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Urteil

4 Sa 1115/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0302.4SA1115.11.00
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Leitsätze

1) Auslegung einer Versorgungsmitteilung: Bloße Mitteilung der Versorgungshöhe oder konstitutive Regelung?

2) Abgrenzung Übergangsgeld oder Altersversorgung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2011 – 1 Ca 2410/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin beginnend mit dem Monat April 2011 monatlich 381,73 € brutto jeweils am Monatsende zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 insgesamt

4199,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägern 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Auslegung einer Versorgungsmitteilung: Bloße Mitteilung der Versorgungshöhe oder konstitutive Regelung? 2) Abgrenzung Übergangsgeld oder Altersversorgung. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2011 – 1 Ca 2410/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin beginnend mit dem Monat April 2011 monatlich 381,73 € brutto jeweils am Monatsende zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 insgesamt 4199,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägern 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für die der Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gewährten Versorgungsleistungen einzustehen hat. Die Klägerin ist am 1950 geboren. Sie war seit dem 01.09.1965 bei der Firma Q AG bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Bei dieser und ihren Rechtsvorgängern galt jedenfalls seit dem 01.02.1982 ein Versorgungswerk. Dieses war seit 1991 in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.01.1991 in der Fassung der "Gesamtbetriebsvereinbarung 2001" niedergelegt. Wegen des vollständigen Inhalts dieser "GBV 2001" wird auf die Anlage 4 zur Klageschrift (= Bl. 11 ff. d. A.) Bezug genommen. In § 6 ist dort auszugsweise Folgendes geregelt: Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. (…) Am 17.10.2000 schlossen die Firma Q AG und deren Gesamtbetriebsrat "in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06)" eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung, die als "GBV 2000.07" bezeichnet ist. Danach werden ausweislich der Präambel "folgende Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung vereinbart". Unter 2) heißt es in dieser GBV: "Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann entsprechend der GBV 2001, § 6 Absatz 5 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden – auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens – bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt." Eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung trat zum 01.01.2003 in Kraft. Diese ist mit "GBV 2002.10" benannt. Wegen des gesamten Inhalts wird auf Blatt 186 ff. der Akten Bezug genommen. Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sollten grundsätzlich an die Stelle von Rentenleistungen Kapitalleistungen treten. Aufgrund des Alters der Klägerin und des späteren Austrittsdatums hätte nach dieser GBV für die Klägerin keine Ausnahme gegolten. Mit Schreiben aus "Juli 2003", welches überschrieben war "Betr.: Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" wurden seitens der Arbeitgeberin der Klägerin die wesentlichen Inhalte dieser Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung erläutert. In dem Schreiben (voller Text Bl. 182 bis 185 d. A.) wurde die Klägerin zudem darauf hingewiesen, dass sie zusätzlich ein Wahlrecht habe, zwischen der Inanspruchnahme eines "Hinterbliebenenkapitals" und eines "erhöhten Alterskapitals". Dieses Wahlrecht konnte auf dem dem Schreiben beigelegten Formblatt bis zum 30.09.2003 ausgeübt werden. Dieses tat die Klägerin (Bl. 185 d. A.). Mit Ablauf des 30.04.2005 schied die Klägerin aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dazu übersandte die Q AG mit Datum vom 27.01.2005 der Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Darin (voller Text Bl. 6 d. A.) bestätigte die Arbeitgeberin den Erhalt des Kündigungsschreibens und den Ausscheidenstermin. Sodann heißt es: "Ab dem 01.05.2005 haben Sie – vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungswerk G S . Die Höhe der Betriebsrente wird Ihnen mit gesondertem Schreiben mitgeteilt." Ein weiteres Schreiben der Arbeitgeberin vom 09.05.2005 (voller Text Bl. 7 d. A.) verhält sich über "Ihre Rente aus dem Versorgungswerk G S ". Darin heißt es auszugsweise: "Gemäß Punkt 2 unserer Betriebsvereinbarung 2000.07 erhalten Sie ab 01.05.2005 die vorgezogene Altersrente. Sie beträgt unter Berücksichtigung Ihrer anrechnungsfähigen Dienstzeit und Ihres rentenfähigen Einkommens monatlich EUR 477,30 (brutto). Der Betrag wird jeweils am Ende eines Monats auf Ihr angegebenes Konto überwiesen." Ab dem 01.05.2005 zahlte die Arbeitgeberin der Klägerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die in dem Schreiben genannten monatlichen Versorgungsleistungen aus dem Versorgungswerk G S in Höhe von 477,30 € brutto. Am 01.09.