Urteil
11 Sa 852/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2012:0306.11SA852.10.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
- Einzelfall
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 3 Ca 3061/06 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 3 Ca 3061/06 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 1949 geborene Kläger war seit dem 01.11.1977 für die am 01.02.2005 in Insolvenz gefallene R GmbH bzw. der Rechtsvorgängerin, die F & Co. tätig. Nach § 4 des Anstellungsvertrages vom 14.04.1990 (Bl. 174 ff. d. A.) erhielt er eine Versorgungszusage nach den Richtlinien des Versorgungswerks F & Co. (VRL) aus dem Jahre 1982, die auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung basieren. Diese Richtlinien (Bl. 52 ff. d. A.) bestimmen das rentenfähige Einkommen wie folgt: "(...) § 5 Berechnungsgrundlagen/Bezugsgrößen (2) Rentenfähiges Einkommen (s. a. Anlage 2) a) Alle rentenfähiges Einkommen gelten die pro Geschäftsjahr ermittelten monatlichen Grundbezüge auf Basis der vertraglich vereinbarten Wochenstundenrichtzahl. Grundbezüge sind die tariflichen monatlichen Löhne und Gehälter, frei vereinbarte Gehälter sowie betrieblich freiwillige, persönlich freiwillige und Stellenzulagen. b) Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben, vermögenswirksame Leistungen und sonstige einmalige oder in der Höhe schwankenden Zuwendungen werden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt." Die in der Überschrift des § 5 Abs. 2 in Bezug genommene Anlage 2 der Versorgungsrichtlinien lautet wie folgt: "Das rentenfähige Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 a des Versorgungswerks umfasst nachstehende Einkommensbestandteile: Berechnung Bezugsschlüssel Grundbezüge 100 Tarifliche Entlohnung 101 Betrieblich freiwillige Zulage 102 Persönlich freiwillige Zulage 103 Stellenzulage 104 Akkordlohn 139/153/154 Haushaltszulage 113 Verkäuferprämie 160/162 Leistungsprämie (sofern nach arbeitswissenschaftlichen Methoden ermittelt) 163 (...)" Die Übergangsregelung zu den VRL vom 01.02.1982 (Bl. 58 ff. d. A.) enthält unter Abweichung von § 5 des Versorgungswerks vom 01.02.1982 u. a. in B. Gruppe 2 I Sonderregelungen zur Rentenbemessung für die Zeit bis zum 01.02.1982 und bestimmt, dass erst für Dienstzeiten ab dem 01.02.1982 weitere Rentensteigerungen nach dem beitragsorientierten System des Versorgungswerks erfolgen. Mit Betriebsvereinbarung vom 17.04.2003 (Bl. 124 ff. d. A.) ordneten die Betriebsparteien die Versorgung neu. Dabei sollten bis zur Neuordnung (01.01.2003) erworbene Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden und Versorgungszuwächse nach dem 31.12.2002 über die V Pensionskasse AG erfolgen. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 25.07.2005 einen Anwartschaftsausweis (Bl. 10 ff. d. A.) und bezifferte die unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistung auf 121.964,-- . Mit Anwartschaftsausweis vom 03.03.2006 (Bl. 4 ff. d. A.) reduzierte er die unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistung auf 117.140,-- . Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger insbesondere die Berücksichtigung jährlicher Sonderzahlungen begehrt, mit Urteil vom 13.01.2010 (Bl. 212 ff. d. A.) entsprochen. Wegen der Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie deren Antragstellung wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 16.07.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.07.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.09.2010 begründet. Der Beklagte verweist darauf, dass die am Jahresende fällige Sonderzahlung nicht in den VRL und der in Bezug genommenen Anlage 2 genannt werde. Entscheidend seien die periodischen, monatlichen Grundbezüge, das Kriterium der Freiwilligkeit sei kein in der Versorgungsordnung angelegtes Differenzierungsmerkmal. So enthalte auch die Anlage 2 freiwillige Zulagen, die als versorgungsfähig anerkannt seien. Die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlung bei der Berechnung des rentenfähigen Einkommens entspreche jahrzehntelanger Handhabung bei der Firma Q und ihrer Rechtsnachfolgerin. Sinn und Zweck der Differenzierung zwischen den Grundbezügen und der Sonderzahlung sei die Begrenzung des versorgungsfähigen Einkommens. Zudem sei die Sonderzahlung aufgrund eines Anrechnungsvorbehalt vertraglich schwächer ausgestaltet als die Grundbezüge. Schließlich sei der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen, da der Kläger das von ihm verlangte Versorgungskapital unmittelbar proportional aus der nach seiner Ansicht vorzunehmenden Erhöhung des versorgungsfähigen Einkommens ableite. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 - 3 Ca 3061/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er habe gemäß § 2 des Anstellungsvertrages einen festen Jahresbezug erhalten, der lediglich nicht gleichbleibend, sondern 11 X im Jahr 6.800,--- brutto und einmal 25.200,-- brutto betragen habe. Die vorgesehene Anrechnung künftiger gesetzlicher und tariflicher Ansprüche sei beim Kläger nicht praktiziert worden. Soweit § 5 Abs. 2 a) der VRL auf den monatlichen Gehaltsbezug Bezug genommen werde, beziehe sich dies nicht auf die Vergütung außertariflicher Arbeitnehmer, da bei diesen die Arbeitsvertragsparteien frei seien, in welcher Stückelung das Gehalt gezahlt werde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 b) VRL beziehe sich lediglich auf freiwillige, über das vertragliche Maß hinaus gehende Leistungen. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 13.09.2010, 28.09.2010 und 01.10.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Die Berufungskammer teilt die Rechtsansicht des Beklagten zur Auslegung der VRL und zur mangelnden Schlüssigkeit der Höhe des geltend gemachten Klageanspruchs. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Anwartschaftsausweis vom 25.07.2005 nicht um eine den Beklagten bindende rechtsverbindliche Erklärung. a) Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen (BAG, Urteil vom 28.06.2011 - 3 AZR 385/09 -). Die Mitteilung entfaltet regelmäßig keine Bindungswirkung, denn sie stellt lediglich eine deklaratorische Wissenserklärung und keine Willenserklärung dar. Ansprüche des Versorgungsempfängers, die über die gesetzliche Einstandspflicht hinausgehen, können daraus grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Ausnahmsweise kann dies aus Gründen des Vertrauensschutzes anders zu bewerten sein, wenn der Mittelungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann (BAG, Urt. v. 29.09.2010 - 3 AZR 546/08 - m. w. N.). b) Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er aufgrund der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Mitteilung vom 25.07.2005 nachteilige Vermögensdispositionen getroffen oder unterlassen hat, kann er sich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den die genannte Mitteilung des Beklagten berufen. 2. Maßgebend für die Höhe des Versorgungsanspruchs des Klägers ist § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 14.12.1990 i. V. m. § 5 Abs. 2 VRL. Nur in diesem Umfang trifft den Beklagten eine Eintrittspflicht aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Zu den zu berücksichtigenden Berechnungsfaktoren gehört nicht die Sonderzahlung nach § 2 des Anstellungsvertrages. Dies folgt aus einer Auslegung der maßgebenden Versorgungsbestimmungen. a) Die Versorgungsordnung basiert auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Sie ist daher nach den für die Auslegung von Tarifverträgen und Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen, wobei es nicht auf den buchstäblichen Wortsinn ankommt. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelungen zu berücksichtigen, sofern dies erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen und damit den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 269/06 m. w. N.). b) Was als rentenfähiges Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 VRL. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRL gelten als rentenfähiges Einkommen die pro Geschäftsjahr ermittelten "monatlichen Grundbezüge". Welche Bezüge hierunter zu verstehen sind, wird sodann in § 5 Abs. 2 a) Satz 2 VRL näher definiert. Bei den "frei vereinbarten Gehältern" wird zwar nicht erneut die Monatlichkeit erwähnt, jedoch bedurfte es dies auch nicht, weil bereits der Obersatz dieses Kriterium enthält. Die Versorgungsordnung knüpft nach ihrem Wortlaut entscheidend an das Kriterium der "Monatlichkeit" an, nicht aber an den Aspekt der Freiwilligkeit, was sich bereits daraus ergibt, dass auch "betrieblich freiwillige" und "persönlich freiwillige" Zulagen als Grundbezug nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VRL gelten. Monatliche Leistungen sind diejenigen, die regelmäßig jeden Monat anfallen. In diesem Sinne nimmt § 5 Abs. 2 b) VRL ausdrücklich neben den aufgezählten Ausnahmen "sonstige einmalige oder in der Höhe schwankende Zuwendungen" bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens aus. Bestätigt wird dies durch die Anlage 2, auf die die VRL ausdrücklich verweisen. Eine jährliche, nicht monatlich anfallende Sonderzahlung ist hiernach kein vom Versorgungswerk erfasster Einkommensbestandteil. Anders als die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (vgl. BAG, Urt. v. 19.01.2011 3 AZR 6/09 -) stellen die VRL nicht auf durchschnittliche Einkünfte in einem bestimmten Referenzzeitraum ab. c) Selbst nach der Arbeitsvertragsgestaltung handelt es sich bei der Sonderzahlung nicht um einen Grundbezug im Sinne des § 5 Abs. 2 a) VRL. Zwar trifft es zu, dass die Parteien "feste Jahresbezüge" vereinbart haben. Jedoch haben sie den Jahresbetrag gesondert aufgespalten in monatliche, regelmäßig wiederkehrende Beträge, die explizit als "Grundgehalt" bezeichnet werden sowie eine einmalige Sonderzahlung, die jeweils zum Jahresende fällig wird. Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um eine bloße Fälligkeitsregelung, sondern um eine bewusste Trennung und Unterscheidung von Gehaltsbestandteilen, was sich daran zeigt, dass ausschließlich für die Sonderzahlung eine Anrechnungsregelung vorgesehen ist. 3) Schließlich erweist sich die Klage auch der Höhe nach als unschlüssig. Der Kläger vergleicht in seiner Berechnung (Bl. 189 ff. d. A.) lediglich den Jahresbezug der Jahre 2001 bis 2003 mit und ohne Sonderzahlung und kommt so zu dem Ergebnis, dass die Kaptalleistung um 29,58 % zu erhöhen ist. Er beachtet dabei nicht, dass für den Zeitraum ab dem 01.02.1982 bis 2002 nach der Übergangsregelung der VRL Rentenbausteine zu bilden sind, ausgehend von dem jährlichen rentenfähigen Einkommen und den nach dem jeweiligen Alter maßgeblichen Verrentungssätzen (§ 5 Abs. 1, 3 VRL i.V.m. der Anlage 1). Zudem ist die Sonderzahlung 2003 unmaßgeblich, da das Versorgungswerk zum 31.12.2002 geschlossen wurde und Versorgungszuwächse ab diesem Zeitpunkt über die Victoria Pensionskasse AG erfolgten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Weyergraf Fuchs Gerhardt