Urteil
8 Sa 94/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Entfristungsklage wegen Unwirksamkeit einer Befristung ist nach § 17 TzBfG binnen drei Wochen nach Ablauf der Befristung beim zuständigen Schiedsgericht zu erheben.
• Die Klagefrist des § 17 TzBfG kann nicht durch eine anderslautende Klage vor einem Arbeitsgericht gewahrt werden, wenn vertraglich ein Schiedsgericht vereinbart ist.
• Die vertragliche Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als dem NV-Bühne unterliegend ist maßgeblich, wenn die Vertragsparteien eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart haben und der Arbeitnehmer diese nicht hinreichend substantiiert bestritten hat.
• Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach den NV-Bühne-Regelungen bewirkt, sofern die vertragliche Zuordnung wirksam ist, das Ende des Vertragsverhältnisses zum Ende der Spielzeit.
Entscheidungsgründe
Nichtverlängerungsmitteilung wirksam; Entfristungsklage verfristet • Eine Entfristungsklage wegen Unwirksamkeit einer Befristung ist nach § 17 TzBfG binnen drei Wochen nach Ablauf der Befristung beim zuständigen Schiedsgericht zu erheben. • Die Klagefrist des § 17 TzBfG kann nicht durch eine anderslautende Klage vor einem Arbeitsgericht gewahrt werden, wenn vertraglich ein Schiedsgericht vereinbart ist. • Die vertragliche Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als dem NV-Bühne unterliegend ist maßgeblich, wenn die Vertragsparteien eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart haben und der Arbeitnehmer diese nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. • Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach den NV-Bühne-Regelungen bewirkt, sofern die vertragliche Zuordnung wirksam ist, das Ende des Vertragsverhältnisses zum Ende der Spielzeit. Streitparteien sind ein Schauspielhaus (Beklagte) und ein Beleuchtungsmeister (Kläger). Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag war bis 12.09.2009 befristet und enthielt eine Verlängerungsklausel sowie eine Zuständigkeitsvereinbarung für Schiedsgerichte nach dem NV-Bühne. Die Beklagte erklärte am 21.10.2008 die Nichtverlängerung zum Ende der Spielzeit 2008/2009 (12.09.2009). Der Kläger erhob zunächst eine Klage beim Arbeitsgericht Stuttgart, nahm sie zurück und klagte am 07.04.2009 beim Bezirks-Bühnenschiedsgericht Frankfurt mit dem Ziel, die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Schiedsgerichte wiesen Klagen und Berufung ab. Der Kläger erhob daraufhin Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht Köln und machte geltend, sein Arbeitsverhältnis falle dem TV-L und nicht dem NV-Bühne zu; die Befristung sei daher unwirksam. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Köln bestätigte dies in der Berufungsentscheidung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Fristversäumnis nach § 17 TzBfG: Die vom Kläger erstmals in der Aufhebungsklage geltend gemachte Unwirksamkeit der Befristung wurde nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist nach Ablauf der Befristung beim zuständigen Bezirks-Bühnenschiedsgericht erhoben und ist damit verfristet. • Keine Umdeutung der Schiedsgerichtsklage: Die Klage vom 07.04.2009 vor dem Bezirks-Bühnenschiedsgericht verfolgte primär die Einordnung des Vertrags unter den TV-L und enthielt keinen klaren, hinreichend bestimmten Antrag auf Entfristung im Sinne des § 17 TzBfG; ein allgemeiner Fortbestehensantrag (Schleppnetzantrag) genügt nicht. • Zuständigkeit: Bei vertraglicher Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmt dieses Gericht die Fristwahrung für Entfristungsklagen nach § 17 TzBfG; eine parallele Klage vor dem Arbeitsgericht wahrt die Schiedsgerichtsfrist nicht. • Materielle Bewertung der Tätigkeit: Die vertragliche Vereinbarung über überwiegend künstlerische Tätigkeit ist nicht durch den Kläger substantiiert bestritten; seine teilweise organisatorische Darstellung reicht nicht, um die Indizwirkung der Vertragsvereinbarung zu erschüttern. • Beweisverzicht: Eine ergänzende Beweisaufnahme des Klägers wurde als unzulässiger Ausforschungsbeweis zurückgewiesen. • Folge: Da die vertragliche Zuordnung zum NV-Bühne wirksam ist, bewirkt die Nichtverlängerungsmitteilung das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 12.09.2009. Der Kläger unterliegt; die Berufung wird zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.10.2008 wirksam das Arbeitsverhältnis zum 12.09.2009 beendet hat, weil die Entfristungsklage nach § 17 TzBfG nicht fristgerecht beim zuständigen Bezirks-Bühnenschiedsgericht erhoben wurde. Zudem ist das Arbeitsverhältnis nach den wirksamen vertraglichen Vereinbarungen dem NV-Bühne zuzuordnen, da der Kläger die überwiegend künstlerische Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Damit besteht kein Anspruch auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den 12.09.2009 hinaus. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.