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Urteil

2 Sa 415/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit überwiegend in einem Mitgliedstaat an wechselnden Orten ausüben, kommt dieser Staat als Gerichtsstand nach Art.19 Nr.2 EuGVVO in Betracht, wenn dort der Ort liegt, von dem aus die vertraglich charakteristischen Verpflichtungen hauptsächlich erfüllt werden. • Bei Lkw-Fahrern sind regelmäßiger Beginn und Ende der Einsätze sowie Wartungs- und Betankungsarbeiten maßgebliche Anknüpfungspunkte für den gewöhnlichen Arbeitsort. • Eine berechtigte Arbeitsniederlegung wegen fehlender Anmeldung zur Sozialversicherung beendet das Arbeitsverhältnis nicht; der Arbeitnehmer kann von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. • Bei unklarer Rechtsanwendbarkeit kann die Entscheidung zur Zuständigkeit unabhängig davon getroffen werden, ob deutsches oder ausländisches Recht anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstand bei überwiegend in Deutschland eingesetzten Fernfahrern und Recht zur berechtigten Arbeitsniederlegung • Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit überwiegend in einem Mitgliedstaat an wechselnden Orten ausüben, kommt dieser Staat als Gerichtsstand nach Art.19 Nr.2 EuGVVO in Betracht, wenn dort der Ort liegt, von dem aus die vertraglich charakteristischen Verpflichtungen hauptsächlich erfüllt werden. • Bei Lkw-Fahrern sind regelmäßiger Beginn und Ende der Einsätze sowie Wartungs- und Betankungsarbeiten maßgebliche Anknüpfungspunkte für den gewöhnlichen Arbeitsort. • Eine berechtigte Arbeitsniederlegung wegen fehlender Anmeldung zur Sozialversicherung beendet das Arbeitsverhältnis nicht; der Arbeitnehmer kann von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. • Bei unklarer Rechtsanwendbarkeit kann die Entscheidung zur Zuständigkeit unabhängig davon getroffen werden, ob deutsches oder ausländisches Recht anwendbar ist. Der Kläger war als Fernfahrer für eine dänische Spedition tätig, die ausschließlich Sitz in Dänemark hatte. Das Arbeitsverhältnis begann Ende Oktober 2009; vertraglich war eine Bruttovergütung von 1.950 € plus 676 € Spesen vereinbart. Der Kläger übernahm in Deutschland einen von der Beklagten geleasten Lkw und erbrachte etwa 90 % seiner Tätigkeit in Deutschland; Wartung, Betankung und Tourenplanung erfolgten überwiegend in Hennef. Die Beklagte meldete den Kläger erst am 05.05.2010 bei der dänischen Sozialversicherung an; daraufhin legte der Kläger am 11.01.2010 die Arbeit nieder, da die Anmeldung und der Krankenversicherungsschutz fehlten. Der Kläger forderte Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses und Zahlung ausstehender Vergütung; die Beklagte bestritt die deutsche Zuständigkeit und berief sich auf dänisches Recht. • Zuständigkeit: Nach Art.19 Nr.2 Alternative a EuGVVO ist für die Streitigkeit ein Gerichtsstand in Deutschland zu bejahen, weil der Kläger seine vertraglich charakteristischen Verpflichtungen hauptsächlich von Hennef aus wahrnahm. Entscheidend sind regelmäßiger Beginn und Ende der Einsätze in Hennef sowie dort vorgenommene Betankungs-, Reparatur- und Planungsmaßnahmen. • Die Rechtsprechung des BAG zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts bei beweglichen Arbeitsplätzen ist anzuwenden; wenn die Tätigkeit überwiegend in einem Mitgliedstaat erfolgt, kann dort Gerichtsstand begründet werden. • Arbeitsniederlegung: Unabhängig von der anzuwendenden materiellen Rechtsordnung hat die Arbeitsniederlegung des Klägers nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Eine Kündigung wurde nicht erklärt; der Kläger übte ein Zurückbehaltungsrecht aus, weil die Beklagte ihrer Pflicht zur Anmeldung zur Sozialversicherung und damit zur Gewährleistung von Krankenversicherungsschutz nicht nachkam. • Anwendbares Recht: Ob deutsches oder dänisches Recht gilt, kann offenbleiben; die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass nach dänischem Recht eine unberechtigte Arbeitsniederlegung automatisch das Arbeitsverhältnis beendet hätte. • Vergütung: Der Feststellungsantrag zur Nettovergütung war nur insoweit abzulehnen, als der Kläger nicht hinreichend darlegte, dass die nettoausgezahlte Summe unabhängig von steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Änderungen vertraglich festgeschrieben gewesen sei. • Zahlungsanspruch: Die Beklagte hat Lohn nicht vollständig gezahlt; der Zahlungsanspruch von 3.991,09 € netto ist rechnerisch und materiell unstreitig begründet. • Kosten und Zulassung der Revision: Die Beklagte trägt die Kosten; wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Zuständigkeit wurde Revision zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 3.991,09 € netto zuzüglich Zinsen ab 01.02.2010 verurteilt. Die Klage war vor dem Arbeitsgericht Siegburg zulässig, da der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland (Hennef) lag und damit ein Gerichtsstand nach Art.19 Nr.2 EuGVVO gegeben ist. Die Arbeitsniederlegung des Klägers war berechtigt wegen fehlender Anmeldung zur Sozialversicherung und beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; gegen das Urteil ist die Revision der Beklagten zugelassen.