Urteil
4 Sa 350/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:1216.4SA350.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2011 9 Ca 7958/10 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streitigen in der Hauptsache darüber, ob der Beklagte für Altersversorgungsansprüche der klagenden Witwe des verstorbenen F einzutreten hat. In der Sache geht der Streit im Wesentlichen darum, ob das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemannes, der bis zum 2006 bei der Firma A GmbH beschäftigt war, auf Grund eines als solchen unstreitigen Betriebsübergangs auf die später in Insolvenz gefallene D GmbH & Co KG übergangen ist oder ob dieser Übergang auf Grund eines mit Schreiben vom 04.04.2007 erklärten Widerspruchs rückgängig gemacht worden ist. Der Beklagte wendet gegen den Anspruch der Klägerin ferner Treu und Glauben und Versicherungsmissbrauch ein und beruft sich dazu im Wesentlichen auf die als solche unstreitige Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin in einem Rechtsstreit mit der veräußernden A sich mit dieser durch Vergleich dahingehend geeinigt hat, dass er seine Klage, mit der der Fortbestand bei der Firma A festgestellt werden sollte, gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von über 20.000,00 zurückgenommen hat, dieses zu einem Zeitpunkt, zu dem die Betriebserwerberin bereits insolvent war. 3 Die erstinstanzlich nicht vorgelegten Unterrichtungsschreiben der Firma A GmbH vom 17. März 2006 und vom 10. April 2006 hat der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren nachgereicht. Sie befinden sich auf Bl. 219 221 der Gerichtsakten. 4 Aus einem Auskunftsschreiben der Firma A GmbH vom 11.05.2007 an den verstorbenen Ehemann der Klägerin folgt, dass diesem bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von jährlich 1.272,00 zustehen sollte. 5 Wegen des übrigen erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 6 Die Klägerin geht im Wege der Stufenklage vor und hat erstinstanzlich beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Zahlbetrages aus betrieblicher Altersversorgung zu ihren Gunsten zu erteilen, 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie den sich aus Ziffer 1 ergebenden Betrag zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Arbeitsgericht hat den Beklagten in dem angefochtenen Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der von ihr von der Beklagten zu beanspruchenden Leistungen zu erteilen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 4.000,00 festgesetzt. 12 Der Beklagte hat am 07.04.2011 gegen das ihm am 14.03.2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14.06.2011 am 10.06.2011 begründet. 13 Wegen des Inhalts der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird auf diese Bezug genommen. 14 Der Beklagte wurde auf die Problematik der Zulässigkeit der Berufung in Bezug auf den Wert der Beschwer nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.1994 5 AZB 3/94 hingewiesen. 15 Wegen des Vortrages des Beklagten dazu wird auf dessen Schriftsätze vom 26.09.2011 (Bl. 249 252 d. A.) und vom 28.10.2011 (Bl. 271/272 d. A.) Bezug genommen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2011 9 Ca 7958/10 abzuändern und die Klage abzuweisen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Wegen des Vorbringens der Klägerin zur Zulässigkeit der Berufung wird auf deren Schriftsatz vom 17.10.2011 (Bl. 268 270 d. A.) Bezug genommen. 21 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die Berufung des Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, der Beklagte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer im Sinne des § 64 Abs. 2 b ArbGG erreicht ist. 24 I. Es kann dahinstehen, ob die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht binden könnte. Eine Bindung ist grundsätzlich nur dann nicht gegeben, wenn der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert offensichtlich unrichtig ist. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG 27.05.1994 - 5 AZB 3/94) ist eine Streitwertfestsetzung dann offensichtlich unrichtig, während sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet. 25 Jedenfalls die zweite Voraussetzung (dass nämlich der Beschwerdewert die maßgebliche Grenze unterschreitet) lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen: Die Klägerin hat zwar den Wert der Vollrente des Ehemannes schon erstinstanzlich angegeben (jährlich 1.272,00 ). Auch ließe sich aus der Versorgungsordnung der Wert der Witwenrente ermitteln. Schließlich wäre aus den vorgetragenen Daten des Ehemannes eine ratierliche Berechnung möglich. Es wäre dann aber noch der grundsätzlich im richterlichen Ermessen stehende Abschlag für die bloße Auskunftsklage festzulegen. All das lässt sich mit dem auch für die zweite Voraussetzung geltenden Kriterium "offensichtlich" nicht vereinbaren. 