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Beschluss

2 TaBV 50/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:1114.2TABV50.11.00
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Leitsätze

Für die Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin, auch wenn sie in die Form der Feststellung der Überwachungspflichten der Personalvertretung gekleidet ist, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BAG kein Feststellungsinteresse. 4 ABR 8/08 und 4 ABR 21/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2011 – 18 BV 10/11 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin, auch wenn sie in die Form der Feststellung der Überwachungspflichten der Personalvertretung gekleidet ist, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BAG kein Feststellungsinteresse. 4 ABR 8/08 und 4 ABR 21/08 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2011 – 18 BV 10/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 vom 05.04.2006 im Unternehmen der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) Anwendung findet und damit von der Antragstellerin, der Beteiligten zu 1) im Sinne des § 80 BetrVG zu überwachen ist. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Deutschen L AG. Die Antragstellerin ist die bei ihr gebildete Personalvertretung. Das Betriebsverfassungsgesetz findet kraft tarifvertraglicher Vereinbarung im Unternehmen Anwendung. Bei der Arbeitgeberin fand die Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 vom 05.04.2006 Anwendung. Diese sah vor, dass die Muttergesellschaft 30 Piloten in Kapitänsfunktion an die Arbeitgeberin überließ. Hierdurch wurden mögliche Beförderungsarbeitsplätze für eigene Arbeitnehmer besetzt. Im Gegenzug hierzu wurden 60 Piloten der Arbeitgeberin in die Senioritätsliste des Konzerntarifvertragsbereichs aufgenommen. Dies hatte zur Folge, dass bei einem Wechsel dieser Piloten zur Muttergesellschaft und damit zu den besseren Bedingungen des Arbeitsvertrages im Rahmen des dort anwendbaren Konzerntarifvertrags (zukünftig KTV) eine Besitzstandswahrung im Rahmen der Senioritätsliste möglich war. Bei der Arbeitgeberin finden die Arbeitsvertragsbedingungen des KTV keine Anwendung. Vielmehr erfolgt die Beschäftigung nach einem eigenen Manteltarifvertrag, der weniger günstige Bedingungen enthält. Die Abgrenzung zwischen den Geschäftsfeldern, in denen die weniger günstigen Bedingungen für das fliegende Personal galt und den Geschäftsfeldern, die von Mitarbeitern mit Arbeitsbedingungen nach dem KTV erbracht werden, war lange Zeit im Konzern streitig. Die Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 enthält deshalb folgenden Einleitungssatz: "Zur Bereederung von 12 CRJ900 bei C L vereinbaren die Tarifpartner aufbauend auf der Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag vom 09.05.1994 in d. Fassung vom 04.12.2004 und unter der Prämisse der tatsächlichen Umsetzung der Ausmusterung von 20 CRJ 100/200 als Übergangslösung bis zur gesamthaften Neuregelung der Thematik Regionalverkehr (Unterstreichung durch das Gericht) nachfolgende Eckpunkte:…" Nach einem heftigen Tarifstreit im Mutterkonzern kam es am 23.06.2010 zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung, an der die Deutsche L AG (DLH), die L C AG (LC AG), die G GmbH (GWI) und auf Arbeitnehmerseite die Vereinigung Cockpit e. V. (VC) beteiligt waren. Die Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens war nicht Partei des vorausgehenden Tarifstreits und der Schlichtungsvereinbarung. Diese Schlichtungsvereinbarung enthält unter Nr. 5.d. die nachwirkungslose Beendigung der hier streitigen Tarifvereinbarung nebst einer Übergangsregelung. Seitdem wendet die Arbeitgeberin die Tarifvereinbarung nicht mehr im Betrieb an. Die Personalvertretung vertritt die Ansicht, die Schlichtungsvereinbarung habe die Geltung der Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 nicht beenden können, da die Arbeitgeberin an ihr nicht beteiligt gewesen sei. Eine Vertretung durch die Muttergesellschaft sei in der Schlichtungsvereinbarung nicht zum Ausdruck gekommen. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag, dass die Tarifvereinbarung zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei der L C GmbH vom 05.04.2006 weiterhin gültig ist, als unzulässig abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass hinsichtlich der streitigen Tarifvereinbarung ein Rechtsverhältnis der Personalvertretung zur Arbeitgeberin nicht streitgegenständlich sei. Auch fehle es am Feststellungsinteresse. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin nunmehr folgende Anträge: Den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2011 – Az. 18 BV 10/11 – abzuändern und festzustellen, dass es Aufgabe der Beteiligten zu 1) ist, den Tarifvertrag zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei der L C GmbH vom 05.04.2006 zu überwachen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass der Tarifvertrag zur Bereederung der Bombardier CRJ900 bei der L C GmbH vom 05.04.2006 weiterhin gültig ist. