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Beschluss

7 Ta 218/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG ist der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den betroffenen Arbeitnehmer zu bemessen. • Für den betroffenen Arbeitnehmer ist der Streitwert anzusetzen wie bei einem Kündigungsschutzprozess, also dem Brutto-Vierteljahreseinkommen. • Vom so ermittelten Vierteljahres-Bruttobetrag ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. • Bei der Bemessung sind alle regelmäßig anfallenden Vergütungsbestandteile, einschließlich geldwerter Vorteile wie Privatnutzung eines Pkw, einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung im Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG (Brutto‑Vierteljahreseinkommen minus 20%) • Bei einem Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG ist der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den betroffenen Arbeitnehmer zu bemessen. • Für den betroffenen Arbeitnehmer ist der Streitwert anzusetzen wie bei einem Kündigungsschutzprozess, also dem Brutto-Vierteljahreseinkommen. • Vom so ermittelten Vierteljahres-Bruttobetrag ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. • Bei der Bemessung sind alle regelmäßig anfallenden Vergütungsbestandteile, einschließlich geldwerter Vorteile wie Privatnutzung eines Pkw, einzubeziehen. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) begehrte in einem Beschlussverfahren die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers (Beteiligter zu 3) gegenüber der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) auf Grundlage des § 104 BetrVG. Das Arbeitsgericht Köln setzte den Streitwert mit Beschluss vom 24.09.2010 auf 14.747,04 € fest (80 % des dreifachen Bruttomonatsgehalts; Monatsgehalt angenommen mit 6.144,60 €). Die Arbeitgeberin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und hielt den Gegenstandswert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeit für auf 4.000 € zu reduzierend; zudem bestritt sie die Höhe des Monatsgehalts und behauptete 5.700,00 €. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. Dieses bestätigte die Streitwertfestsetzung und begründete die Einbeziehung aller regelmäßigen Vergütungsbestandteile. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. • Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Bedeutung: Obwohl das Verfahren formell betriebsverfassungsrechtlich ist, hat das Ergebnis erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den betroffenen Arbeitnehmer, weil ein positives Ergebnis präjudizielle Wirkung für einen späteren Kündigungsschutzprozess haben kann. • Bezugsmaßstab für den Streitwert: Es ist sachgerecht, bei einem § 104-Beschlussverfahren den Streitwert nach dem Wert eines entsprechenden Kündigungsschutzprozesses zu bemessen, also dem Brutto-Vierteljahreseinkommen des Arbeitnehmers. • Abschlag: Aus praktischen Gründen ist vom errechneten Vierteljahresbetrag ein Abschlag von 20 % vorzunehmen; somit ergibt sich 80 % des dreifachen Monatsgehalts als Streitwert. • Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen: In das maßgebliche Bruttomonatseinkommen sind regelmäßig anfallende Vergütungsbestandteile einzubeziehen, einschließlich geldwerter Vorteile wie die Privatnutzung eines Dienstwagens, soweit sie Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind. • Konkrete Gehaltsgrundlage: Die Arbeitgeberin hatte im Prozess selbst das Monatsgehalt mit 6.144,60 € angegeben; dies wird durch vorgelegte Abrechnung bestätigt. Ein etwaiger Unterschied zu 5.700,00 € ist für die Gebührensituation unerheblich, da kein Gebührensprung eintritt. • Ergebnisrechtsmittel: Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Streitwertbeschluss wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass der Streitwert für das Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG von dem Brutto-Vierteljahreseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen ist, wobei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist; daraus ergab sich der vom Arbeitsgericht festgesetzte Betrag von 14.747,04 €. Alle regelmäßig anfallenden Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung einzubeziehen, so auch geldwerte Vorteile wie die Privatnutzung eines Pkw. Die im Verfahren von der Arbeitgeberin geltend gemachte niedrigere Gehaltshöhe ändert am Ergebnis nichts, da kein Gebührensprung vorliegt. Damit hat die Arbeitgeberin in der Streitwertsache keinen Erfolg.