Beschluss
11 TaBV 80/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0117.11TABV80.10.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2010 – 10 BV 105/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Streichung von Überstunden. 3 Die Arbeitgeberin ist die IT-Dienstleisterin der S -F . Sie führt bei den S Arbeiten aus, bei denen sie in deren Buchungssystem eingreift. Dabei muss die Verfügbarkeit von Geldautomaten und Kontoauszugsdruckern unterbrochen werden, so dass die Arbeiten an den Wochenenden erledigt werden müssen. Zur Durchführung der Wochenendarbeiten verständigten sich die Betriebspartner auf die "Betriebsvereinbarung über Wochenendarbeiten" (Bl. 6f. d. A.). Danach werden die Arbeitnehmer ausschließlich auf freiwilliger Basis zu den Wochenendarbeiten herangezogen. Spätestens drei Wochen vor der jeweiligen Wochenendarbeit ist dem Betriebsrat zwecks Genehmigung eine Liste vorzulegen, aus der sich die betroffenen Mitarbeiter, die Einsatzart, die Einsatz-/Rufbereitschaftszeiten und der Einsatzort ergeben. Zudem besteht eine Betriebsvereinbarung "Sondervergütung für Wochenendarbeiten" (Bl. 58 ff. d. A.), die ergänzende Regelungen der Bezahlung der Wochenenddiensten enthält. 4 Nachdem die Arbeitgeberin vom Betriebsrat genehmigte Wochenendarbeiten kurzfristig ohne Zustimmung der Arbeitnehmer und des Betriebsrats abgesagt hatte, leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. 5 Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 23.09.2010 (Bl. 81 ff. d.A.) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Streichung der Mehrarbeit verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Absage der Überstunden keine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit darstelle und keine Auswahlentscheidung zu treffen sei, welche Arbeitnehmer von der Streichung der Wochenendarbeiten betroffen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligten in der ersten Instanz als auch der weiteren Gründe, die das Arbeitsgericht zu seiner Entscheidung bewogen haben, wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 6 Gegen den ihm am 29.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 25.10.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 29.11.2010 begründet. 7 Der Betriebsrat verweist darauf, dass sich die Absage des Wochenenddienstes auf die Lage der Arbeitszeit auswirke. Zwar seien die Wochenendeinsätze freiwillig, durch Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto könne durch sie aber auch ein Teil der vertraglich geschuldeten monatlichen Arbeitszeit erbracht werden. Die Streichung des Wochenenddienstes sei als "actus contrarius" zur Anordnung von Mehrarbeit der Mitbestimmung unterworfen. Es handele sich um die Abänderung des mitbestimmten und bereits rechtmäßig ausgeübten Direktionsrechts. 8 Der Betriebsrat beantragt 9 Auf die Beschwerde vom 25.10.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2010, Az. 10 BV 105/10, hin wird dieser aufgehoben. 10 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, angeordnete und vom Antragsteller genehmigte Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern zwischen Freitag 20.00 Uhr und Montag 06.00 Uhr zu untersagen, sofern nicht die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Änderung vorliegt oder die Zustimmung des Betriebsrats durch eine Einigungsstelle ersetzt worden ist. 11 Für jeden einzelnen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- € angedroht. 12 Die Arbeitgeberin beantragt, 13 die Anträge zurückzuweisen. 14 Die Arbeitgeberin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Soweit nach Ziffer 9. der Betriebsvereinbarung über Wochenendarbeiten der Ausgleich für die Wochenenddienste grundsätzlich durch Freizeitausgelich erfolgen soll, sei dies nicht von praktischer Relevanz. Das Interesse der sich freiwillig meldenden Mitarbeiter sei vorrangig auf die finanziell attraktive Vergütung gerichtet, ein Freizeitausgleich sei aufgrund des Schichtplans im Druckzentrum ausgeschlossen. Die Zeitkonten würden jeweils am Monatsende auf Null gekappt. Die Absage der Wochenendarbeit sei als Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit anzusehen, mangels Auswahlentscheidung sei für ein Mitbestimmungsrecht kein Raum. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 29.11.2010 und 01.03.2011 Bezug genommen. 16 II.1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 66 Abs. 1 frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 17 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, denen sich die Beschwerdekammer anschließt, die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Absage der Mehrarbeit an den Wochenenden fällt nicht in den Anwendungsbereich der § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG. Hiernach hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. 18 a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist mitbestimmungspflichtig auch die Festlegung der zeitlichen Lage jeder einzelnen Schicht. Mitbestimmungspflichtig ist der gesamte Schichtplan und dessen nähere zeitliche Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten. Der Betriebsrat hat deshalb auch darüber mitzuentscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen und dem darin vorgesehenen Beginn und Ende der Arbeitszeit abgewichen werden kann. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringe. Diese Interessen sind nicht nur bei einer Verlängerung, sondern auch bei der Verkürzung der Arbeitszeit berührt (BAG, Beschl. v. 3.05.2006 – 1 ABR 14/05 – m. w. N.). Der Betriebsrat kann insbesondere geltend machen, eine andere als die geplante Schicht ausfallen zu lassen, den reduzierten Umfang der verbleibenden Arbeitszeit anders als vom Arbeitgeber vorgesehen zu verteilen oder den Interessen Belegschaft entspreche eher die Verkürzung der Schicht durch ein vorgezogenes Ende statt eines späteren Beginns, wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitet hat. 19 Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, wenn es die vollständige, endgültige Absage der Überstunden nicht der Streichung von in einem Schichtplan festgelegten Schichten gleichgesetzt hat und unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von einer mitbestimmungsfreien Maßnahme ausgegangen ist. Die Ausgleichsfunktion der genannten Vorschrift zwischen den betrieblichen Erfordernissen effektiver Organisation des Betriebsablaufs und den berechtigten Interessen der Arbeitnehmer an der Gestaltung ihres Privatlebens kommt im Streitfall nicht zum Tragen. Zwar ist der Wochenenddienst mit dem Betriebsrat abgestimmt und das private Freizeitinteresse der Arbeitnehmer auch im Falle einer Absage betroffen. Jedoch fehlt es an einem Regelungsspielraum der Betriebsparteien. Die betroffenen Arbeitnehmer stehen fest, können nicht ausgetauscht werden. Die Frage einer Verteilung des geänderten Arbeitszeitvolumens unter den Arbeitnehmern und damit die Möglichkeit einer gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 01.07.2003 – 1 ABR 22/02 -) stellt sich nicht. Ein Austausch mit anderen Wochenenddiensten oder eine andere Verteilung ist nicht möglich. Eine Neufestsetzung der Arbeitszeit ist nicht erforderlich. Auswirkungen auf den Schichtplan im Druckzentrum durch das ersatzlose Streichen der Mehrarbeit sind nicht feststellbar. Erst die tatsächliche Verrichtung der Mehrarbeit hätte für für den Fall, dass die Mitarbeiter für eine Gutschrift auf ihr Arbeitszeitkonto und anschließendem Freizeitausgeleich optieren würden, ggfs. Einfluss auf die Lage der Arbeitszeit. 20 b) Die Absage der Überstunden stellt grundsätzlich auch keine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar, sondern lediglich die Aufhebung einer außerordentlichen Regelung zugunsten des Normalzustands. Der endgültige generelle Fortfall von Überstunden stellt ein Zurückgehen auf die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit dar (BAG, Urt. v. 25.10.1977 – 1 AZR 452/74 -; vgl. auch: BAG, Urt. v. 18.09.2002 – 1 AZR 668/01 - ). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Sicherung der gerechten Verteilung von Belastungen und Vorteile angeordneter Überstunden kann das Mitbestimmungsrecht bei einem teilweisen Wegfall angeordneter Überstunden berührt sein (vgl. BAG, Urt. v, 25.02.1997 – 1 AZR 642/96 – m. w. N.). Dies ist aber nicht der Fall, wenn – wie im Streifall – die Mehrarbeit ersatzlos ohne Verteilungsspielraum abgesagt wird. 21 3. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.