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Urteil

7 Sa 88/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:1201.7SA88.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2010 in Sachen 18 Ca 2626/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente, abhängig von der Frage, ob die Beklagte in den Jahren 2003, 2006 und/oder 2009 verpflichtet war, die Rente nach § 16 BetrAVG anzupassen. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage teilweise stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 15.12.2010 Bezug genommen. 4 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Klägervertreter am 29.12.2010 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.01.2011 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.03.2011 – am 29.03.2011 begründet. 5 Dem Beklagtenvertreter wurde das Urteil des Arbeitsgerichts ebenfalls am 29.12.2010 zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 28.01.2011 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 28.03.2011 – am 28.03.2011 begründet. 6 Der Kläger und Berufungskläger zu 1) beanstandet an dem angefochtenen Urteil, dass es teilweise fehlerhafte Berechnungsgrundlagen zum maßgeblichen Eigenkapital der Beklagten, zu dessen Verzinsung und der im Verhältnis dazu anzusetzenden Umlaufrendite verwendet habe. 7 So dürfe sich die Eigenkapitelverzinsung nur auf die durch das Eigenkapital erwirtschafteten Erträge beziehen, nicht auf solche Erträge, die auf dem zur Finanzierung der Versorgungsverbindlichkeiten erforderlichen Kapitel beruhten. 8 Als Vergleichsbasis für die Eigenkapitalverzinsung sei auf die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen abzustellen, und zwar nicht auf gemittelte Werte, wie sie in den Monatsstatistiken der Deutschen Bundesbank enthalten seien, sondern auf die auch in dem Kommentar von Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG, § 16 Rdnr. 189 verwendeten Tabellen. 9 Ferner meint der Kläger, um eine sachgerechte zukunftsbezogene Prognose zu erstellen, könne es vorliegend rückwirkend nur auf eine Betrachtung der Jahre ab 2008 ankommen. Dies folge zum einen daraus, dass es sich bei der Beklagten spätestens seit dem Jahre 2008 um eine sogenannte reine Rentnergesellschaft handele, zum anderen aus dem Umstand, dass das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten von ursprünglich mehr als 900 Millionen Euro auf zuletzt 152 Millionen Euro gesunken sei. 10 Er, der Kläger, sei allerdings der Auffassung, dass die Beklagte auch schon für die zurückliegenden Jahre 2001 bis 2007 ihre Eigenkapitalrendite nicht zutreffend dargestellt habe. 11 Für das Geschäftsjahr 2008 müsse er, der Kläger, davon ausgehen, dass sich in der Position von 600 Millionen Euro für "betriebliche Aufwendungen" die gezahlten Renten selbst versteckten. Außerdem sei in Anbetracht einer Reduzierung des Eigenkapitals im Jahre 2008 von 380 Millionen auf 151 Millionen nicht von dem Durchschnittswert von 260 Millionen auszugehen, sondern von dem für die Zukunft maßgeblicheren Wert von 151 Millionen. Auch die Verhältnisse im Jahre 2009 rechtfertigten eine Anpassung der Betriebsrenten in diesem Jahr. 12 Der Kläger und Berufungskläger zu 1) beantragt nunmehr, 13 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, nämlich 14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 01.04.2009, über den Betrag von unstreitig 1.131,21 € hinaus eine weitere in das Ermessen des Gerichts gestellte Betriebsrente nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 15 Die Beklagte, Berufungsbeklagte zu 1) und Berufungsklägerin zu 2) beantragt, 16 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2010 – 18 Ca 2626/10 – zurückzuweisen und 17 das vorbezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 01.09.2009, über den Betrag von unstreitig 1.131,21 € hinaus, eine weitere Betriebsrente in Höhe von 59,04 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und 18 die Klage auch insoweit abzuweisen. 19 Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2) macht geltend, das Arbeitsgerichts Köln sei bei seiner Entscheidung zwar von den zutreffend festgestellten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Anpassungsprüfung bei Betriebsrenten ausgegangen, habe diese aber nicht zutreffend auf den streitentscheidenden Sachverhalt angewandt. 