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Urteil

7 Sa 719/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0223.7SA719.11.00
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Leitsätze

Im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 SGB VII bezieht sich die "vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls" nicht nur auf die Verletzungshandlung als solche, sondern auch auf den Eintritt der Verletzungsfolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2011 in Sachen

4 Ca 1002/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 SGB VII bezieht sich die "vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls" nicht nur auf die Verletzungshandlung als solche, sondern auch auf den Eintritt der Verletzungsfolgen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2011 in Sachen 4 Ca 1002/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Hauptsache um einen Schmerzensgeldanspruch und Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Arbeitsunfall vom 19.09.2010. Der Kläger ist seit dem 01.04.1998 bei der Beklagten als Arbeiter in der Reifenproduktion beschäftigt. In der Nachtschicht vom 18.09./19.09.2010 war der Kläger als Springer im sogenannten TUG-Bereich eingesetzt. Dort werden von der Beklagten produzierte Reifen einer Qualitätskontrolle unterzogen und anschließend entsprechend farblich markiert. Für die Maschinen TUG 2 bis 10 existiert eine schriftliche Betriebsanweisung, von der auch der Kläger Kenntnis genommen hatte. In dieser heißt es unter der Überschrift " Verhalten bei Störungen ": " Maschine abschalten oder Not-Aus betätigen ". In der Nachtschicht vom 19.09.2010 wollte der Kläger an der Maschine TUG 8 einen sogenannten Markierungsbandwechsel vornehmen. Zu diesem Zweck schaltete er die Maschine von Automatikbetrieb in Handbetrieb um. Gleichwohl setzte sich die Maschine aus nach Aktenlage technisch bisher nicht geklärten Gründen in Gang, während der Kläger mit dem Markierungsbandwechsel beschäftigt war. Der Kläger geriet mit der rechten Hand in die laufende Maschine und erlitt offene Mehrfragmentfrakturen aller drei Fingerglieder des rechten Zeigefingers. Dieser musste amputiert werden. Infolge des Unfalls wurde die Gefahrenstelle an der Maschine mittlerweile mit einer Verkleidung versehen, bei deren Entfernung die Maschine automatisch stillgelegt wird. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm wegen des Unfallereignisses zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zur Übernahme sämtlicher zukünftiger materieller Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet sei. Es sei allgemein üblich gewesen, die Maschine zum Zwecke der Vornahme eines Markierungsbandwechsels lediglich auf Handbetrieb umzustellen, anstatt sie gänzlich abzuschalten. Die Mitarbeiter seien hierzu auch von ihren Vorgesetzten angehalten worden, um längere Maschinenstillstandszeiten zu vermeiden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass das Unfallereignis sicher vermieden worden wäre, wenn entweder die nachträglich vorgenommenen Schutzmaßnahmen bereits im Zeitpunkt des Unfalls bestanden hätten, oder wenn zumindest darauf geachtet und von den Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet worden wäre, dass die Maschine bei Farbbandwechsel vollständig abzuschalten sei. Der Kläger hat angeführt, dass als Schmerzensgeld ein Betrag in Höhe von 20.000,00 € als üblich und angemessen anzusehen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.09.2010 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem auf Grund des Sonntag, dem 19.09.2010 erlittenen Arbeitsunfalles in Zukunft entstehen werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, zu dem Unfall sei es gekommen, weil der Kläger entgegen der ihm bekannten Betriebsanweisung die Maschine bei dem Farbbandwechsel nicht vollständig ausgeschaltet, sondern lediglich auf Handbetrieb umgestellt hätte. Entsprechende Weisungen durch Vorgesetzte habe es nie gegeben. Schon gar nicht habe sie, die Beklagte, oder irgendeiner ihrer Verantwortungsträger die Verletzungen des Klägers billigend in Kauf genommen. Die Forderungen des Klägers müssten daher schon an § 104 SGB VII scheitern. Mit Urteil vom 12.04.2011 hat das Arbeitsgericht Aachen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen wurde dem Kläger am 13.05.2011 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 07.07.2011 Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und