Beschluss
9 Ta 80/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlende Kostenentscheidung im Urteilstenor kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn ihr Fehlen auf einem offenkundigen Versehen beruht.
• Die Vorsitzende des Arbeitsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 ArbGG befugt, eine solche Berichtigung ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter vorzunehmen.
• Die Kosten der Beschwerdeentscheidung trägt die Beschwerdeführerin nach § 97 ZPO.
Entscheidungsgründe
Berichtigung fehlender Kostenentscheidung im Urteilstenor durch die Vorsitzende zulässig • Fehlende Kostenentscheidung im Urteilstenor kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn ihr Fehlen auf einem offenkundigen Versehen beruht. • Die Vorsitzende des Arbeitsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 ArbGG befugt, eine solche Berichtigung ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter vorzunehmen. • Die Kosten der Beschwerdeentscheidung trägt die Beschwerdeführerin nach § 97 ZPO. Die Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg gegen ihre Kündigung geklagt; das Gericht gab der Klage durch Urteil vom 21. Juni 2011 statt, ohne im Tenor eine Kostenentscheidung zu treffen. In den Entscheidungsgründen wurde jedoch ausdrücklich ausgeführt, die Kosten seien der Beklagten als unterlegener Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO aufzuerlegen. Die Vorsitzende ergänzte den Urteilstenor durch Beschluss vom 15. August 2011 um eine entsprechende Kostenentscheidung. Die Beklagte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und rügte, die nachträgliche Berichtigung der Kostenentscheidung sei unzulässig. Das Landesarbeitsgericht Köln prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und entschied abschließend über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens. • Rechtsgrund: § 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler sowie ähnlicher Unrichtigkeiten und damit auch das Nachholen einer unterbliebenen Kostenentscheidung, wenn deren Fehlen auf einem offenkundigen Versehen beruht. • Auslegung von Urteil und Gründen: Das Fehlen der Kostenentscheidung im Tenor stellte ein offenkundiges Versehen dar, weil die Entscheidungsgründe die Kostenverteilung ausdrücklich regelten und das Urteil das erstinstanzliche Verfahren abschloss, sodass eine Kostenentscheidung zu erwarten war. • Rechtsprechung und Literatur: Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des BGH und der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der literaturellen Auffassung, dass in solchen Fällen § 319 ZPO anwendbar ist. • Befugnis der Vorsitzenden: Nach § 53 Abs. 1 ArbGG kann die Vorsitzende Beschlüsse im erstinstanzlichen Verfahren allein erlassen; § 128 Abs. 4 ZPO verlangt für Berichtigung keine mündliche Verhandlung. Die Vorschriften des ArbGG erlauben der Vorsitzenden, Unvollständigkeiten des Tenors zu berichtigen, ohne die ehrenamtlichen Richter hinzuzuziehen. • Abgrenzung: Eine nachträgliche Kostenentscheidung ist unzulässig nur, wenn bewusst auf einen Kostenausspruch verzichtet wurde; ein solcher bewusster Verzicht lag hier nicht vor. • Kostenentscheidung der Beschwerde: Die Beschwerde war unbegründet; die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesar beitsgericht bestätigte, dass die Vorsitzende zu Recht den Urteilstenor um die Kostenentscheidung ergänzt hat, weil das Fehlen im Tenor ein offenkundiges Versehen war und die Entscheidungsgründe die Kostenverteilung bereits festlegten. Die Berichtigung erfolgte rechtmäßig nach § 319 ZPO und bedurfte keiner Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Folglich bleibt die Beklagte als unterlegene Partei zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet; zudem hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.