OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 468/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0417.12SA468.11.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2011 – 17 Ca 6855/10 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, tarifliche Entgelterhöhungen auf die Schreibzulage anzurechnen. 3 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 02.05.1980 als Angestellte im Schreibdienst der B f g A (BZgA) beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt. Ab 1981 war die Klägerin eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT. Mit Schreiben vom 01.08.1988 (Anlage K 4, Bl. 9 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr ab dem 01.01.1988 eine Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII gemäß der Protokollnotiz Nr. 3 der Anlage 1 a) zum BAT Teil II "Angestellte im Schreibdienst" gezahlt wird, da sie seit November 1987 eine elektronische Speicherschreibmaschine bediene. 4 Seit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme nach den Vorschriften des TVöD. In den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 10.10.2005 zum "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVüBund)" war zur Funktionszulage im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 in Ziffer 2.2.1.1.3 b) folgendes ausgeführt: 5 "Beschäftigen, die diese Funktionszulage bei Überleitung in den TVöD erhalten, wird sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet. Übertarifliche Höhergruppierungen aufgrund von Vorzimmertätigkeiten werden nicht angerechnet." 6 Mit Schreiben vom 09.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bei Gewährung der Funktionszulage an Angestellte im Schreibdienst diese gemäß den Durchführungshinweisen zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD vom 10.10.2005 als außertarifliche persönliche Zulage weitergezahlt werde sowie dass bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet werde. In den Jahren 2006 und 2007 wurde die Zulage in unveränderter Höhe an die Klägerin gezahlt. Mit Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 01.08.2008 konkretisierte das Ministerium die bereits angekündigte Anrechnung dahingehend, dass die Tariferhöhungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 sowie zukünftige Tariferhöhungen jeweils zu einem Drittel auf die Besitzstandszulage anzurechnen seien. Mit Schreiben vom 08.08.2008 und 01.12.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über die jeweiligen Tariferhöhungen sowie über die entsprechende Anrechnung der Tariferhöhung auf die Besitzstandszulage. Mit Schreiben vom 26.03.2010 verlangte die Klägerin von der Beklagten die ungekürzte Zahlung der Zulagen. 7 Nachdem die außergerichtliche Geltendmachung ohne Erfolg blieb, hat die Klägerin mit ihrer am 24.08.2010 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Zahlung rückständiger Zulagen für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Juni 2010 verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils monatlich die Funktionszulage für den Schreibdienst in Höhe von 94,53 € brutto in ungekürzter Höhe zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten ab dem Jahr 2008 vorgenommene Kürzung der Funktionszulage sei unzulässig. Es bestehe ein konkludentes Anrechnungsverbot, da die gewährte Zulage dem Zweck diene, eine besondere Leistung und Erschwernis, hier des Arbeitens mit elektrischen Schreibmaschinen bzw. Textverarbeitungsgeräten, besonders zu honorieren. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 39,72 brutto monatlich für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008, insgesamt € 479,04 brutto, nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2008 sowie € 61,58 brutto monatlich für die Zeit von Januar bis Dezember 2009, insgesamt € 738,96 brutto, nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2009 sowie € 61,58 brutto monatlich für die Zeit von Januar bis Juni 2010, insgesamt € 369,48 nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2010 zu zahlen; 10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils monatlich die Funktionszulage für den Schreibdienst in Höhe von € 94,53 brutto in ungekürzter Höhe zu zahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hat die Auffassung vertreten, die Berechtigung zur Anrechnung der tariflichen Erhöhungen auf die Zulage ergebe sich aus einem vereinbarten Anrechnungsvorbehalt. Nach Inkrafttreten des TVöD ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf die Zulage aus den Durchführungshinweisen des BMI vom 10.10.2005 in Form einer Gesamtzusage. Danach sei die Funktionszulage als außertarifliche persönliche Zulage zugesagt, aber ausdrücklich unter dem zulässigen Vorbehalt der Anrechnung auf allgemeine Entgeltanpassungen und sonstige Entgelterhöhungen gestellt worden. Ein Anrechnungsverbot ergebe sich auch nicht aus dem Zweck der Leistung. Bei der ursprünglichen Funktionszulage für den Schreibdienste im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 habe es sich nicht um eine Erschwerniszulage, sondern vielmehr um eine zusätzliche Vergütung für die Arbeit an Textverarbeitungsautomaten gehandelt. Zudem handele es sich seit Inkrafttreten des TVöD nicht mehr um eine Funktionszulage für Schreibdienst, sondern um eine außertarifliche persönliche Zulage, deren Zweck allein in der Besitzstandswahrung liege. Hinsichtlich der eingeklagten Zahlungen für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2009 hat die Beklagte sich zudem auf den Verfall etwaiger Ansprüche gemäß § 37 TVöD berufen. 14 Mit Urteil vom 10.02.2011 hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils monatlich die Funktionszulage für den Schreibdienst in Höhe von 94,53 € brutto in ungekürzter Höhe zu zahlen und die Beklagte zur Nachzahlung der im Zeitraum September 2009 bis einschließlich Juni 2010 vorgenommenen Kürzungen verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Schreibzulage sei auch nach Inkrafttreten des TVöD weiterzuzahlen, da ein konkludentes Anrechnungsverbot vorliege. Dieses folge aus dem Zweck der Schreibzulage, der darin bestehe, besondere Belastungen, die durch die Arbeit mit Textverarbeitungsgeräten entstehen, auszugleichen. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht Köln die Klage hinsichtlich der Differenzbeträge aus dem Zeitraum Januar 2008 bis August 2009, da diese Nachzahlungen gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen seien. 15 Gegen dieses ihr am 11.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.05.2011 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.2011, am 14.07.2011 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass es sich bei der Funktionszulage nicht um eine Erschwerniszulage handele. Das Arbeitsgericht habe sich mit den hierzu erstinstanzlich aufgeführten Argumenten in keiner Art und Weise auseinandergesetzt. Die Beklagte meint zudem, dass selbst dann, wenn es sich bei der Funktionszulage um eine Erschwerniszulage handeln würde, die vorgenommene Anrechnung zulässig sei, da ein konkludentes Anrechnungsverbot nur dann angenommen werden könne, wenn keine entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung vorhanden sei. Ein solcher ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt liege im Streitfall aber vor, da in den Durchführungshinweisen vom 10.10.2005, die dem Anspruch der Klägerin als Gesamtzusage zugrundelägen, unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass die Funktionszulage lediglich noch als Besitzstandszulage gezahlt werde und dass bei allgemeinen Entgeltanpassungen der Unterschiedsbetrag auf die Zulage angerechnet werde. Die Klägerin habe dieses Angebot somit nur unter diesem Vorbehalt annehmen können. Zudem ergebe sich ein ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt auch aus dem Schreiben vom 09.12.2005. Mit diesen Argumenten habe sich das Arbeitsgericht nicht befasst. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch übersehen, dass die Funktionszulage für Schreibdienste spätestens mit Inkrafttreten des TVöD ihre Wirkung als Funktionszulage verloren habe und seitdem ein individualrechtlicher Anspruch auf eine außertarifliche persönliche Zulage bestehe, deren Zweck alleine in der Besitzstandswahrung liege. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2011 (17 Ca 6855/10) in dem Umfang abzuändern und die Klage abzuweisen, wie der Klage stattgegeben wurde. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2011 (17 Ca 6855/10) vollumfänglich aufrechtzuerhalten. 20 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dadurch, dass ab dem Jahr 2005 eine individualvertragliche übertarifliche "persönliche Zulage" in den Jahren 2006 und 2007 unverändert weiterbezahlt wurde (vorbehaltlos), habe sie einen Rechtsanspruch erworben, der auch nicht nachträglich weggefallen sei. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Kürzung unzulässig sei, weil sich aus dem Zulagenzweck ein konkludentes Anrechnungsverbot ergebe. Die Zulage diene dem Zweck, eine besondere Leistung und Erschwernis, hier des Arbeitens mit elektrischen Schreibmaschinen bzw. Textverarbeitungsgeräten, besonders zu honorieren. Die Klägerin verweist darauf, dass in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach von Arbeitsgerichten und auch vom LAG Köln (3 Sa 721/09) entschieden worden sei, dass diese Anrechnung der Tariferhöhung auf außertariflich gewährte persönliche Besitzstandszulagen (Funktionszulage Schreibkraft) unzulässig sei. Dass die Zulage ab dem Jahr 2005 in Form einer übertariflichen persönlichen Zulage erfolgt sei, ändere nichts an der eigentlichen ursprünglichen Zweckbestimmung als Erschwerniszulage. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Rechtsansichten der Parteien wird auf das auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 24 II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist insgesamt unbegründet, da ein Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung der ungekürzten Zulage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Es besteht damit kein Anspruch auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die - im Berufungsverfahren nur noch streitgegenständlichen - Monate September 2009 bis Juni 2010. Dementsprechend ist die auf die ungekürzte Zahlung der Zulage gerichtete Feststellungsklage zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber ebenfalls unbegründet. 25 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den Regelungen des TVöD. Der TVöD findet seit seinem Inkrafttreten am 01.10.2005 aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung. Der TVöD sieht aber keinen Anspruch auf eine solche Zulage vor. 26 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Zulage ergibt sich auch nicht aus der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a) zum BAT. 27 a. Die Anlagen 1 a) und 1 b) zum BAT (Vergütungsordnung) sind mit Wirkung zum 31.12.1983 gekündigt worden. Von der mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erfolgten Wiederinkraftsetzung der Anlage 1 a) waren die Regelungen für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst (Teil II Abschn. N der Anlage 1 a) zum BAT) einschließlich der streitgegenständlichen Protokollnotizen ausgenommen. Nach der Kündigung der Vergütungsordnung zum 31.12.1983 und wegen der nicht wieder Inkraftsetzung des Abschnitts N galten dessen Regelungen seit 01.01.1984 nur noch im Wege der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2011, 10 AZR 206/10, NZA 2011, 1289 Rn. 16 m.w.N.). Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vor der Kündigung der Vergütungsordnung zum 31.12.1983, nämlich seit 1980, bestand, wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der Nachwirkung erfasst. 28 b. Diese Nachwirkung ist jedoch durch eine andere Abmachung nach § 4 Abs. 5 TVG beendet worden. Die "andere Abmachung" muss die nachwirkende Tarifregelung ersetzen, also denselben Regelungsbereich erfassen. Sie kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abrede erfolgen. Bei dem zum 01.10.2005 in Kraft getretenen TVöD handelt es sich um eine solche "andere Abmachung" (vgl. hierzu ausführlich BAG, Urteil vom 18.05.2011, a.a.O. Rn. 35 – 37). Dass die Nachwirkung mit Inkrafttreten des TVöD beendet worden ist, ist zwischen den Parteien auch unstreitig. 29 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ungekürzten Zulage ergibt sich auch nicht etwa aus einer vorbehaltlosen ungekürzten Zahlung in den Jahren 2006 und 2007. Es wurde vielmehr ein ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt vereinbart. Dementsprechend war die Beklagte zu den ab dem Jahr 2008 vorgenommenen Anrechnungen der tariflichen Entgelterhöhungen auf die Zulage berechtigt. 30 a. Ob eine tarifliche Entgelterhöhung individualvertraglich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG, Urteil vom 18.05.2011 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). 