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Urteil

13 Sa 1232/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0308.13SA1232.11.00
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Leitsätze

Zur Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente nur die tatsächlich zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist oder die in der Versorgungsordnung nach dem Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) nach § 12 Abs. 2 bis zu Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.09.2011 – 6 Ca 4976/10 – wie folgt abgeändert:

1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben wurden.

2) Die Beklagte wird verurteilt, die Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin auf dieser Basis rückwirkend seit dem 01.01.2007 neu zu berechnen und auszuzahlen.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten 75 %.

3. Die Revision wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente nur die tatsächlich zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist oder die in der Versorgungsordnung nach dem Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) nach § 12 Abs. 2 bis zu Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen sind. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.09.2011 – 6 Ca 4976/10 – wie folgt abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben wurden. 2) Die Beklagte wird verurteilt, die Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin auf dieser Basis rückwirkend seit dem 01.01.2007 neu zu berechnen und auszuzahlen. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten 75 %. 3. Die Revision wird zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente nur die tatsächlich zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist oder die in der Versorgungsordnung nach dem Tarifvertrag über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) nach § 12 Abs. 2 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen sind. Die am 1961 geborene Klägerin war vom 01.03.1983 bis 11.09.2003 Verwaltungsangestellte bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 22.03.1983 enthält eine Bezugnahme auf die Bestimmungen BAT/IKK und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Nach § 70 IKK-TV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit, vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte hat der Klägerin eine Versorgungszusage auf der Grundlage des Tarifvertrags über die IKK-Betriebsrente (TV-IKK-BR) erteilt. Der Tarifvertrag (in der Fassung vom 13.12.2002) lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle bei einem Mitglied der IKK-Tarifgemeinschaft (im folgenden Arbeitgeber genannt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des IKK-TV oder den Manteltarifvertrag für die Auszubildenden in der jeweils gültigen Fassung fallen (im Folgenden Beschäftigte genannt) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber nicht mehr Beteiligter/Mitglied bei der VBL ist (Umstiegszeitpunkt) . . . . . § 2 Versorgungsleistungen (1) Die IKK-Betriebsrente wird in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) gewährt. (2) Der Arbeitgeber gewährt bei Vorliegen eines Leistungsfalles folgende Versorgungsleistungen als Betriebsrenten: a) Altersrenten b) vorgezogene Altersrenten c) Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung d) Witwenrenten/Witwerrenten e) Halb- und Vollwaisenrenten (3) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Leistungsempfänger ist, wer eine Versorgungsleistung nach diesem Tarifvertrag erhält. § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen (1) Die Gewährung von Versorgungsleistungen setzt die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 2 und 3 voraus. (2) Versorgungsleistungen sind vom Beschäftigten oder dessen Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. (3) Der Beschäftigte muss vor Eintritt des Leistungsfalles eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Versorgungsbeiträge nach § 6 erbracht wurden. Versicherungszeiten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden auf die Wartezeit angerechnet, soweit diese Zeiten während einer Beschäftigung im IKK-System angefallen sind. (4) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Leistungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem begründeten Beschäftigungsverhältnis steht, oder wenn der Beschäftigte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch einen insoweit bestandskräftigen Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. § 4 Spezielle Leistungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Mitglied der IKK-Tarifgemeinschaft (2) Voraussetzung für die Zahlung einer vorgezogenen Altersrente ist, dass das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 endet und dem Beschäftigten eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente oder eine entsprechende Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk gewährt wird. Dies ist durch Vorlage eines Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers oder einer entsprechenden Bescheinigung eines Trägers eines berufsständischen Versorgungswerkes nachzuweisen. (3) Beschäftigte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) beziehen (Rentenempfänger), erhalten für die Dauer des Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als Betriebsrente. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente als Betriebsrente besteht nicht, wenn der Beschäftigte die Erwerbsminderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn er bereits bei Beginn der Beschäftigung voll oder teilweise erwerbsmindernd war. Die Erwerbsminderung ist durch Vorlage des Rentenbescheides des inländischen Sozialversicherungsträgers, ersatzweise durch ein amtsärztliches Attest oder das eines vom Arbeitgeber stimmten Facharztes, nachzuweisen. Von jeder Änderung der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Sozialversicherungsträger hat der Rentenempfänger seinen Arbeitgeber unverzüglich Kenntnis zu geben. Der Arbeitgeber kann bei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen jederzeit den Umfang der Erwerbsminderung durch ein ärztliches Gutachten überprüfen lassen. Der Rentenempfänger hat sich innerhalb der von seinem Arbeitgeber gesetzten Frist der Untersuchung zu unterziehen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. . . . . § 5 Ausscheiden vor einem Leistungsfall (1) Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls, so richten sich die Ansprüche des Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. Zur Ermittlung der Unverfallbarkeit werden die4 Zeite4n zu Grunde gelegt, die der Beschäftigte ununterbrochen bei einem Mitglied der IKK-Tarifgemeinschaft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verbracht hat. Ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der IKK-Tarifgemeinschaft ist hierbei unschädlich. (2) Scheidet ein Beschäftigter vor Erfüllen der Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des BetrAVG aus, werden die vom Beschäftigten geleisteten Eigenbeiträge zurückerstattet. Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet. Der Arbeitgeber hat auf die Antragsmöglichkeit nach Satz 4 hinzuweisen. . . . . § 10 Höhe der Betriebsrente (Altersrente) (1) Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Summe der während der Arbeitsverhältnisse erworbenen garantierten Rentenbausteine zuzüglich der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zugewiesenen Bonusrenten. (2) Die Beschäftigten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrenten nach §§ 8 und 9. . . . . § 12 Höhe der Erwerbsminderungsrente (1) Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird wie die Betriebsrente nach § 10 berechnet. (2) Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung (§ 4 Abs. 3) – vorbehaltlich der Wartezeitvoraussetzung – bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen (garantierte Rentenbausteine und zugewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine auf der Grundlage des Einkommens aus dem letzten vollen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Verrentungsfaktoren aus der Altersstaffel hinzugefügt. Wurde bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung noch kein Rentenbaustein für ein volles Kalenderjahr erworben, so erfolgt die Zurechnung von garantierten Rentenbausteinen nach Absatz 2 auf Basis des aktuellen beitragsrelevanten Einkommens unter Fortschreibung des Alters des Beschäftigten (3) Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 50 v. H. der Rente wegen voller Erwerbsminderung. . . . . § 18 Zahlungsmodalitäten (5) Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens für den Monat gezahlt, für den eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird oder in dem Erwerbsminderung i. S. von § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird. Sie endet bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. …. Die Klägerin bezieht vom 1. Dezember 2004 an eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Seit dem erhält sie von der Beklagten auf der Grundlage des TV-IKK-BR eine Erwerbsminderungsrente. Für die Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt die Beklagte nur die tatsächliche Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum 11.09.2003. Mit Schreiben vom 11.08.2008 hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihre betriebliche Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine nach § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR zu berechnen sei. Die IKK-betriebliche Zusatzversorgung e.G. teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 27.08.2008 mit, dass bei früheren Beschäftigten, also denjenigen, die ohne einen Rentenanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, mit einer unverfallbaren Rentenanwartschaft ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehe, dieser Anspruch allerdings auf die während der aktiven Zeit erworbenen Ansprüche begrenzt sei, eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr nicht vorgesehen sei. Die Klägerin hat mit ihrer am 29.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben würden und die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Erwerbsminderungsrente auf dieser Basis rückwirkend seit dem 01.06.2004 neu zu berechnen und auszuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 111 – 119 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Ansicht ist, ihr stehe eine nach § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR zu berechnende betriebliche Erwerbsminderungsrente zu, da sie Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und nach erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich darüber hinaus auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 70 IKK-TV und erhebt mit Schriftsatz vom 20.06.2011 die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Nach dieser Bestimmung können zwar bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen, sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom 14.12.2010 – 3 AZR 939/08 – m. w. N.). 2. Die Klägerin begehrt die Feststellung bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben würden. Dies betrifft den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Die Klägerin hat auch rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte eine Berechnung auf dieser Grundlage generell ablehnt. II. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags im vollen Umfang, hinsichtlich des Leistungsantrags nur im erkannten Umfang, soweit eine Neuberechnung seit dem 01.01.2007 verlangt wird, begründet. Die weitergehende Klage ist wegen Verjährung der Ansprüche unbegründet. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, die betriebliche Erwerbsminderungsrente der Klägerin nach § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR unter Berücksichtigung derjenigen Rentenbausteine zu berechnen, die sich bis zu Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben würden. a. