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Beschluss

1 Ta 382/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0208.1TA382.11.00
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Leitsätze

1.) Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Beiordnung eines Rechtsanwalts

i. S. v. § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO ist, dass ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

2.) Bei einfach gelagerten Fällen der Geltendmachung von Lohnforderungen wird eine bemittelte Person in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wegen der besonderen Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG regelmäßig auf die Zuziehung eines Rechtsanwalts verzichten, um sich nicht um den wirtschaftlichen Ertrag des gerichtlichen Vorgehens zu bringen.

3.) Besondere persönliche Umstände können zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit eine Beiordnung erforderlich machen (Anschluss an BVerfG v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 -).

4.) In Fällen vorgerichtlicher anwaltlicher Mandatierung ist ein anwaltlicher Hinweis auf das Kostenrisiko gem. § 12 a Abs. 1 ArbGG und auf die Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Beiordnung in Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsantragsstelle notwendig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2011

(2 Ca 6206/11) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Beiordnung eines Rechtsanwalts i. S. v. § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO ist, dass ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2.) Bei einfach gelagerten Fällen der Geltendmachung von Lohnforderungen wird eine bemittelte Person in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wegen der besonderen Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG regelmäßig auf die Zuziehung eines Rechtsanwalts verzichten, um sich nicht um den wirtschaftlichen Ertrag des gerichtlichen Vorgehens zu bringen. 3.) Besondere persönliche Umstände können zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit eine Beiordnung erforderlich machen (Anschluss an BVerfG v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 -). 4.) In Fällen vorgerichtlicher anwaltlicher Mandatierung ist ein anwaltlicher Hinweis auf das Kostenrisiko gem. § 12 a Abs. 1 ArbGG und auf die Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Beiordnung in Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsantragsstelle notwendig. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2011 (2 Ca 6206/11) wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine am 15.08.2011 bei Gericht eingegangene Klage, mit der er Lohnzahlungsansprüche in Höhe von 3.918,66 € netto, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2010 sowie die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung und eines Zeugnisses geltend gemacht hat. In der Gütesitzung bei dem Arbeitsgericht Köln am 16.09.2011 erging antragsgemäß Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger für diese Klage mit Beschluss vom 14.11.2011 Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 135,00 € und wies den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung zurück, eine Rechtsanwaltsbeiordnung sei nicht erforderlich. Im Hinblick auf den einfach gelagerten Sachverhalt und mit Rücksicht auf die Kostentragungspflicht (§ 12 a ArbGG) hätte auch eine bemittelte Partei keinen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt. Dem Kläger sei jedenfalls zumutbar gewesen, vor Beauftragung eines Rechtsanwalts den Verlauf des Gütetermins abzuwarten, um zu klären, ob anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden muss. Gegen den am 17.11.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2011, der am 21.11.2011 bei Gericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird geltend gemacht, bereits seit Mai 2011 habe ein außergerichtliches Mandatsverhältnis bestanden. Durch anwaltliche Bemühungen sei erreicht worden, dass die Beklagte Lohnabrechnungen übersandt und den Kläger ordnungsgemäß bei der Krankenkasse angemeldet habe. Als Berufskraftfahrer sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die Angelegenheit mit der Beklagten selbst zu regeln, zumal der Geschäftsführer der Beklagten in der Korrespondenz mehrfach auf seine Hausanwältin verwiesen habe. Einen besonderen Hinweis, eine Rechtsantragsstelle aufzusuchen, habe der Kläger nicht erhalten. Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, 569 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG zulässig. Soweit in der sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2011 nicht klar zum Ausdruck kommt, dass sie im Namen des Klägers eingelegt wird, ergibt sich dies aus den Umständen und der Interessenlage. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht eine Beiordnung abgelehnt. Im Hinblick darauf, dass in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Beklagtenseite nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, kommt eine Beiordnung nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (§ 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG). Ein Erfordernis anwaltlicher Vertretung bestand für die von dem Kläger erhobene Klage indes nicht. 