ 237 a Abs. 2 S. 2 SGB VI). Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme ist der für die Berechnung der Rente maßgebende Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs. 2 Ziff. 2 a SGB VI). In dem von der Klägerin vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. November 2008 wird auf Seite 2 ausdrücklich auf diesen verminderten Zugangsfaktor hingewiesen. Die Vereinbarkeit dieser Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen und über die Festlegung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Rente mit dem Grundgesetz ist von dem Bundessozialgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – BVerfGE 122,151 -) bejaht worden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 – B 13 R 41/09 R -). bb. Die Ruhegeldordnung knüpft für den Anspruch auf betriebliche Altersrente an die Inanspruchnahme "des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung" und das Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten an. Sie enthält keine Regelungen über eine feste Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersruhegeld. Auch die Regelung über die Bemessung der Rente nach Prozentsätzen des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts im letzten Jahr vor Eintritt des Rentenfalles unter § 6 der Ruhegeldordnung lässt insoweit keinen Schluss zu. Für eine vorgezogene feste Altersgrenze, ab der die Betriebsrente ungekürzt bezogen werden kann, und dies differenziert für Männer und Frauen, gibt es keine begründeten Anhaltspunkte. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Betriebsparteien nicht auf die bei Renteneintritt maßgeblichen Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts abzustellen war, sondern auf das bei Erlass der Versorgungsordnung im Jahr 1974 geltende Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere auch bezüglich der festen Altersgrenze. Diese Auslassungen in der Ruhegeldordnung können nur dahin verstanden werden, dass insoweit die allgemeinen Bestimmungen des BetrAVG gelten sollen, das damals bereits in Kraft getreten war. Die Ansicht der Klägerin, insbesondere nach den Maßstäben in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1988 – 3 AZR 598/86 – müsse im vorliegenden Fall die Ruhegeldordnung dahin ausgelegt werden, dass für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres als feste Altersgrenze gelte, teilt die Kammer nicht. In dem zitierten Fall aus dem Jahr 1988 war in der Versorgungsordnung aus dem Jahr 1971 bestimmt, dass "das Erreichen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Altersruhegeld" den Anspruch auf Betriebsrente begründete. In den ihr vorangegangenen Versorgungsordnungen war dagegen ausdrücklich für Männer und Frauen (einheitlich) die Vollendung des 65. Lebensjahres als Voraussetzung für den Bezug der Altersrente vorgesehen gewesen. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 1988 die gesetzliche feste Altersgrenze für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres war und die dortige Klägerin ab dann die volle gesetzliche Altersrente beziehen konnte, bejahte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auch auf ungekürzte Betriebsrente und damit einen "Gleichlauf" zwischen gesetzlicher Rente und Betriebsrente. Dagegen wird in der hier maßgeblichen Versorgungsordnung nur pauschal auf die "Inanspruchnahme von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung" verwiesen. Anders als in dem zitierten Fall strebt die Klägerin nicht einen "Gleichlauf" zwischen gesetzlicher Rente und Betriebsrente an, sondern will bei vorgezogenem Bezug der gekürzten gesetzlichen Rente eine ungekürzte Betriebsrente erhalten. Bereits in der mündlichen Verhandlung ist im Übrigen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 1985 – 3 AZR 606/83 – hingewiesen worden. In dieser Entscheidung ist nur deshalb die Bestimmung in der Leistungsordnung, wonach Betriebsrente "bei Erreichen der für die Sozialversicherung geltenden Altersgrenze" bezogen werden kann, als Voraussetzung für eine ungekürzte Rente einer Arbeitnehmerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres bejaht worden, weil "diese pauschale Verweisung auf das Sozialversicherungsrecht durch einen Klammerzusatz (in der Versorgungsordnung) dahin konkretisiert war: "Frauen 60 Jahre – Männer 65 Jahre…". b. Nach den allgemeinen Bestimmungen des BetrAVG ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze vorgesehen (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 1985 – 3 AZR 606/83 - ). Scheidet ein Arbeitnehmer vorher aus, dann wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Dem ersten Gedanken ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare – fiktive – Vollrente nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann zu einem sogenannten versicherungsmathematischen Abschlag berechtigen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 - ). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sich bei Anwendung der zeitratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG eine um EUR 57,00 niedrigere Rente per 1. Januar 2007 errechnet. c. Die Klägerin kann auch keinen höheren Anspruch aus einer betrieblichen Handhabung der Versorgungsbestimmungen herleiten. aa. Ein Anspruch aufgrund einer von der Versorgungsordnung abweichenden betrieblichen Übung scheidet aus, weil die Beklagte durch die unter dem 30. November 2006 erstellte Rentenberechnung klargestellt hat, dass sie die Rente allein "nach der Ruhegeldordnung Nr. 1 vom 15. November 1975" leisten wollte. Bei einer so gestalteten und bezeichneten Erklärung durfte die Klägerin als Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben nicht auf einen besonderen Verpflichtungswillen schließen. Die Beklagte hat nicht in der Rentenberechnung einen Hinweis gegeben, sie wolle über die Ruhegeldordnung hinaus die Klägerin bei der Bemessung der Rente begünstigen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 23. April 2002 – 3 AZR 224/01 - ). bb. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, sie habe von der Fortgewährung der nicht vorgesehenen, aber im Laufe der Zeit üblich gewordenen Leistung ausgehen dürfen und deshalb sei die Beklagte nach Treu und Glauben zur weiteren Gewährung der ungekürzten Betriebsrente verpflichtet. Aus der Wiederholung eines offensichtlichen Fehlers erwachsen keine Rechtspositionen der Begünstigten für die Zukunft. In der Rentenberechnung der Beklagten gibt es eine ausdrückliche, inhaltlich eindeutige Erklärung des Vollzugs der Rentenordnung und ein nicht weiter erläutertes, aber nach der Rentenordnung i.V.m. dem allgemeinen Betriebsrentenrecht fehlendes Berechnungselement, nämlich die ratierliche Kürzung. Bei einem derartigen Widerspruch können sich Vertrauensschutzüberlegungen nicht gründen (vgl. BAG, Urteil vom 23. April 2002 – 3 AZR 224/01 - ). Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kürzung nur etwa 10 % der Betriebsrente ausmacht und damit von einer gänzlichen Entwertung des Anspruchs nicht ausgegangen werden kann. cc. Schließlich hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Betriebsrente auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte hat unter namentlicher Nennung der mit ihr vergleichbaren Betriebsrentnerinnen dargetan, dass sie auch in diesen Fällen die Rentenzahlung nach Feststellung der falschen Berechnung mit Wirkung für die Zukunft gekürzt hat. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Schwartz Haas Hejtmanek