außerdem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungseinlegungsfrist begründet der Kläger wie folgt: Er behauptet, sein Anwalt habe ihn sowie die hinter ihm stehende Rechtsschutzversicherung mit einem Schreiben vom 16.05.2011 über das erstinstanzliche Urteil unter Beifügung entsprechender Urteilskopien nebst Rechtsmittelbelehrung informiert, ebenso über die dadurch in Gang gesetzten Rechtsmittelfristen. Da der Anwalt des Klägers hierauf ohne Nachricht geblieben sei, sei er davon ausgegangen, dass der Kläger eine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht wünsche. Später habe der Kläger jedoch für den 06.07.2011, 17.30 Uhr einen Termin in der Sprechstunde seines Anwalts vereinbart und wahrgenommen, um sich bei dem Anwalt nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass der Kläger das Anwaltsschreiben vom 16.05.2011 nie erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich auch die Rechtsschutzversicherung nicht gemeldet gehabt. Diese habe dann jedoch auf telefonische Nachfrage sofort Deckungszusage erteilt. Der Kläger ist der Auffassung, weder er persönlich noch sein Anwalt habe die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist verschuldet. Diese sei vielmehr ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Anwaltsschreiben vom 16.05.2011 aus unerklärlichen Gründen verloren gegangen sei. In der Sache selbst wiederholt der Kläger seine Behauptung, es sei stets die Aufforderung an die Belegschaft weitergegeben worden, die fragliche Maschine während des Farbbandwechsels nicht abzuschalten, sondern auf bloßen Handbetrieb umzustellen. Hierin habe ein konkreter Gefährdungstatbestand gelegen, dessen sich die bei der Beklagten für die betrieblichen Anordnungen Verantwortlichen hätten bewusst gewesen sein müssen. Die Anordnung im Rahmen betrieblicher Übung, entgegen den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften die Maschine nicht abzuschalten, begründe einen besonders schwerwiegenden Vorwurf, der dazu führe, dass § 104 SGB VII zu Gunsten der Beklagten nicht angewandt werden könne. Diese habe die Verletzung des Klägers letztlich billig in Kauf genommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, dem Kläger im Hinblick auf die versäumte Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; ferner in der Sache selbst: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2010 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem auf Grund des am Sonntag, dem 19.09.2010 erlittenen Arbeitsunfalles in Zukunft entstehen werden. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen; die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Begründung des Klägers für seinen Wiedereinsetzungsantrag für lebensfremd und nicht ausreichend. Sie meint, der Anwalt des Klägers sei verpflichtet gewesen, bei diesem nachzufragen, wenn er auf sein angebliches Schreiben vom 16.05.2011 keine Reaktion erhalten gehabt habe. Dies gelte umso mehr, wenn gleichzeitig auch eine Rechtschutzversicherung eingeschaltet gewesen sei. In der Sache selbst beruft sich die Beklagte weiterhin auf die Betriebsanweisung, die besage, dass die Maschine TUG 8 bei einem Farbbandwechsel vollständig habe abgeschaltet werden müssen. Gegenteilige Weisungen von Vorgesetzten habe es nie gegeben. Erst Recht habe niemand bei der Beklagten die Verletzungsfolgen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt oder in Kauf genommen. Der Kläger hat zur Bekräftigung seines Wiedereinsetzungsantrages eine eidesstattliche Versicherung vom 16.05.2011 abgegeben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die eidesstattliche Versicherung ist mit dem Datum des " 16.05.2011 " versehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versichert anwaltlich, dass die Angabe dieses Datums auf einem Schreibfehler beruht. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers sei während seines Besuches in der Anwaltskanzlei am 06.07.2011 diktiert, geschrieben und vom Kläger im Beisein des Anwalts gegen 17.45 Uhr unterschrieben worden. Der Datumsfehler sei dabei unentdeckt geblieben. Das Berufungsgericht hat ferner die strafrechtliche Ermittlungsakte Amtsgericht Aachen 447 Ds – 402 Js 113/11 – 1051/11 beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2011 in Sachen 4 Ca 1002/11 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Berufung ist zwar entgegen § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Dem Kläger war gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist jedoch auf Grund seines durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vorbringens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat durch Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung, welche fälschlich auf den 16.05.2011 datiert wurde, hinreichend glaubhaft gemacht, dass er das anwaltliche Informationsschreiben vom 16.05.2011 (wie Bl. 67 – 69 d. A.) über das arbeitsgerichtliche Urteil vom 12.04.2011 und die Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, niemals erhalten hat. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht der Wahrheit entspricht, liegen nicht vor. Es ist auch der anwaltlichen Versicherung zu glauben, dass die eidesstattliche Versicherung in Wirklichkeit nicht am 16.05.2011 abgegeben wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, welchen der Anwalt des Klägers in nicht zu widerlegender Weise auf den 06.07.2011 datiert. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung macht es keinerlei Sinn, dass diese tatsächlich, wie angegeben, schon am 16.05.2011 diktiert worden sein sollte. Entgegen der Annahme der Beklagten war der Anwalt des Klägers auch nicht verpflichtet, sich auf Grund der zunächst ausbleibenden Reaktion seines Mandanten auf das Schreiben vom 16.05.2011 nochmals bei diesem zu melden, um nachzufragen, ob der Mandant gegen das arbeitsgerichtliche Urteil Rechtsmittel einlegen wolle. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Anwalt des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass diesen der Brief vom 16.05.2011 nicht erreicht hatte. In Ermangelung solcher besonderen Anhaltspunkte können sich Berufungsanwälte jedoch grundsätzlich auf die Mitteilung durch einfachen Brief beschränken und brauchen nicht bei der Partei rückzufragen, ob sie den Brief auch erhalten haben (BGH vom 07.09.1999, NJW-RR 2000, 948; BGH vom 23.01.1997, NJW 1997, 1311 f.; BGH vom 13.11.1992, VersR 1992, 898 f.; BGH vom 14.11.1984, VersR 1985, 90). II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Aachen hat den Rechtsstreit zutreffend entscheiden und seine Entscheidung auch unter korrektem Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung tragfähig begründet. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderungen des Klägers, welche aus dem von ihm am 19.09.2010 erlittenen Personenschaden resultieren, scheitern, wie das Arbeitsgericht Aachen zutreffend erkannt hat, an § 104 Abs. 1 SGB VII. Nach dieser Gesetzesvorschrift haften Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, nach anderen gesetzlichen Vorschriften für einen Personenschaden, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Nach vom Arbeitsgericht Aachen zutreffend zitierter ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss sich der Vorsatz dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung als solche beziehen, sondern auch auf den Eintritt der Verletzungsfolgen. 1. Die Beklagte hat den Kläger nicht vorsätzlich geschädigt. Sie hat den Betriebsunfall vom 19.09.2010, dessen Opfer der Kläger geworden ist, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Erst recht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass irgendein verantwortlicher Entscheidungsträger der Beklagten es bewusst und billigend in Kauf genommen hätte, dass der Kläger bei dem Unfall vom 19.09.2010 in der tatsächlich eingetretenen Weise verletzt worden ist. a. Es erscheint dem Berufungsgericht zwar zweifelhaft, ob die Betriebsanweisung für die Maschinen TUG 2 bis 10, auf welche die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit berufen hat, die hier zum Unfall vom 19.09.2010 führende Sachverhaltskonstellation eines Markierungs- bandwechsels hinreichend klar und deutlich erfasst; denn die in der Betriebsanweisung enthaltene Anordnung; " Maschine immer abschalten oder Not-Aus betätigen " befindet sich unter der Überschrift " Verhalten bei Störungen ". Bei dem hier zu beurteilenden Ereignis eines Markierungsbandwechsels handelt es sich jedoch um einen im regulären Betriebsablauf in periodischen Abständen routinemäßig auftretenden Vorgang. Ob ein solcher Tatbestand von einem unbefangenen Leser der Betriebsanweisung ohne weiteres als "Störungsereignis" subsumiert wird, erscheint fraglich. Der Kläger jedenfalls hat den Markierungsbandwechsel nicht als Störfall im Sinne der Betriebsanweisung verstanden, wie aus seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.10.2010 hervorgeht. Dort