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Klägerin, die vom 01.03.1983 bis 11.09.2003 bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin beschäftigt war und seit dem 01.12.2004 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht, unter den Geltungsbereich (§ 1) des bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag TV-IKK-BR fällt, die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (§ 3), sowie die speziellen Leistungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 3) für die Erwerbsminderungsrente erfüllt und Anspruch auf eine Versorgungsleistung wegen voller Erwerbsminderung (§ 2 Abs. 2 c) hat. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Klägerin nach § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen sind. b. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin richtet sich nach § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR, da die Klägerin "Beschäftigte" im Sinne dieser Tarifvorschrift ist. Dies ergibt die Auslegung des § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR. aa. Tarifverträge sind nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirklich Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 27.07.2010 – 1 AZR 67/09). bb. Der Tarifvertrag regelt unter § 1 Abs. 1 (Geltungsbereich) selbst was er unter dem Begriff "Beschäftigte" versteht, nämlich alle bei einem Mitglied der IKK-Tarifgemeinschaft (im Folgenden Arbeitgeber genannt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des IKK-TV oder dem Manteltarifvertrag für die Auszubildenden in der jeweils gültigen Fassung fallen, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber nicht mehr Beteiligter/Mitglied bei der VBL ist (Umstiegszeitpunkt). cc. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff "Beschäftigte" im gesamten Tarifvertrag einheitlich verwandt wird. Der Tarifvertrag enthält keinen Anhaltspunkt, der in dem Text seinen Niederschlag gefunden hat, dafür, dass der Begriff des "Beschäftigten" in § 12 Abs. 2, der die Höhe der Erwerbsminderungsrente regelt, anders zu verstehen ist als im Übrigen Tarifvertrag, insbesondere der Vorschrift, des § 4 Abs. 3, der die speziellen Leistungsvoraussetzungen der Erwerbsminderungsrente regelt. dd. Der Begriff des "Beschäftigten" differenziert nicht danach, ob und zu welchem Zeitpunkt dieser "Beschäftigte" aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist bzw. ob zum Zeitpunkt des Leistungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 2 (Versorgungsleistungen) noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses würde auch dem Zweck einer Betriebsrente, der auf Besitzstandswahrung nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, widersprechen. ee. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Klägerin "Beschäftigte" im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) zur Gewährung einer Versorgungsleistung und der speziellen Leistungsvoraussetzung (§ 4 Abs. 3) zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist. Andernfalls hätte sie die Zahlung einer Betriebsrente an die Klägerin bereits dem Grunde nach ablehnen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern zahlt ihr seit dem 01.12.2004 eine Erwerbsminderungsrente. ff. Es mag sein, dass sachliche Gründe für eine Begrenzung dieser großzügig bemessenen Erwerbsminderungsrente sprechen, dies hat jedoch in dem maßgeblichen Text des Tarifvertrages keinen Niederschlag gefunden. Diese von der Beklagten angestellten Erwägungen sind damit unbeachtlich. 2. Die Beklagte ist zur Auszahlung der nach Ziffer 1. neu zu berechnenden Betriebsrente seit dem 01.01.2007 verpflichtet. a. Entgegen der Auffassung der Beklagten greifen die tariflichen Ausschlussfristen nach § 70 TV-IKK, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitsgericht schriftlich geltend gemacht werden, nicht ein. aa. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine tarifliche Ausschlussklausel sich nur dann auf Ruhegeldraten bezieht, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen. Nach dem Zweck tariflicher Ausschlussklauseln ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel Ruhegeldansprüche nicht Ausschlussfristen unterwerfen wollten. Ausschlussklauseln haben den Zweck, im Arbeitsverhältnis fortwährend entstehende und zu erfüllende Ansprüche schnell erlöschen zu lassen. Nach Ablauf längerer Fristen ist im Allgemeinen nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Arbeitsvertragspartei noch auf abgeschlossene Vorgänge zurückkommt. Hinzu kommt, dass oft weit zurückliegende Umstände nicht mehr aufgeklärt werden können. Diese Zielsetzung trifft auf Ruhegeldansprüche nicht zu. Deren Entstehungsvoraussetzungen werden vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Liegen diese einmal vor, so stehen auch die einzelnen Raten fest und unterliegen nur noch in beschränkten Umfang der Änderung. Ein Bedürfnis, Ansprüche auf diese Ruhegeldraten kurzfristig erlöschen zu lassen, besteht daher nicht. Es kommt hinzu, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer vom Informationsfluss im Betrieb abgeschnitten. Für ihn ist es ungleich schwieriger als für einen aktiven Arbeitnehmer, sich die erforderlichen Kenntnisse zur Wahrung seiner Rechte zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund sind Ausschlussklauseln nicht auf Ruhegeldansprüche anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Tarifbestimmungen, die lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen lassen (vgl. etwa BAG 26.05.2009 – 3 AZR 797/07 – m.w.N.). bb. Nach diesen Grundsätzen erfasst die tarifliche Ausschlussfrist nach § 70 TV-IKK, wonach lediglich geregelt ist, dass "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" verfallen, keine Ruhegeldansprüche. b. Der Anspruch auf Leistungen der Klägerin vor dem 01.01.2007 ist jedoch gemäß § 18 a Satz 2 BetrAVG verjährt. Danach unterliegen Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs.1 Nr. 1 BGB). Unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zum 29.12.2010 beim Arbeitsgericht sind die zu diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre zurückliegenden Leistungsansprüche verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 20.06.2011 erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da es um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, der eine Vielzahl von Versorgungsberechtigten betrifft. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.