20 So sei nach Auffassung der Beklagten als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Eigenkapitelverzinsung auf langfristig erzielbare Verzinsungen aus Anleihen der öffentlichen Hand (ab 2008 ohne den 2%igen Risikozuschlag für werbende Unternehmen) abzustellen. Danach habe eine angemessene Eigenkapitelverzinsung für das Jahr 2008 ohne Risikozuschlag bei 5,7 % gelegen, für das Jahr 2009 bei 5,6 %. Aber selbst wenn man statt auf Anleihen der öffentlichen Hand mit einer längeren Restlaufzeit auf die Anleihen der öffentlichen Hand insgesamt abstelle, ergäbe sich aus den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank für 2008 ein Wert von 4,0 % (ohne Risikozuschlag), für 2009 von 3,1 %. Die von ihr, der Beklagten, korrekt ermittelte Eigenkapitalverzinsung für 2008 liege dagegen mit 3,1 % ebenso unter diesen Vergleichswerten wie die für 2009 aufgestellte Prognose von 3,0 %, wobei der dann für 2009 tatsächlich erzielte Wert sogar nur bei 2,6 % gelegen habe. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers sei es sachgerecht, bei der für den Anpassungsstichtag 01.04.2009 anzustellenden Betrachtung auch auf die Vergleichsjahre 2006 und 2007 abzustellen. 22 Darüberhinaus habe sie, die Beklagte, die Eigenkapitalverzinsung zutreffend nur auf der Basis des jeweiligen bilanziellen Eigenkapitals berechnet, wie es unter Gliederungspunkt A der jeweiligen Bilanzen ausgewiesen werde. Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten seien darin schon deshalb nicht eingeflossen, weil sie jeweils im Gliederungspunkt B der Bilanzen ausgewiesen würden. Eine Herausrechnung von Rückstellungsbeträgen komme somit von vornherein nicht in Betracht. Schließlich spreche auch der Gesichtspunkt des seit 2001 aufgetretenen und durch die damalige schlechte wirtschaftliche Lage bedingten Eigenkapitalverzehrs nicht für, sondern zusätzlich gegen eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten im Jahre 2009. 23 Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt, 24 die gegnerische Berufung zurückzuweisen. 25 Auf die weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 29.03.2011, der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 28.03.2011 und der weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 10.05.2011 und des Klägers vom 01.06.2011 wird ergänzend Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 I. Die Berufung beider Parteien ist zulässig. Die Berufungen wurden formal ordnungsgemäß und gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 28 Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil auch beschwert. Zwar hat der Kläger in seinem Klageantrag die zum 01.04.2009 begehrte Anpassung seiner Betriebsrente der Höhe nach in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestellt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger in seinem Urteil vom 15.12.2010 auch eine Erhöhung der Betriebsrente zum 01.04.2009 im Umfang von 59,04 € monatlich zugebilligt. Der Kläger hatte aber bereits erstinstanzlich klargestellt, dass er seiner Auffassung nach eine Anpassung in Höhe von mindestens 255,19 € monatlich beanspruchen könne. Die Beschwer des Klägers ergibt sich daraus, dass der ausgeurteilte Betrag hinter dem vom Kläger als Mindestanspruch deklarierten Betrag weit zurückbleibt. 29 II.A. Die Berufung des Klägers ist in der Sache jedoch nicht begründet. 30 Der Berufungsbegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass und warum dem Kläger zum Anpassungsstichtag 01.04.2009 ein höherer Anpassungsbetrag zugestanden hätte, als das Arbeitsgericht Köln ihm mit Urteil vom 15.12.2010 zugebilligt hat. 31 1. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Verfahren Betriebsrentenanpassungen nach § 16 BetrAVG zu den betriebsüblichen Anpassungsstichtagen 01.04.2003, 01.04.2006 und 01.04.2009. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.12.2010 befunden, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2003 und 01.04.2006 eine Erhöhung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG nicht zuließ. Bei der Beklagten handelte es sich im Zeitraum bis einschließlich 2006 unstreitig um ein am Markt aktives werbendes Unternehmen. 