26 II. Gleichwohl bindet nach Maßgabe der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert die erkennende Kammer nicht. 27 1. Der im Urteil festzusetzende Streitwert richtet sich nach den Interessen der klagenden Partei (vgl. BAG a. a. O.). In der Regel entspricht die Rechtsmittelbeschwer der unterliegenden Partei auch wertmäßig der Höhe des gegnerischen Obsiegens. Bei einer Auskunftsklage im Stufenverfahren entspricht aber die Rechtsmittelbeschwer der unterliegenden Partei wertmäßig nicht der Höhe des gegnerischen Obsiegens. Im Falle der Berufung des zur Auskunftserteilung Verurteilten richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr nach seinem Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen. Dabei ist in erster Linie auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Auskunftserteilung voraussichtlich erfordern wird (BAG a. a. O.). 28 2. Der Beklagte meint nun, im vorliegenden Falle müsse ausnahmsweise wiederum etwas Anderes deshalb gelten, weil im Klageantrag zu Ziffer 1 formuliert sei, dass der Beklagte verurteilt werde, Auskunft über die Höhe des Zahlbetrages aus betrieblicher Altersversorgung "zu ihren Gunsten" zu erteilen. Der Beklagte meint, würde der Urteilstenor erster Instanz, mit dem antragsgemäß erkannt worden sei, aufrechterhalten, würde letztlich deutlich mehr als nur eine Auskunft über die mögliche Höhe der etwaigen Betriebsrente zuerkannt. Der Beklagte erblickt ersichtlich in dem Tenor auch einen feststellenden Teil, wonach festgestellt werde, dass er dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet sei. 29 Demgegenüber enthält die Verurteilung zur Auskunftserteilung nach Maßgabe der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zugleich eine maßgebliche Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe auch ein Zahlungsanspruch besteht. Der Rechtsgrund des Hauptanspruches erwächst mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung weder nach § 322 ZPO in materielle Rechtskraft noch bindend die Verurteilung das Gericht im Sinne des § 318 ZPO (BAG a. a. O. mit weiteren Nachweisen). 30 Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht dem vom Beklagten zitierten Klageantrag so nicht stattgegeben hat, sondern formuliert hat: "Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der von ihr von der Beklagten zu beanspruchenden Leistungen zu erteilen", ist der Tenor zu 1. eindeutig nicht als Feststellungstenor, sondern als Leistungstenor gefasst. Er richtet sich auch nur auf Auskunft und nicht auf Zahlung. Mit dem Satzteil "zu beanspruchenden Leistungen" ist nur der Gegenstand der Auskunft gekennzeichnet. Das Arbeitsgericht hat sich dabei an dem Wortlaut des § 9 BetrAVG orientiert. 31 3. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang weiter argumentiert, der Umstand, dass die von der Klägerin begehrte Auskunft längst erfüllt worden sei, zeige auch, dass der zuerkannte Klageantrag nicht nur eine Auskunft über die Höhe der Betriebsrente, sondern eine Feststellung eines hier bestrittenen Anspruchs gegenüber dem Beklagten beinhalte, so überzeugt auch das nicht. 32 Es ist nämlich schon in der Prämisse falsch. Der Beklagte hat die Auskunft nicht schon durch Verneinen eines Anspruchs erfüllt. Im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nach § 9 BetrAVG ist für die Begründetheit des Auskunftsanspruchs die grundsätzliche Eintrittspflicht des Beklagten zu prüfen. Hat er grundsätzlich einzustehen, so hat er Auskunft über die Höhe des Anspruchs zu erteilen (vgl. dazu BAG 28.06.2011 3 AZR 385/09). Auch in dieser Entscheidung des BAG hatte der Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente. Gleichwohl hielt das Bundesarbeitsgericht den Auskunftsanspruch für begründet, weil der Beklagte grundsätzlich einstellungspflichtig war. Daraus ergibt sich, dass der Streit über die Auskunftsklage nicht schlicht deshalb als erledigt angesehen werden kann, weil der Beklagte seine Einstandspflicht negiert. 