31 b. Im Streitfall hat die Beklagte mit den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 10.10.2005 zur "Tarifvertragsüberleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVüBund)" eine Gesamtzusage erteilt, nach der Beschäftigte, die die Funktionszulage bei Überleitung in den TVöD erhalten, diese außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weiter erhalten sollen, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. In diesen Durchführungshinweisen ist jedoch gleichzeitig aufgenommen, dass bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet wird. Damit hat die Beklagte gleichzeitig mit der erteilten Zusage diese unter einen ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt gestellt. Hiervon ist die Klägerin von der Beklagten zudem mit Schreiben vom 09.12.2005 in Kenntnis gesetzt worden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Arbeitsgericht diesen Aspekt in seinem Urteil übergangen hat. Die von dem Arbeitsgericht behandelte Frage des konkludenten Anrechnungsverbots stellt sich nur dann, wenn die der Zulage zugrundeliegende Vereinbarung nicht bereits ein ausdrückliches Anrechnungsverbot oder einen ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt enthält. Im Streitfall besteht aber ein solcher ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt. Dieser hält auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB stand. Da sich durch eine Anrechnung - anders als beim Widerruf der Zulage - die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der Zulagenhöhe dem Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2011 a.a.O. Rn. 39; BAG, Urteil vom 01.03.2006, 5 AZR 363/05, NZA 2006, 746 Rn. 30 ff). 32 Die Beklagte war und ist demnach bereits aufgrund des ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalts berechtigt, tarifliche Entgelterhöhungen auf die Zulage anzurechnen. 33 4. Selbst wenn die Beklagte aber einen ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt nicht oder nicht wirksam erklärt hätte, so wäre die Anrechnung zulässig, da der Klägerin die Zulage nicht als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Ein ausdrückliches Anrechnungsverbot ist unstreitig nicht erklärt oder vereinbart worden. Ein konkludentes Anrechnungsverbot ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts auch nicht aus dem Zweck der Zulage. Der (frühere) Zweck der Zulage steht einer Anrechnung nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass das Landesarbeitsgericht Köln in der von der Klägerin und dem erstinstanzlichen Gericht zitierten Entscheidung (LAG Köln, Urteil vom 16.09.2009, 3 Sa 721/09) die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der Schreibzulage um eine Erschwerniszulage handelt, da damit die besonderen Belastungen, die durch die Arbeit mit Textverarbeitungsgeräten entstehe, ausgeglichen werden sollten und dass dies der Anrechenbarkeit anlässlich einer tariflichen Entgelterhöhung entgegenstehe. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.05.2011 (10 AZR 206/10, NZA 2011, 1289) daran festgehalten, dass die Funktionszulage im Schreibdienst nach der tariflichen Regelung nicht einer Erschwerniszulage gleichzustellen ist. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht auf seine frühere Entscheidung vom 17.04.1996 (10 AZR 617/95, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 18) verwiesen. Gleichzeitig hat das Bundesarbeitsgericht auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.09.2009 mit dem Zusatz "a.A. ohne nähere Begründung" zitiert. Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an, dass es sich bei der Schreibzulage nicht um eine Erschwerniszulage handelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.04.1996 (Rn. 15 ff) ausführlich und überzeugend wie folgt begründet: 34 "Die Protokollnotiz bezeichnet die strittige Zulage ausdrücklich als Funktionszulage. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch nach dem der Tarifvertragsparteien wird jedoch eine Zulage, die eine besondere Erschwernis abgelten soll, regelmäßig nicht als Funktionszulage bezeichnet. Zwar kann eine bestimmte Funktion auch beinhalten, dass die dabei zu verrichtende Arbeit "schwerer" i.S. von schwieriger ist; das stellt jedoch keine Erschwernis der Arbeit dar, für die eine Erschwerniszulage in Betracht käme. Eine Erschwernis, die eine Erschwerniszulage begründen kann, wird vielmehr durch die äußeren Umstände begründet, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Eine Funktionszulage ist danach Arbeitsentgelt für die Verrichtung von Arbeit in einer bestimmten Funktion. 