Urteil
9 Sa 800/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Arbeitsverhältnis zunächst nur mündlich befristet und der Arbeitnehmer bereits vor Vertragsschluss tätig, ist die Befristung formnichtig und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
• Eine nachträgliche schriftliche Unterzeichnung der ursprünglich nur mündlich vereinbarten Befristung macht diese nicht rückwirkend wirksam.
• Schließen die Parteien nach Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses einen weiteren befristeten Vertrag, stellt dieser regelmäßig die neue Rechtsgrundlage dar; nur mit ausdrücklichem oder konkludentem Vorbehalt bleibt die Überprüfbarkeit früherer Befristungen gewahrt.
• Die Beschäftigung zur Abdeckung eines vorübergehenden Vertretungsbedarfs (Elternzeit) kann nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG einen sachlichen Befristungsgrund bilden.
• Die wiederholte Nutzung befristeter Verträge für Vertretungsbedarf begründet nicht ohne Weiteres einen Missbrauch nach der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche schriftliche Befristung unwirksam, spätere Befristung hebt unbefristetes Verhältnis auf • Wird ein Arbeitsverhältnis zunächst nur mündlich befristet und der Arbeitnehmer bereits vor Vertragsschluss tätig, ist die Befristung formnichtig und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. • Eine nachträgliche schriftliche Unterzeichnung der ursprünglich nur mündlich vereinbarten Befristung macht diese nicht rückwirkend wirksam. • Schließen die Parteien nach Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses einen weiteren befristeten Vertrag, stellt dieser regelmäßig die neue Rechtsgrundlage dar; nur mit ausdrücklichem oder konkludentem Vorbehalt bleibt die Überprüfbarkeit früherer Befristungen gewahrt. • Die Beschäftigung zur Abdeckung eines vorübergehenden Vertretungsbedarfs (Elternzeit) kann nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG einen sachlichen Befristungsgrund bilden. • Die wiederholte Nutzung befristeter Verträge für Vertretungsbedarf begründet nicht ohne Weiteres einen Missbrauch nach der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG. Der Kläger, ein nicht lehramtsqualifizierter Diplom-Sportwissenschaftler, war ab 26. August 2008 mehrfach befristet als Vertretungslehrer an einer Schule beschäftigt. Für den Zeitraum 28. August bis 5. November 2010 vereinbarten die Parteien zunächst nur mündlich eine Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrerin H; der Kläger nahm die Tätigkeit auf. Ein schriftlicher Vertrag hierzu wurde erst Ende Oktober/Anfang November 2010 nachgereicht. Am 8./10. November 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Vertrag zur Vertretung eines anderen Lehrers S für den Zeitraum 8. bis 26. November 2010. Der Kläger klagte und machte geltend, die Befristung für die Zeit der Vertretung von H sei wegen Formmangels unwirksam, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe; die spätere Befristung habe dem nur vorgetäuscht dienen sollen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung führt zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. • Formnichtigkeit: Eine vorvertraglich nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach §14 Abs.4 TzBfG i.V.m. §125 S.1 BGB nichtig; wird der Arbeitnehmer bereits tätig, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Teilzeitumfang. • Keine Heilung durch Nachtrag: Die spätere schriftliche Unterzeichnung des ursprünglich mündlich vereinbarten Befristungsvertrags kann die Formnichtigkeit nicht rückwirkend heilen; daher blieb die Beschäftigung ab 28. August 2010 unbefristet. • Aufhebung durch späteren Vertrag: Durch Abschluss des weiteren befristeten Vertrags vom 8./10. November 2010 stellten die Parteien das Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage; nach ständiger Rechtsprechung ist damit nur diese letzte Befristung auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. • Kein Vorbehalt: Ein ausdrücklicher oder konkludenter Vorbehalt, wonach der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der vorherigen Befristung weiterhin gerichtlich überprüfen könne, wurde nicht vereinbart und auch nicht schlüssig dargetan; die erklärte Ansicht der Schulleiterin war allenfalls ein persönlicher Rat und keine rechtsverbindliche Abrede. • Sachlicher Befristungsgrund: Die Befristung des Vertrags vom 8./10. November 2010 ist nach §14 Abs.1 Nr.3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, weil sie der Abdeckung eines vorübergehenden Vertretungsbedarfs wegen Elternzeit des Lehrers S diente. • Kein Missbrauch: Die wiederholte Inanspruchnahme befristeter Vertretungen allein begründet keinen Verstoß gegen §5 Nr.1 lit. a der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG; ein dauerhafter Vertretungsbedarf rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Missbrauchs. • Beweis- und Tatsachenwürdigung: Die Beklagte trug hinreichend vor, dass die Vertretung tatsächlich durchgeführt wurde und dass S nur bis Ende November Elternzeit nahm; die Einsatzaufgaben des Klägers rechtfertigen die sachliche Befristung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das zunächst formnichtig entstandene unbefristete Teilzeitarbeitsverhältnis infolge mündlicher Befristung für die Zeit 28.8.2010 bis 5.11.2010 wurde durch den späteren, am 8./10.11.2010 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag aufgehoben, weil die Parteien mit diesem Vertrag die Rechtsgrundlage neu setzten und keinen Vorbehalt zur gerichtlichen Überprüfbarkeit der früheren Befristung vereinbarten. Die Befristung des Vertrags vom 8./10.11.2010 ist sachlich durch den Vertretungsbedarf nach §14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt; es liegen keine Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Abschluss vor. Damit bleibt die Klage des Klägers auf Feststellung eines fortbestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses ohne Erfolg und die Beklagte obsiegt. Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, sodass der Spruch der Nichtzulassung der Revision bleibt.