33 Das gilt unabhängig davon, dass der Rechtsgrund des Hauptanspruches mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach § 322 ZPO in materielle Rechtskraft erwächst (s. o.). 34 4. Zu dem Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunft trägt der Beklagte vor, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um ein "Standardverfahren". Wie schon das umfangreiche wechselseitige Vorbringen der Parteien zeige, sei dazu eine wesentliche Vorfrage der rechtzeitige Widerspruch. Die Prüfung erfordere daher überdurchschnittliche lange Dauer. Hinzu trete, dass schon nach dem eigenen Klägervortrag die ursprünglich erteilte Versorgungszusage des verstorbenen Ehemannes mehrfach modifiziert worden sei und eine Reihe von Versorgungsordnungen zu beachten seien. Zudem müsse auf Grund des vorzeitigen Ausscheidens und des Umstandes, dass es sich um eine Hinterbliebenenrente handele, bei der Anwartschaft- bzw. Leistungsberechnung einer hoher Aufwand betrieben werden. Insoweit mache sich der Beklagte das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.09.2011 zu Eigen. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass nicht nur die Leistungsabteilung, sondern insbesondere auch Volljuristen der Rechtsabteilung mit dem Vorgang mehrere Stunden befasst gewesen seien. 35 Dazu ist zunächst zu sagen, dass es bei dem Wert der Beschwer im vorliegenden Fall nicht um die rechtlichen Vorfragen der Einstandspflicht des Beklagten geht. Wie gezeigt, beinhaltet das Teilurteil keine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten. Mit anderen Worten: Der Beklagte wird durch das Teilurteil und die Erfüllung der Auskunft nicht für die zweite Stufe der Stufenklage präjudiziert. Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen, welchen Aufwand der Beklagte durch Hinzuziehung von Juristen im Berufungsverfahren zu betreiben hätte, um sich gegen seine grundsätzliche Einstandspflicht zu wehren. Es kommt nur auf die Lästigkeit der Auskunft als solcher an. 36 Dazu aber ist das Vorbringen des Beklagten unsubstantiiert. 37 Der Beklagte kann aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. September nichts für seine Beschwer herleiten. Die Klägerin hat in dem vom Beklagten zitierten Schriftsatz vom 16. September lediglich darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, die Höhe der ihr nach dem Tod des Ehemannes zustehenden Hinterbliebenenrente zu ermitteln und dabei sich insbesondere auf die Notwendigkeit der ratierliche Berechnung etc. berufen. Die Bezugnahme des Beklagten auf dieses Vorbringen der Klägerin ist schon deshalb unschlüssig, weil der Beklagte selbst worauf die Klägerin zu Recht hinweist im Schriftsatz vom 26.08.2011 ausgeführt hat, dass es der Klägerin ohne weiteres möglich sei, die Höhe der Hinterbliebenenrente anhand der vorgelegten Pensionsordnungen sowie des Inhalts der Anwartschaftsauskunft der A selbst zu bestimmen. 38 Der Beklagte zeigt insbesondere auch nicht auf, inwieweit die Pensionsordnungen einen besonderen Ermittlungsaufwand für seine fachkundigen Sachbearbeiter bedingten. Er räumt im weiteren Schriftsatz vom 28.10.2011 auch selbst ein, dass er leider nicht konkret beziffern könne, wie hoch die Kosten für die von der Klägerin begehrte Berechnung tatsächlich seien. Er trägt auch nicht einmal vor, welche Ermittlungsmaßnahmen er noch vornehmen müsste, um die Höhe der dem verstorbenen Ehemann zustehenden Rente zu bestimmen. Der Beklagte hat insbesondere nichts substantiiert dazu vorgetragen, dass die bereits gegebene Auskunft der früheren Arbeitgeberin unrichtig sei. Um den Anteil der Witwenrente zu bestimmen, bedarf es ersichtlich keines nennenswerten Aufwandes, denn der Beklagte kennt die Grundlage und die relative Höhe des Witwenanspruchs (60 %), wie er im Schriftsatz vom 26.09.2011 (Bl. 251 d. A.) selbst zeigt. Die Berechnung der ratierlichen Kürzung ist ein typisches Alltagsgeschäft der Sachbearbeiter des Beklagten. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass ein nennenswerter Zeitaufwand erforderlich sei. 39 Insgesamt ist aufgrund des Vorbringens des Beklagten nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte durch das angefochtene Teilurteil mit mehr als 600,00 beschwert ist. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 41 RECHTSMITTELBELEHRUNG 42 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 43 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 44 Dr. Backhaus Hilbert-Hesse Gerhardt