Urteil
11 Sa 1380/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0214.11SA1380.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil vom 25.10.2011 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Das klagende Land nimmt die Beklagte, ein im Adresshandel tätiges Unternehmen, nach § 25 HAG auf die Nachzahlung eines Minderbetrags an Frau S in Anspruch. Frau S wurde von der Beklagten in der Zeit von August 2008 bis Juni 2009 mit der Erledigung von Schreibaufträgen beauftragt. Sie hat ein Gewerbe in Form eines Schreibbüros angemeldet und die Tätigkeiten von zu Hause aus ohne fremde Hilfskräfte verrichtet. 3 Nach der "Bekanntmachung einer Gleichstellung betreffend Adressenschreiben, Schreibarbeiten und ähnliche Arbeiten vom 05.12.1991 in der Fassung vom 07.12.1993" (Bl. 14 d. A.), die auf Grundlage von § 1 Abs. 2 und Abs. 4 HAG erlassen wurde, gelten als den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt solche Personen, die ein Gewerbe angemeldet haben und ohne Heimarbeiter oder fremde Hilfskräfte das Schreiben von Adressen, Versicherungspolicen usw., Schreib- und Abschreibarbeiten, Korrekturlesen sowie Datenerfassung auf Datenträgern und ähnliche Bürohilfsarbeiten für Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten Rechts in Heimarbeit ausführen. 4 Nach den §§ 19, 20 HAG sind die Entgelte für Heimarbeit in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten, zu regeln. Ist dies nicht möglich, sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werden können. Die Entgeltfestsetzung ist im Einzelnen geregelt in der "Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Schreibarbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit vom 17.04.2002", zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16.09.2008 (Bl. 5 ff. d. A.). 5 Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 30.09.2010 (Bl. 160 ff. d. A.) die Klage des Landes wegen unzureichender Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen einer heimarbeitsgleichgestellten Leistungserbringung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 6 Gegen das ihm am 13.10.2010 zugestellte Urteil hat das klagende Land am 09.11.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.01.2011 unter teilweiser Rücknahme der Klage begründet. 7 Gegen die säumige Beklagte wurde am 25.10.2011 ein Versäumnisurteil erlassen, wonach sie verurteilt wurde, an Frau S einen Betrag von 950,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2009 zu zahlen. 8 Gegen das ihr am 10.11.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter dem 17.11.2011 Einspruch eingelegt. 9 Im Termin zur Verhandlung über den Einspruch und in der Hauptsache hat die Beklagte nach informatorischer Anhörung der Frau S unstreitig gestellt, dass die streitgegenständlichen Aufträge von ihr ohne fremde Hilfskräfte erledigt worden sind (Bl. 296 d. A.). 10 Das klagende Land bestreitet, dass die Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Internetauftritt der Frau S hatte. Jedenfalls sei die Beklagte durch Vorlage des Gewerbescheins hinreichend darüber informiert gewesen, dass Frau S die Schreibarbeiten allein erledigt habe, so dass der Nachzahlungsanspruch nicht verwirkt sei. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf die Berufungsschrift vom 07.01.2011 und den Schriftsatz des klagenden Landes vom 23.09.2011 sowie die Erklärung vom 25.10.2011 (Bl. 278 d. A.) Bezug genommen. 11 Das klagende Land beantragt, 12 das Versäumnisurteil vom 25.10.2011 aufrechtzuerhalten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.10.2011 aufzuheben und die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen. 15 Die Beklagte meint, Frau S sei wirtschaftlich nicht abhängig gewesen und daher nicht schutzbedürftig. Die Beanspruchung von Vergütungsnachzahlungen nach heimarbeitsrechtlichen Vorschriften sei treuwidrig. Die Beklagte habe aufgrund der Anpreisungen der Frau S auf ihrer Homepage darauf vertrauen dürfen, dass über die in Rechnung gestellten Kosten keine weiteren finanziellen Belastungen auf sie zukämen. Zudem beanstandet sie die Berechnung des klagenden Landes. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien, Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 I. Die Berufung des klagenden Landes ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 19 II. Aufgrund des nach §§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG zulässigen Einspruchs der Beklagten ist der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis der Beklagten befand (§ 342 ZPO). 20 III. Die Berufung ist begründet, das Versäumnisurteil vom 25.10.2011 war nach § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten 21 Die Beklagte ist verpflichtet, an Frau S den ausgeurteilten Betrag nachzuzahlen, da Frau S unter die Gleichstellung gemäß "Bekanntmachung einer Gleichstellung betreffend Adressenschreiben, Schreibarbeiten und ähnliche Arbeiten vom 05.12.1991 in der Fassung vom 07.12.1993" fällt und die von ihr geleistete Tätigkeit unter Umrechnung nach den §§ 9, 11 der bindenden Entgeltfestsetzung für Adressenschreiben den ausgeurteilten Minderbetrag ergibt. 