32 a. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Dabei muss die Anpassung nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (std. BAG-Rspr., z. B. BAG vom 26.10.2010, 3 AZR 502/08 = BB 2011, 700 ff.; BAG vom 10.02.2009, 3 AZR 727/07, Rn. 13; BAG vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02; BAG vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00). 33 b. Bei der Berechnung sind die Rechnungsgrößen "Höhe des Eigenkapitels" und "Betriebsergebnis" den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu entnehmen (BAG vom 26.10.2010, 3 AZR 502/08 = BB 2011, 700 ff.; BAG vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00; BAG vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02). 34 c. Der tatsächlich erreichten oder erwarteten Eigenkapitelverzinsung ist die angemessene Eigenkapitalverzinsung gegenüberzustellen. Diese besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im am Markt tätigen Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG vom 26.10.2010, a. a. O.; BAG vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02; BAG vom 25.04.2006, 3 AZR 50/05). 35 d. Bei alledem ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine wirtschaftliche Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Je nach den Umständen kann sich im Einzelfall auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, indem sie die frühere Prognose bestätigt oder entkräftet (BAG vom 26.10.2010, a. a. O.; BAG vom 23.05.2000, 3 AZR 83/99; BAG vom 25.04.2006, 3 AZR 50/05; BAG vom 31.07.2007, 3 AZR 810/05). 36 e. Diese Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat auch das Arbeitsgericht Köln seiner Entscheidung vom 15.12.2010 zugrundegelegt. Ihre grundsätzliche Berechtigung wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. 37 f.aa. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Beklagte in den für die Anpassungsentscheidungen zum 01.04.2003 und 01.04.2006 relevanten Referenzzeiträumen folgende Eigenkapitalverzinsung erreicht: Im Jahr 2001 minus 0,1 %; im Jahr 2002 minus 34 %; im Jahr 2003 5,6 %; im Jahr 2004 2,9 %; im Jahr 2005 0,5 %. Im Jahr 2006 betrug die Eigenkapitalrendite der Beklagten nach den Feststellungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 16.12.2010 (10 Ca 5729/10) minus 8,6 %. 38 bb. Im selben Zeitraum entwickelte sich die von der BAG-Rechtsprechung als angemessen angesehene Eigenkapitalverzinsung, welche der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines Risikozuschlags für werbende Unternehmen von 2 % entspricht, wie folgt: 2001 6,7 %; 2002 6,6 %; 2003 5,8 %; 2004 5,7 %; 2005 5,2 %; 2006 5,7 %. Hierbei handelt es sich um die – jeweils um 2 % erhöhten - Jahresdurchschnittswerte, bezogen auf die Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand, nicht nur solcher mit längerfristiger Restlaufzeit. Die Jahresdurchschnittswerte sind anhand der Veröffentlichungen im statistischen Jahrbuch und den Statistik-Informationen der Deutschen Bundesbank festzustellen (Quelle: www.bundesbank.de/statistik.zeitreihen; Zeitreihe WU 0004). Bei diesen Werten handelt es sich um diejenigen, die auch das Bundesarbeitsgericht seiner Rechtsprechung zugrundelegt, wie dies besonders klar aus dem Urteil vom 26.10.2010, 3 AZR 502/08, hervorgeht (zum einen dort Rdnr. 11, zum anderen Rdnr. 48 und 52). 39 g. Bei einem Vergleich der tatsächlich erzielten Eigenkapitalrenditen der Beklagten mit den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als angemessen zu wertenden zeigt sich, dass die tatsächlich erzielte Eigenkapitalrendite während des Referenzzeitraums von 2001 bis 2006 nur im Jahre 2003 sich den als angemessen geltenden Richtwerten knapp angenähert hat, ohne sie ganz zu erreichen (5,6 % zu 5,8 %). In allen anderen Jahren aber hat sie eine angemessene Verzinsung weit verfehlt. Dies gilt im Sinne einer nachträglich bestätigenden Prognose für den Anpassungsstichtag 01.04.2006 auch für das Jahr 2007, in dem einer tatsächlichen Eigenkapitalrendite von 0,6 % eine angemessene von 6,3 % gegenüberstand. 