35 Dass auch der in Nr. 3 der Protokollnotiz verwendete Begriff der Funktionszulage in diesem Sinne als Arbeitsentgelt zu verstehen ist, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. Danach ist die Funktionszulage auch bei der Berechnung des Sterbe- und Übergangsgeldes mitzuberücksichtigen und wird die Zulage auch für Zeiten des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit gewährt, wenn und solange für diese Zeiten die Grundvergütung fortzuzahlen ist. Erschwerniszulagen sind hingegen regelmäßig nur für die Zeiten zu zahlen, in denen die entsprechende Erschwernis tatsächlich gegeben war. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Zulage pauschaliert ist. Der Senat hat daher in seiner Entscheidung vom 7. Februar 1996 (- 10 AZR 203/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) auch darauf hingewiesen, das Bedenken dahin bestehen, die Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT als eine Zulage anzusehen, die für Zeiten des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen ist. 36 Die Funktionszulage nach Nr. 3 der Protokollnotiz wird weiter nur neben der Vergütung der VergGr. VII gezahlt, nicht aber auch an Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe, auch wenn sie in gleichem Umfang an Textverarbeitungsautomaten arbeiten. Das entspricht auch der Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1993 (- 10 AZR 357/92 - AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen) nach der die Zulage entfällt, wenn der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe aufrückt, obwohl er nach wie vor in gleichem Umfang an Textverarbeitungsautomaten arbeitet. Aus alldem wird deutlich, dass die Funktionszulage eine Vergütung darstellt für eine herausgehobene Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen der nächst höheren Vergütungsgruppe noch nicht entspricht, mit der Grundvergütung der innegehabten Vergütungsgruppe jedoch nicht angemessen bezahlt ist. 37 Das Landesarbeitsgericht hat auch darauf verwiesen, dass die Höhe der Funktionszulage sich nicht an der Dauer der Arbeit an Textverarbeitungsautomaten orientiert, vielmehr nur eine Mindestdauer voraussetzt. Wäre eine Erschwerniszulage gewollt gewesen, hätte diese nach der Dauer der Tätigkeit, mit der auch die Beschwer wächst, gestaffelt sein müssen. Als zusätzliches Indiz für den Entgeltcharakter der Funktionszulage kann diese Überlegung gewertet werden, auch wenn es den Tarifvertragsparteien freisteht, echte Erschwerniszulagen zu pauschalieren und nur an eine Mindesterschwernis zu knüpfen. 38 Das Landesarbeitsgericht hat Auskünfte der Tarifvertragsparteien über den Sinn und Zweck der Funktionszulage der Nr. 3 der Protokollnotiz eingeholt. Der Bundesminister des Inneren hat darauf u.a. geantwortet, dass seinerzeit - 1969 - die Tätigkeit an Textverarbeitungsautomaten auch als zusätzliche Belastung hinsichtlich Konzentration und technischen Sachverstandes und in ergonomischer Hinsicht angesehen worden sei, die mit der Zulage abgegolten werden sollte. Eine solche etwa damals bei allen Tarifvertragsparteien bestehende Absicht kann jedoch bei der Auslegung eines Tarifvertrages nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Vorstellung im Tarifwortlaut und im Zusammenhang der tariflichen Regelung noch einen Niederschlag gefunden hat (BAG Urteile vom 30. September 1971 – 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung; vom 25. November 1987 – 4 AZR 403/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Auslösung; vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 224/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen). Das aber ist - wie dargelegt - nicht der Fall." 39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 40 IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorlag. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Es liegt auch kein Zulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor. Das vorliegende Urteil weicht zwar von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.09.2009 (3 Sa 721/09) ab, soweit es um den Zweck der Zulage und ein daraus resultierendes Anrechnungsverbot geht, diese Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht aber mit seinen Entscheidungen vom 17.04.1996 und 18.05.2011 (in dieser unter ausdrücklicher Erwähnung der Entscheidung des LAG Köln vom 16.09.2009) bereits geklärt. Zudem beruht das vorliegende Urteil nicht auf dieser Abweichung, da die Beklagte bereits aufgrund des Anrechnungsvorbehalts zur Anrechnung berechtigt ist. 41 Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 43 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 44 Riemann Reintgen Müller