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Beschluss

5 Ta 129/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0308.5TA129.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. März 2011 - 5 Ca 3199/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Dem Kläger wird für die Kündigungsschutzklage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus B bewilligt (mithin für einen Streitwert in Höhe von 7.488 Euro = 4 Monatsgehälter). Dem Kläger wird für die Zahlungsanträge ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus B, soweit er die Zahlung von 9.214,80 Euro brutto abzüglich 4.550,84 Euro netto (mithin für einen Streitwert in Höhe von 4.663,96 Euro) bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu ½. 1 G r ü n d e 2 I. Die insgesamt statthafte, form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet. Dem Kläger war für die Kündigungsschutzanträge ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus B zu bewilligen (mithin für einen Streitwert in Höhe von 7.488 Euro = 4 Monatsgehälter). Dem Kläger war darüber hinaus für die Zahlungsanträge ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus B , soweit er die Zahlung von 9.214,80 Euro brutto abzüglich 4.550,84 Euro netto (mithin für einen Streitwert in Höhe von 4.663,96 Euro) begehrt, zu bewilligen. 3 1. Der Kläger hat zunächst für sämtliche Klageanträge einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. 4 a) Nach § 114 ZPO erhält eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen "auf Antrag" Prozesskostenhilfe. Der Antrag ist gemäß § 117 Abs. 1 ZPO bei dem Prozessgericht zu stellen. Als bestimmender Schriftsatz muss er vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein (Zöller/Geimer § 117 ZPO Rn. 2) . 5 Weitere Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält das Gesetz nicht. Insbesondere schreibt es nicht vor, dass der Antrag ausdrücklich gestellt sein muss. Er kann daher konkludent gestellt werden. Für den Antrag i.S.v. § 114 ZPO gelten gegenüber anderen Prozesshandlungen insoweit keine Besonderheiten. Liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine konkludente Antragstellung gegeben ist ( LAG Köln 22. September 2010 – 1 Ta 240/10 – juris). 6 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind, wobei der Wortlaut hinter dem Parteiwillen zurücktritt. Bei der Auslegung ist gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein großzügiger Maßstab anzulegen, auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist (BAG 13. Dezember 2007 – 2 AZR 818/06 – NZA 2008, 589; LAG Köln 22. September 2010 – 1 Ta 240/10 – juris) . 7 Jedenfalls solange über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist, ist regelmäßig von einer konkludenten Antragstellung für nachfolgende Klageerweiterungen auszugehen. Denn es kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter nur für einen Antrag, nicht aber für im selben Verfahren verfolgte weitere Anträge, Prozesskostenhilfe haben möchte. Vor diesem Hintergrund kann von einer nur teilweisen Antragstellung nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Wenn das Gericht insoweit Zweifel hat, ist der Antragsteller nach § 139 ZPO zu befragen. 8 b) Danach ist vorliegend von einer konkludenten Antragstellung auszugehen. 9 Für die erste Klageerweiterung vom 13. Januar 2011 ergibt sich dies besonders deutlich aus dem Umstand, dass der Schriftsatz neben der Klageerweiterung die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthielt. 10 Für die weiteren Klageerweiterungen ist ebenfalls von einer konkludenten Antragstellung auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervertreter für den Kläger in Bezug auf die Klageerweiterungen keine Prozesskostenhilfe geltend machen wollte. Er ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, dass sich der einmal gestellte Prozesskostenhilfeantrag auch auf die Klageerweiterungen erstreckt. 11 2. Danach war dem Kläger in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu bewilligen. 12 Die Bewilligung ist wegen des auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines Prozesskostenhilfeantrags geltenden Verschlechterungsverbots (LAG Berlin-Brandenburg 17. Juli 2008 – 21 Ta 1105/08 – juris) ratenfrei erfolgt. 13 3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger war Rechtsanwalt S insoweit auch nicht nach § 11a ArbGG beizuordnen. 14 a) Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (LAG Köln 11. August 2006 – 3 Ta 367/07; Zöller/Philippi 29. Aufl. § 114 ZPO Rz 19, m. w. N. aus der Rechtsprechung) . 15 Bei der Entscheidung über die Erfolgsaussicht einer Klage ist das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit zu beachten, so dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (BVerfG 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 – NVwZ 2004, 334) . Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Der weniger bemittelten Partei darf im Vergleich zur Bemittelten die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG 24. Juli 2002 – 2 BvR 2256/99 – NJW 2003, 576) . 16 b) Nach § 11a ArbGG ist einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten und die nicht gewerkschaftlich vertreten ist, auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. 17 In dem weitergehenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist stets gleichzeitig der – mindere – Antrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGG enthalten (LAG Köln 11. August 2006 – 3 Ta 267/06; LAG Köln 24. März 2005 - 7 Ta 461/04; LAG Sachsen-Anhalt 8. September 1997 – 8 Ta 63/97 - LAGE § 11a ArbGG Nr. 7) . 18 Nach § 11a Abs. 2 ArbGG kann eine Beiordnung unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich oder die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. 19 Die Rechtsverfolgung ist offensichtlich mutwillig, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung erfolglos ist. Zu berücksichtigen ist, dass nach dem Gesetz bloße Mutwilligkeit allein nicht zur Versagung einer Beiordnung genügt (LAG Köln 11. August 2006 – 3 Ta 267/06; LAG Düsseldorf 9. Juni 1988 – 14 Ta 135/88 - LAGE § 11a ArbGG Nr. 5; Düwell/Lipke/Wolmerath 2. Aufl. § 11a ArbGG Rz 17) . Nur in besonders klar liegenden Fällen aussichtsloser Rechtsverfolgung kann der Beiordnungsantrag zurückgewiesen werden (Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge § 11a ArbGG Rz. 61) . 20 c) Danach war dem Kläger in dem dargestellten Umfang weder Prozesskostenhilfe zu bewilligen noch Rechtsanwalt Schulz nach § 11a ArbGG beizuordnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht konkret entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. 21 So ist nicht erkennbar, aus welchen tatsächlichen Umständen ein Vertragsschluss mit der Beklagten vor dem 29. September 2010 abzuleiten sein soll. Auch zu der Vereinbarung einer höheren Vergütung als 1.872 Euro brutto monatlich fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers. 22 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 23 III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. 24 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 25 Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. 26 Dr. Sievers