40 h. In Anbetracht dieser Zahlenverhältnisse musste die Beklagte zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2003 und 01.04.2006 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es ihr nicht möglich sein würde, einen Teuerungsausgleich für die Betriebsrenten aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens finanzieren zu können. Zu einem Eingriff in die Unternehmenssubstanz zum Zwecke einer Anpassung der Betriebsrenten war die Beklagte jedoch nach ständiger BAG-Rechtsprechung nicht verpflichtet (BAG a. a. O.). 41 i. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht Köln eine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrenten auf der Grundlage von § 16 BetrAVG zu den Stichtagen 01.04.2003 und 01.04.2006 zu Recht verneint. Dies bedeutet zugleich, dass die Beklagte gemäß § 16 Abs.4 S.1 BetrAVG auch zum 01.04.2009 nicht verpflichtet war, die am 01.04.2003 und am 01.04.2006 unterlassene Anpassung nachzuholen. 42 k. Der Kläger hat zu der Frage der unterbliebenen Betriebsrentenanpassungen in den Jahren 2003 und 2006 in seiner Berufungsbegründung lediglich ausgeführt: 43 " Wir sind allerdings der Auffassung, dass die Beklagte schon für die zurückliegenden Jahre 2001 bis 2007 ihre Eigenkapitalrendite – insbesondere unter Gesichtspunkten der Berechnung der Betriebsrentenanpassung – nicht zutreffend dargestellt hat." 44 Dieser Einwand ist jedoch ohne Substanz und nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu den Anpassungsstichtagen in 2003 und 2006 in Frage zu stellen. 45 2. Die Berufung des Klägers ist aber auch insoweit unbegründet, als es um die von der Beklagten zum Anpassungsstichtag 01.04.2009 getroffene Anpassungsentscheidung geht. 46 a. Das Arbeitsgericht hat zunächst gerade zugunsten des Klägers – wenn auch, wie bei der Berufung der Beklagten darzustellen sein wird, im Ergebnis zu Unrecht – angenommen, dass die Beklagte zum Stichtag 01.04.2009 gemäß 47 § 16 BetrAVG zu einer Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet gewesen sei, weil sie sich aufgrund der Verhältnisse in dem für diesen Anpassungsstichtag maßgeblichen Referenzzeitraum nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen könne. Die Berufung des Klägers könnte somit allenfalls eine unzureichende Höhe der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Anpassung reklamieren. 48 b. Berechtigte Einwände gegen die Höhe der vorgenommenen Anpassung sind aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. 49 aa. Wie bereits ausgeführt, ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht zum 01.04.2009 keine nachholende Anpassung wegen der in den Jahren 2003 und 2006 unterbliebenen Rentenerhöhung vorgenommen hat. Da die Rentenerhöhungen in 2003 und 2006 zu Recht unterblieben sind, kommt gemäß § 16 Abs.4 S.1 BetrAVG eine nachholende Anpassung insoweit nicht in Betracht. 50 bb. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht aber seiner Anpassungsentscheidung den Teuerungsausgleich zugrundegelegt, wie er sich aus dem allgemeinen Kaufkraftverlust errechnet, der zwischen dem letzten Anpassungsstichtag 01.04.2006 und dem jetzigen Anpassungsstichtag 01.04.2009 eingetreten ist. Auch hiergegen sind für sich betrachtet Einwände weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgebracht worden. 51 B. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2010 musste hingegen Erfolg haben. Die Beklagte war nämlich auch zum Stichtag 01.04.2009 gemäß § 16 BetrAVG nicht verpflichtet, eine Betriebsrentenanpassung vorzunehmen. Auch zu diesem Anpassungszeitpunkt durfte sich die Beklagte auf ihre unzureichende wirtschaftliche Lage berufen. 52 1. Die oben skizzierten, für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auch für sogenannte Rentnergesellschaften (BAG vom 26.10.2010, a. a. O.; BAG vom 25.06.2002, 3 AZR 226/01). 