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Urteil

9 Sa 1464/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0229.9SA1464.11.00
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Leitsätze

1. Der Arbeitgeber kann sich als Klauselverwender nicht darauf berufen, die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sei zu kurz bemessen und deshalb unwirksam (Anschluss an BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 -).

2. Der mit einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verfolgte Zweck steht nicht einer Anwendung der vertraglichen Ausschlussklausel auf Ansprüche des Arbeitgebers (hier: Transportunternehmer) gegen den Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer) auf Erstattung von gegen den Arbeitnehmer verhängten und vom Arbeitgeber zunächst bezahlten Bußgeldern entgegen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2011

– 2 Ca 2116/11 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann sich als Klauselverwender nicht darauf berufen, die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sei zu kurz bemessen und deshalb unwirksam (Anschluss an BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 -). 2. Der mit einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verfolgte Zweck steht nicht einer Anwendung der vertraglichen Ausschlussklausel auf Ansprüche des Arbeitgebers (hier: Transportunternehmer) gegen den Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer) auf Erstattung von gegen den Arbeitnehmer verhängten und vom Arbeitgeber zunächst bezahlten Bußgeldern entgegen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2011 – 2 Ca 2116/11 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung eines wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängten Bußgeldes. Der Beklagte war bei dem Kläger als Kraftfahrer für den internationalen Güterverkehr aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22. Januar 2011 ab dem 16. Februar 2011 befristet bis zum 15. Februar 2012 zu einem monatlichen Lohn in Höhe von EUR 2.000,00 brutto eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Beklagten vom 9. Mai 2011 zum 31. Mai 2011. In einem Anhang zu dem Arbeitsvertrag war u. a. bestimmt, dass Bußgelder, die der Beklagte durch Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten und Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung verursachte, ihm belastet wurden und mit seinem Lohn verrechnet wurden. Mit Rundschreiben vom 19. Februar 2011 (Bl. 21 d. A.) wies der Kläger die Fahrer auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten hin. Für etwaige Strafgelder habe der Fahrer selbst aufzukommen. In dem Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2011 war zudem bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend zu machen waren, andernfalls sie verwirkten. Am 27. April 2011 verhängte die französische Polizei gegen den Beklagten ein Bußgeld in Höhe von EUR 2.385,00, und zwar in Höhe von EUR 1.500,00 wegen Fahrens ohne Fahrerkarte, von EUR 135,00 wegen Lenkzeitüberschreitung und von EUR 750,00 wegen Nichteinhaltens von Pausenzeiten. Der von dem Beklagten unterrichtete Kläger veranlasste, dass durch die französische Niederlassung der D GmbH & Co. KG (D ) am Tatort das Bußgeld beglichen wurde, um den Gütertransport nicht zu verzögern und dadurch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers abzuwenden. Für den Geldtransfer hatte der Kläger an den D EUR 135,00 zu zahlen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte ein auf den 31. Mai 2011 datiertes Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, mit dem die Erstattung des Bußgeldes in Höhe von EUR 2.385,00 verlangt wird. Zudem ist zwischen ihnen streitig, ob der Kläger den Beklagten und die anderen Fahrer zur Beachtung der Lenk- und Ruhezeiten stets angehalten hat – so der Kläger – oder ob er die Fahrer angewiesen hat, Verstöße insbesondere gegen die Lenk- und Ruhezeiten in Kauf zu nehmen, um die Aufträge fristgerecht abzuwickeln, wobei er ggf. auch die Bußgelder bezahlen würde – so der Beklagte -. Das Arbeitsgericht Bonn hat – soweit dies für die Berufung noch von Interesse ist - durch Urteil vom 16. November 2011 die am 23. Juli 2011 zugestellte Klage vom 14. Juli 2011 auf Erstattung des Bußgeldes und der Geldtransferkosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bußgeld in Höhe von EUR 135,00 wegen Lenkzeitüberschreitung habe der Beklagte durch Aufrechnung mit einem Restlohnanspruch für Mai 2011 erfüllt. Ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der weiteren Bußgeldbeträge und der Geldtransferkosten sei nach der einzelvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass er innerhalb der Monatsfrist diese Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist gelte für derartige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Es sei dem Kläger als Klauselverwender verwehrt, die Unwirksamkeit der Klausel nach AGB-Recht geltend zu machen. Das Urteil ist dem Kläger am 29. November 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 22. Dezember 2011 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen. Er ist der Ansicht, der Beklagte müsse auf jeden Fall die Bußgelder erstatten, da ein anderes Ergebnis den Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufe und die Hemmschwelle für Arbeitnehmer, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabsetze. Er verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Zusagen von Arbeitgeber, etwaige Geldbußen bei Verstößen gegen Lenkzeitvorschriften für den Güterfernverkehr zu erstatten, rechtswidrig sind. Angesichts dessen werde der Anspruch auf Erstattung der Geldbußen nicht von der vertraglichen Ausschlussfrist erfasst. Er müsse sich im vorliegenden Fall auch auf die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist berufen können, da der Beklagte einen eklatanten Rechtsverstoß im Straßenverkehr begangen habe. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2011 – 2 Ca 2116/11 EU – den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 2.385,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2011 sowie weitere EUR 135,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die letzte Lohnabrechnung habe er Ende Mai 2011 erhalten. Die Erstattungsansprüche seien ihm gegenüber erstmals mit der Zustellung des Mahnbescheides am 23. Juli 2011 geltend gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung des nach Aufrechnung verbliebenen Bußgeldes und der Geldtransferkosten nach der einzelvertraglichen Ausschlussklausel verfallen sind. 1. Der Anspruch auf Erstattung des Bußgeldes wegen Lenkzeitüberschreitung in Höhe von EUR 135,00 ist durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Restlohnanspruch für Mai 2011 erloschen. 2. Die verbliebenen Ansprüche auf Erstattung des Bußgeldes wegen Fahrens ohne Fahrerkarte in Höhe von EUR 1.500,00 und wegen Nichteinhaltens von Pausenzeiten in Höhe von EUR 750,00 sowie auf Erstattung der Geldtransferkosten in Höhe von EUR 135,00 sind nach der einzelvertraglichen Ausschlussklausel verfallen, weil der Kläger sie nicht binnen eines Monats ab Zugang der Lohnabrechnung für Mai 2011 beim Beklagten geltend gemacht hat. a. Die vertragliche Ausschlussfrist gilt für Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Die von dem Kläger formularmäßig verwandte Verfallklausel bedarf keiner besonderen Inhaltskontrolle. Zwar wird der Beklagte als Vertragspartner des Klägers durch die Verfallklausel unangemessen benachteiligt, weil sie eine Geltendmachung innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung verlangt. Dies führt aber nur zur Unwirksamkeit der Regelung hinsichtlich des den Beklagten belastenden Teils. Hingegen bleibt der den Kläger als Verwender belastende Teil von der Inhaltskontrolle unberührt. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender. Sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Der Verwender einer unwirksamen Klausel kann sich deshalb gegenüber dem Vertragspartner nicht auf die Unwirksamkeit berufen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 -; LAG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 Sa 1560/06 - ). b. Der Erstattungsanspruch fällt unter die vertragliche Verfallklausel, da es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Die Parteien haben den Erstattungsanspruch ausdrücklich in dem Anhang zum Arbeitsvertrag ("Beiblatt zum Pflege- und Wartungsdienst") zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht. Da dies unabhängig vom Rechtsgrund erfolgt ist, ergreift die Verfallklausel den Erstattungsanspruch auch insoweit, als ihm ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zugrundeliegt. c. Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet es nicht der mit der Geldbuße verfolgte Zweck, die vertragliche Ausschlussklausel auf den Erstattungsanspruch nicht anzuwenden. Es trifft zu, dass grundsätzlich nach Sinn und Zweck derjenige die Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen muss, der die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Deshalb sind etwaige Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Sie laufen dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwider und sind geeignet, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2001 – 8 AZR 465/00 - ). Im vorliegenden Fall steht eine derartige Zusage nicht in Frage. Im Gegenteil hat der Kläger ausdrücklich im Arbeitsvertrag mit dem Beklagten vereinbart, dass Bußgelder zu erstatten sind, also der Beklagte die Geldbuße durch Verrechnung mit seinem Lohn zu tragen hat. Es geht hier (nur) darum, dass der – ausgehend von dem Vorbringen des Klägers – entstandene Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Dies beruhte allein auf einer Nachlässigkeit, dagegen – ausgehend von dem Vorbringen des Klägers - nicht auf einer im Vorhinein getroffenen Absprache, die der Beklagte als Freibrief für Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten verstehen konnte und die geeignet war, seine Hemmschwelle herabzusetzen. Der Verfall des Erstattungsanspruchs läuft folglich auch nicht dem Zweck der Straf- und Bußgeldvorschriften zuwider. d. Wie bereits in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, hat der Kläger nicht unter Antritt eines geeigneten Beweises dargetan, dass er die Ausschlussfrist gewahrt hat. Der Beklagte hat angegeben, ihm gegenüber sei der Erstattungsanspruch erstmals durch Zustellung des Mahnbescheids am 23. Juli 2011 geltend gemacht worden. e. Der Verfall des Erstattungsanspruchs verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Beklagte beruft sich nicht rechtsmissbräuchlich auf den Ablauf der vertraglichen Ausschlussfrist. Weder hat der Beklagte den Kläger von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten, noch hat er ihm Umstände vorenthalten, die den Kläger zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (vgl. dazu: LAG Niedersachsen a.a.O. m.w.N). Dem Kläger waren durch die Einschaltung des D alle Umstände bekannt, die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten erforderlich waren. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen. Es stellten sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a) ArbGG verwiesen. Schwartz Kirchgässler Dose