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Antragsänderung für unzulässig, da nicht sachdienlich. Zudem bestreitet sie, dass ein auch durch die Arbeitgeberin unterzeichnetes Exemplar der Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 existiere. In ihrem Bestand sei lediglich ein solches durch die Muttergesellschaft auf Arbeitgeberseite unterzeichnetes Exemplar. Hieraus folge bereits, dass die Tarifvereinbarung auch durch die Muttergesellschaft abgeändert werden könne. Zudem ergebe sich eindeutig aus der Schlichtungsvereinbarung, dass sich diese auf das Unternehmen der Arbeitgeberin beziehe und die Muttergesellschaft insoweit auch für die Arbeitgeberin handeln wollte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht der Kammer enthält der neuformulierte Hauptantrag keine Antragsänderung zum erstinstanzlichen Streitgegenstand. Die Personalvertretung begehrt nach wie vor gerichtliche Auskunft darüber, ob die Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin Anwendung findet, ob also die Arbeitgeberin an diese Tarifvereinbarung gebunden ist, woraus sodann folgt, dass diese Tarifvereinbarung zu den im Rahmen des § 80 BetrVG zu überwachenden Tarifverträgen gehört. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 um einen Tarifvertrag handelt, dass die Rechte der Personalvertretung die Überwachung der Tarifverträge nach § 80 BetrVG umfasst und dass die Arbeitgeberin die Tarifvereinbarung nicht mehr anwendet. Unabhängig von der gewählten Formulierung ist deshalb zwischen den Beteiligten allein streitig, ob die Arbeitgeberin hinsichtlich dieser Tarifvereinbarung tarifgebunden ist. Für eine solche Feststellung fehlt der Personalvertretung das Feststellungsinteresse. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.07.2009 – 4 ABR 8/08 - und 10.06.2009 – 4 ABR 21/08. Das Bundesarbeitsgericht hat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt, dass die Frage der Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers an einen konkreten Tarifvertrag eine Rechtsfrage darstellt, die sich in einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen, an denen der Arbeitgeber beteiligt ist, in ganz unterschiedlicher Weise stellen kann. Ihre abstrakte Beantwortung liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Allein der Umstand, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für das Verhalten der Beteiligten in zahlreichen verschiedenen künftigen Fällen und Fallkonstellationen von Bedeutung sein könne, reiche für das Rechtsschutzinteresse nicht aus. Nicht jede materiell-rechtlich begründete Bindung eines Arbeitgebers, die für betriebsverfassungsrechtliche Positionen des Betriebsrats Wirkung entfalten kann, ist als ein den Betriebsrat betreffendes Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO anzusehen. Hinsichtlich einer eigenen Rechtsposition des Betriebsrats handelt es sich bei der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin lediglich um eine Vorfrage. Letztendlich kann eine bindende Feststellung der Rechtswirksamkeit der Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 zum derzeitigen Zeitpunkt mit Wirkung für die Antragstellerin, die Personalvertretung und die betroffenen Arbeitnehmer durch die Gewerkschaft im Rahmen des § 9 TVG erreicht werden. Die Vereinigung Cockpit ist jedoch an einer solchen Feststellung nicht interessiert, da sie den Schlichterspruch mitunterzeichnet hat. Zur Vermeidung weiterer betriebsverfassungsrechtlicher Beschlussverfahren und insbesondere zur Vermeidung von weiteren Kosten mag sich die Personalvertretung allerdings mit folgender Überlegung auseinandersetzen: Die Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 galt nach ihrem einleitenden Satz nur auflösend bedingt. Für den im Jahr 2006 noch nicht absehbaren Fall der Neuregelung der damals schon streitigen Thematik "Regionalverkehr", sollte die Tarifvereinbarung keine Wirkung mehr haben. Die Regelung ist so auszulegen, dass die Tarifvereinbarung nachwirkungslos endet, wenn es zu einer gesamten Neuregelung der Thematik "Regionalverkehr", also der Abgrenzung von Arbeitsplätzen mit besseren (KTV-)Arbeitsbedingungen und Arbeitsplätzen mit Bedingungen zu den Tarifverträgen der Tochtergesellschaften im Regionalverkehr kommt. Die Schlichtungsvereinbarung enthält diese Neuregelung der Thematik Regionalverkehr. Die in der Schlichtungsvereinbarung enthaltene Aufhebung der Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 ist damit allenfalls deklaratorisch. Auf die Frage, ob eine Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an die Vereinbarung vom 05.04.2006 aufgrund eigener Unterzeichnung dieser Vereinbarung gegeben war und ob die Unterzeichnung der Schlichtungsvereinbarung durch die Muttergesellschaft auch im Namen und mit Wirkung für die Arbeitgeberin erfolgt ist, kommt es somit nicht an. Dass die Schlichtungsvereinbarung keine besseren Übergangsregelungen für die Arbeitnehmer der hier beteiligten Arbeitgeberin vorsah, mag aus deren Sicht bedauerlich sein, ist jedoch bereits in der nur bedingten Geltung der Tarifvereinbarung vom 05.04.2006 angelegt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine weitere Klärung des Feststellungsinteresses einer Personalvertretung nicht von allgemeiner Bedeutung ist. Olesch Willner Petermann