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Beschluss

7 TaBV 68/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0322.7TABV68.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 11) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2011 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin/Beteiligte zu 12) verpflichtet war, die Beteiligten zu 2) bis 11) zur Teilnahme an einem Fortbildungsseminar „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“ in der Zeit vom 24.11.2010 bis 27.11.2010 von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung der Entgeltes freizustellen und die entsprechenden Seminarkosten zu übernehmen, ferner ob die Zustimmung zur Teilnahme an diesem Seminar nach § 37 Abs. 7 TV Personalvertretung zu erteilen war und ob die Antragstellerin berechtigt ist, die Beteiligten zu 2) bis 8) und die Beteiligte zu 10) zukünftig bei Kostenübernahme durch die Beteiligte zu 12) zu einem solchen Seminar zu entsenden. 3 Die Arbeitgeberin, die Fluggesellschaft G , beschäftigt 450 Personen im Bereich des Kabinenpersonals. Die betriebsverfassungsrechtlichen Belange bei der Arbeitgeberin werden auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der G GmbH (TV Personalvertretung) geregelt. Bei der Antragstellerin/Beteiligten zu 1) handelt es sich um die elfköpfige Personalvertretung des Kabinenpersonals. Bei den Beteiligten zu 2) bis 7) handelt es sich um Mitglieder der Personalvertretung, bei den Beteiligten zu 8) bis 11) um aktuelle oder ehemalige Ersatzmitglieder. 4 Im Jahre 2010 beschloss die Personalvertretung, mit ihren sämtlichen 11 Mitgliedern sowie 4 Ersatzmitgliedern in der Zeit vom 24.11. bis 27.11.2010 an einem Fortbildungsseminar zum Thema „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“ teilzunehmen. Wegen der Themenkomplexe, die in diesem Seminar behandelt werden sollten, wird auf das Einladungsschreiben der Veranstalterin, einer L GbR, vom 19.07.2010 Bezug genommen (Bl. 77 ff. d. A.). 5 Die Seminarkosten sollten sich auf insgesamt 1.589,50 € pro Person belaufen. 6 Die Arbeitgeberin stimmte der Teilnahme von fünf im Jahre 2010 neu gewählten Personalvertretungsmitglieder zu und lehnte die Teilnahme der übrigen Personen ab. Ein Einvernehmen zwischen der Personalvertretung und der Arbeitgeberin konnte nicht erzielt werden. 7 Im Ergebnis nahm sodann kein Personalvertretungsmitglied und auch kein Ersatzmitglied an der fraglichen Schulung teil. 8 Der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht fand am 24.03.2011 statt. Wegen der in diesem Termin gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den erstinstanzlichen Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 24.03.2011 Bezug genommen. 9 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde den Antragstellern am 22.08.2011 zugestellt. Sie haben bereits am 17.08.2011 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.11.2011 am 22.11.2011 begründen lassen. 10 Die Antragsteller sind der Auffassung, ihr Feststellungsinteresse und ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträge bestünde fort, auch wenn der Zeitpunkt des fraglichen Seminars vorbei sei und keiner der Mitglieder der Personalvertretung an dem Seminar teilgenommen hätte. Zum einen treffe die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu, dass es keiner Freistellung durch die Arbeitgeberin mehr bedürfe, falls die rechtlichen Voraussetzungen für die Seminarteilnahme gegeben seien. Hier verkenne das Arbeitsgericht die auf § 117 Abs. 2 BetrVG beruhenden Unterschiede zwischen der gesetzlichen Regelung einer Fortbildungsteilnahme im BetrVG und den Regelungen im TV Personalvertretung. Im Übrigen bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis immer dann, wenn aus einem abgeschlossenen Vorgang in der Vergangenheit Lehren für die Zukunft gezogen werden könnten, die geeignet seien, den Betriebsfrieden in bestimmten Streitfragen zu sichern. 