Leitsatz: Anspruch auf Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente nach dem aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme geltenden Entgeltrahmentarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NW i. V. m. Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i. d. F. vom 05.03.2004 für die Metall- und Elektroindustrie NW (im Anschluss an LAG Klön 17.08.2008 – 10 Sa 1234/07). 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2011 - 10 Ca 2816/11 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.238,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus einem Betrag in Höhe von 1.619,30 € seit dem 10.12.2009 - aus einem Betrag in Höhe von 1.619,30 € seit dem 10.12.2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen der Nichteinführung des Entgeltrahmentarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (im Folgenden: ERA TV) für die Jahre 2009 und 2010 Einmalzahlungen aus den sog. ERA-Strukturkomponenten aufgrund des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.03.2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (im Folgenden: TV ERA-APF) zu zahlen. Der am . .1949 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1976 aufgrund des Anstellungsvertrages vom 01.12.1976 als Techniker bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Der Anstellungsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen: „ § 3 Bezüge und Einstufung Herr Klausen erhält ein Gehalt von DM 2.500,00. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Tarifgehalt nach T 5 im 3. Beschäftigungsjahr DM 2.364,00 + außertarifliche Zulage DM 136,00 Das Gehalt ist zahlbar am Ende eines jeden Kalendermonats. Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit erfolgt eine Leistungsbeurteilung entsprechend den tariflichen Bestimmungen. Danach wird das Gehalt neu festgesetzt.“ […] § 5 Schlußbestimmungen Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen, sowie die jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte zahlt derzeit an den Kläger bei einer Arbeitszeit von 36 Stunden/Woche unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.390,30 € brutto. Darin enthalten sind - ohne gesondert ausgewiesen zu sein - das Entgelt der Gehaltsgruppe T 5/n.d. 3 J., die feste ERA-Leistungszulage und eine tarifliche persönliche Leistungszulage in Höhe von 4,5 %. Der ERA-TV regelt u. a.: „§ 12 1. Dieses Entgeltrahmenabkommen tritt am 1. März 2004 in Kraft. 2. Die betriebliche Geltung richtet sich nach den Regelungen des ERA-Einführungstarifvertrages (ERA-ETV). 3. Mit seiner Einführung im Betrieb ersetzt das Entgeltrahmenabkommen die folgenden Tarifverträge: - Lohnrahmenabkommen - Gehaltsrahmenabkommen - Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern - Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten - Abkommen über die Analytische Arbeitsbewertung 4. Ab 1. März 2009 gilt das Entgeltrahmenabkommen verbindlich für alle Betriebe. … …“ Der ERA ETV lautet auszugsweise: „§ 1 Einführungszeitraum 1. Bis zum 1. März 2005 kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden (Vorbereitungsphase). 2. Die Einführungsphase beginnt am 1. März 2005 und dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen. Ab dem 1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe. …“ Der TV ERA-APF, der zum 22.12.2003 in Kraft trat und am 05.03.2004 geändert wurde, enthält Bestimmungen zum ERA-Anpassungsfonds und zur Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten. Nach den Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungsabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.05.2002 und 16.05.2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Hierzu bestimmt der TV ERA-APF: „§ 2 Präambel Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder - zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten Oder - zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.“ In § 3 TV ERA-APF mit der Überschrift „Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds“ wird erläutert, wie die Erhöhungen des Tarifvolumens ua. in den Entgeltabkommen der Jahre 2002 und 2004 auf zwei Komponenten verteilt werden. Dazu heißt es in Abs. 1 Satz 2 der Bestimmung: „Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter; ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch nicht fällig werden.