Beschluss
6 TaBV 67/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein offensichtlicher Schreibfehler im Wahlausschreiben (falscher Wochentag bei korrekter Datumsangabe) begründet keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, wenn der erklärte Wille unzweifelhaft erkennbar ist.
• Eine fehlerhafte Benennung des Wochentages ist unbeachtlich, wenn Datum und Fristen eindeutig genannt sind und der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen nach § 133 BGB erkennen kann.
• Verspätet oder formunwirksam eingereichte Wahlvorschläge (z. B. per E‑Mail statt im Original) sind nicht zu berücksichtigen; Fristen der SchbVWO sind strikt einzuhalten.
• Wähler, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht mehr wahlberechtigt.
• Die Nichtberücksichtigung einzelner form- oder fristwidrig eingegangener Stimmen ist nur dann anfechtungsrelevant, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden wäre.
Entscheidungsgründe
Offensichtlicher Schreibfehler im Wahlausschreiben begründet keine Nichtigkeit der Wahl • Ein offensichtlicher Schreibfehler im Wahlausschreiben (falscher Wochentag bei korrekter Datumsangabe) begründet keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, wenn der erklärte Wille unzweifelhaft erkennbar ist. • Eine fehlerhafte Benennung des Wochentages ist unbeachtlich, wenn Datum und Fristen eindeutig genannt sind und der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen nach § 133 BGB erkennen kann. • Verspätet oder formunwirksam eingereichte Wahlvorschläge (z. B. per E‑Mail statt im Original) sind nicht zu berücksichtigen; Fristen der SchbVWO sind strikt einzuhalten. • Wähler, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht mehr wahlberechtigt. • Die Nichtberücksichtigung einzelner form- oder fristwidrig eingegangener Stimmen ist nur dann anfechtungsrelevant, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden wäre. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Wahlen zur Vertrauensperson und stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung eines Dezernats beim L R vom 24.11.2010. Im Wahlausschreiben war irrtümlich der Wochentag als "Dienstag" statt korrekt "Mittwoch" angegeben, das Datum (24.11.2010) und die Frist (Eingang der Umschläge bis 24.11.2010, 13:00 Uhr) waren jedoch genannt. Nur 36 von 84 Wahlberechtigten hatten teilgenommen. Antragsteller beanstandeten außerdem die Bestellung eines stellvertretenden Mitglieds des Wahlvorstands, die Streichung einer Wählerin aus der Wählerliste wegen Altersteilzeitfreistellung sowie die Nichtberücksichtigung zweier Wahlvorschläge, die per E‑Mail oder verspätet beim Wahlvorstand eingingen. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahlen für unwirksam; die Beschwerdekammer des LAG Köln prüfte die Entscheidung. • Rechtsgrundlagen: § 19 Abs. 1 BetrVG, § 94 Abs. 6 SGB IX, SchbVWO §§ 5, 6, 11, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SchbVWO, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 SchbVWO sowie Auslegungsgrundsatz § 133 BGB. • Fehlerhaft angegebener Wochentag: Der Schreibfehler ist unbeachtlich, weil das Wahlausschreiben Datum und Frist eindeutig nannte und der wirkliche Wille damit für den verständigen Empfänger klar erkennbar war; falsa demonstratio non nocet. Daher liegt kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 94 Abs. 6 SGB IX vor. • Beeinflussung des Wahlergebnisses: Selbst bei Annahme eines Fehlers konnte nicht festgestellt werden, dass das Wahlergebnis tatsächlich beeinflusst wurde, weil am 24.11.2010 weiterhin Stimmabgaben möglich waren und die einzelne nicht abgegebene Stimme das Ergebnis nicht verändert hätte. • Bestellung des stellvertretenden Wahlvorstandsmitglieds: Die Bestellung war rechtmäßig, da ein ursprünglich gewähltes Mitglied vertreten wurde und der Vertreter zum Zeitpunkt der Bestellung amtsfähig war; für die Schwerbehindertenvertretung gilt nicht das Kollegialitätsprinzip des Betriebsrats. • Streichung aus der Wählerliste: Die Streichung einer Beschäftigten, die ab 01.11.2010 wegen Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr dem Betrieb angehörte, war zulässig; in Freistellungsphasen entfällt die Wahlberechtigung. • Wahlvorschläge: Nach § 6 SchbVWO mussten Wahlvorschläge innerhalb der Frist im Original mit erforderlichen Unterstützerunterschriften eingehen; per E‑Mail oder erst nach Fristablauf eingegangene Vorschläge waren form- bzw. fristwidrig und daher nicht zu berücksichtigen. • Sonstiges Verfahren: Die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe war ordnungsgemäß umgesetzt (§ 11 Abs. 2 SchbVWO); einzelne formale Unzulänglichkeiten (z. B. fehlender zweiter Umschlag) waren nicht entscheidungserheblich, da sie das Ergebnis nicht beeinflussten. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) hatten Erfolg: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wurde abgeändert und die Anträge auf Aufhebung der Wahl zurückgewiesen. Die Wahl bleibt wirksam, weil der offensichtliche Schreibfehler im Wahlausschreiben (falscher Wochentag bei korrektem Datum) unbeachtlich war und kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vorlag. Ferner waren die Bestellung des stellvertretenden Wahlvorstandsmitglieds, die Streichung einer Wählerin wegen Freistellungsphase und die Nichtberücksichtigung form- oder fristwidrig eingegangener Wahlvorschläge rechtmäßig. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die gerügten Mängel konnte nicht festgestellt werden, sodass die Anfechtungsgründe insgesamt nicht durchschlagen.