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Beschluss

12 Ta 241/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse richtet sich nach dem Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss und ist im Festsetzungsverfahren nicht materiell-rechtlich zu prüfen (§§ 48, 55 RVG). • Wurde ein Beiordnungsbeschluss aufgehoben, kann im Festsetzungsverfahren nicht geprüft werden, ob die Aufhebung materiell-rechtlich zutreffend war; die Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses ist zu beachten. • Gegen einen Beschluss über die Erinnerung nach § 56 RVG ist die sofortige Beschwerde zulässig, sie kann jedoch unbegründet sein, wenn der Vergütungsanspruch nach § 54 RVG ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Vergütungsanspruch nach Aufhebung der Beiordnung; Festsetzungsverfahren darf Beiordnungsentscheidung nicht materiell prüfen • Ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse richtet sich nach dem Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss und ist im Festsetzungsverfahren nicht materiell-rechtlich zu prüfen (§§ 48, 55 RVG). • Wurde ein Beiordnungsbeschluss aufgehoben, kann im Festsetzungsverfahren nicht geprüft werden, ob die Aufhebung materiell-rechtlich zutreffend war; die Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses ist zu beachten. • Gegen einen Beschluss über die Erinnerung nach § 56 RVG ist die sofortige Beschwerde zulässig, sie kann jedoch unbegründet sein, wenn der Vergütungsanspruch nach § 54 RVG ausgeschlossen ist. Der Rechtsanwalt B war zunächst im Rahmen der Prozesskostenhilfe für die Klägerin beigeordnet und beantragte später die Festsetzung von Gebühren gegen die Staatskasse sowie Kostenerstattung. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung wurden zunächst durch Beschluss vom 27.05.2009 geregelt; auf Beschwerden der Klägerin hin hob das Arbeitsgericht Aachen die Beiordnung mit Beschluss vom 10.08.2009 wieder auf und ordnete zugleich die Beiordnung neu zu Gunsten des klägerischen Anwalts. B stellte daraufhin Anträge zur Festsetzung von Gebühren gegen die Landeskasse, die das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2009 ablehnte; seine Erinnerung hiergegen blieb erfolglos. B legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die Unanfechtbarkeit der Beiordnung sei nicht Voraussetzung für einen Honoraranspruch; ein Vertrauensschaden zur Klägerin liege nicht vor. Das Arbeitsgericht hielt den Vergütungsanspruch für ausgeschlossen; das Landesarbeitsgericht entschied über die sofortige Beschwerde. • Rechtsgrundlagen: §§ 48, 54, 55, 56 RVG; Grundsatz, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG an die Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlüsse gebunden ist. • Das Festsetzungsverfahren ist als justizförmiges Verwaltungsverfahren zu verstehen; daher ist eine materiell-rechtliche Überprüfung der Beiordnungsentscheidung nicht vorgesehen und die aufhebende Entscheidung ist für das Festsetzungsverfahren maßgeblich. • Ob die Aufhebung der Beiordnung materiell zutreffend war, kann im Festsetzungsverfahren nicht geprüft werden; eine solche Prüfung würde der Natur des Verfahrens und der Bestandskraft schaden. • Der beigeordnete Rechtsanwalt ist durch das Beschwerderecht gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen geschützt, allerdings kann dies im Festsetzungsverfahren nicht zu einer erneuten materiellen Prüfung führen. • Soweit der Anwalt geltend macht, bereits begründete Ansprüche blieben bestehen, gilt dies nur für die Aufhebung eines bestandskräftigen PKH-Beschlusses nach § 124 ZPO, nicht aber im vorliegenden Fall. • Die Erinnerung nach § 56 RVG war gebührenfrei, aber kostenrechtlich ohne Erfolg; ein weitergehendes Rechtsmittel besteht nicht nach §§ 56 Abs.2; 33 Abs.4 S.3 RVG. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts B gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.11.2010 wurde zurückgewiesen. Der Anspruch auf Festsetzung und Erstattung von Gebühren gegen die Staatskasse ist ausgeschlossen, weil der relevante Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss aufgehoben wurde und im Festsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG keine materiell-rechtliche Überprüfung dieser Beiordnungsentscheidung vorgenommen werden darf. Damit ist an die aufhebende Entscheidung gebunden, ob ein Vergütungsanspruch besteht. Schutzmöglichkeiten des Rechtsanwalts bestehen in der Beschwerde gegen den PKH-Beschluss, eine nachträgliche Festsetzung gegen die Staatskasse kommt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu seinen Gunsten in Betracht.