1. Vor dem Hintergrund der Auslegung, den die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat (BVerfG v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 – NJW 2011, 2039; BVerfG v. 06.05.2009 – 1 BvR 439/08 – bei juris; BAG v. 18.05.2010 – 3 AZB 9/10 – NJW 2010, 2748) und der sich das erkennende Gericht anschließt, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann erforderlich, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung ist maßgeblich auf Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie auf Fähigkeiten der unbemittelten Partei abzustellen. Auch kann die Frage, ob im Gütetermin eine rechtliche Erörterung zu erwarten ist, bedeutsam sein (BAG a. a. O. Rz. 23 ff). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, inwieweit der unbemittelten Partei die Interessenwahrnehmung durch eine Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichts zugemutet werden kann (BAG a. a. O.). 2. In Anwendung dieser Grundsätze steht der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung im konkreten Streitverhältnis bereits entgegen, dass die Klage einfach gelagert war. Ein einfach gelagerter Sachverhalt, der in der Regel keine Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert, wird von der Rechtsprechung der Instanzgerichte übereinstimmend angenommen, wenn die Zahlung von Lohn aus vorliegenden Lohnabrechnungen eingefordert wird, Einwendungen nicht erhoben werden und ein Versäumnisurteil ergeht (LAG Sachsen-Anhalt v. 29.12.2009 – 2 Ta 145/09 – bei juris; LAG Düsseldorf v. 11.01.2010 – 3 Ta 3/10 -; LAG Schleswig-Holstein v. 28.09.2009 – 3 Ta 134/09 – bei juris). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall gegeben. Die Lohnforderung ließ sich aus den von der Beklagten vorgelegten Lohnabrechnungen auf einfache Weise ermitteln. Auch das Begehren des Klägers auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2010 und Erteilung einer Arbeitsbescheinigung sowie eines wohlwollenden Zeugnisses ist ebenso einfach gelagert. Hinzu kommt, dass bei einem einfach gelagerten Sachverhalt eine bemittelte Partei insbesondere wegen der Kostenregelung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, bei dem gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, häufig auf die Zuziehung eines Rechtsanwalt verzichten wird, um sich nicht um den wirtschaftlichen Ertrag ihres gerichtlichen Vorgehens zu bringen bzw. diesen Ertrag nicht unnötig erheblich zu schmälern (LAG Hamm v. 05.10.2010 – 14 Ta 477/09 – bei juris). Das Arbeitsgericht hat die Kosten bei Einschaltung eines Rechtsanwalts im Streitfall in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2011 dargelegt. Zur kostengünstigen Rechtsdurchsetzung steht in diesen Fällen neben der selbstständigen Klageerhebung die Möglichkeit der Klageerhebung bei der Rechtsantragsstelle offen, die der unbemittelten Partei auch regelmäßig zumutbar ist (BAG v. 18.05.2010 – 3 AZB 9/10 – NJW 2010, 2748). Aus diesem Grund ist es im Ergebnis auch unerheblich, ob bereits eine vorgerichtliche anwaltliche Beratung stattgefunden hat. Aus einer solchen anwaltlichen Beratung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine anwaltliche Vertretung auch im Prozess geboten ist (LAG Düsseldorf v. 11.01.2010 – 3 Ta 3/10). Der Kläger kann sich auch nicht auf fehlende Kenntnis dieser Rechtsschutzmöglichkeit berufen. Gerade in Fällen einer vorgerichtlichen anwaltlichen Mandatierung ist ein anwaltlicher Hinweis auf das Kostenrisiko gemäß § 12 a ArbGG, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Rechtsantragstelle und die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an die Erforderlichkeit für eine Beiordnung notwendig. Der Mandant ist über die wirtschaftlichen Risiken prozessualer Maßnahmen aufzuklären und zu beraten (BGH v. 27.11.1997 – IX ZR 141/96 – NJW 1998, 900 f.; vom Stein in Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 36 m.w.N.). 3. Der Kläger hat auch keine Umstände substantiiert dargelegt, wonach ihm aus persönlichen Gründen die Inanspruchnahme einer Rechtsantragstelle unzumutbar oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit notwendig gewesen wäre (vgl. dazu BVerfG v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 – NJW 2011, 2039). Soweit lediglich pauschal auf ein bestehendes Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien hingewiesen wird, hätte dieses Ungleichgewicht durch die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle ausgeglichen werden können. Auch der Umstand, dass die Beklagte in der Vorkorrespondenz eine hausinterne rechtsanwaltliche Beratung erwähnt hatte, begründet – worauf das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 29.11.2011 bereits zutreffend hingewiesen hatte – noch kein prozessuales Ungleichgewicht, solange keine Vertretung im Prozess erfolgt. Erst bei einer solchen Vertretung wäre eine Beiordnung gerechtfertigt gewesen (§§ 11 a Abs. 1 ArbGG, 121 Abs. 2, 2.Alt. ZPO). III. Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dr. vom Stein