11 Die Antragsteller/Beteiligten zu 1) bis 11) beantragen nunmehr, 12 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2011, Aktenzeichen 17 BV 209/10, 13 1) festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die Antragsteller zu 2) bis 11) 14 - Herrn H 15 - Herrn S 16 - Frau D 17 - Frau N 18 - Herrn J 19 - Herrn Ö 20 - Frau O 21 - Frau Sm 22 - Frau He und 23 - Frau B 24 zur Teilnahme am Seminar „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“ in der Zeit vom 24.11.2010 bis 27.11.2010 von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen; 25 2) festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die Seminarkosten in Höhe von EURO 1.589,50 pro Person, insgesamt somit EURO 15.895,00 zu bezahlen; 26 3) festzustellen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 2) bis 11) 27 - Herrn H 28 - Herrn S 29 - Frau D 30 - Frau N 31 - Herrn J 32 - Herrn Ö 33 - Frau O 34 - Frau Sm 35 - Frau He und 36 - Frau B 37 am Seminar „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“ in der Zeit vom 24.11.2010 bis 27.11.2011 erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 TV Personalvertretung war; 38 4) festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, bei Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin die Beteiligten zu 2) bis 11) 39 - Herrn H 40 - Herrn S 41 - Frau D 42 - Frau N 43 - Herrn J 44 - Herrn Ö 45 - Frau O und 46 - Frau He 47 zur Teilnahme an einem Seminar „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“, veranstaltet von der Firma L GbR, zu entsenden; 48 5) festzustellen, dass die Beteiligte zu 12) für die Teilnahme der Personalvertreter an der Schulungsveranstaltung „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“ in der Zeit vom 24.11.2010 bis 27.11.2010 die Zustimmung zu erteilen hatte. 49 Die Antragsgegnerin/Beteiligte zu 12) beantragt, 50 die Anträge zurückzuweisen. 51 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, nachdem das streitige Seminar weit in der Vergangenheit liege und kein Mitglied oder Ersatzmitglied der Personalvertretung daran teilgenommen habe, laufe eine Entscheidung über die Anträge auf ein reines Rechtsgutachten hinaus, so dass sie als unzulässig anzusehen seien. Jedenfalls aber seien sie unbegründet. 52 Die Beteiligten zu 9), Frau Sm , und 11), Frau B , sind mittlerweile nicht mehr Mitglied, bzw. Ersatzmitglied der Personalvertretung. 53 II. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 11) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2011 ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäߧ 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG auch fristgerecht eingelegt und begründet. 54 B. Die Beschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz zur Entscheidung gestellten Anträge sind allesamt unzulässig. Den Antragstellern fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung über die Anträge würde auf die Erstattung eines reinen Rechtsgutachtens ohne unmittelbare praktische Relevanz hinauslaufen. Dazu sind die staatlichen Gerichte nicht berufen. 55 Im Einzelnen: 56 1. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob es auch dann eines förmlichen Freistellungsaktes der Arbeitgeberin bedarf, wenn sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines oder mehrerer Personalvertretungsmitglieder an einem bestimmten Fortbildungsseminar gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man insoweit die Rechtsauffassung der Antragsteller als richtig unterstellt, stellt sich diese Frage vorliegend nicht mehr. Für das streitgegenständliche Seminar, welches in der Zeit vom 24.11. bis 27.11.2010 stattfinden sollte bzw. stattgefunden hat, kann eine Freistellung nicht mehr erteilt werden. Dessen bedarf es auch nicht mehr, weil kein einziges Mitglied oder Ersatzmitglied der Personalvertretung an dem Seminar teilgenommen hat. 57 2. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die seinerzeit anfallenden Seminarkosten in Höhe von 1.589,50 € pro Teilnehmer zu tragen. Da niemand von der Personalvertretung an dem Seminar teilgenommen hat, sind auch keine Kosten angefallen, deren Bezahlung geregelt werden müsste. 58 3. Aus denselben Gründen ist auch die mit dem jetzigen Antrag zu 5) aufgeworfene Frage, ob, weil seinerzeit mehr als ein Drittel der Personalvertretung zeitgleich an der fraglichen Schulungsveranstaltung hätte teilnehmen sollen, eine Zustimmung durch die Kabinenleitung im Sinne von§ 37 Abs. 7 TV Personalvertretung zu erteilen gewesen wäre, aus heutiger Sicht rein akademischer Natur. 