Urteil
11 Sa 864/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2011:1206.11SA864.11.00
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Leitsätze
- Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2011 14 Ca 5458/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2011 14 Ca 5458/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 1946 geborene Kläger stand seit dem 01.06.1970 oder 24.02.1969 bis zum 31.12.1984 (oder 31.12.1985) bei D G S , anschließend bis zum 31.12.1990 bei der D S , Inhaber W S , danach bis zum 31.01.1994 bei der D S GmbH und sodann vom 01.02.1994 bis zum 30.04.1999 bei der S O GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Über das Vermögen der S O GmbH wurde unter dem 31.05.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im November 1971 schloss G S als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eine Lebensversicherung bei der A u M V (Versicherung ) mit einer Laufzeit von dreißig Jahren ab, wobei der Kläger als versicherte Peron angegeben wurde. Im Jahre 1995 erfolgte die Änderung des Bezugsrechtes auf die Ehefrau des Klägers. Im Jahr 1987 schloss W S als Inhaber der D S eine Lebensversicherung bei der B V L AG (Versicherung Nr. ) als Rückdeckungsversicherung mit einer Laufzeit bis zum 01.08.2006 ab. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter war die D S , der Kläger die versicherte Person. Der Rückkaufswert der beiden Versicherungen floss auf Betreiben des Insolvenzverwalters der Insolvenzmasse der S O GmbH zu. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2011 (Bl. 108 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger den Beklagten wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Versicherungsleistungen in Anspruch nimmt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die bei der B V L AG abgeschlossene Lebensversicherung nicht als betriebliche Altersversorgung anzusehen sei, es sich lediglich um eine Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers handele. Die bei der A M V abgeschlossene Lebensversicherung sei als Privatvorsorge des Klägers anzusehen. Auch die Fälligkeit vor dem Renteneintrittsalter spreche gegen die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens erster Instanz sowie der Antragstellung der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 11.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 10.08.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht die vorgelegten Versicherungsunterlagen und seinen Vortrag zu den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nicht hinreichend gewürdigt habe. Bezüglich der Lebensversicherung bei der B V liege eine vertragliche Versorgungszusage zugunsten der Ehefrau im Falle des Todes des Klägers vor. Gestützt werde die Annahme einer Versorgungszusage auch durch die vertraglich festgelegte Bezugsgröße der Beitragshöhe. Auch die Lebensversicherung bei der A u M V habe der Alterssicherung gedient mit Bezugsberechtigung der Ehefrau des Klägers im Falle des Todes des Klägers. Soweit das Arbeitsgericht in seiner Begründung auf die Fälligkeit vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter abgestellt habe, sei dem zu entgegnen, dass Arbeitnehmer zunehmend vor diesem Zeitpunkt aus dem aktiven Erwerbsleben ausschieden und die Möglichkeit des Abschlusses von Folgeverträgen bestanden habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2011 14 Ca 5458/10 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aus der Versicherung Nr. bei der A u M V einen Betrag in Höhe von 10.116,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen und aus der Versicherung Nr. bei der B V L AG einen Betrag in Höhe von 23.025,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen; hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2011 14 Ca 5458/10 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen zum einen den Übergang des Betriebs oder eines Teilbetriebs von Herrn G S auf Herrn W S , von diesem auf die S GmbH und anschließend auf die S O GmbH. Zum anderen bestreitet er den Bestand einer Versorgungszusage während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Klage sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, die ausgekehrten Rückkaufswerte könne der Kläger nur vom Insolvenzverwalter verlangen. Mit dem Arbeitsgericht steht der Beklagte auf dem Standpunkt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungen nicht um betriebliche Altersversorgung gehandelt habe. Ob die theoretische Möglichkeit einer Anschlussversicherung hinsichtlich der Lebensversicherung bei der A u M V bestanden habe, sei irrelevant. Mit Ablauf der Versicherung am 01.11.2011 sei der Hinterbliebenenschutz entfallen, im Übrigen der Versorgungsfall des Todes nicht eingetreten. Jedenfalls scheitere der Insolvenzschutz daran, dass allenfalls eine verfallbare Anwartschaft vorgelegen habe. Auch bezüglich der B V fehle es an der Darlegung einer Versorgungszusage. Aus der Existenz einer Rückdeckungsversicherung könne nicht zwingend auf eine zugrunde liegende Versorgungszusage geschlossen werden. Auch der Antrag des Herrn W S auf Abschluss einer Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung, bei der der Kläger die versicherte Person habe sein sollen, lasse nicht auf eine Versorgungszusage schließen, da das widerrufliche Bezugsrecht nicht dem Kläger eingeräumt worden sei. Jedenfalls fehle es dann am Versicherungsfall, da Herr W S nicht insolvent sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die Klage mit überzeugenden Gründen, denen sich die Berufungskammer anschließt, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Klagebegehren ist unter Berücksichtigung der Begründung des Klägers entsprechend § 133 BGB dahin gehend auszulegen, dass der Kläger Insolvenzschutz des Beklagten für den Wert der streitgegenständlichen Lebensversicherungen begehrt. 