53 a. Bei einer Rentnergesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das liquidiert wurde bzw. wird und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist. Nach der Rechtsprechung des BAG haben auch Rentnergesellschaften eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind aber auch Rentnergesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (BAG vom 26.10.2010, a. a. O.; BAG vom 25.06.2002, 3 AZR 226/01; BAG vom 09.11.1999, 3 AZR 420/98). Auch bei Rentnergesellschaften stellt das BAG bei der Frage, eine Eigenkapitalverzinsung in welcher Höhe als angemessen gelten soll, auf die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen ab. Ein Risikozuschlag, wie er den am Markt aktiven Arbeitgebern zugebilligt wird, ist hier jedoch nicht vorzunehmen, da bei Rentnergesellschaften das in dem Unternehmen investierte Eigenkapitel keinem erhöhten Marktrisiko ausgesetzt ist (BAG vom 26.10.2010, a. a. O.; BAG vom 09.11.1999, 3 AZR 420/98). 54 b. Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG erfordern auch bei Rentnergesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Das Betriebsrentengesetz sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner wenigstens langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste dann der Pensionssicherungsverein die laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen – mit Ausnahme der sich aus § 7 Abs. 5 BetrAVG ergebenden Einschränkungen – gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst zu einer Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht verpflichtet werden könnte (BAG vom 26.10.2010, a. a. O.). 55 2. Das Berufungsgericht vermag sich der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln und des Klägers nicht anzuschließen, wonach vorliegend für die im Zeitpunkt des Anpassungsstichtags 01.04.2009 anzustellende Prognose nicht auf einen dreijährigen Referenzzeitraum in der Vergangenheit abzustellen wäre, sondern nur auf das Jahr 2008. 56 a. Das Arbeitsgericht und der Kläger begründen dies damit, dass es sich bei der Beklagten unstreitig erst seit dem Jahre 2008 um eine reine Rentnergesellschaft handelt, während sie in den Vorjahren zumindest teilweise noch werbend aktiv am Markt tätig war. 57 b. Dieser Umstand spricht aber nicht dafür, dass für die Einschätzung der künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten am 01.04.2009 deren Wirtschaftszahlen aus den Jahren 2006 und 2007 belanglos wären. Gerade in der Übergangsphase von einem am Markt tätigen, werbenden Unternehmen zu einer reinen Rentnergesellschaft kann die wirtschaftliche Lage des ganz oder teilweise noch am Markt tätigen Unternehmens die zu erwartende wirtschaftliche Lage der alsbald hieraus entstehenden Rentnergesellschaft je nach den Umständen sehr wohl nachhaltig beeinflussen. 58 3. Die Frage, ob die Jahre 2006 und 2007 für die Erstellung der Prognose am Anpassungsstichtag 01.04.2009 mit heranzuziehen sind oder nicht, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man nämlich nur auf das Jahr 2008 abstellt und die sich tatsächlich ergebenden Verhältnisse im Jahre 2009 bestätigend mit heranzieht, ergibt sich, dass die Beklagte in keinem der beiden Jahre eine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen geltende Eigenkapitalfinanzierung erreichen konnte. 59 a. Das Arbeitsgericht legt seiner Entscheidung zunächst die von der Beklagten für das Jahr 2008 angegebene tatsächlich erzielte Eigenkapitalrendite von 3,1 % zugrunde. Dem stellt es eine vermeintliche angemessene Eigenkapitelrendite 2008 in Höhe von 3,0 % gegenüber. Der zutreffende Durchschnittswert von Anleihen der öffentlichen Hand im Jahre 2008 beträgt jedoch richtigerweise 4,0 % (Quelle: Statistiken der Deutschen Bundesbank; Internetanschrift: siehe oben). 60 b. Das Arbeitsgericht hat sich offenbar an der im Kommentar von Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG, § 16 Rdnr. 189 veröffentlichten Tabelle orientiert. Diese Tabelle gibt jedoch, wenn man sie mit den detaillierteren Monats- bzw. Tagestabellen der Bundesbankstatistiken vergleicht, jeweils nur den am Ende eines Kalenderjahres aktuellen Wert wieder, während das BAG die Jahresdurchschnittswerte zugrundelegt (vgl. BAG vom 26.10.2010, 3 AZR 502/08, Rdnr. 11 sowie Rdnr. 48 und 52). 61 c. Die Verwendung der Durchschnittswerte erscheint auch inhaltlich sachgerecht. Das BAG führt hierzu, bezogen auf die Höhe des zugrundezulegenden Eigenkapitals aus: 62 " Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapitel zugrundegelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ." (BAG vom 26.10.2010, 3 AZR 502/08, Rdnr. 35; BAG vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99; BAG vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00). 