59 4. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3) ist schon unabhängig davon, dass es vorliegend um eine nicht erfolgte Teilnahme an einem in der Vergangenheit liegenden Seminar geht, zu verneinen. Der Antrag zu 3) zielt nämlich lediglich auf die Beantwortung einer rechtlichen Vorfrage ab, mit der sich das Gericht zwangsläufig schon bei seiner Entscheidung über die Anträge zu 1) und 2) zu befassen hätte. 60 5. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anträge zu 1), 2) und 5) kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang geeignet sein könnte, den Beteiligten Lehren für die Zukunft zu vermitteln und somit zum betrieblichen Frieden beizutragen. 61 Zutreffend an der Überlegung der Antragsteller ist, dass der Grundsatz, wonach für eine Gerichtsentscheidung über ein vollständig in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Rechtsverhältnis kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, auch Ausnahmen zulässt. 62 a. Eine solche Ausnahme wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn sich im Einzelfall aus dem in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverhältnis noch unmittelbare Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ableiten lassen. Nachdem kein einziges Mitglied des Antragstellers an dem streitgegenständlichen Seminar vom 24.11. bis 27.11.2010 teilgenommen hat, scheidet diese Variante ersichtlich aus. 63 b. Auf dem Gebiet des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts wäre eine weitere Ausnahme von dem oben skizzierten Grundsatz unter Umständen auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, dass sich ein bestimmter in der Vergangenheit liegender Streitfall in exakt derselben Weise auch zukünftig wiederholen könnte und des Weiteren objektiv die Annahme gerechtfertigt erschiene, dass sich die Betriebspartner an eine entsprechende gerichtliche Musterentscheidung zukünftig halten würden. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. 64 aa. So hängt die Antwort auf die Frage, ob die Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung für ein bestimmtes oder mehrere Personalvertretungsmitglieder als „erforderlich“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 5 Satz 1 anzusehen wäre, von einer Vielzahl subjektiver, aber auch sachlicher Faktoren ab, die zumeist auch an die jeweiligen zeitlichen Umstände gebunden sind. 65 aaa. So kann die Frage nach der Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme zum Beispiel von der Funktion abhängen, die das betreffende Personalvertretungsmitglied in dem Mitbestimmungsgremium einnimmt: Für den Vorsitzenden des Gremiums oder seinen Stellvertreter kann sich die Frage anders stellen als für ein „einfaches“ Personalvertretungsmitglied oder ein Ersatzmitglied. Für ein Personalvertretungsmitglied, welches einem besonderen Ausschuss angehört, können wiederum andere Maßstäbe gelten. 66 bbb. Die Frage, welche Funktion das einzelne Personalvertretungsmitglied ausübt, unterliegt jedoch einem stetigen zeitlichen Wandel. Bezeichnenderweise wurde im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht bereits mitgeteilt, dass zwei der Antragstellerinnen gänzlich aus der Personalvertretung ausgeschieden sind. 67 ccc. Des Weiteren spielt eine Rolle, welche persönlichen Vorkenntnisse und Erfahrungen das einzelne Personalvertretungsmitglied mitbringt, und zwar bezogen auf die Gegenstände der in Aussicht genommenen Schulung. Bei einem Personalvertretungsmitglied, das persönliche Vorkenntnisse mitbringt oder über eine lange personalvertretungsrechtliche Erfahrung verfügt, kann sich eine Schulungserforderlichkeit anders darstellen, als für ein neu gewähltes Mitglied usw. 68 ddd. Sodann beeinflusst die Frage der aktuellen betrieblichen Situation das Beurteilungsergebnis. So kann eine bestimmte aktuelle betriebliche Situation einen besonderen Anlass bieten, dass sich Personalvertretungsmitglieder in der einen oder anderen Richtung fortbilden oder auch nicht. 69 eee. Die letztgenannte Frage stellt sich besonders auch für den jetzigen Antrag zu 5). Ob die Kabinenleitung verpflichtet sein kann, der Teilnahme von mehr als einem Drittel der Personalvertretung zeitgleich an einer Schulungsmaßnahme zuzustimmen, hängt schon nach dem Wortlaut von§ 37 Abs. 7 Satz 2 TV Personalvertretung davon ab, ob aktuelle dringende betriebliche Belange entgegenstehen. 