führt er unter anderem aus: " Der Rollenwechsel ist keine Arbeit, um eine Maschinenstörung zu beheben ". An anderer Stelle beantwortet er die Frage " Diente das Austauschen der Rolle zur Störungsbeseitigung ? " mit der Antwort " Nein ". In dieselbe Richtung geht jedoch auch die polizeiliche Aussage des Zeugen B , in dem dieser ausführt: " Wenn ich die Maschine auf Handbetrieb umstelle, kann ich problemlos die Rolle austauschen. Diese Arbeit verstößt nicht gegen eine Sicherheitsvorschrift ". Auch der Zeuge W führt in seiner polizeilichen Vernehmung aus: " Der Rollenwechsel kann durchgeführt werden, wenn die Maschine auf Handbetrieb umgeschaltet ist und der eigentliche Arbeitsprozess in der Maschine abgeschlossen ist . . . . Es ist üblich, dass der Rollenwechsel im Handbetrieb umgeschaltet wird ". Die Aussagen der Zeugen Braus und Wolf vor der Polizei sprechen dafür, dass es im TUG-Bereich tatsächlich nicht nur beim Kläger, sondern allgemein üblich war, zur Vornahme des Farbbandwechsels die Maschine nicht gänzlich auszuschalten, sondern lediglich in den Handbetrieb umzustellen. b. Schon dafür, dass diese Praxis auf einer ausdrücklichen Anweisung der für die Beklagte handelnden Vorgesetzten beruhte, hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz hat der Kläger substantiiert dargelegt, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise irgendein Vorgesetzter eine Anweisung erteilt hätte, den Farbbandwechsel im Handbetrieb vorzunehmen und die Maschine dabei nicht gänzlich auszuschalten. Auf der anderen Seite entspricht es dem natürlichen Interesse der Beklagten als Unternehmen, einen möglichst reibungslosen und zügigen Maschinenlauf zu gewährleisten. Es kann dabei unterstellt werden, dass die Beeinträchtigung des Maschinenlaufs durch Umstellung von Automatik auf Handbetrieb weniger einschneidend ist als das gänzliche Abschalten der Maschine. Es darf auf der anderen Seite aber auch nicht verkannt werden, dass sich das Interesse der Beklagten an möglichst ungestörten Maschinenlaufzeiten im vorliegenden Bereich durchaus mit dem Interesse der Belegschaft deckt. Schließlich war es der Kläger selbst, der in seiner polizeilichen Vernehmung einen Zusammenhang hergestellt hat zwischen dem Unmut des Vorarbeiters, den man sich einhandele, wenn man die Maschine auf Not-Aus herstelle, und dem Umstand, dass " wir auf Akkord arbeiten nach produzierten Stückzahlen " (!). c. Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Klägers die nicht bewiesene und nicht hinreichend dargelegte Tatsache unterstellt, dass die Praxis, beim Farbbandwechsel die Maschine lediglich auf Handbetrieb umzustellen, auf ausdrücklichen Anordnungen von Vorgesetzten beruhte, so kann dies doch nach Lage der Dinge nur damit erklärt werden, dass bis zu dem Unfall des Klägers vom 19.09.2010 alle Beteiligten diese Vorgehensweise für hinreichend sicher hielten. Bezeichnenderweise hat auch der Kläger selbst in seiner polizeilichen Vernehmung unaufgefordert ausgeführt: " Ich arbeite seit 15 Jahren in der Firma, bisher ist nie was passiert ". d. Anhaltspunkte dafür, dass es irgendeinem Verantwortungsträger positiv bewusst gewesen wäre, dass durch die Praxis, den Farbrollenwechsel im Handbetrieb vorzunehmen, eine erhöhte Gefährdung der Mitarbeiter eintreten würde, liegen nicht vor. e. Erst recht erscheint die Annahme fernliegend, dass irgendein Verantwortungsträger der Beklagten nicht nur positiv damit gerechnet hat, dass ein Unfall eintreten könnte, wie ihn der Kläger am 19.09.2010 erlitten hat, sondern darüber hinaus auch noch billigend in Kauf genommen hätte, dass der Kläger dabei Verletzungen erleidet, wie tatsächlich geschehen. f. Selbst jedoch das positive Bewusstsein, etwas Gefährliches zu tun oder anzuordnen, reicht auch für bedingten Vorsatz nicht aus, wenn es mit dem – möglicherweise auch noch so leichtsinnigen – Vertrauen einhergeht, " es wird schon nichts passieren ". 2. Bezeichnenderweise hat auch die Staatsanwaltschaft Aachen nach Abschluss ihrer Ermittlungen zum vorliegenden Unfallereignis nur Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Fehlverhalten von Entscheidungsträgern der Beklagten erkennen können. 3. Zu Recht ist das Arbeitsgericht Aachen damit zu dem Schluss gekommen, das jedwede streitgegenständliche Ansprüche des Klägers durch § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sind. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Czinczoll Heining Hagedorn