63 Wenn aber für die Ermittlung der tatsächlich erreichten Eigenkapitalrendite in einem Geschäftsjahr auf den Jahresmittelwert des Eigenkapitals abzustellen ist, muss für den zum Vergleich heranzuziehenden Korrespondenzwert einer "angemessenen Eigenkapitalverzinsung" dasselbe gelten und ebenfalls der Jahresdurchschnittswert herangezogen werden. 64 d. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eine angemessene Eigen- kapitalverzinsung nicht nur in den Jahren 2006 und 2007 weit verfehlt hat, sondern auch in 2008 deutlich dahinter zurückgeblieben ist (3,1 % zu 4,0 %). 65 e. Nichts anderes ergibt sich, wenn man bestätigend die Werte des Jahres 2009 betrachtet. 66 aa. Für 2009 errechnet sich für Anleihen der öffentlichen Hand eine jahresdurchschnittliche Umlaufrendite in Höhe von 3,1 %. Der Planwert der Beklagten für 2009 lag mit 3,0 % noch knapp unter dem Vergleichswert. 67 bb. Tatsächlich erreicht hat die Beklagte jedoch im Jahre 2009, wie sie in der Berufungsinstanz zuletzt ausgeführt hat, sogar nur eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 2,6 %. 68 f. Aufgrund der soeben zitierten Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 26.10.2010 dazu, dass bei der Rechnungsgröße Eigenkapital auf den jeweiligen Jahresdurchschnittswert abzustellen ist, erweist sich zugleich, dass die in der Berufungsbegründung vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung nicht dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. 69 g. Zu Unrecht hat schließlich das Arbeitsgericht auch beanstandet, dass die Beklagte es versäumt habe, für das Kalenderjahr 2008 im Rahmen des Eigenkapitals gebotene Rückstellungen und insbesondere das zur Finanzierung der Versorgungsverbindlichkeiten erforderliche Kapital herauszurechnen. 70 Die Beklagte hat diesen Einwand nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass sie die Eigenkapitalverzinsung nur auf der Basis des bilanziellen Eigenkapitals entsprechend dem Gliederungspunkt A der jeweiligen Bilanzen berechnet habe, während Rückstellungen, auch solche für Pensionsverbindlichkeiten, in den Bilanzen jeweils unter dem Gliederungspunkt B ausgewiesen und somit für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung nicht relevant geworden seien. 71 h. Im Übrigen hat die Beklagte auch nachvollziehbar ausgeführt, dass bei ihr auch kein besonderes, für die Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten reserviertes Sondervermögen existiert, wie dies in dem der Entscheidung des BAG vom 09.11.1999 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (3 AZR 420/98). 72 i. Bei alledem war entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch zum Anpassungsstichtag 01.04.2009 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten (noch) nicht zulasse. 73 4. Zu ergänzen bleibt, dass eine positive Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 01.04.2009 auch unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Konzerndurchgriffs nicht beansprucht werden könnte. 74 a. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz auf diesen Gesichtspunkt im Sinne einer eigenständigen Begründung seines Anpassungsanspruchs auch nicht zurückgekommen. 75 b. Zudem hat die Beklagte zuletzt unwidersprochen vortragen können, dass sie zum 30.04.2006 durch Verkauf der Unternehmensbeteiligungen aus dem früheren G -Konzern ausgeschieden sei und seitdem keinem Konzern mehr angehöre, auch nicht dem T -Konzern. 76 c. Abgesehen davon, sind im vorliegenden Rechtsstreit die Voraussetzungen für den Ausnahmefall eines sogenannten Berechnungsdurchgriffs im Konzern (vgl. hierzu BAG vom 26.10.2010, 3 AZR 502/08, Rdnr. 58 ff.) auch nicht ansatzweise vorgetragen worden. 77 III. In Anbetracht des vollständigen Unterliegens des Klägers und Berufungsklägers zu 1) hat dieser gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 78 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben, da die vorliegende Entscheidung lediglich die Leitlinien der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall anwendet. 79 Rechtsmittelbelehrung 80 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. 81 Dr. Czinczoll Buchholz Stulgies