22 1. Frau S ist den Heimarbeitern im Sinne des § 1 Abs. 2 HAG gleichgestellt. Sie erfüllt die Voraussetzungen der "Bekanntmachung einer Gleichstellung betreffend Adressenschreiben, Schreibarbeiten und ähnliche Arbeiten vom 05.12.1991 in der Fassung vom 07.12.1993", denn sie hat ein Gewerbe (Schreibbüro) angemeldet und die streitgegenständlichen Schreibarbeiten ohne fremde Hilfskräfte oder Anstellung von weiteren Heimarbeitern für die Beklagte, einer Körperschaft des privaten Rechts, erledigt. 23 Im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 27.06.2011 (LAG Köln, Urt. v. 27.06.2011 - 2 Sa 120/11 -), auf die Bezug genommen wird, ist auszuführen, dass wegen der Gruppengleichstellung nicht mehr zu prüfen ist, ob die betreffende Schreibkraft persönlich schutzbedürftig im Sinne des § 1 Abs. 2 HAG ist. Die Überprüfung der Schutzbedürftigkeit obliegt dem Heimarbeitsausschuss. Er überprüft im Rahmen der Gruppengleichstellung, ob eine abstrakt definierte Gruppe von erwerbstätigen Personen wegen ihrer Schutzbedürftigkeit in den Schutzbereich des HAG aufgenommen werden. Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Gleichstellungsentscheidung obliegt allein dem Heimarbeitsausschuss und nicht den Arbeitsgerichten. 24 2. Die Nachzahlungsforderung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. 25 a) Mit der Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) . Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment) . Hierbei muss das Vertrauen des Verpflichteten, nicht in Anspruch genommen zu werden, das Interesse des Berechtigten an Anspruchserfüllung derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urt. v. 14.12.2011 - 4 AZR 179/10 - m. w. N.). 26 b) Es ist im Grundsatz Sache des Auftraggebers, sich das erforderliche Wissen darüber zu verschaffen, ob und welchen rechtlichen Beschränkungen die Vergabe von Lohnarbeit an Heimarbeiter und gleichgestellte Personen unterliegt. Eine Offenbarungspflicht des Gleichgestellten ist in der Regel nicht anzuerkennen. Irrige Vorstellungen des Auftraggebers schließen die Geltung der Vorschriften des Heimarbeitsrechts nicht aus. Da die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes, die in Ausführung des Gesetzes erlassenen Gleichstellungen und bindenden Festsetzungen den Schutz der betroffenen Personen und Personengruppen bezwecken, muss der Gedanke des Sozialschutzes auch im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht gegenüber Auftraggebern gelten. Nur unter ganz besonderen Umständen kann deshalb einem Gleichgestellten die Berufung auf die zu seinen Gunsten und zu seinem Schutz erlassene Gleichstellungsanordnung versagt werden (BAG, Urt. v. 19.01.1988 3 AZR 424/87 m. w. N.). 27 c) Gemessen an diesen strengen Anforderungen liegt eine Verwirkung hinsichtlich der Forderung des Minderbetrages nicht vor. Zwar hat Frau S im Rahmen ihres Internetauftritts in der "Wir-Form" für ihre Dienste geworben, jedoch hatte sie der Beklagten auf Anforderung die Gewerbeummeldung vom 17.03.2003 (Bl. 156 d. A.) vorgelegt, aus der sich ergab, dass sie allein und ohne Hilfskräfte die Arbeiten verrichtete. Jedenfalls angesichts dieser Information hätte sich die Beklagte durch Nachfrage vergewissern müssen, ob die Voraussetzungen der Geltung des Heimarbeitsrechts vorlagen. Dies gilt umso mehr als die Beklagte in Person ihres Geschäftsführers im Rahmen der Entgeltprüfung im Jahre 2006 bezüglich der Firma A GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr W war, um die Problematik der Anwendbarkeit des Heimarbeitsrechts auf die beauftragten Schreibkräfte wusste. Vor diesem Hintergrund konnte ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten nicht entstehen. 28 3. Schließlich ist die Nachforderung auch in der erkannten Höhe begründet. Sie resultiert aus einer Vergütung in Höhe von 877,49 für das Anfertigen von Adressenlisten nebst 93,53 für die Zusätze außerhalb der Adressen. Unter Zugrundelegung der in der Berufungsschrift (Bl. 231 ff. d. A.) im Einzelnen vorgetragenen und von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Daten zur Erfassung von Adressen/Datensätzen und Zusätzen und unter Einbeziehung der Zusatzleistungen Heimarbeitszuschlag für den eigenen Computer, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld (§§ 3, 4 der bindenden Entgeltfestsetzung) sowie der wirtschaftlichen Sicherung für den Krankheitsfall und die Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten (§§ 10, 11 EFZG) ergibt sich vorliegend ein Gesamtstundenentgelt ab dem 01.01.2007 von 9,92 und ab dem 01.10.2008 von 10,32 . Unter Berücksichtigung der jeweils von der Beklagten geleisteten, unstreitigen Zahlungen bestehen folgende Restforderungen: 29 Auftrag 228a: 261,43 nebst Entgelt für Zusätze von 33,07 30 Auftrag 225 a: 180,34 nebst Entgelt für Zusätze von 23,15 31 Auftrag 237 b: 98,31 nebst Entgelt für Zusätze von 13,23 32 Auftrag 232 a: 18,41 33 Auftrag 234 a: 38,96 nebst Entgelt für Zusätze 3,44 34 Auftrag 240: 277,09 nebst Entgelt für Zusätze 20,64 35 Auftrag 243: 2,95 36 Gemäß der Erklärung des klagenden Landes vom 25.10.2011 ist der Differenzbetrag zwischen den Berechnungen in der Berufungsbegründung und der oben aufgeführten Berechnung auf die Nachforderung aus der Auftragsnummer 234 a anzurechnen. 37 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. 39 5. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. 42 Weyergraf Fuchs Friedhofen