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH, der Rechtsnachfolgerin der Q AG, d. h. der Arbeitgeberin der Klägerin, eröffnet. Seit dem 01.05.2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente für Frauen in monatlicher Höhe von 773,98 €. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte in voller Höhe den ehemals von ihrer Arbeitgeberin monatlich gezahlten Betrag von 477,30 € an sie zu zahlen hat. Sie begehrt dieses erst ab dem Zeitpunkt, seit dem sie gesetzliche Altersrente bezieht, d. h. ab dem 01.05.2010. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte deshalb – wie er meint - nicht eintrittspflichtig ist, weil die Rente der Klägerin mit der GBV 2002.10 kapitalisiert worden sei oder ob das Schreiben der Arbeitgeberin vom 09.05.2005 eine insoweit günstigere Versorgungszusage enthält – so die Position der Klägerin. Sie streiten ferner darüber, ob – falls letzteres der Fall ist – die Versorgungsleistungen der Arbeitgeberin bereits seit dem 01.05.2005 Altersversorgung im Sinne des BetrAVG waren oder ob es sich insoweit (zunächst) um ein Übergangsgeld handelte. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr beginnend mit dem Monat April 2011 monatlich im Voraus 477,30 € (brutto) zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 5.250,30 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihm am 21.09.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.10.2011 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.12.2011 – am 21.12.2011 begründet. Die Parteien verfolgen im Wesentlichen mit Rechtsausführungen in der zweiten Instanz ihr Prozessziel weiter. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte grundsätzlich jedenfalls ab dem 01.05.2010 für die der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2005 zugesagten monatlichen betrieblichen Versorgungsleistungen einstandspflichtig ist. Dies ist allerdings – im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts – nicht in voller Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen der Fall, sondern nur in ratierlich gekürzter Höhe. A. Mit dem Schreiben vom 09.05.2005 ist der Klägerin ab dem 01.05.2005 eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 477,30 € brutto auf der Grundlage des Punktes 2 der Betriebsvereinbarung von 2000.07 rechtsgeschäftlich zugesagt worden. Mit dem Schreiben ist zugleich die Anwendbarkeit der GBV 2002.10 , die zum 01.01.2003 in Kraft getreten war und nach deren Ziffer 3.2 der Klägerin, die am 01.02.1982 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nur eine Kapitalleistung zugestanden hätte, rechtsgeschäftlich zugunsten der Klägerin dahingehend abbedungen worden, dass für sie Punkt 2 der Betriebsvereinbarung 2000.07 gelten sollte. Auch wenn regelmäßig Mitteilungen über die Versorgungshöhe nicht rechtsgeschäftlichen Charakter in dem Sinne haben, dass der Arbeitgeber sich unabhängig von den in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen an die mitgeteilte Berechnung auch dann halten wolle, wenn diese fehlerhaft sei, so bestehen im vorliegenden Fall klare und eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Anwendbarkeit des Punktes 2 der Betriebsvereinbarung 2000.07 und damit eine Besserstellung gegenüber der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002.10 rechtsgeschäftlich zugesagt worden ist. Darüber, dass die damalige Arbeitgeberin der Klägerin auf der Grundlage des Punktes 2 der BV 2000.07 die Rentenhöhe richtig berechnet habe, streiten die Parteien nicht. Dass die Arbeitgeberin die Rechtsstellung der Klägerin willentlich insoweit verbessern wollte, als für sie Punkt 2 der Betriebsvereinbarung 2000.07 Anwendung finden sollte und sie deshalb ab Vollendung des 55. Lebensjahres, d. h. konkret ab dem zugesagten Datum 01.05.2005 die "vorgezogene Altersrente" beziehen sollte – und nicht die Betriebsvereinbarung 2002.10 Anwendung finden sollte – ergibt sich aus Wortlaut und Zusammenhang des Schreibens vom 09.05.2005 eindeutig. Es ist nämlich nicht nur eindeutig auf Punkt 2 der Betriebsvereinbarung 2000.07 Bezug genommen worden, sondern das Schreiben enthält in Fettdruck folgendes Postskriptum: Unser Schreiben "Betr. Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" ist hiermit ungültig. Wir bitten um Rückgabe! Dieses Schreiben "Betr. Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" datiert vom Juli 2003. Die Klägerin hat es erstinstanzlich als Anlage K 10 (Bl. 59 d. A.), der Beklagte zweitinstanzlich als Anlage 1 (Bl. 182 ff. d. A.) eingereicht. In eben diesem Schreiben wird, wie der Beklagte es selbst zu Recht vorträgt (Bl. 172 d. A.), seitens der Arbeitgeberin der Klägerin die Neuordnung der Altersversorgung durch die GBV 2002.10 erläutert. Mit eben diesem Schreiben bzw. seinen Anlagen wird der Klägerin auch der bis dahin angewachsene Besitzstand erläutert und ihr mitgeteilt, dass der erdiente Anspruch in Kapital umgewandelt werde (Bl. 60 d. A.). Es wird ihr zudem ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme eines "Hinterbliebenenkapitals" und eines erhöhten "Alterskapitals" eingeräumt. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin auf dem ebenfalls diesem Schreiben beigefügten Formblatt ausgeübt. Die Mitteilung in dem Schreiben vom 09.05.2005, dass die Klägerin ab dem 01.05.2005 eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 470,30 € brutto auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 2000.07 erhalte, zusammen mit dem Fett hervorgehobenen Postskriptum, wonach dieses Schreiben ungültig sein solle und um dessen Rückgabe gebeten werde, konnte aus dem Empfängerhorizont der Klägerin nicht anders verstanden werden, als dass die mit der GBV 2000.10 eingetretenen und mit dem entsprechenden Schreiben aus Juli 2003 erläuterten Verschlechterungen für sie nicht geltend sollten und es vielmehr bei den aus der BV 2000.07 folgenden, zuvor benannten und bezifferten Ansprüchen verbleiben solle. B. Der Kläger steht jedoch nicht der volle auf der Grundlage der GBV 2000.07 berechnete Betrag von 477,30 € brutto zu. Der Klägerin steht vielmehr nur eine ratierlich gekürzte Rente zu. Die Klägerin war bei Insolvenzeröffnung (01.09.2009) noch nicht "Versorgungsempfängerin" im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrVG, sondern nur versorgungsanwartschaftsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrVG. Die Höhe des Anspruchs richtet sich daher gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Absatz 5 BetrVG. Insoweit ist die Kammer entgegen dem Arbeitsgericht nicht der Ansicht, dass die mit Schreiben vom 09.05.2005 auf der Grundlage des Punktes 2 der GBV 2000.07 zugesagte Leistung bereits ab dem 55. Lebensjahr eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG war. Die Kammer teilt indes die Auffassung des Arbeitsgerichts insoweit, als die im Schreiben vom 01.05.2005 ausdrücklich als "vorgezogene Altersrente" bezeichnete Leistung, die unbegrenzt war und damit bis zum Ableben der Klägerin gelten sollte, jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Bezuges der gesetzlichen Rente, d. h. ab dem 01.05.2010 eine betriebliche Altersversorgung war, für die der Beklagte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzustehen hat. Für die Zeit bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente war dieses allerdings nicht der Fall. I. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu BAG, 28.10.2008 – 3 AZR 317/07) gilt für die Abgrenzung von Übergangsversorgungen zu anderen Zwecken und betrieblicher Altersversorgung folgender allgemeiner Grundsatz: Betriebliche Altersversorgung liegt dann vor, wenn die Zusage einem Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und es sich um eine Zusage des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handelt. Letzteres ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Leistung wird auch durch ein bestimmtes Alter (55. Lebensjahr) ausgelöst. Nach der Rechtsprechung des BAG (a. a. O.) reicht aber allein der Umstand, dass die Leistung auf ein biologisches Ereignis abstellt, noch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko (teilweise) übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken". Davon abzugrenzen sind "Übergangsgelder", die die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis überbrücken sollen (BAG a. a. O., Rn. 24; BAG 10.03.1992 – 3 AZR 153/91). Bei der Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist oder einem andern Zweck dient, kommt dem Leistungsbeginn große Bedeutung zu (BAG 28.10.2008 – 3 AZR 317/07). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung in Abgrenzung zum Urteil vom 03.11.1998 (3 AZR 454/97) offen gelassen, ob eine Altersgrenze, die das 60. Lebensjahr nicht unterschreitet, ohne weitere Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung ausreicht, wofür indes nach dieser Entscheidung "viel spricht". In der Entscheidung vom 03.11.1998 hatte das Bundesarbeitsgericht selbst eine solche Leistung, die als "Ruhegehalt" bezeichnet war und dem dortigen Kläger nach Vollendung seines 60. Lebensjahres gezahlt werden sollte, als Überbrückungshilfe und nicht als Altersversorgungsleistung gewertet, weil die Zahlung nur dann erfolgen sollte, wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung oder einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und nur, soweit er nicht anderweitig Lohn oder Gehalt beziehe. Die Leistung sei dadurch davon abhängig gemacht, dass der Kläger arbeitslos werde oder zumindest vor dem Eintritt in den Ruhestand keine gleichwertige Arbeitsstelle mehr finde. Aus diesen beiden zitierten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht derzeit der Auffassung ist, dass jedenfalls dann, wenn das Alter, ab dem die Leistung gezahlt werden soll, vor dem 60. Lebensjahr liegt, weitere besondere Umstände hinzutreten müssen, um sie als Altersversorgung im Sinne des BetrAVG zu kennzeichnen. Dieses können z. B. besonders belastende Berufe sein. Darüber hinaus ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass gerade bei Beginn der Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres besonders zu beachten ist, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung primär zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit gezahlt werden soll. II. Danach ergibt sich im vorliegenden Fall: Die Leistung begann deutlich unterhalb des 60. Lebensjahres. Bis zum 60. Lebensjahr waren seit Leistungsbeginn noch fünf Jahre zurückzulegen. Die zugesagte Leistung richtet sich auch ausweislich des Schreibens vom 09.05.2005 nach Punkt 2 GBV 2000.07. Diese ist ausweislich ihrer Präambel "in Ergänzung zum Sozialplan" vereinbart und soll "Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung" regeln. Punkt 2 sieht vor, dass Mitarbeitern ab dem 55. Lebensjahr entsprechend der GBV 2001 § 6 Abs. 5 "bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma" eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden könne. Wegen des erforderlichen Einvernehmens des Arbeitgebers liegt der Fall ganz ähnlich wie der vom Bundesarbeitsgericht am 03.11.1998 entschiedene. Auch dort wurde der Anspruch auf Zahlung von der Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Vertragsauflösung abhängig gemacht. Darüberhinaus ergibt sich aus der Verweisung auf § 6 Abs. 5 der GBV 2001, dass der Anspruch auf Zahlung der vorzeitigen Altersrente bis zur Erreichung der Altersgrenze insoweit entfällt, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente hundert Prozent des rentenfähigen Nettoeinkommens übersteigt. Daraus ergibt sich, dass sich die Wiederaufnahme von Arbeit, abhängiger oder selbstständiger, auf die Rente bzw. deren Höhe auswirken soll. Aus allem Vorgesagten folgt mithin, dass die im Schreiben vom 09.05.2005 zugesagte "vorzeitige Altersrente" bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, d. h. im vorliegenden Fall auch bis zum Zeitpunkt des Bezuges von gesetzlicher Altersrente, als Überbrückungsgeld zu qualifizieren war und nicht als betriebliche Altersversorgung. Die Klägerin war mithin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht Versorgungsempfängerin, sondern Anwärterin. III. Der Klägerin steht daher nur ein monatlicher Betrag von 381,73 € zu. Dieses hat der Beklagte auf Anforderung des Gerichts im Schriftsatz vom 30.01.2012 unter Anwendung des Zeitwertfaktors per 30.04.2005 von 0,799820 zutreffend berechnet. Er ist von dem von der früheren Arbeitgeberin berechneten Ausgangssatz von 477,27 € ausgegangen, den die Klägerin auch für ihre Klage zugrundelegt. Die Klägerin hat gegen die rechnerische Richtigkeit nichts eingewendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Backhaus Kaussen Heller