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Urteil

9 Sa 976/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Vergütungsausgleich für entgangene Überstunden gezahlter Betrag an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist keine "noch bestehende Überstundenpauschale" im Sinne der Betriebsvereinbarung RL 02/89 und daher nicht ruhegeldfähig. • Eine betriebliche Übung wird nicht allein durch einzelne Einzelfälle begründet; bloße Uneinheitlichkeiten innerhalb eines Konzerns begründen keinen Anspruch. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt nicht gegenüber anderslautenden Versorgungsordnungen anderer Konzernunternehmen. • Feststellungsansprüche über den Umfang von Leistungspflichten sind zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Klärung besteht (Feststellung des ruhegeldfähigen Einkommens).
Entscheidungsgründe
Vergütungsausgleich für freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ist nicht ruhegeldfähig • Ein als Vergütungsausgleich für entgangene Überstunden gezahlter Betrag an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist keine "noch bestehende Überstundenpauschale" im Sinne der Betriebsvereinbarung RL 02/89 und daher nicht ruhegeldfähig. • Eine betriebliche Übung wird nicht allein durch einzelne Einzelfälle begründet; bloße Uneinheitlichkeiten innerhalb eines Konzerns begründen keinen Anspruch. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt nicht gegenüber anderslautenden Versorgungsordnungen anderer Konzernunternehmen. • Feststellungsansprüche über den Umfang von Leistungspflichten sind zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Klärung besteht (Feststellung des ruhegeldfähigen Einkommens). Der Kläger, langjähriger Angestellter und ab 1.1.2002 freigestellter Betriebsratsvorsitzender, erhielt während der Freistellung einen pauschalen Vergütungsausgleich für entgangene Überstunden. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wurde für seine Frühpensionsleistung auf die Betriebsvereinbarung RL 02/89 verwiesen. Die Rechtsnachfolgerin (Beklagte) berücksichtigte den Vergütungsausgleich bei der Berechnung der Frühpension nicht. Der Kläger begehrte dessen Einbeziehung und machte u. a. betriebliche Übung und Gleichbehandlung geltend; er bezifferte den Mehrbetrag auf über EUR 107.000. Erste Instanz gab ihm teilweise Recht; die Beklagte berief sich auf den Wortlaut und Zweck der RL 02/89, auf Rundschreiben, fehlende einheitliche Praxis im Konzern und auf Verwirkung und Unzulässigkeit der Begünstigung nach BetrVG. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist als Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten zulässig und hinreichend bestimmt (§ 256 ZPO). • Auslegung RL 02/89: Betriebsvorrangiger Wortlaut und Systematik führen zu der Auslegung, dass nur "Überstundenpauschalen" im Sinne einer festen, berechenbaren Pauschale ruhegeldfähig sind; schwankende, nach tatsächlicher Leistung bezahlte Mehrarbeitsvergütungen sind nicht erfasst. • Natur des Vergütungsausgleichs: Der dem Kläger gezahlte Vergütungsausgleich ist nach seiner Funktion und Ausgestaltung ein auf § 37 Abs. 2 BetrVG beruhender Lohnausgleich für entgangene Überstunden während der Freistellung und keine im Sinne der Betriebsvereinbarung bereits bestehende Überstundenpauschale. • Vorrang gesetzlicher Vorgaben: Die Auslegung steht im Einklang mit dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG; eine anderslautende einzelvertragliche Regelung zu Lasten des Arbeitgebers wäre unzulässig wegen § 78 S.2 BetrVG. • Betriebliche Übung: Einzelne Fälle der anderslautenden Handhabung in anderen Konzerngesellschaften oder früheren Fehlanwendungen genügen nicht, um eine betriebliche Übung zu begründen; die Beklagte hat durch Rundschreiben und Mitteilungen den Verzicht auf Berücksichtigung klargestellt. • Gleichbehandlung: Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet aus, weil die verschiedenen Konzernunternehmen unterschiedliche Versorgungsordnungen haben und eine konzernweite Gleichbehandlung nicht besteht. • Prozessverhalten und Verwirkung: Selbst bei Kenntnis der Berechnungsgrundlagen hat der Kläger nicht rechtzeitig und dauerhaft widersprochen; dies stärkt die fehlende Anspruchsgrundlage, ändert aber nicht die materielle Auslegung. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klage war abzuweisen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage des Klägers ist abzuweisen. Der Vergütungsausgleich, den der Kläger als freigestellter Betriebsratsvorsitzender erhalten hat, ist keine "noch bestehende Überstundenpauschale" im Sinne der Betriebsvereinbarung RL 02/89 und damit nicht ruhegeldfähig. Eine Anspruchsgrundlage aus dem Aufhebungsvertrag in Verbindung mit den genannten Betriebsvereinbarungen, aus betrieblicher Übung oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht. Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen. Aufgrund dieser Entscheidung erhält der Kläger die beantragte zusätzliche Berücksichtigung der Pauschale bei den Frühpensionsleistungen nicht.