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Beschluss

5 Ta 129/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann konkludent gestellt werden; im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung ein großzügiger Maßstab anzulegen. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO bestehen; Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. • Bei Erweiterungen der Klage ist regelmäßig von einer mit dem ursprünglichen Antrag erfassten konkludenten Prozesskostenhilfe auszugehen, solange über den Antrag noch nicht entschieden ist. • Eine Beiordnung nach § 11a ArbGG kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist; dies gilt nur in klar liegenden Fällen.
Entscheidungsgründe
Konkludente Prozesskostenhilfe bei Klageerweiterungen; Beiordnung nach §11a ArbGG nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann konkludent gestellt werden; im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung ein großzügiger Maßstab anzulegen. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO bestehen; Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. • Bei Erweiterungen der Klage ist regelmäßig von einer mit dem ursprünglichen Antrag erfassten konkludenten Prozesskostenhilfe auszugehen, solange über den Antrag noch nicht entschieden ist. • Eine Beiordnung nach § 11a ArbGG kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist; dies gilt nur in klar liegenden Fällen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und reichte anschließend mehrere Klageerweiterungen gegen die Beklagte ein, u.a. zur Geltendmachung von Kündigungsschutzansprüchen und Zahlungsforderungen. Das Arbeitsgericht Bonn bewilligte Prozesskostenhilfe nur teilweise; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob der ursprünglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe die späteren Klageerweiterungen erfasste und in welchem Umfang Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG zu gewähren sind. Der Kläger machte Zahlungsforderungen in unterschiedlicher Höhe geltend; für bestimmte Teile fehlte das Gericht jedoch eine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Landesarbeitsgericht prüfte formelle Voraussetzungen der Antragstellung, die Auslegungsmaßstäbe und die Anforderungen an Erfolgsaussichten und Beiordnung. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 114, 117 ZPO sowie § 11a ArbGG; Maßstab der Erfolgsaussicht ergibt sich aus § 114 ZPO und verfassungsrechtlicher Chancengleichkeit. • Antrag auf Prozesskostenhilfe kann konkludent gestellt werden; Verfahren und Schriftsätze sind nach dem Parteiwillen auszulegen, arbeitsgerichtlich großzügig. • Solange über Prozesskostenhilfe nicht entschieden ist, umfasst ein einmal gestellter Antrag regelmäßig auch spätere Klageerweiterungen; nur ausnahmsweise ist von einer Teilantragstellung auszugehen. • Im vorliegenden Fall ergeben die Schriftsätze und die Einreichung der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eine konkludente Antragstellung, sodass Prozesskostenhilfe in dem im Tenor genannten Umfang zu bewilligen war. • Die Bewilligung erfolgte ratenfrei wegen des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren. • Für die übrigen Klageanträge fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten; insb. liegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die einen früheren Vertragsschluss oder eine höhere Vergütung belegen würden. • Eine Beiordnung nach § 11a ArbGG ist dort nicht geboten, wo die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist; vorliegend besteht kein entsprechender Vortrag, daher ist die Beiordnung insoweit zu versagen. Die Beschwerde des Klägers wurde teilweise stattgegeben: Dem Kläger wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts für die Kündigungsschutzklage (Streitwert 7.488 Euro) und für bestimmte Zahlungsanträge (Streitwert 4.663,96 Euro) bewilligt. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen ließ; insbesondere ist kein substantiierter Vortrag für einen Vertragsschluss vor dem 29.09.2010 oder für eine höhere Vergütung dargelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da die Entscheidung ein reiner Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung ist.