“ 8 § 4 TV ERA-APF enthält hierzu u. a. folgende Regelung: „b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4 d) dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden. … c) Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79% als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004.1 1 Die Tarifvertragsparteien werden Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006 regeln. § 7 Nr. 4 des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008 über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie NRW, das am 01.11.2008 in Kraft getreten ist, bestimmt: „Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel: 2,79% x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats. Der Monatsfaktor ist für die Monate März bis Juni 2006 jeweils um 0,17 auf 1,17 (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember jeweils um 0,09 auf 1,09 (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben. Tarifeinkommen ist das individuelle regelmäßige Arbeitsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2 Nr. 3 war.“ Die Beklagte führte das ERA-Entgeltsystem in ihrem Betrieb nicht ein und beabsichtigt auch nicht, dies in Zukunft zu tun. Auf die vom Kläger vorgelegten Schreiben an die Beklagte zur Geltendmachung der Zahlung der ERA-Strukturkomponente (Bl. 19 ff. d. A.) wird verwiesen. Mit seiner Klage macht der Kläger Zahlung der ERA-Strukturkomponente für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils 1.619,30 € brutto, insgesamt 3.238,60 € brutto geltend. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bl. 4 d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 52 – 61 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme § 5 des Arbeitsvertrages vom 01.12.1976 stehe ihm § 4 c ERA-APF in Verbindung mit § 7 Nr. 4 Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 die tarifliche Einmalzahlung für die Jahre 2009 und 2010 in geltend gemachter Höhe zu. Wegen der Höhe der eingeklagten Zahlungsbeträge wird auf die Berechnung des Klägers (Seite 4 der Klageschrift), verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.238,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.619,30 € seit dem 10.12.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 1.619,30 € seit dem 10.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Auffassung, dass die Vergütungsansprüche des Klägers unter § 3 des Arbeitsvertrages geregelt sind, der keine Dynamik enthält, die Vergütung abschließend und detailliert regelt, die dynamische Verweisung in § 5 gelte nur „im Übrigen“. Selbst wenn die Bezugnahme auch die ERA-Komponente erfassen würde, ergebe sich im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 28.04.2010 (1 Sa 25/09) nichts anderes. Denn das Entgeltrahmenabkommen sei auf eine betriebseinheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber hin konzipiert. Die Beklagte sei nie Mitglied im Metall-Arbeitgeberverband gewesen und daher nicht zur Einführung des ERA im Betrieb verpflichtet. Deshalb scheide ein Anspruch nach § 4 c TV ERA-APF aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 3.238,60 € brutto nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.12.1996 i.V.m. § 4 c S. 2 TV ERA-APF i.V.m. der „Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006“ vom 23.11.2005 sowie § 7 Nr. 4 des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008. 1. Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass sich die streitigen Ansprüche nicht aus einer unmittelbaren Geltung des Tarifvertrages ergeben, da die Beklagte nicht tarifgebunden ist (§§ 3, 4 TVG). 2. Der Anspruch auf Einmalzahlung nach § 4 c TV ERA-APF ergibt sich jedoch aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme nach § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien. Danach gelten „im Übrigen“ die jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen“. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.12.1976 eine unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die „jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen enthält, die auch die ERA-Tarifverträge, einschließlich des TV ERA-APF sowie das Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 umfasst. a. Der Arbeitsvertrag vom 01.12.1976 ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. etwa BAG 15.06.2011 – 4 AZR 563/09 - m.w.N.). b. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. Diese Auslegungsregel gilt nicht nur, wenn auf einen bestimmten Tarifvertrag verwiesen wird, sondern auch, wenn – wie vorliegend – ohne Einschränkung das gesamte Tarifwerk einer Branche in Bezug genommen wird. In beiden Fällen unterliegt die Dynamik der Bezugnahmeklausel keiner auflösenden Bedingung. Die Klausel ist mit dem gewählten Wortlaut vom Arbeitgeber gestellt worden. Er hat deshalb auch die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung und ihre möglichen Risiken zu tragen (vgl. BAG, 22.10.2008 – 4 AZR 793/07). c. Die Voraussetzungen einer Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, wonach eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag ab dem Eintritt bestimmter Umstände, namentlich dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, nur noch statisch wirkt (BAG, 25.09.2002 – 4 AZR 294/01) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Bezugnahmeklausel nicht von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart worden ist. Denn eine Gleichstellungsabrede, die aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge aus der Zeit vor dem 01.01.2002 daran festgehalten wird (BAG 18.04.2007 – 4 AZR 652/05) setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Vereinbarung unter Bezugnahme selbst an den in Bezug genommenen Tarifvertrag tarifgebunden war. Nur dann hatte er die Pflicht, gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern den in Bezug genommenen Tarifvertrag anzuwenden. Und nur unter dieser Voraussetzung konnte sich für ihn ein durch den Wegfall seiner Tarifgebundenheit auflösend bedingtes Interesse ergeben, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den Tarifgebundenen gleichzustellen (vgl. etwa BAG, 22.10.2008 – 4 AZR 793/07 – m.w.N.). d. Die Verweisungsklausel in § 5 des Arbeitsvertrages nimmt in gegenständlicher Hinsicht Bezug auf die für den Betrieb sachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge der Eisen–, Metall- und Elektroindustrie im Land Nordrhein-Westfalen. In zeitlicher Hinsicht verweist die Klausel auf die tariflichen Regelungen „in ihrer jeweiligen Fassung“. In Anwendung der o.g. Grundsätze zur Vertragsauslegung erweist sich die der Parteien vom 01.12.1976 bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut („gelten … die jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen“) als eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweils gültigen Fassung, die auch die ERA-Tarifverträge, die als einschlägiges Tarifwerk an der Metall verarbeitenden Industrie im Land Nordrhein-Westfalen an die Stelle der vorherigen Entgelttarifverträge getreten ist. Zu den derzeit gültigen Tarifverträgen gehören die ERA-Tarifverträge, einschließlich des TV ERA-APF. e. Dieser Auslegung einer unbedingten zeitdynamischen Bezugnahme auf das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung und damit auch auf den TV ERA-APF steht - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten - nicht § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien entgegen. Darin sind die „Bezüge und (die) Einstufung“ des Klägers nach Angabe des damaligen Gehalts von DM 2.500,00 bei Eingruppierung in das Tarifgehalt nach T 5 im 3. Beschäftigungsjahr zzgl. einer außertariflichen Zulage geregelt. Diese Vertragsbestimmung enthält jedoch keine Festlegung auf ein bestimmtes Tarifgehaltssystem und eine statische Bezugnahme auf das Gehaltsabkommen, sondern regelt lediglich die damals aktuelle Entgelthöhe auf der Grundlage einer tariflichen Eingruppierung nebst außertariflicher Zulage. Eine Einschränkung der dynamischen Verweisung nach § 5 des Arbeitsvertrages lässt sich aus dieser das konkrete Gehalt und die Eingruppierung des Klägers nicht herleiten. Eine solche außergewöhnliche Regelung, die dazu geführt hätte, dass der Kläger an der tarifvertraglichen Gehaltsentwicklung nicht teilgenommen hätte, müsste sich ausdrücklich aus dem von der Beklagten vorformulierten Vertragstext geben, was nicht der Fall ist. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger, wenn auch teils nach arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten, ein Gehalt in jeweils aktueller tariflicher Höhe von zuletzt 4.390,30 € brutto gezahlt, worin Entgelt der Gehaltsgruppe T 5, n.d. 3 J., die feste ERA-Leistungszulage sowie eine tarifliche persönliche Leistungszulage in Höhe von 4,5 % enthalten ist. 3. Der Anspruch auf Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente für die Jahre 2009 und 2010 ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte das ERA in dem Betrieb nicht einführen wird und deshalb die Voraussetzungen des Ziff. 4 c TV-APF vorliegen. a. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar in seiner Entscheidung vom 14.01.2009 (5 AZR 175/08) ausgeführt, dass die Zahlung nach Ziff. 4 c TV-APF voraussetzt, dass der ERA-TV trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung nicht zu dem genannten Zeitpunkt im Betrieb eingeführt ist, was sich aus dem Wortlaut „bis zur betrieblichen Einführung des ERA-TV“ ergibt und, dass, wenn keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung besteht, es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch fehlt (BAG, 14.01.2009 – 5 AZR 175/08). Dieser Fall betrifft jedoch nicht - wie hier - einen Sachverhalt, wonach eine Verpflichtung zur Einführung von ERA aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Bezugnahme auf den Tarifvertrag besteht. b. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Saarland in seiner Entscheidung vom 28.04.2010 (1 Sa 65/09) ergibt sich die Verpflichtung zur Einführung von ERA aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Bezugnahme der Tarifverträge. Das Berufungsgericht folgt insoweit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.07.2008 (10 Sa 1234/07): (B. I.) „4. Der Einwand der Beklagten, dass auch bei einer dynamischen Verweisung in der Bezugnahmeklausel das ERA-System deshalb nicht anwendbar sein, weil es von einer betriebseinheitlichen Einführung unter Beteiligung „ Dritter“ (Betriebsrat und/oder Gewerkschaft) ausgehe , die einen unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber voraussetze, vermag nicht zu überzeugen. a) Die Beklagte macht geltend, dass die Umsetzung des gesamten ERA-Systems nicht nur das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, sondern auch die Rechtsbeziehungen mit dem Betriebsrat und/oder der Gewerkschaft betreffe, die bei der ERA-Einführung zu beteiligen seien und ohne deren Zustimmung das neue Vergütungssystem nicht realisierbar sei. So sei der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 8 und § 8 Abs. 3 ERA bei Fragen der betrieblichen Entgeltgestaltung auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Außerdem könne man nicht die Einführung von ERA als kollektives Vergütungssystem verlangen, weil nur ein Teil der Arbeitnehmer der „Ewigkeitsbindung“ unterfalle. Bestehe aber keine Verpflichtung zur ERA-Einführung, entfalle auch die Pflicht zur Zahlung der ERA-Strukturkomponenten. b) Die zur betrieblichen Umsetzung von ERA erforderlichen Kooperationen rechtfertigen keine Eliminierung aus der in der Bezugnahmeklausel angelegten Dynamik. Die Bezugnahme auf die jeweils geltenden Bestimmungen unterscheidet nicht zwischen mehr oder weniger komplexen tariflichen Regelungen. Ein deutlich erkennbarer Hinweis, dass tarifliche Vereinbarungen dann nicht gelten sollen, wenn mit ihnen ein neues Entgeltsystem eingeführt wird, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Mit der Einführung neuer Entgeltsysteme ist regelmäßig und insbesondere bei ERA Abstimmungs- bzw. Umsetzungsaufwand erforderlich. Insbesondere bedarf es bei der Entgeltgestaltung und den Eingruppierungen der Beteiligung des Betriebsrats. Hierfür bedarf es keiner Tarifbindung des Arbeitgebers an einen Verbandstarifvertrag. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können das ERA-Entgeltsystem vereinbaren und einführen. Das ERA muss auch nicht das einzige Vergütungssystem im Betrieb sein. Gerade bei Betriebsübernahmen kann es zur Anwendung unterschiedlicher Vergütungsordnungen beim Erwerber kommen. Dem Erwerber werden in der Regel die Arbeitsverträge bei Berücksichtigung des § 613 a BGB bekannt sein und er wird sich darauf einstellen können.“ c. Dieses Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.04.2010 - 4 AZR 755/08) zwar aufgehoben, jedoch nur wegen der für unzulässig angesehenen Feststellungsklage und damit nicht in der Sache entschieden. 4. Schließlich begründet § 4 c) TV ERA-APF auch einen individuellen Anspruch des Klägers. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.07.2008 (10 Sa 1234/07): (B. I.) „5. Die vom Arbeitsgericht nicht geprüfte Frage, ob § 4 c) TV ERA-APF überhaupt einen individuellen Anspruch für den Arbeitnehmer begründet, ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang der Tarifnormen zu bejahen. a) Die Bestimmung des § 4 e) vorletzter Absatz TV ERA-APF, wonach individuelle Ansprüche aus dem ERA-Anpassungsfonds vor Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung nicht bestehen, bezieht sich auf die Verwendung der Mittel aus dem Fonds. Dabei geht es zum einen um die Verwendung nicht verbrauchter Mittel nach Einführung von ERA, zum anderen um Sonderfälle der Nichteinführung von ERA. aa) Die Beträge aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden, aber nicht ausgezahlt, sondern dem Fonds bereitgestellt worden sind, stehen den Arbeitnehmern, die zum Aufbau des Fonds beigetragen haben und noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, in ihrer Gesamtheit zur Auszahlung zur Verfügung, soweit diese Mittel nicht zum Ausgleich von betrieblichen Kosten im Rahmen der für 5 Jahre garantierten Kostenneutralität verbraucht sind, § 4 e) TV ERA-APF, § 5 ERA-ETV. Insoweit geht es um Ansprüche, die erst nach Einführung von ERA bestehen und der Begründung und Individualisierung durch Betriebsvereinbarung bedürfen. bb) Die in § 4 e) TV ERA-APF geregelten Sonderfälle einer Auszahlung vor Einführung von ERA, die grundsätzlich unzulässig ist, setzen voraus, dass feststeht, dass das ERA - zulässigerweise - betrieblich nicht eingeführt wird, etwa weil der Betrieb geschlossen wird. Die in den Fonds bereits eingezahlten Mittel sind an die Arbeitnehmerschaft auszukehren. Für den Fall einer tiefgreifenden Strukturänderung, z.B. einer Teilschließung/Ausgliederung ist den Betriebsparteien die Möglichkeit eingeräumt, eine Teilauszahlung für die betroffenen Beschäftigten zu regeln. Auch insoweit sieht der TV ERA-APF individuelle Ansprüche erst nach einer Betriebsvereinbarung vor. b) Demgegenüber geht es bei § 4 c) TV ERA-APF nicht um Fragen der durch Betriebsvereinbarung zur regelnden Verwendung von Mitteln aus einem aufzulösenden Fonds. Aus dem Zusammenspiel des § 4 b) mit § 4 c) TV ERA-APF ergibt sich, dass der Fonds nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien bis Februar 2006 mit den ERA-Strukturkomponenten in der vorgesehenen Höhe gefüllt ist. Die Strukturkomponenten von insgesamt 2,79 % bzw. 2,80 % (0,9 % , 0,5 %, 0,7 % und 0,7 %) bilden die nicht tabellenwirksam gewordenen Tariflohnerhöhungen ab, die die Arbeitnehmer im ERA-Anpassungsfonds zur Finanzierung von Mehrkosten durch ERA bereitgestellt haben. Weitere Zuführungen waren nicht vorgesehen, vorbehaltlich einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, mit der die Möglichkeit eingeräumt ist, sich abzeichnende höhere betriebliche Kosten als die als systembedingt veranschlagten 2,79 % für die ERA-Einführung zu kompensieren. Die in § 4 c) TV ERA-APF bestimmte Auszahlung hat nicht die Bedeutung, dass der angesparte Fonds durch Auszahlungen an die Arbeitnehmer bis zur ERA-Einführung aufgezehrt werden soll. Ein derartiges Verständnis der Norm ließe außer Acht, dass die Bestimmung die noch zu erwartende Einführung von ERA voraussetzt („noch nicht eingeführt“) und schon aus diesem Grunde die Mittel für die betriebliche ERA-Einführung unangetastet bleiben sollen. In § 4 c) TV ERA-APF ist dementsprechend auch nicht von einer Auszahlung der in den Fonds eingezahlten Beträge die Rede, was dem Vorhaltezweck des Fonds bis zur ERA-Einführung widerspräche. Diese Bestimmung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber nach Füllung des Fonds im Februar 2006 die Kompensation für die ERA-Einführung erhalten hat. Der Arbeitgeber soll entweder die Mehrkosten durch ERA nunmehr realisieren oder einen Ausgleich bei weiterem Zuwarten zahlen. Er soll ab März 2006 keine Vorteile durch spätere ERA-Einführung erzielen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Arbeitnehmer in der Folgezeit ihr Entgelt weiter auf der durch die Strukturkomponenten um 2,79 % reduzierten Gehaltsbasis erhielten. Ohne den in § 4 c) TV ERA-APF vereinbarten Ausgleich würden die Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Erfüllung der Kompensation hinaus auf der Zeitachse laufend Gehaltsnachteile erleiden und für den Arbeitgeber ein möglicher Anreiz geschaffen, die ERA-Einführung hinauszuzögern. Die betragsmäßige Höhe der nach § 4 c) ERA-APF zu leistenden Einmalzahlungen hängt dabei neben der Höhe der tariflichen Einkommen vom jeweiligen Auszahlungszeitpunkt, d.h. von der Länge des Zeitraums zwischen den Auszahlungszeitpunkten ab. Dementsprechend ordnet § 4 c) TV ERA-APF ausdrücklich die Zahlung von ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung an und verweist dabei für die Berechnung und Modalitäten der Einmalzahlungen auf Entgeltabkommen, die an das Tarifeinkommen als das individuelle regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers anknüpfen, dem die Beträge zufließen sollen (§ 5 GTV vom 16. Februar 2004, § 6 Ziffer 4 GTV vom 22.April 2006). Dieser Auszahlungsanspruch ergibt sich aus den tariflichen Regelungen selbst. Eine Betriebsvereinbarung sieht der TV ERA-APF hierfür nicht vor.“ II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits als unterliegende Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ArbGG zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.