1. Den Bestand einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage, die der bei der B V abgeschlossenen Lebensversicherung (Versicherung Nr. ) zugrunde liegt, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Eine konkrete Abrede zwischen den damaligen Arbeitsvertragsparteien, D S Inhaber W S - einerseits und dem Kläger andererseits, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Er beschränkt sich darauf, in allgemeiner Form ohne nähere Substantiierung vorzutragen, dass die Parteien die Versicherungen gewählt hätten, um eine Alterssicherung des Klägers zu erreichen und die Auszahlung des angesparten Kapitals unmittelbar an den Kläger habe erfolgen sollen. Der Antrag der D S vom 08.07.1987 (Bl. 13 f. d. A.) gibt für die Annahme einer Versorgungszusage nichts her. Es handelt sich um einen Antrag auf Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung in Form einer Rückdeckungsversicherung. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber, bei dem auch das widerrufliche Bezugsrecht verblieben ist. In diesem Sinne weist auch der Versicherungsschein vom 12.10.1994 (Bl. 6 d. A.) den Versicherungsnehmer und die versicherte Person aus. Nicht um betriebliche Altersversorgung hier im Sinne einer Direktversicherung - handelt es sich, wenn nicht der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen, sondern der Arbeitgeber aus der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung bezugsberechtigt ist, wie z.B. im Falle des Abschlusses einer Rückdeckungsversicherung, wie das Arbeitsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl.: BAG, Urt. v. 14.07.1972 3 AZR 63/72 -) ausgeführt hat (vgl. auch: Höfer, ART Rdn. 100, 106 f.; Blomeyer/Rolfs/Otto, 5 Auflage, § 1 BetrAVG Rdn. 78 m.w.N.). Zwar mag der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung unter Umständen ein Indiz für den Bestand eines Grundverhältnisses sein, welches auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskehrung des entsprechenden Kapitalbetrages an den Arbeitnehmer schließen lässt. Jedoch muss dies keineswegs eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG sein, sondern kann ebenso eine, wenn auch riskante, Form privater Vermögensbildung sein und anderen Zwecken dienen. So spricht vorliegend auch die Laufzeit bis zum 01.08.2006, also deutlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 27.04.2011, eher gegen die Annahme einer Alterssicherung, zumal im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit mit einem früheren Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen war. Zwar kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch eine frühere Altersgrenze gewählt werden, diese muss jedoch auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruhen. Es muss auch bei der Wahl einer früheren Altersgrenze bei dem Zweck bleiben, dass die Versorgungsleistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAG, Urt. v. 03.11.1998 3 AZR 454/97 m. w. N.). 2. Auch hinsichtlich der Lebensversicherung bei A u M V (Versicherung Nr. ) lässt sich die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nicht hinreichend feststellen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Darlegung konkreter Vereinbarungen der damaligen Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich des Zwecks der Versicherung vermisst. Der Zuschnitt der Laufzeit auf das 55. Lebensjahr des Klägers spricht deutlich gegen die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung und für eine private Vermögensbildung. Es gilt insoweit das bereits unter II. 1. Ausgeführte. Die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Anschlussversicherungsvertrages ist unbeachtlich, denn ein solcher wurde weder abgeschlossen noch rechtsverbindlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart. Auch die ursprüngliche fehlende Einräumung eigener Bezugsberechtigung wie auch die Finanzierung der Versicherungsbeiträge durch Eigenbeiträge (vgl. hierzu: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5. Auflage, § 1 BetrAVG Rdn. 197) sprechen bei Altzusagen vor dem 01.07.2002 gegen die Annahme einer betrieblichen Altersvorsorge und mehr für eine Privatvorsorge, für die der Beklagte keinen Insolvenzschutz zu gewähren hat. Schließlich wendet der Beklagte zu Recht ein, dass jedenfalls eine Begründung einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne eines Hinterbliebenenschutzes durch Einräumung einer Bezugsberechtigung der Ehefrau im Falle des Todes des Klägers im Jahre 1995 allenfalls eine Anwartschaft begründet hätte, die zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles der Insolvenz noch verfallbar gewesen wäre, so dass die Eintrittsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 30 f Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrAVG nicht gegeben wären. III. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist nach § 68 ArbGG ausgeschlossen, selbst wenn man einen Mangel des Verfahrens annehmen würde. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Weyergraf Kirchgässler Ewerling