70 fff. Schließlich haben die Antragsteller nicht einmal vorgetragen, dass das Seminar „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“ auch zukünftig mit exakt denselben Inhalten stattfinden wird, wie dies für die Zeit vom 24.11. bis 27.11.2010 angeboten wurde. Schon geringfügige Änderungen des Inhalts des Schulungsprogrammes können aber unter Umständen zu einer geänderten Beurteilung der Erforderlichkeit des Schulungsbesuchs für das eine oder andere konkrete Personalvertretungsmitglied führen. 71 ggg. Auch eine Entscheidung über den die Schulungskosten betreffenden Antrag zu 2) ließe keine ausreichenden Rückschlüsse für die Zukunft zu. 72 Ob der Arbeitgeber bestimmte Kosten einer Schulungsmaßnahme zu tragen hat, hängt in erster Linie wiederum von der Beurteilung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme mit all ihren zeitbedingten Implikationen ab. 73 Zum anderen wäre noch die Angemessenheit der Kostenbelastung zu prüfen. Auch diese Einschätzung hängt aber von zeitbedingten Faktoren ab, nämlich z.B. von der Frage, ob gleichwertige Schulungen am Fortbildungsmarkt zur gegebenen Zeit eventuell auch zu günstigeren Kosten zu haben sind. 74 bb. Schon allein weil die Wahrnehmung bestimmter personalvertretungsrechtlicher Funktionen, die persönliche Qualifikation und Erfahrung des einzelnen Personalvertretungsmitglieds sowie die äußeren betrieblichen Umstände einem stetigen Fluss unterliegen, sowie auch die Fortbildungsangebote sich stetig ändern, können aus einer Beurteilung der Erforderlichkeit der Teilnahme der antragstellenden Personen an dem Seminar „Personalvertretungsarbeit für Fortgeschrittene“, wie es vom 24.11. bis 27.11.2010 stattgefunden hat oder zumindest geplant war, gerade keine Rückschlüsse auf eventuell zukünftig auftretende Wiederholungsfälle gezogen werden. Im Gegenteil: Dass sich zu irgendeinem in der Zukunft gelegenen Zeitpunkt für dieselben Personen dieselben Fragen in genau der gleichen Weise stellen könnten, wie dies bei der Beurteilung einer Schulungsteilnahme vom 24.11. bis 27.11.2010 der Fall war, erscheint äußerst unwahrscheinlich. 75 cc. Die weitere Frage, ob objektiv die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich alle Betriebspartner in einem zukünftigen Wiederholungsfall einer gerichtlichen Musterentscheidung eines vergangenen Streitgegenstandes beugen würden, kann demnach hier dahingestellt bleiben. 76 6. Aus den oben genannten Gründen fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag zu 4). Dies wird abermals schon dadurch verdeutlicht, dass im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 22.03.2012 der erst am 22.11.2011 formulierte Klageantrag zu 4) bereits deshalb überholt war, weil zwei der dort aufgeführten Personen, die Beteiligten zu 9) und 11), schon gar nicht mehr Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Personalvertretung waren. 77 7. Es bleibt somit bei der zutreffenden Einschätzung, dass eine gerichtliche Entscheidung über die von den Antragstellern gestellten Anträge auf die Erstattung eines reinen Rechtsgutachtens hinaus liefe. Zur Erstattung eines solchen Rechtsgutachtens sind die staatlichen Gerichte nicht berufen. 78 Abgesehen davon kann aus objektiver Sicht aber auch nicht der Annahme zugestimmt werden, ein Rechtsgutachten über die Frage, welcher der Betriebspartner in einer bestimmten Streitfrage in der Vergangenheit Recht gehabt haben mag, fördere zwangsläufig den Betriebsfrieden. Vielmehr lehrt die Erfahrung, dass es in vielen Fällen dem Betriebsfrieden gerade nicht dienlich erscheint, wenn sich als Ergebnis von streitig durchgeführten Gerichtsverfahren der eine Betriebspartner als Sieger und der andere als Besiegter wiederfindet. 79 Der Beschwerde konnte aus den genannten Gründen kein Erfolg beschieden sein. 80 C. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ersichtlich nicht gegeben. 81 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 82 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. 83 Dr. Czinczoll Staschik Schergel